{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"III ZR 252/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 20 Abs. 3 RhPfSportFG § 15 Abs. 2 vom 9. Dezember 1974 (GVBl. Rh.-Pf. S. 597, BS 217-11) a) Errichtet, verwaltet und unterhält die Gemeinde ein Hallenbad durch von ihr beherrschte privatrechtliche Unternehmen (hier: GmbH), liegt eine \"öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage\" i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG Rh.-Pf. vor. Die Benutzung eines solchen Hallenbades durch die Schulen ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 SportFG Rh.-Pf. stets kostenfrei. b) Dieser gesetzlich zugunsten der Schulträger angeordneten Kostenbefrei- ung kann sich die Gemeinde nicht dadurch entziehen, daß sie das Hal- lenbad nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Perso- nen des Privatrechts betreibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 252/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nGG Art. 20 Abs. 3\nRhPfSportFG § 15 Abs. 2 vom 9. Dezember 1974 (GVBl. Rh.-Pf. S. 597,\nBS 217-11)\n\na) Errichtet, verwaltet und unterhält die Gemeinde ein Hallenbad durch von\nihr beherrschte privatrechtliche Unternehmen (hier: GmbH), liegt eine\n\"öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage\" i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1\nSportFG Rh.-Pf. vor. Die Benutzung eines solchen Hallenbades durch die\nSchulen ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 SportFG Rh.-Pf. stets kostenfrei.\n\nb) Dieser gesetzlich zugunsten der Schulträger angeordneten Kostenbefrei-\nung kann sich die Gemeinde nicht dadurch entziehen, daß sie das Hal-\nlenbad nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Perso-\nnen des Privatrechts betreibt.\n\nBGH, Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZR 252/99 - OLG Koblenz\n\n LG Bad Kreuznach\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom \n\n14. Juli \n\n1999\n\n- 7 U 1717/98 - wird nicht angenommen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 17.175,90 DM (§ 16 Abs. 1 GKG).\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt das\n\nHallenbad in K.. Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Beteiligungsge-\n\nsellschaft für Dienstleistungen, Versorgung und Verkehr mbH K.. Deren Ge-\n\nschäftsanteile gehören der Stadt K.. Errichtet wurde das Hallenbad von der\n\nStädtischen Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH K., bei der die Stadt K.\n\nebenfalls alleinige Gesellschafterin ist.\n\nDie Schüler der von dem beklagten Landkreis getragenen Schulen be-\n\nsuchen das Hallenbad im Rahmen des Sportunterrichts. Ein Entgelt wurde da-\n\nfür in den vergangenen Jahren (1977 bis 1996) nicht erhoben. Seit dem\n\n1. September 1996 verlangt die Klägerin, daß der Beklagte als Träger der\n\nSchulen, die das Hallenbad für den Schwimmsport nutzen, den jeweils üblichen\n\nEintrittspreis für die Schüler entrichtet. Mit der Klage begehrt sie, die Zah-\n\nlungspflicht des Beklagten festzustellen. Der Beklagte meint, die Klägerin sei\n\ngesetzlich verpflichtet, das Hallenbad für den Schulsport kostenlos zur Verfü-\n\ngung zu stellen.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die\n\nRevision der Klägerin nicht angenommen.\n\nII.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat\n\nauch keine Aussicht auf Erfolg.\n\nEs kann offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Mietvertrag oder ein\n\nmietrechtsähnliches Verhältnis zustande gekommen ist oder ein vertragsloser\n\nZustand herrscht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1975 - VIII ZR 185/73 = VersR\n\n1975, 766; BGHZ 91, 84, 85 ff). Dem von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nspruch auf Zahlung von Benutzungsentgelten steht jedenfalls § 15 Abs. 2\n\nSatz 4 des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel\n\nin Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz - SportFG) vom 9. Dezember 1974\n\n(GVBl. RP S. 597, BS 217-11) entgegen. § 15 Abs. 2 SportFG bestimmt:\n\n\"Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem\nSchul- und Hochschulsport ... für den Übungs- und Wettkampfbe-\ntrieb kostenfrei zur Verfügung. Die kostenfreie Benutzung dieser\nAnlagen für gewerbliche Veranstaltungen ... ist grundsätzlich ausge-\nschlossen. Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der kosten-\nfreien Benutzung ausgenommen. Die Benutzung der Hallen- und\nFreibäder durch Schulen ist stets kostenfrei.\"\n\nDiese Vorschrift, insbesondere deren Satz 4 über die Kostenfreiheit der\n\nHallenbadnutzung durch Schulen, ist im Streitfall entscheidend.\n\n1.\n\nDas von der Klägerin betriebene Hallenbad ist eine \"öffentliche Sport-,\n\nSpiel- und Freizeitanlage\", die sowohl nach der Grundregel des § 15 Abs. 2\n\nSatz 1 SportFG wie nach der Sonderbestimmung für Hallenbäder (§ 15 Abs. 2\n\nSatz 4 SportFG) dem Schulsport kostenfrei zur Verfügung steht.\n\na) \"Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen\" im Sinne des Sportförderungsge-\n\nsetzes sind unter anderem Hallenbäder, die der schwimmsportlichen Betäti-\n\ngung und Erholung der Bevölkerung sowie dem Lehr-, Übungs- und Wett-\n\nkampfbetrieb der Schulen, Sportvereine und Verbände dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3\n\nSportFG). Eine solche Zielsetzung ist hier gegeben, wie der \"Verein- und\n\nSchulbelegungsplan des Hallenbades\" zeigt.\n\nb) \"Öffentlich\" sind die Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, deren Träger\n\ndie öffentliche Hand ist und die durch ausdrückliche Widmung oder stillschwei-\n\ngend durch tatsächliche Bereitstellung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen\n\n(OVG Rheinland-Pfalz NVwZ 1985, 767 f; 1987, 76, 77; Schmidt/Haberer,\n\nSportförderungsgesetz 2. Aufl. 1998 § 15 Anm. 3.1). Diese Voraussetzungen\n\nsind erfüllt.\n\naa) Das von der Klägerin betriebene Hallenbad wurde der Öffentlichkeit\n\nzumindest stillschweigend zur allgemeinen Benutzung bereitgestellt. Wie sich\n\nebenfalls aus dem \"Verein- und Schulbelegungplan des Hallenbades\" ergibt,\n\nsteht es - außer den Schulen - der Allgemeinheit, mehreren Sportvereinen und\n\nder DLRG offen.\n\nbb) Das Hallenbad befindet sich auch in der Trägerschaft der öffentli-\n\nchen Hand. Die dafür nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 SportFG ent-\n\nscheidende Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung der Anlage lag bzw. liegt\n\nbei von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen. Das Hallenbad wur-\n\nde von der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K., deren Al-\n\nleingesellschafterin die Stadt K. ist, errichtet. Die Verwaltung und Unterhaltung\n\ndes Hallenbades obliegt der Klägerin, einer 100%igen Tochter-GmbH der Be-\n\nteiligungsgesellschaft für Dienstleistungen, Versorgung und Verkehr mbH K.,\n\nderen Geschäftsanteile die Stadt K. ebenfalls innehat. In allen den Bau und\n\nden Betrieb des Hallenbades betreffenden Fragen hatte bzw. hat also die Stadt\n\nK. das Sagen; das Hallenbad wird letztlich aus öffentlichen Mitteln unterhalten.\n\nDas allein rechtfertigt es schon, das von der Klägerin betriebene Hallenbad der\n\nTrägerschaft der öffentlichen Hand und nicht der \"anderer Träger\" (§§ 11\n\nAbs. 3 Satz 1, 15 Abs. 3 SportFG), womit vornehmlich die Sportvereine ge-\n\nmeint sind (vgl. Schmidt/Haberer aaO § 15 Anm. 4), zuzurechnen. Daß die\n\nKlägerin das Hallenbad von der Stadtwerke GmbH K. gepachtet hat, ändert an\n\ndieser Beurteilung nichts, zumal diese Gesellschaft ebenfalls von der Stadt K.\n\nmaßgeblich bestimmt wird.\n\ncc) Dem steht nicht entgegen, daß die Stadt K. das Hallenbad durch ei-\n\nne Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also eine juristische Person des Pri-\n\nvatrechts, betreiben läßt.\n\nHätte die Stadt K. selbst das Hallenbad errichtet sowie Verwaltung und\n\nUnterhaltung übernommen, würde es sich unzweifelhaft um eine öffentliche\n\nSport-, Spiel- und Freizeitanlage handeln, die den vom Beklagten getragenen\n\nSchulen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 SportFG kostenfrei für den\n\n(Schul-)Schwimmsport zu überlassen wäre. Dieser gesetzlichen Bindung\n\n(Art. 20 Abs. 3 GG) kann sich die Gebietskörperschaft nicht dadurch entziehen,\n\ndaß sie nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Personen\n\ndes Privatrechts tätig wird (vgl. BGHZ 91, 84, 97 f, Schmidt/Haberer aaO § 15\n\nAnm. 6). Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin betriebene Hallenbad\n\nsomit zutreffend als \"öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage\" beurteilt, die\n\nSchulen kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist.\n\nDiesen Standpunkt teilte auch die - oben schon erwähnte - Städtische\n\nBetriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K., die - wohl bis zur Gründung der\n\nKlägerin - die Verwaltung und Unterhaltung des Hallenbades innehatte. Nach\n\ndem Inkrafttreten des Sportförderungsgesetzes am 1. Januar 1975 (§ 19\n\nSportFG) war zwischen der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft\n\nmbH K. und dem Beklagten zunächst streitig, ob die Benutzung des Hallenba-\n\ndes durch Schulen - die bis dahin entgeltpflichtig war - künftig kostenfrei sei.\n\nDie Städtische Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. anerkannte schließ-\n\nlich, daß ein Entgelt nicht gefordert werden dürfe, und erstattete dem Beklag-\n\nten vom 1. Januar bis 30. Juni 1975 gezahlte Benutzungsentgelte (Schreiben\n\nder Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. an den Beklagten\n\nvom 29. Dezember 1977). Entsprechend wurde fast zwei Jahrzehnte lang ver-\n\nfahren, bis die Klägerin 1996 die den Schulen gewährte Kostenbefreiung er-\n\nneut in Frage stellte.\n\n2.\n\nDie Revision will § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 SportFG ausschließlich das\n\nGebot entnehmen, einen \"unsinnigen Haushaltsausgleich\" unter den Mitglie-\n\ndern der öffentlichen Hand - den Schulträgern auf der einen, den Trägern der\n\nöffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen auf der anderen Seite - zu ver-\n\nmeiden. Dieser Normzweck greife zwischen den Parteien nicht Platz, weil das\n\nBenutzungsentgelt nicht von einer Gebietskörperschaft, sondern von einer\n\nhaushaltsrechtlich verselbständigten, privatrechtlich organisierten Betreiberge-\n\nsellschaft gefordert werde. Das vermag nicht zu überzeugen.\n\nDie Revision vernachlässigt, daß die klagende GmbH, wirtschaftlich ge-\n\nsehen, der öffentlichen Hand zuzurechnen ist. Die Geschäftsanteile werden\n\nüber eine Beteiligungsgesellschaft von der Stadt K. gehalten. Die Klageforde-\n\nrung läuft also - ungeachtet der rechtlichen und buchhaltungsmäßigen Tren-\n\nnung der Vermögen - letztlich doch auf einen, von der Revision für bedenklich\n\nerachteten, Kostenausgleich innerhalb der öffentlichen Hand hinaus.\n\nZudem dürfte der Gesichtspunkt, daß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 SportFG\n\ngrundsätzlich unerwünschte Hin- und Herzahlungen zwischen verschiedenen\n\nöffentlichen Kassen hindern solle, allenfalls am Rande liegen. Nach der Be-\n\ngründung der Landesregierung zu dem Entwurf eines Landesgesetzes über die\n\nöffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Landtag Rhein-\n\nland-Pfalz Drucksache 7/2797 S. 18) zielt § 15 Abs. 2 SportFG vor allem auf\n\ndas Verhältnis des Staates zu den Sportorganisationen. Es erschien nicht\n\nsinnvoll, einerseits von Staats wegen beachtliche Mittel zur Förderung des\n\nSports den Sportorganisationen zur Verfügung zu stellen, andererseits aber\n\ndurch staatliche oder kommunale Stellen diese Förderungsmittel teilweise in\n\nForm von Gebühren für die Benutzung von Sportanlagen in öffentlicher Träger-\n\nschaft wieder einzunehmen.\n\n § 1 SportFG nennt ausdrücklich die Zwecke des Gesetzes und gibt da-\n\nmit eine Auslegungshilfe für die anderen Einzelbestimmungen (vgl. die vorge-\n\nnannte Begründung der Landesregierung aaO S. 13). Der Finanzausgleich in-\n\nnerhalb der öffentlichen Hand wird dort nicht angesprochen. Als Gesetzes-\n\nzweck wird dagegen herausgestellt, daß die sportliche Förderung der Schüler,\n\nStudierenden und Auszubildenden zu \"gewährleisten\" (§ 1 2. Alt. SportFG),\n\nnicht bloß zu \"ermöglichen\" (§ 1 1. Alt. SportFG), sei. Diese Privilegierung des\n\nSchulsports wird durch die in § 15 Abs. 2 SportFG angeordnete Kostenbefrei-\n\nung konkretisiert (vgl. Schmidt/Haberer aaO Anm. 3.2).\n\nRinne Wurm Kapsa\n\n Dörr Galke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/iii-zr-252-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/iii-zr-252-99","retrieved":"2026-07-10 11:14:02.705395+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-24/iii-zr-252-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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