{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2000-05-29","aktenzeichen":"AnwZ (B) 43/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ(B) 43/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Mai 2000\n\nin dem Verfahren\n\ndes Dipl.-Juristen \n\n- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte \n\n- Antragsteller und Beschwerdeführer -\n\ngegen\n\n- Antragsgegner und Beschwerdegegner -\n\nVerfahrensbeteiligte: \n\n- Prozessbevollmächtigte: \n\nwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin\n\nDr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. D. Salditt, Dr. Schott und die Rechts-\n\nanwältin Dr. Christian am 29. Mai 2000 beschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sach-\n\nsen-Anhalt in Naumburg vom 28. Mai 1999 und der Bescheid des\n\nAntragsgegners vom 26. November 1998 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der von der Rechsanwaltskammer in der\n\nStellungnahme vom 15. März 2000 geltend gemachte Versa-\n\ngungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt.\n\nDer Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Be-\n\nachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird verworfen.\n\nGerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-\n\nßergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n90.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller war seit 1972 in der früheren DDR als Richter, nach\n\nErnennung zum Oberrichter von 1986 bis zum 1. Dezember 1989 als Vorsit-\n\nzender des 1a-Strafsenats bei dem Bezirksgericht M. tätig. Nach Aus-\n\nscheiden aus dem Richterdienst im April 1990 ist er durch Verfügung des Mini-\n\nsters der Justiz der DDR zum 1. Mai 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen\n\nworden. Mit Verfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 1995 wurde die Zulas-\n\nsung zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 Abs. 2 RNPG zurückgenommen, weil\n\nder Antragsteller als Vorsitzender des 1a-Strafsenats in einer Vielzahl von\n\nFällen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit in\n\nschwerwiegender Weise verstoßen hatte. Der dagegen gerichtete Antrag auf\n\ngerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde des\n\nAntragstellers wurde durch Beschluss des Senats vom 4. Februar 1997 -\n\nAnwZ(B) 18/96 BRAKMitt 1997, 130 zurückgewiesen. Nachdem die Vollzie-\n\nhung des Senatsbeschlusses durch die Verfassungsbeschwerde des Antrag-\n\nstellers durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts für ei-\n\nnen Monat ausgesetzt war, hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 28. April\n\n1997 einen Kanzleiabwickler bestellt. Seit dieser Zeit ist der Antragsteller nicht\n\nmehr als Rechtsanwalt tätig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfas-\n\nsungsbeschwerde durch Beschluß vom 28. Mai 1997 nicht zur Entscheidung\n\nangenommen.\n\nMit Gesuch vom 19. Oktober 1998 beantragte der Antragsteller, ihn (er-\n\nneut) zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht\n\nM. zuzulassen. Mit Bescheid vom 26. November 1998 hat der Antragsgeg-\n\nner den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil seiner sachlichen Nach-\n\nprüfung die Rechtskraftwirkung der Senatsentscheidung vom 4. Februar 1997\n\nentgegenstünde. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung, mit dem der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides und die Ver-\n\npflichtung des Antragsgegners zur Zulassung des Antragstellers als Rechtsan-\n\nwalt erstrebte, hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und in den Gründen\n\nseiner Entscheidung festgestellt, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5\n\nBRAO vorliege. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-\n\nstellers, mit der neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\n\ndes Bescheids des Antragsgegners weiterhin die Verpflichtung des Antrags-\n\ngegners erstrebt wird, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.\n\nDie am Verfahren beteiligte Rechtsanwaltskammer hat im Beschwerdeverfah-\n\nren geltend gemacht, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und hat in\n\nder Sache teilweise Erfolg.\n\nDem neuerlichen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die\n\nrechtskräftige Entscheidung des beschließenden Senats vom 4. Februar 1997,\n\nmit der dem Antragsteller die Zulassung zur Anwaltschaft nach § 1 Abs. 2\n\nRNPG entzogen worden ist, nicht entgegen.\n\nGerichtliche Entscheidungen, in denen nach § 1 RNPG die Zulassung\n\nzur Anwaltschaft zurückgenommen wird, sind als echte Streitverfahren der for-\n\nmellen und materiellen Rechtskraft fähig. Die Gerichte sind grundsätzlich an\n\nihre rechtskräftigen Entscheidungen gebunden, sie können sie nicht mehr ab-\n\nändern und keine weitere Prüfung der rechtskräftig abgeschlossenen Sache\n\nvornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 1974 – AnwZ(B) 2/74; Senatsbe-\n\nschluß vom 30. November 1987 - AnwZ(B) 35/87 = NJW 1988, 1792 für Ent-\n\nscheidungen \n\nin Zulassungssachen). Da die Senatsentscheidung vom\n\n4. Februar 1997 die Rücknahme der Anwaltszulassung wegen Unwürdigkeit\n\ndes Antragstellers bestätigt hat, steht sie seiner Wiederzulassung zur Anwalt-\n\nschaft bei unveränderter Sachlage entgegen, denn die Zulassung ist bei Un-\n\nwürdigkeit des Antragstellers zu versagen (§ 7 Nr. 5 BRAO). Bei dem Versa-\n\ngungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO kann jedoch schon der Ablauf einer nicht un-\n\nwesentlichen Zeitspanne eine Veränderung der Sachlage darstellen, weil das\n\nGewicht des Fehlverhaltens für die Wertung der Unwürdigkeit durch längeres\n\nWohlverhalten abnimmt (Odersky, Festschrift für Sendler, S. 545, 547).\n\nFür den Fall, dass der Bewerber als Mitarbeiter des MfS gegen Grund-\n\nsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen und sich damit als\n\nunwürdig erwiesen hat, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, hat der Se-\n\nnat bereits entschieden, dass für den Regelfall ein zeitlicher Abstand von min-\n\ndestens drei Jahren zur Beendigung des vorausgegangenen Verfahrens als\n\nwesentliche neue Tatsache anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 14. Februar\n\n2000 - AnwZ(B) 12/99). Von einer solchen Wartezeit ist der Senat auch in sei-\n\nner Vorentscheidung ausgegangen. Diese Frist war zwar nicht zum Zeitpunkt\n\ndes Zulassungsgesuchs oder der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, sie\n\nist aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelaufen. Damit liegt eine Änderung\n\nder Sachlage vor, die zu einer anderen Abwägung der Interessen des Antrag-\n\nstellers einerseits und denen der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwalts-\n\nstandes andererseits führen kann. Der im Lauf des Verfahrens eingetretene\n\nWegfall der Bindungswirkung ist vom Senat zu berücksichtigen (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 1. Juli 1985 – AnwZ (B) 8/85 zum Wegfall des prozessualen Hin-\n\nderungsgrundes der anderweitigen Rechtshängigkeit während des Verfahrens).\n\n3. Ungeachtet dessen, daß der Antragsgegner kein Gutachten der\n\nRechtsanwaltskammer nach § 8 Abs. 2 BRAO eingeholt hat, hält der Senat\n\nzum gegenwärtigen Zeitpunkt eine eigene Sachentscheidung zum Vorliegen\n\ndes Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Prozesswirt-\n\nschaftlichkeit für zulässig und geboten: Die Rechtsanwaltskammer hat als\n\nVerfahrensbeteiligte während des Beschwerdeverfahrens durch ihre Prozess-\n\nbevollmächtigten eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, nach der sie\n\ndie Unwürdigkeit des Antragstellers aufgrund der in der Vorentscheidung im\n\neinzelnen erörterten schweren Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit\n\nund Rechtsstaatlichkeit weiterhin für gegeben erachtet. Diese Stellungnahme\n\nwertet der Senat als Gutachten im Sinne der §§ 8, 9 BRAO. Dass sie nicht vor\n\nder Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eingeholt worden ist, verschlechtert\n\ndie Rechtsposition der Rechtsanwaltskammer nicht, weil der Anwaltsgerichts-\n\nhof in ihrem Sinne entschieden hat und der Senat sowohl für Beschwerden in\n\nVerfahren nach § 38 BRAO als auch nach § 39 BRAO zuständig ist. Einer Ent-\n\nscheidung steht auch nicht entgegen, dass nicht die Rechtanwaltskammer,\n\nsondern die Landesjustizverwaltung als Antrags- und Beschwerdegegner auf-\n\ntritt, weil die Rechte der Rechtsanwaltskammer durch ihre Verfahrensbeteili-\n\ngung ausreichend gewahrt sind. Schließlich scheidet auch eine Beeinträchti-\n\ngung der Interessen des Antragstellers bei einer Entscheidung des Senats\n\nüber das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 5 BRAO in diesem\n\nVerfahren jedenfalls dann aus, wenn der Antragsteller zum gegenwärtigen\n\nZeitpunkt nicht mehr als unwürdig anzusehen ist.\n\n4. Davon ist hier auszugehen.\n\nDas dem Antragsteller anzulastende, im einzelnen im Senatsbeschluss\n\nvom 4. Februar 1997 dargestellte Verhalten als Vorsitzender des 1a-\n\nStrafsenats wiegt allerdings schwer. Der Antragsteller hat u.a. von 1986 bis\n\n1989 in 15 Fällen Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und vier Jahren und\n\nfünf Monaten gegen ausreisewillige Bürger verhängt, denen im wesentlichen\n\nnichts anderes vorzuwerfen war, als ihr Ausreisebegehren unter Einschaltung\n\nder - teilweise auch bundesdeutschen - Öffentlichkeit zu verfolgen. In einigen\n\nFällen war mindestens der Grenzbereich zur Rechtsbeugung berührt. Anderer-\n\nseits kann auch der Vorwurf schwerer Verstöße gegen Menschlichkeit und\n\nRechtsstaatlichkeit nach einer Reihe von Jahren, insbesondere durch den zeit-\n\nlichen Abstand zu der verwerflichen Tätigkeit sowie das danach gezeigte Ver-\n\nhalten so sehr an Gewicht verlieren, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in\n\ndie Integrität des Anwaltsstandes nicht mehr entscheidend gefährdet wird,\n\nwenn der Zulassungsbewerber wieder als Rechtsanwalt tätig wird.\n\nSo liegt der Fall hier. Die Urteile, an denen der Antragsteller mitgewirkt\n\nhat, liegen – seit dem letzten bekannten rechtsstaats- und menschenrechtswid-\n\nrigen Urteil vom 11. Januar 1989 - mehr als elf Jahre zurück. Der Antragsteller\n\nhat seine Rechtsanwaltszulassung jedenfalls für drei Jahre entbehrt, so dass\n\nauch in den Augen der Öffentlichkeit sein Verhalten nicht sanktionslos geblie-\n\nben ist. Nach dem Beitritt hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen.\n\nDass der Antragsteller noch nicht die nötige innere Distanz zu seiner früheren\n\nrichterlichen Tätigkeit gewonnen hat, lässt sich allein aus den von der Rechts-\n\nanwaltskammer angeführten Äußerungen, die teilweise auch dem Prozessbe-\n\nvollmächtigten zuzurechnen sein mögen, nicht schließen. Angesichts des Al-\n\nters des 1946 geborenen Antragstellers würde die Wiedereingliederung in die\n\nRechtsanwaltschaft durch weiteren Zeitablauf erschwert werden. Unter diesen\n\nUmständen erscheint es vertretbar, den Interessen des Antragsstellers an der\n\nWiederzulassung größeres Gewicht beizumessen.\n\n5. Soweit mit der sofortigen Beschwerde weiter beantragt worden ist,\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft\n\nzuzulassen, ist sie nicht begründet. Da die Antragsgegnerin den Zulassungs-\n\nantrag bisher lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen hat,\n\nist ihr Gelegenheit zu geben, ihn sachlichrechtlich zu prüfen und zu beschei-\n\nden.\n\nGeiß Fischer Terno Otten\n\n Salditt Schott Christian","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/anwz-b-43-99","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/anwz-b-43-99","retrieved":"2026-07-10 11:14:08.355209+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-29/anwz-b-43-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2000-05-29","dockets":["AnwZ (B) 43/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.05.2000 – AnwZ (B) 43/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-29/anwz-b-43-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des 1. 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