{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"IV ZR 186/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 6 Abs. 2; AVB Werkverkehr Nr. 6.1.5 Bei der Regelung Nr. 6.1.5 AVB Werkverkehr, wonach Schäden durch nicht verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Haftung ausgeschlossen sind, handelt es sich nicht um einen objektiven Risikoausschluß, sondern um eine verhüllte Obliegenheit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 186/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Mai 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVVG § 6 Abs. 2; AVB Werkverkehr Nr. 6.1.5\n\nBei der Regelung Nr. 6.1.5 AVB Werkverkehr, wonach Schäden durch nicht\nverkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Haftung ausgeschlossen\nsind, handelt es sich nicht um einen objektiven Risikoausschluß, sondern um\neine verhüllte Obliegenheit.\n\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - OLG Rostock\n LG Rostock\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nTerno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom\n\n28. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einer Versicherung für\n\nden Werkverkehr, die die Beklagte bei der Klägerin genommen hat. Dem\n\nVertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Güter-\n\ntransporte im Werkverkehr (AVB Werkverkehr) zugrunde.\n\nAm 23. Januar 1995 transportierte die Beklagte einen Bagger. Sie\n\nbenutzte dazu \n\nihre Zugmaschine und einen Tieflader. Bei einem\n\nBremsmanöver kam dieses Gefährt von der Fahrbahn ab. Der Bagger\n\nwurde beschädigt. Die Klägerin zahlte unter Vorbehalt ihrer Leistungs-\n\npflicht 50.000 DM an die Beklagte. Diesen Betrag fordert sie mit der Be-\n\ngründung zurück, sie sei nach Nr. 6.1.5 der AVB Werkverkehr leistungs-\n\nfrei, weil sich das Fahrzeug in einem nicht verkehrssicheren Zustand\n\nbefunden habe.\n\nDer Beklagten sind für die Reparatur und den Transport des Bag-\n\ngers zur Werkstatt insgesamt 74.225,39 DM Kosten entstanden. Wider-\n\nklagend verlangt sie Zahlung von 24.225,39 DM.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage\n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Zahlungsan-\n\ntrag und den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht geht - offenbar als selbstverständlich -\n\ndavon aus, daß es sich bei der Klausel 6.1.5 der AVB Werkverkehr um\n\neinen objektiven Risikoausschluß handelt. Demgegenüber ist die Revisi-\n\non der Auffassung, diese Regelung habe eine verhüllte Obliegenheit\n\nzum Gegenstand. Die Revision hat Recht.\n\na) Die Klausel lautet auszugsweise:\n\n\"6. Ausschluß und Beschränkung der Haftung\n6.1 Ausgeschlossen von der Haftung sind folgende Gefah-\nren und Schäden:\n\n...\n\n6.1.5 ... durch nicht verkehrssicheren Zustand oder Überla-\ndung der Fahrzeuge ...\n\n...\"\n\nNach der ständigen Rechtssprechung des Senats kommt es bei\n\nder Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobe-\n\ngrenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel\n\nan. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klau-\n\nseln. Es kommt darauf an, ob die Klausel eine individualisierende Be-\n\nschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer\n\nVersicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein be-\n\nstimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es ab-\n\nhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er\n\nihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt\n\nund nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Ver-\n\nhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung\n\n(BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, 328\n\nunter II 2 a; vgl. auch BGHZ 51, 356, 360; BGH, Urteile vom 17. Sep-\n\ntember 1986 - IVa ZR 232/84 - VersR 1986, 1097 unter II 2 a; vom\n\n9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II).\n\nDer Wortlaut der Überschrift und daß \"Schäden durch nicht ver-\n\nkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Haftung ausgeschlossen\"\n\nseien, mag zunächst für einen objektiven Risikoausschluß sprechen. Der\n\nSchutz des § 6 VVG, der für die Leistungsfreiheit des Versicherers ein\n\nVerschulden voraussetzt, kann dem Versicherungsnehmer aber nicht\n\ndadurch entzogen werden, daß Obliegenheiten in den Allgemeinen Ver-\n\nsicherungsbedingungen so verhüllt werden, daß sie nicht als Verhal-\n\ntensvorschriften, sondern als Risikobeschreibungen erscheinen (BGHZ\n\n51, 356, 360). Deshalb ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Versi-\n\ncherer von dem generell übernommenen Risiko einen genauer bezeich-\n\nneten Teil herausnehmen will oder ob der Versicherungsnehmer durch\n\nein bestimmtes Verhalten veranlaßt werden soll, zur Verminderung des\n\nRisikos beizutragen, anderenfalls er seinen Versicherungsschutz ver-\n\nliert.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine\n\nVersicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher\n\nVersicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer\n\nDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs\n\nverstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines\n\nVersicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse\n\nund damit auch auf sein Interesse an (BGHZ 123, 83, 85). Ein durch-\n\nschnittlicher Versicherungsnehmer des Adressatenkreises der Versiche-\n\nrungsbedingungen für den Werkverkehr erkennt, daß er sein Fahrzeug\n\nin einem verkehrssicheren Zustand halten muß, wenn er den Versiche-\n\nrungsschutz nicht verlieren will. Aus seiner Sicht geht es nicht darum,\n\ndaß der Versicherer von vornherein einen näher bezeichneten Teil des\n\nübernommenen Risikos aus dem Deckungsschutz herausnehmen möch-\n\nte. Der einmal zugesagte Deckungsschutz soll voll unter der Vorausset-\n\nzung erhalten bleiben, daß der Versicherungsnehmer für einen ver-\n\nkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs sorgt. Ihm obliegt es, für den\n\nTransport der versicherten Güter kein Fahrzeug zu benutzen, das sich\n\nnicht in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Damit wird aus der\n\nSicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers des hier beteilig-\n\nten Adressatenkreises ein bestimmtes vorbeugendes, gefahrminderndes\n\nVerhalten gefordert, von dem es abhängen soll, ob er einen zugesagten\n\nVersicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Ein Fuhrunternehmer\n\noder Spediteur wird die Klausel nicht dahin verstehen, daß er den Versi-\n\ncherungsschutz auch schon dann verliert, wenn das Fahrzeug ohne sein\n\nVerschulden und vielleicht ohne seine Kenntnis in einen verkehrsunsi-\n\ncheren Zustand geraten ist.\n\nDamit erweist sich die Klausel Nr. 6.1.5 der AVB aus der Sicht ei-\n\nnes durchschnittlichen Versicherungsnehmers als eine verhüllte Oblie-\n\ngenheit und nicht, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, als ei-\n\nne Risikoausschlußklausel.\n\nb) Die Revisionserwiderung weist mit Recht auf die Entscheidung\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1985 (II ZR 290/83 - VersR\n\n1985, 629) hin, in der zu einer vergleichbaren Klausel aus der Flußkas-\n\nkoversicherung ausgeführt ist, es handele sich um einen objektiven Risi-\n\nkoausschluß, weil die Klausel an den Zustand des Schiffes anknüpfe. An\n\ndieser eher formalen Betrachtungsweise, die bei der Auslegung nicht auf\n\ndas Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab-\n\nstellt, wird nicht festgehalten. Allerdings hatte seinerzeit der II. Zivilse-\n\nnat des Bundesgerichtshofs in jener Entscheidung schon auf eine neuere\n\nRegelung in der Seeversicherung hingewiesen, die als Voraussetzung\n\neines Haftungsausschlusses auf ein Verschulden des Versicherungs-\n\nnehmers abstellt. Der Senat hat hinzugefügt, es wäre wünschenswert,\n\ndaß auch die Klausel aus der Flußkaskoversicherung dem alsbald ange-\n\npaßt und damit der vielfach nicht mehr als befriedigend empfundene ob-\n\njektive Risikoausschluß durch einen zeitgemäßen Verschuldenstatbe-\n\nstand ersetzt werde.\n\nDa der hier entscheidende IV. Zivilsenat jetzt grundsätzlich auch\n\nfür Streitigkeiten aus der Flußkaskoversicherung zuständig ist, braucht\n\nbeim II. Zivilsenat nicht angefragt zu werden, ob er an seiner Entschei-\n\ndung vom 11. Februar 1985 festhält.\n\nc) Da die Beteiligten bislang von einem verschuldensunabhängi-\n\ngen Risikoausschluß und nicht von einer Obliegenheit ausgegangen\n\nsind, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die\n\nSache zurückzuverweisen. Den Parteien muß Gelegenheit gegeben wer-\n\nden, entsprechend der dargestellten Rechtslage vorzutragen und gege-\n\nbenenfalls Beweis anzutreten. Insbesondere wird es nach § 6 Abs. 1\n\nVVG darauf ankommen, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, wenn sich\n\ndas Fahrzeug nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden haben\n\nsollte. Auf ein mangelndes Verschulden scheint ihr Vortrag hinzuzielen,\n\nsie habe die Hauptuntersuchung und auch die Bremssonderuntersu-\n\nchungen stets in ordnungsgemäßer Weise durchführen lassen.\n\n2. Für die erneute Verhandlung weist der Senat noch auf folgen-\n\ndes hin:\n\nNach Nr. 6.3 AVB Werkverkehr kann der Versicherungsnehmer\n\nentsprechend § 6 Abs. 2 VVG den Kausalitätsgegenbeweis führen. Dies\n\nhat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat jedoch die unter Be-\n\nweis gestellte Behauptung der Beklagten als nicht hinreichend substan-\n\ntiiert angesehen, der Unfall sei ausschließlich durch das Fehlverhalten\n\ndes Fahrers verursacht worden. Es fehle an einer substantiierten Dar-\n\nstellung des Unfallgeschehens, die einen andersartigen Ablauf des Un-\n\nfalls, als ihn der Sachverständige festgestellt habe, als möglich erschei-\n\nnen lasse.\n\nDie Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe Sachvortrag\n\nder Beklagten unberücksichtigt gelassen. Dem wird das Berufungsge-\n\nricht bei seiner erneuten Verhandlung nachzugehen haben. Dabei wird\n\nes beachten müssen, daß eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn\n\nsie Tatsachen behauptet, die geeignet sind, das geltend gemachte Recht\n\nals in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maß\n\nsie ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen sub-\n\nstantiieren muß, hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen ist insbe-\n\nsondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags\n\nsind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwie-\n\nweit der Vortrag der Gegenpartei Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung\n\nund Ergänzung der Sachdarstellung bietet (BGH, Urteil vom 13. März\n\n1996 - VIII ZR 36/95 - BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 6\n\nm.w.N.).\n\nDie Revision hat vorgetragen, bei einem Hinweis des Gerichts,\n\ndaß der Vortrag der Beklagten als nicht hinreichend substantiiert ange-\n\nsehen werde, hätte diese noch weiter vorgetragen. Dazu wird sie nach\n\nder Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben.\n\nTerno Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/iv-zr-186-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/iv-zr-186-99","retrieved":"2026-07-10 11:09:47.634569+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-24/iv-zr-186-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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