{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-05-26","aktenzeichen":"V ZR 49/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 3 Die Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Erwerber ei- nes Grundstücks nach Besitzübergang bis zur Fälligkeit des Kaufpreises Nutzungs- zinsen zahlen muß, ist nicht ungewöhnlich im Sinne des § 3 AGBG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n26. Mai 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 49/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nAGBG § 3\n\nDie Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Erwerber ei-\n\nnes Grundstücks nach Besitzübergang bis zur Fälligkeit des Kaufpreises Nutzungs-\n\nzinsen zahlen muß, ist nicht ungewöhnlich im Sinne des § 3 AGBG.\n\nBGH, Urt. v. 26. Mai 2000 - V ZR 49/99 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Dezember 1998 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird - unter Aufhebung des Versäumnisurteils\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Juli 1998 - die Beru-\n\nfung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Halle vom 6. November 1997 zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisions- und des Berufungs-\n\nverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der\n\nBeklagten entstandenen Kosten, die dieser zur Last fallen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 28. August 1992 erwarb die Klägerin von\n\nder T. ein 55.153 qm großes Grundstück, welches Teil eines noch\n\nzu erschließenden Gewerbegebiets werden sollte. Als vorläufigen Kaufpreis\n\nvereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 827.295 DM, der nach\n\nEintragung einer Auflassungsvormerkung und Vorliegen der zur Eigentumsum-\n\nschreibung erforderlichen Genehmigungen fällig war. In § 4 Abs. 3 heißt es:\n\n\"Der vorläufige Kaufpreis ist ab Besitzübergang bis zur Kaufpreisfälligkeit mit\n\n8 % p.a. zu verzinsen.\" § 4 Abs. 6 Satz 3 und 4 lauten: \"Der Kaufpreis wird dem\n\nKäufer bis 31. August 1994 gestundet. Sollte jedoch vor Ablauf der Stundungs-\n\nfrist eine weitere Veräußerung an einen Bauträger oder Investor erfolgen, so\n\ntritt die Fälligkeit vier Wochen nach dem Zeitpunkt ein, nachdem die Kaufpreis-\n\nzahlung aus der Weiterveräußerung an den Käufer (Kommune) fällig ist.\" We-\n\ngen des Kaufpreisanspruchs und der Zinsen unterwarf sich die Klägerin der\n\nsofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.\n\nBesitzübergang war der 21. März 1993. Die nach § 4 Abs. 5 des Ver-\n\ntrags vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen traten am 30. August 1994 ein.\n\nFür den dazwischenliegenden Zeitraum hat die Beklagte von der Klägerin Zin-\n\nsen in Höhe 95.598,53 DM verlangt. Die Klägerin hat daraufhin den Kaufver-\n\ntrag insoweit angefochten, als sie sich über die Rechtsfolgen der Regelung des\n\n§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 3 im Irrtum befunden habe.\n\nDie T. hat ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die Be-\n\nklagte abgetreten. Die Beklagte ließ sich eine vollstreckbare Ausfertigung der\n\nUrkunde erteilen und beantragte mit Schreiben vom 25. Juni 1997 bei dem zu-\n\nständigen Landkreis die Zulassung der Zwangsvollstreckung gegen die Kläge-\n\nrin.\n\nMit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung\n\naus der Kaufvertragsurkunde, weil die Zinsklausel nichtig, wenigstens aber\n\nwegen Verstoßes gegen Vorschriften des AGBG unwirksam sei. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober-\n\nlandesgericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, soweit sie auf\n\nden Anspruch aus der Zinsklausel gestützt wird. Mit der Revision, deren Zu-\n\nrückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Zins-\n\nklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung, welche die Beklagte der Klä-\n\ngerin bei Vertragsschluß gestellt habe. Sie sei nach § 3 AGBG nicht Vertrags-\n\nbestandteil geworden, weil die Klägerin nicht mit vor Fälligkeit des Kaufpreises\n\nanfallenden Zinsen hätte rechnen können. Darüber hinaus sei die Klausel auch\n\nnach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.\n\nII.\n\nDies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, daß die Wirksamkeit der Zinsklausel nach den Vorschriften\n\ndes AGBG zu beurteilen ist. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die\n\nKlausel einem von der Beklagten für viele gleichgeartete Fälle verwendeten\n\nVertragsmuster entstammt. Vielmehr wendet sie sich gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, daß die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden sei.\n\nDamit bleibt sie jedoch erfolglos. Sie kann nämlich nicht auf einen - ihrer Partei\n\nobliegenden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1996, VIII ZR 189/95, WM 1996, 2025,\n\n2027 m.w.N.) - Vortrag in den Tatsacheninstanzen verweisen, wonach die Zins-\n\nregelung ernsthaft zur Disposition gestanden und die Klägerin sich ausdrück-\n\nlich mit ihr einverstanden erklärt hätte. Dies wäre aber für ein Aushandeln im\n\nSinne von § 1 Abs. 2 AGBG erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 27. März\n\n1991, IV ZR 90/90, NJW 1991, 1678, 1679; Urt. v. 5. Dezember 1995,\n\nX ZR 14/93, NJW-RR 1996, 783, 787).\n\n2. Mit Erfolg rügt die Revision dagegen die Anwendung des § 3 AGBG\n\ndurch das Berufungsgericht. Es nimmt zu Unrecht an, die Zinsklausel sei so\n\nungewöhnlich, daß die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte.\n\na) Fehlerhaft ist bereits seine Ausgangsüberlegung, daß die Zinsklausel\n\nohne inneren Zusammenhang mit der Überlassung von Nutzungen stehe. Die\n\nKlausel sieht eine Verzinsung für die Zeit zwischen dem Besitzübergang, von\n\ndem ab der Klägerin die Nutzungen des Kaufpreises zustehen, und der Fällig-\n\nkeit des Kaufpreises vor. Deutlicher kann der Zusammenhang zwischen Zins-\n\npflicht und Nutzungsberechtigung nicht zum Ausdruck kommen. Außerdem er-\n\ngibt sich aus der Stellung der Klausel innerhalb des Vertrags und ihrem Sinn-\n\nzusammenhang mit den übrigen Bestimmungen zur Höhe des Kaufpreises, daß\n\nnicht etwa eine von der Nutzung des Grundstücks abgekoppelte zusätzliche\n\nGegenleistung der Klägerin vereinbart werden sollte. Darin unterscheidet sich\n\ndieser Fall von dem der Senatsentscheidung vom 24. Februar 1995\n\n(V ZR 244/93, NJW 1995, 1827), die das Berufungsgericht für seine Auffas-\n\nsung heranzieht. Die dortigen Vertragsparteien hatten neben dem Kaufpreis als\n\nweitere Gegenleistung die Zahlung von Vorfälligkeitszinsen vereinbart, die in\n\nkeinem Zusammenhang mit der Überlassung von Nutzungen standen. Hier be-\n\ngründet die Zinsklausel dagegen die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung\n\neines Entgelts dafür, daß sie das Grundstück nutzen darf, bevor sie den Kauf-\n\npreis zahlen muß.\n\nb) Die Vereinbarung von Nutzungszinsen ist nicht so ungewöhnlich, daß\n\nsie nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Der hier maßgebli-\n\nche Erwerberkreis muß nämlich damit rechnen, daß die Nutzung des Grund-\n\nstücks nicht unentgeltlich gestattet wird, solange der Kaufpreis nicht bezahlt\n\nwerden muß. Es entspricht allgemein bekannter Praxis im Geschäftsleben, dem\n\nNichteigentümer die Nutzung von Wirtschaftsgütern nur gegen Entgelt zu ge-\n\nstatten. Nichts anderes gilt für den nichtkaufmännischen Grundstücksverkehr.\n\nNutzt der Käufer aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Grundstück schon\n\nvor Kaufpreisfälligkeit, erlangt er einen wirtschaftlichen Vorteil. Der lag hier\n\ndarin, daß die Klägerin sofort nach Besitzübergang mit den Vorbereitungen zur\n\nVermarktung des Grundstücks beginnen konnte. Dadurch verschiebt sich das\n\nvon den Vertragsparteien vereinbarte Wertverhältnis zwischen Leistung und\n\nGegenleistung einseitig zugunsten des Käufers, ohne daß es dafür einen\n\nrechtfertigenden Grund gibt. Daß die Höhe des Entgelts hier nicht in einem be-\n\nstimmten Betrag, sondern in einem vom-Hundert-Satz des Kaufpreises verein-\n\nbart wurde, ändert nichts.\n\nc) Ungewöhnlich kann eine Klausel auch dann sein, wenn sie vom dis-\n\npositiven Recht erheblich abweicht (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1991,\n\nIX ZR 60/91, NJW 1992, 1234, 1236). Das ist hier jedoch nicht der Fall. § 452\n\nBGB steht der Zinsregelung nicht entgegen. Die Vorschrift setzt eine andere\n\nFallgestaltung voraus. Darauf, daß sie nach der überwiegend im Schrifttum\n\nvertretenen Auffassung die Fälligkeit des Kaufpreises \n\nvoraussetzt\n\n(MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 3. Aufl., § 452 Rdn. 3; Palandt/Putzo,\n\nBGB, 59. Aufl., § 452 Rdn. 3; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 452 Rdn. 10;\n\nStaudinger/Köhler, BGB [1995], § 452 Rdn. 7; Dänekamp, NJW 1994, 2271 ff;\n\nSchmenger, BWNotZ 1995, 53 ff; ebenso LG Heidelberg, NJW 1994, 1225;\n\na.A. OLG Oldenburg, NJW-RR 1987, 722; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 333;\n\nKG Berlin, KG-Report 1998, 140; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1999, 169\n\n[rechtskräftig, die dagegen gerichtete Revision hat der Senat nicht angenom-\n\nmen]; Planck/Knoke, BGB, 4. Aufl., § 452 Anm. 2; Semler, NJW 1995, 1727 ff),\n\nkommt es nicht an. Einmal geht es hier - anders als bei § 452 BGB - um eine\n\nRegelung für die Dauer der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages, zum\n\nanderen um eine Nutzungsverzinsung ab Besitzübergang bis zur Kaufpreisfäl-\n\nligkeit. Für die Zeit ab Kaufpreisfälligkeit nach § 4 Abs. 5 des Vertrags sind\n\nkeine Nutzungszinsen vorgesehen, so daß die allein diesen Zeitraum betref-\n\nfende Stundungsvereinbarung die den davor liegenden Zeitraum betreffende\n\nZinsregelung nicht als überraschend erscheinen lassen kann.\n\nd) Auf die weiteren Rügen der Revision, die darauf abzielen, daß die\n\nKlägerin die Klausel kannte und deshalb von ihr nicht mehr überrascht werden\n\nkonnte, kommt es somit nicht mehr an.\n\n3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, die Zinsklausel sei nach\n\n§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Es geht hier nicht um die Ver-\n\neinbarung von Vorfälligkeitszinsen, sondern von Nutzungszinsen. Sie benach-\n\nteiligt die Klägerin nicht unangemessen (BGH, Urt. v. 1. März 2000,\n\nVIII ZR 77/99, WM 2000, 925, 926 f).\n\n4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Zinshöhe. Die\n\nKlausel führt dazu, daß die Klägerin ein monatliches Nutzungsentgelt von\n\n5.515,30 DM zahlen soll, was einem Betrag von lediglich 0,10 DM/qm ent-\n\nspricht.\n\n5. Das Urteil des Bundesgerichtshofes \n\nvom 6. März 1986\n\n(VII ZR 195/84, NJW 1986, 1805) steht der hier vertretenen Auffassung nicht\n\nentgegen, weil die zu beurteilenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. In\n\njenem Fall war es gerade nicht so, daß der Kaufpreis wegen der dem Erwerber\n\nvor Fälligkeit eingeräumten Befugnis zur Nutzung des Kaufgegenstands ver-\n\nzinst werden sollte; vielmehr begann die Zinspflicht bereits vor Vertragsab-\n\nschluß und bestand unabhängig von der Besitzübergabe. Deswegen beinhaltet\n\ndie dortige Zinsklausel eine versteckte Erhöhung des Kaufpreises, mit der nie-\n\nmand zu rechnen braucht. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.\n\n6. Die Zinsvereinbarung ist auch nicht wegen der von der Klägerin er-\n\nklärten Anfechtung nichtig. Ein Anfechtungsgrund lag nämlich nicht vor, weil\n\ndie Klägerin keinem Irrtum im Sinne des § 119 BGB unterlag.\n\n7. Für die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Sittenwidrigkeit\n\ndes Vertrags gibt es keine Anhaltspunkte.\n\n8. Schließlich besitzt die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch\n\naus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.).\n\nEine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich.\n\nIII.\n\nNach allem ist die Klage in vollem Umfang unbegründet.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 95, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Vogt\n\nTropf\n\n Schneider\n\n Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-26/v-zr-49-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-26/v-zr-49-99","retrieved":"2026-07-10 11:10:15.558990+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-26/v-zr-49-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2000-05-26","dockets":["V ZR 49/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.05.2000 – V ZR 49/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-26/v-zr-49-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"AGBG § 3 Die Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Erwerber ei- nes Grundstücks nach Besitzübergang bis zur Fälligkeit des Kaufpreises Nutzungs- zinsen zahlen muß, ist nicht ungewöhnlich im Sinne des § 3 AGBG.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Dezember 1998 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird - unter Aufhebung des Versäumnisurteils\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Juli 1998 - die Beru-\n\nfung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Halle vom 6. November 1997 zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisions- und des Berufungs-\n\nverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der\n\nBeklagten entstandenen Kosten, die dieser zur Last fallen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/452","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"452","label":"§ 452 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/119","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"119","label":"§ 119 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/95","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"95","label":"§ 95 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2000, 2099","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:10:15.558990+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}