{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-05-29","aktenzeichen":"II ZR 47/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ThürSpkVO § 5 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 51 Abs. 2 und 4 Zur Verwaltungsratssitzung einer Thüringischen Sparkasse, in der über die frist- lose Kündigung eines Mitglieds des Vorstandes Beschluß gefaßt werden soll, kann nicht wirksam mit der Mitteilung des Tagesordnungspunktes \"Vorstandsan- gelegenheiten\" einberufen werden (Anschluß an Urt. v. 30. November 1961 - II ZR 136/60, NJW 1962, 393); ein in einer derart fehlerhaft einberufenen Sit- zung gefaßter Beschluß ist nichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 47/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n29. Mai 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nThürSpkVO § 5 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 51 Abs. 2 und 4\n\nZur Verwaltungsratssitzung einer Thüringischen Sparkasse, in der über die frist-\n\nlose Kündigung eines Mitglieds des Vorstandes Beschluß gefaßt werden soll,\n\nkann nicht wirksam mit der Mitteilung des Tagesordnungspunktes \"Vorstandsan-\n\ngelegenheiten\" einberufen werden (Anschluß an Urt. v. 30. November 1961\n\n- II ZR 136/60, NJW 1962, 393); ein in einer derart fehlerhaft einberufenen Sit-\n\nzung gefaßter Beschluß ist nichtig.\n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 47/99 - OLG Jena\n\n LG Gera\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Januar 1999\n\naufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil der\n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 17. Juli 1997 wie\n\nfolgt abgeändert:\n\nEs wird festgestellt, daß der Dienstvertrag des Klägers mit\n\nder Beklagten vom 8. März 1995 durch die fristlosen Kün-\n\ndigungen vom 20. Juni und vom 9. Dezember 1996 nicht\n\nbeendet wurde.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beklagte Sparkasse ist aus der Fusion der Sparkasse G. und der\n\nSparkasse Gr./Z. hervorgegangen. Der Kläger war vor der Fusion\n\nVorstandsvorsitzender des letztgenannten Kreditinstituts, nach der Fusion be-\n\nkleidete er bei der Beklagten vom 1. März 1995 an das Amt des stellvertreten-\n\nden Vorstandsvorsitzenden. Nach dem auf fünf Jahre abgeschlossenen\n\nDienstvertrag vom 8. März 1995 kann die Beklagte das Dienstverhältnis nur\n\naus wichtigem Grund kündigen. Dem Kläger ist ein Versorgungsversprechen\n\nerteilt worden, das Vordienstzeiten seit dem 1. August 1971 als ruhegehaltsfä-\n\nhig einbezieht; die Versorgung kann gekürzt werden, wenn das Dienstverhält-\n\nnis seitens der Beklagten gekündigt wird und der Kläger den wichtigen Grund\n\nvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; bei grober Fahrlässigkeit ist\n\ndiese Kürzung nur zulässig, wenn der Beklagten ein erheblicher Vermögens-\n\nschaden zugefügt worden ist, sie darf dann äußerstenfalls die Hälfte der Ver-\n\nsorgungsansprüche erfassen. Nach § 10 des Vertrages steht dem Kläger ein\n\nDienstwagen der Oberklasse zu, den er kostenfrei auch für private Zwecke\n\nnutzen darf, wobei der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil von ihm zu\n\nversteuern ist.\n\nIn dem Fusionsvertrag ist bestimmt, daß in der ersten Wahlperiode des\n\nVerwaltungsrates Beschlüsse nur mit Zweidrittel-Mehrheit gefaßt werden sol-\n\nlen, wenn dadurch grundlegende Interessen beider Gewährträger berührt wer-\n\nden. Dementsprechend ordnet die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates an,\n\ndaß der Verwaltungsrat in diesen Fällen mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt.\n\nÜber Inhalt und Tragweite dieser Regelungen, vor allem über die Frage, ob\n\nauch die Besetzung des Vorstandes zu den \"grundlegenden Interessen der\n\nGewährträger\" gehört, streiten die Parteien.\n\nIn einer Sitzung des Verwaltungsrates der Beklagten vom 19./20. Juni\n\n1996, zu der mit der Tagesordnung \"Vorstandsangelegenheiten\" eingeladen\n\nworden war, wurde mit 11 gegen 6 Stimmen beschlossen, den Kläger aus dem\n\nVorstandsamt abzuberufen und den mit ihm geschlossenen Dienstvertrag frist-\n\nlos zu kündigen. Im Anschluß an diese Sitzung ist dem Kläger am 20. Juni\n\n1996 das siebenseitige Kündigungsschreiben ausgehändigt worden. Während\n\ner die Abberufung gerichtlich nicht angegriffen hat, hat er geltend gemacht, die\n\nfristlose Kündigung sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam, und\n\nhat auf die entsprechende Feststellung angetragen. Während des Rechts-\n\nstreits hat der Verwaltungsrat, wiederum einberufen mit der Tagesordnung\n\n\"Vorstandsangelegenheiten\", am 9. Dezember 1996 abermals die fristlose\n\nKündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers beschlossen. Auch ge-\n\ngen diese ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung wendet sich der Kläger,\n\nder zudem hilfsweise die Feststellung beantragt hat, daß ihm die volle Versor-\n\ngung zusteht.\n\nDie Beklagte hat von dem Kläger zunächst vergeblich die Herausgabe\n\ndes Dienstwagens des Klägers verlangt, sodann Widerklage erhoben und die-\n\nse - nachdem der Kläger während des Rechtsstreits das Fahrzeug zurückge-\n\ngeben hatte - in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Feststellung der Er-\n\nledigung der Widerklage ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Berufung des Klägers nur\n\ninsoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dem Kläger stehe seit dem\n\n10. Dezember 1996 die Hälfte der ihm zugesagten Versorgung zu. Gegen die-\n\nses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat lediglich das\n\nRechtsmittel des Klägers zur Entscheidung angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers \n\nist begründet. Die am 20. Juni und\n\n9. Dezember 1996 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen des Dienstvertra-\n\nges des Klägers sind unwirksam und haben das Dienstverhältnis nicht beendet;\n\ndementsprechend war der Kläger nicht zur Herausgabe des Dienstwagens ver-\n\npflichtet und der Antrag der Beklagten, die Erledigung des mit der Widerklage\n\ngeltend gemachten Herausgabeanspruchs festzustellen, unbegründet.\n\nDas angefochtene Urteil leidet an verschiedenen Rechtsfehlern verfah-\n\nrensrechtlicher Art und in der materiellrechtlichen Beurteilung. Der Senat ist\n\nebensowenig genötigt, auf sie sämtlich einzugehen, wie es für den Ausgang\n\ndes Rechtsstreits darauf ankommt, daß das Berufungsgericht in seiner Ent-\n\nscheidung zur Versorgung des Klägers verkannt hat, daß das Altersruhegeld,\n\ndie Hinterbliebenen- und die Invaliditätsversorgung nach §§ 1, 17 BetrAVG\n\nunverfallbar geworden waren und dem Kläger deswegen nicht aberkannt wer-\n\nden konnten (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 z.V.b.). Denn beide\n\nKündigungserklärungen sind bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil\n\ndie sie tragenden Beschlüsse des Verwaltungsrates nichtig sind.\n\nDie Einladung zu den beiden Sitzungen mit der Tagesordnung \"Vor-\n\nstandsangelegenheiten\" entsprach nicht den Anforderungen von Nr. 1.1 der\n\nGeschäftsordnung des Verwaltungsrats der Beklagten. Diese Vorschrift ordnet\n\nin Übereinstimmung mit § 8 Abs. 4 SpkG 1990 und unter Bezugnahme auf die\n\nRegelung in dem seinerzeitigen Entwurf von § 6 Abs. 1 ThürSpkVO (jetzt: § 5\n\nAbs. 1 Satz 2 ThürSpkVO v. 1. Juli 1999 - GVBl. S. 438 ff.) an, daß \"unter Mit-\n\nteilung der Tagesordnung\" einzuladen ist. Inhaltsgleiche Regelungen finden\n\nsich in § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG. Für sie hat der Senat entschieden (Urt. v.\n\n30. November 1961 - II ZR 136/60, NJW 1962, 393 f.), es reiche aus, wenn in\n\nder nach § 51 GmbHG zu übermittelnden Tagesordnung mitgeteilt werde, \"daß\n\nein bestimmter Geschäftsführer abberufen werden soll\", während die Angabe\n\nder Gründe nicht erforderlich sei. Zutreffend wird dies im Schrifttum dahin ver-\n\nstanden, daß die Mitteilung \"Geschäftsführerangelegenheiten\" nicht hinrei-\n\nchend bestimmt ist, um dem Zweck der Vorschrift, den an der Beschlußfassung\n\nBeteiligten eine sachgerechte Vorbereitung und Teilnahme an der Aussprache\n\nzu ermöglichen und sie vor Überraschung oder Überrumpelung zu schützen,\n\ngerecht zu werden (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 19 m. ein-\n\ngeh. Nw.; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 21 f. ; Lut-\n\nter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 51 Rdn. 6; Roth/Altmeppen, GmbHG\n\n3. Aufl. § 51 Rdn. 10; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 16. Aufl. § 51 Rdn.\n\n22; Thelen, GmbHR 1992, 796).\n\nDieselben Gesichtspunkte beanspruchen Geltung auch für die Einberu-\n\nfung zur Sitzung des Verwaltungsrates einer Sparkasse, der als deren \"ober-\n\nstes Organ und Aufsichtsorgan\" (§ 8 Abs. 1 ThürSpkG) ähnliche Aufgaben\n\nwahrzunehmen hat, wie die Gesellschafterversammlung bei einer GmbH. Bei\n\nihm geht es ebenfalls darum, daß die Beteiligten sich sachgerecht auf den Be-\n\nschlußgegenstand vorbereiten und ordnungsgemäß an der Abstimmung teil-\n\nnehmen können, weil sie allein so ihrer verantwortungsvollen Aufgabe als an\n\nAufträge und Weisungen nicht gebundene und nach ihrer freien, nur durch die\n\nRücksicht auf gesetzliche Regelungen, das öffentliche Wohl und die Aufgaben\n\nder Sparkassen bestimmten Überzeugung handelnde Organmitglieder gerecht\n\nwerden können. Diesem Erfordernis trägt neben der Einberufungsfrist und der\n\nrechtzeitigen Mitteilung der Beschlußgegenstände auch § 5 Abs. 1 Satz 4 der\n\nzwischenzeitlich erlassenen ThürSpkVO Rechnung, nach der die Erweiterung\n\nder durch die Einladung festgelegten Tagesordnung nur bei Dringlichkeit und\n\nnur aufgrund eines mit qualifizierter Mehrheit gefaßten Beschlusses zulässig\n\nist.\n\nÜber die jeweils nur mit \"Vorstandsangelegenheiten\" angekündigte\n\nfristlose Kündigung des Dienstvertrages des Klägers durfte danach nicht Be-\n\nschluß gefaßt werden. Da jedenfalls die von dem Gr.er Gewährträger\n\nentsandten Verwaltungsratsmitglieder deutlich gemacht haben, daß sie mit\n\ndem Vorgehen der Mehrheit nicht einverstanden waren, ist der Einberufungs-\n\nmangel nicht geheilt, auch wenn sie sich später - negativ votierend - an der\n\nAbstimmung über den nicht ordnungsgemäß angekündigten Beschlußgegen-\n\nstand beteiligt haben. Wenn die Gr.er Vertreter ihren Standpunkt, daß auch\n\nin Vorstandsfragen der Verwaltungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit befinden\n\ndurfte, wahren wollten, waren sie gezwungen, sich in dieser Weise an der Ab-\n\nstimmung zu beteiligen und sich damit die Möglichkeit zu erhalten, die Verlet-\n\nzung ihrer Rechte aus dem Fusionsvertrag im verwaltungsgerichtlichen Verfah-\n\nren feststellen zu lassen.\n\nRöhricht\n\nRiBGH Dr. Hesselberger\nist wegen Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung ver-\nhindert.\n\nGoette\n\n Röhricht\n Kurzwelly Kraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/ii-zr-47-99","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/ii-zr-47-99","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-29/ii-zr-47-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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