{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-05-29","aktenzeichen":"XII ZR 35/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 35/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Sprick\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem am\n\n13. Februar 1998 vor dem Oberlandesgericht Hamm (Aktenzei-\n\nchen 7 U 5/97) abgeschlossenen Vergleich einstweilen einzu-\n\nstellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte hat von 1986 bis 1997 Geschäftsräume an die Klägerin\n\nuntervermietet. In einem Vorprozeß hat die Beklagte gegen die Klägerin rück-\n\nständigen Mietzins eingeklagt. Der Prozeß wurde durch einen gerichtlichen\n\nVergleich beendet, in dem sich die Klägerin verpflichtete, an die Beklagte\n\n280.000 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Weiter heißt es in dem Vergleich, alle\n\nAnsprüche des beendeten Untermietverhältnisses sollten damit ausgeglichen\n\nsein mit Ausnahme etwaiger Rückforderungsansprüche der damaligen Be-\n\nklagten wegen überzahlter Nebenkosten. Die Klägerin hat auf die in dem Ver-\n\ngleich festgelegte Forderung 154.245,64 DM gezahlt. Mit ihrer Vollstreckungs-\n\ngegenklage will sie erreichen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich\n\nwegen der noch offenstehenden Restforderung für unzulässig erklärt wird. Zur\n\nBegründung der Vollstreckungsgegenklage macht sie geltend, sie habe ge-\n\ngenüber der Restforderung aus dem Vergleich wirksam die Aufrechnung erklärt\n\nmit ihr zustehenden Gegenansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Nebenko-\n\nsten. Wegen des Vorbringens der Parteien zu der zur Aufrechnung gestellten\n\nForderung wird auf den Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen.\n\nDas Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen, die Be-\n\nrufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt sie den An-\n\ntrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären,\n\nweiter. Sie beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die\n\nRevision gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, hilfsweise die\n\nFortsetzung der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung der Be-\n\nklagten abhängig zu machen.\n\nII.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine einst-\n\nweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO im übrigen gege-\n\nben sind. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb\n\nnicht in Betracht, weil die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (Zöller/Herget,\n\nZPO 21. Aufl. § 769 Rdn. 6 m.N.). Der Klägerin steht kein Gegenanspruch zu,\n\nmit dem sie gegen die Restforderung aus dem gerichtlichen Vergleich aufrech-\n\nnen könnte.\n\nDie ursprüngliche Hauptvermieterin stellte der Beklagten als Nebenko-\n\nsten lediglich die Kosten für Wasser und Heizung in Rechnung und dement-\n\nsprechend gab die Beklagte auch nur diese Kosten an die Klägerin - ihre Un-\n\ntermieterin - weiter. Nachdem im Jahre 1990 eine Versicherung das Grund-\n\nstück erworben hatte und auf Vermieterseite in den Hauptmietvertrag einge-\n\ntreten war, stellte diese der Beklagten zusätzlich die Kosten für Grundsteuer,\n\nEntwässerung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Aufzug, Allgemeinstrom, Brand-\n\nversicherung, Hausmeister, Ungezieferbekämpfung und Gebäudehaftpflicht-\n\nversicherung in Rechnung. Die Beklagte leitete die diese Positionen enthalten-\n\nden Nebenkostenabrechnungen an die Klägerin weiter und die Klägerin zahlte\n\ndie so errechneten Nebenkosten mehrere Jahre lang anstandslos: Gemäß Ab-\n\nrechnung vom 5. Mai 1992 für das Jahr 1990, gemäß Abrechnung vom\n\n3. Dezember 1992 für das Jahr 1991, gemäß Abrechnung vom 17. Juni 1994\n\nfür das Jahr 1992, gemäß Abrechnung vom 2. September 1995 für das Jahr\n\n1993, gemäß Abrechnung vom 27. Oktober 1996 für das Jahr 1994 und gemäß\n\nAbrechnung vom 27. Februar 1997 für das Jahr 1995. Erstmals mit Schreiben\n\nvom 30. Januar 1998 - nach Beendigung des Untermietverhältnisses - machte\n\ndie Klägerin geltend, als Nebenkosten seien nur die Kosten für Wasser und\n\nHeizung zu zahlen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, wie der zwischen den Parteien abge-\n\nschlossene schriftliche Untermietvertrag bezüglich der Abwälzung der Neben-\n\nkosten auszulegen ist. Eine Vereinbarung der Parteien über den Umfang der\n\nvon dem Mieter zu zahlenden Nebenkosten kann auch durch jahrelange Zah-\n\nlung stillschweigend getroffen werden (vgl. Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. § 535\n\nRdn. 37 a m.N.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Parteien\n\nsich durch jahrelange Übung stillschweigend darauf geeinigt haben, die von\n\nder neuen Hauptvermieterin der Beklagten in Rechnung gestellten Nebenko-\n\nsten auf die Klägerin abzuwälzen. Auch stillschweigend abgegebene Willens-\n\nerklärungen sind auszulegen aus der Sicht des Erklärungsempfängers. Die\n\nBeklagte konnte das Verhalten der Klägerin nur dahin verstehen, daß die Klä-\n\ngerin mit der Abwälzung der erhöhten Nebenkostenabrechnungen einverstan-\n\nden war.\n\nAuf die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Rückzah-\n\nlungsansprüche teilweise verjährt wären, kommt es somit nicht an. Der weitere\n\nAntrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen bis zur\n\nendgültigen Entscheidung über den Einstellungsantrag, ist damit gegen-\n\nstandslos.\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Sprick","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/xii-zr-35-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/xii-zr-35-00","retrieved":"2026-07-10 11:14:00.313941+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-29/xii-zr-35-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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