{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"III ZB 8/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"III ZB 8/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Mai 2000 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2000 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der X. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Ja- nuar 1999 gewährt. Beschwerdewert: 74.167 DM Gründe I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Pro- spekthaftung sowie wegen fehlerhafter Beratung beim Kauf einer Eigentums- wohnung Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Am letzten Tag der Berufungsfrist reichte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beim Berufungsgericht einen Schriftsatz vom 16. Juni 1999 ein, der mit \"Beru- fung\" überschrieben ist und in dem es heißt: \"In dem Rechtsstreit ... (volles Rubrum) lege ich namens und in Vollmacht der von mir vertretenen Klägerin Berufung gegen das am 11. Januar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts ... ein. Die Ein- legung der Berufung wird von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Klägerin und Berufungsklägerin abhängig gemacht. In der Anlage überreiche ich den Prozeßkostenhilfeantrag meiner Mandan- tin nebst Anlagen für das Gericht. Die exakten Anträge für die Beru- fung und die Berufungsbegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Das Gericht wird höflich darum ersucht, für die Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags dem Unterzeichner einen Schriftsatznachlaß von zwei Wochen zu gewähren.\" Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1999, bei Gericht eingegangen am 1. Juli 1999, erfolgte eine Berufungsbegründung. Nachdem das Oberlandesgericht der Klägerin durch Beschluß vom 3. Dezember 1999, der dem Prozeßbevoll- mächtigten der Klägerin am 10. Dezember 1999 zugestellt wurde, Prozeßko- stenhilfe bewilligt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluß vom 27. Januar 2000 die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat den Schriftsatz der Klägerin vom 16. Juni 1999 nur als Antrag auf Prozeßkostenhilfe angese- hen und deshalb nach der Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der Einlegung einer Berufung und deren Begründung, für notwendig gehalten. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen fehlten die Voraussetzungen. Die Klä- gerin vertritt dagegen in ihrer sofortigen Beschwerde die Auffassung, mit ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 1999 bereits eine unbedingte Berufung eingelegt und sich lediglich die weitere Durchführung des Berufungsverfahrens für den Fall der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe vorbehalten zu haben. II. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist be- gründet. Die Klägerin hat zwar, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, die Berufungsfrist versäumt. Hiergegen ist ihr jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat die Klägerin unter dem 16. Juni 1999 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und nicht lediglich einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt. An- ders kann die ausdrückliche Erklärung in dem Schriftsatz \"lege ich Berufung ein\" nicht verstanden werden. Dafür spricht zudem die Überschrift \"Berufung\" und das nur für eine Rechtsmitteleinlegung notwendige volle Rubrum. Die nachfolgende Einschränkung, die Einlegung der Berufung werde von der Ge- währung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, nimmt die Erklärung zur Einlegung eines Rechtsmittels trotz der gleichzeitigen Bitte um Schriftsatz- nachlaß für die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, auf die das Ober- landesgericht maßgeblich abstellt, nicht (vollständig) zurück, sondern stellt sie, wie in dem Fall BGHZ 4, 54 oder in den Fallgestaltungen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823, lediglich unter eine Bedin- gung. Das mag die Klägerin zwar, wie in der Beschwerdebegründung ausge- führt, ebenfalls - in anderer Richtung - anders verstanden haben. Entscheidend ist aber allein der objektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht inner- halb der Berufungsfrist erkennbar war. Spätere \"klarstellende\" Parteierklärun- gen können dafür nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Beschluß vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 4). Der Wort- laut der Berufungsschrift vom 16. Juni 1999, der auf die Einlegung der Beru- fung Bezug nimmt und diese an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe knüpft, nicht lediglich die Durchführung des Berufungsverfahrens (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 aaO) und auch nicht etwa einen Wiedereinsetzungsantrag ankündigt (so in dem Urteil des Bundesge- richtshofs vom 5. Mai 1993 - XII ZR 142/92 - FamRZ 93, 1427), ist aber inso- weit eindeutig. Als bedingte Berufungserklärung war das Rechtsmittel vom 16. Juni 1999 allerdings unzulässig (vgl. BGHZ 4, 54 f.; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO; vom 24. Juni 1999 aaO; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 518 Rn. 17). 2. Die unter dem 30. Juni 1999 erfolgte Berufungsbegründung der Klägerin ist indes als erneute Einlegung der Berufung anzusehen (vgl. hierzu BGH, Ur- teil vom 5. Mai 1993 aaO; Beschluß vom 19. November 1997 - XII ZB 157/97 - NJW-RR 1998, 507). Der Schriftsatz entspricht - in Verbindung mit dem vor- ausgegangenen Berufungsschriftsatz vom 16. Juni 1999 - inhaltlich den Anfor- derungen des § 518 Abs. 2 ZPO an die Einlegung einer Berufung. Im Gegen- satz zu diesem läßt er auch den unbedingten Willen der Klägerin zur Durchfüh- rung der Berufung erkennen, schon deswegen, weil er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht abwartet, außerdem auch auf die \"unter dem 16. Juni 1999 eingelegte Berufung\" verweist und jeden Hinweis auf eine Abhängigkeit des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vermeidet. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) freilich abgelaufen, die zweite Berufung darum nunmehr verspätet und deswegen gleichfalls unzuläs- sig. 3. Wegen dieser Versäumung der Berufungsfrist muß der Klägerin jedoch gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Einer bedürftigen Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hat, ist nach der Entscheidung hierüber auf Antrag regelmäßig Wiedereinset- zung zu gewähren, da die Partei dann ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO; st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluß vom 11. No- vember 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733; vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823); das gilt auch dann, wenn das zulässige Prozeßko- stenhilfegesuch mit einer unwirksamen Berufungseinlegung verbunden wurde (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 aaO) oder die Berufungsbegründung schließlich - unwirksam - ohne Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgte (vgl.","text_plain":"BGHR: ja\n\nIII ZB 8/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar\n\n2000 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das\n\nUrteil der X. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Ja-\n\nnuar 1999 gewährt.\n\nBeschwerdewert: 74.167 DM\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Pro-\n\nspekthaftung sowie wegen fehlerhafter Beratung beim Kauf einer Eigentums-\n\nwohnung Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Am\n\nletzten Tag der Berufungsfrist reichte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin\n\nbeim Berufungsgericht einen Schriftsatz vom 16. Juni 1999 ein, der mit \"Beru-\n\nfung\" überschrieben ist und in dem es heißt:\n\n\"In dem Rechtsstreit ... (volles Rubrum) lege ich namens und in\nVollmacht der von mir vertretenen Klägerin Berufung gegen das am\n11. Januar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts ... ein. Die Ein-\nlegung der Berufung wird von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe\nfür die Klägerin und Berufungsklägerin abhängig gemacht. In der\nAnlage überreiche ich den Prozeßkostenhilfeantrag meiner Mandan-\ntin nebst Anlagen für das Gericht. Die exakten Anträge für die Beru-\nfung und die Berufungsbegründung bleiben einem gesonderten\nSchriftsatz vorbehalten. Das Gericht wird höflich darum ersucht, für\ndie Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags dem Unterzeichner\neinen Schriftsatznachlaß von zwei Wochen zu gewähren.\"\n\nMit Schriftsatz vom 30. Juni 1999, bei Gericht eingegangen am 1. Juli\n\n1999, erfolgte eine Berufungsbegründung. Nachdem das Oberlandesgericht\n\nder Klägerin durch Beschluß vom 3. Dezember 1999, der dem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin am 10. Dezember 1999 zugestellt wurde, Prozeßko-\n\nstenhilfe bewilligt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluß vom\n\n27. Januar 2000 die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat den Schriftsatz\n\nder Klägerin vom 16. Juni 1999 nur als Antrag auf Prozeßkostenhilfe angese-\n\nhen und deshalb nach der Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb einer\n\nFrist von zwei Wochen einen Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der\n\nEinlegung einer Berufung und deren Begründung, für notwendig gehalten. Für\n\neine Wiedereinsetzung von Amts wegen fehlten die Voraussetzungen. Die Klä-\n\ngerin vertritt dagegen in ihrer sofortigen Beschwerde die Auffassung, mit ihrem\n\nSchriftsatz vom 16. Juni 1999 bereits eine unbedingte Berufung eingelegt und\n\nsich lediglich die weitere Durchführung des Berufungsverfahrens für den Fall\n\nder Verweigerung von Prozeßkostenhilfe vorbehalten zu haben.\n\nII.\n\nDie nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist be-\n\ngründet. Die Klägerin hat zwar, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht\n\nentschieden hat, die Berufungsfrist versäumt. Hiergegen ist ihr jedoch von\n\nAmts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n1.\n\nEntgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat die Klägerin unter\n\ndem 16. Juni 1999 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und nicht lediglich\n\neinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt. An-\n\nders kann die ausdrückliche Erklärung in dem Schriftsatz \"lege ich Berufung\n\nein\" nicht verstanden werden. Dafür spricht zudem die Überschrift \"Berufung\"\n\nund das nur für eine Rechtsmitteleinlegung notwendige volle Rubrum. Die\n\nnachfolgende Einschränkung, die Einlegung der Berufung werde von der Ge-\n\nwährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, nimmt die Erklärung zur\n\nEinlegung eines Rechtsmittels trotz der gleichzeitigen Bitte um Schriftsatz-\n\nnachlaß für die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, auf die das Ober-\n\nlandesgericht maßgeblich abstellt, nicht (vollständig) zurück, sondern stellt sie,\n\nwie in dem Fall BGHZ 4, 54 oder in den Fallgestaltungen der Beschlüsse des\n\nBundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 und\n\nvom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823, lediglich unter eine Bedin-\n\ngung. Das mag die Klägerin zwar, wie in der Beschwerdebegründung ausge-\n\nführt, ebenfalls - in anderer Richtung - anders verstanden haben. Entscheidend\n\nist aber allein der objektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht inner-\n\nhalb der Berufungsfrist erkennbar war. Spätere \"klarstellende\" Parteierklärun-\n\ngen können dafür nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai\n\n1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Beschluß vom 11. August 1998\n\n- XII ZB 50/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 4). Der Wort-\n\nlaut der Berufungsschrift vom 16. Juni 1999, der auf die Einlegung der Beru-\n\nfung Bezug nimmt und diese an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe knüpft,\n\nnicht lediglich die Durchführung des Berufungsverfahrens (zu einer solchen\n\nFallgestaltung vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 aaO) und auch nicht etwa\n\neinen Wiedereinsetzungsantrag ankündigt (so in dem Urteil des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 5. Mai 1993 - XII ZR 142/92 - FamRZ 93, 1427), ist aber inso-\n\nweit eindeutig. Als bedingte Berufungserklärung war das Rechtsmittel vom\n\n16. Juni 1999 allerdings unzulässig (vgl. BGHZ 4, 54 f.; BGH, Beschluß vom\n\n8. Oktober 1992 aaO; vom 24. Juni 1999 aaO; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,\n\n21. Aufl., § 518 Rn. 17).\n\n2.\n\nDie unter dem 30. Juni 1999 erfolgte Berufungsbegründung der Klägerin\n\nist indes als erneute Einlegung der Berufung anzusehen (vgl. hierzu BGH, Ur-\n\nteil vom 5. Mai 1993 aaO; Beschluß vom 19. November 1997 - XII ZB 157/97 -\n\nNJW-RR 1998, 507). Der Schriftsatz entspricht - in Verbindung mit dem vor-\n\nausgegangenen Berufungsschriftsatz vom 16. Juni 1999 - inhaltlich den Anfor-\n\nderungen des § 518 Abs. 2 ZPO an die Einlegung einer Berufung. Im Gegen-\n\nsatz zu diesem läßt er auch den unbedingten Willen der Klägerin zur Durchfüh-\n\nrung der Berufung erkennen, schon deswegen, weil er die Gewährung von\n\nProzeßkostenhilfe nicht abwartet, außerdem auch auf die \"unter dem 16. Juni\n\n1999 eingelegte Berufung\" verweist und jeden Hinweis auf eine Abhängigkeit\n\ndes Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vermeidet. 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Juni 1999 aaO) oder die Berufungsbegründung\n\nschließlich - unwirksam - ohne Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgte (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271). Im Streit-\n\nfall bedurfte es, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, eines (fristge-\n\nbundenen) Wiedereinsetzungsantrags indessen nicht, weil die Klägerin schon\n\nvor der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit ihrem - Berufung und Beru-\n\nfungsbegründung enthaltenden - Schriftsatz vom 30. Juni 1999 die versäumte\n\nProzeßhandlung nachgeholt hatte und die Gründe für die unverschuldete Frist-\n\nversäumung aktenkundig waren. Diese vom Berufungsgericht unterlassene\n\nEntscheidung kann jetzt der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO). Dadurch wird der die Beru-\n\nfung als unzulässig verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts gegen-\n\nstandslos (BGHZ 98, 325, 328), was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.\n\nRinne\n\nStreck\n\nKapsa\n\nGalke\n\nSchlick","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/iii-zb-8-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/iii-zb-8-00","retrieved":"2026-07-10 11:08:46.941380+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-24/iii-zb-8-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Pro- spekthaftung sowie wegen fehlerhafter Beratung beim Kauf einer Eigentums- wohnung Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Am letzten Tag der Berufungsfrist reichte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beim Berufungsgericht einen Schriftsatz vom 16. Juni 1999 ein, der mit \"Beru- fung\" überschrieben ist und in dem es heißt: \"In dem Rechtsstreit ... (volles Rubrum) lege ich namens und in Vollmacht der von mir vertretenen Klägerin Berufung gegen das am 11. Januar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts ... ein. Die Ein- legung der Berufung wird von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Klägerin und Berufungsklägerin abhängig gemacht. In der Anlage überreiche ich den Prozeßkostenhilfeantrag meiner Mandan- tin nebst Anlagen für das Gericht. Die exakten Anträge für die Beru- fung und die Berufungsbegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Das Gericht wird höflich darum ersucht, für die Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags dem Unterzeichner einen Schriftsatznachlaß von zwei Wochen zu gewähren.\" Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1999, bei Gericht eingegangen am 1. Juli 1999, erfolgte eine Berufungsbegründung. Nachdem das Oberlandesgericht der Klägerin durch Beschluß vom 3. Dezember 1999, der dem Prozeßbevoll- mächtigten der Klägerin am 10. Dezember 1999 zugestellt wurde, Prozeßko- stenhilfe bewilligt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluß vom 27. Januar 2000 die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat den Schriftsatz der Klägerin vom 16. Juni 1999 nur als Antrag auf Prozeßkostenhilfe angese- hen und deshalb nach der Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der Einlegung einer Berufung und deren Begründung, für notwendig gehalten. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen fehlten die Voraussetzungen. Die Klä- gerin vertritt dagegen in ihrer sofortigen Beschwerde die Auffassung, mit ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 1999 bereits eine unbedingte Berufung eingelegt und sich lediglich die weitere Durchführung des Berufungsverfahrens für den Fall der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe vorbehalten zu haben. II. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist be- gründet. Die Klägerin hat zwar, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, die Berufungsfrist versäumt. Hiergegen ist ihr jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat die Klägerin unter dem 16. Juni 1999 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und nicht lediglich einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt. An- ders kann die ausdrückliche Erklärung in dem Schriftsatz \"lege ich Berufung ein\" nicht verstanden werden. Dafür spricht zudem die Überschrift \"Berufung\" und das nur für eine Rechtsmitteleinlegung notwendige volle Rubrum. Die nachfolgende Einschränkung, die Einlegung der Berufung werde von der Ge- währung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, nimmt die Erklärung zur Einlegung eines Rechtsmittels trotz der gleichzeitigen Bitte um Schriftsatz- nachlaß für die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, auf die das Ober- landesgericht maßgeblich abstellt, nicht (vollständig) zurück, sondern stellt sie, wie in dem Fall BGHZ 4, 54 oder in den Fallgestaltungen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823, lediglich unter eine Bedin- gung. Das mag die Klägerin zwar, wie in der Beschwerdebegründung ausge- führt, ebenfalls - in anderer Richtung - anders verstanden haben. Entscheidend ist aber allein der objektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht inner- halb der Berufungsfrist erkennbar war. Spätere \"klarstellende\" Parteierklärun- gen können dafür nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Beschluß vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 4). Der Wort- laut der Berufungsschrift vom 16. Juni 1999, der auf die Einlegung der Beru- fung Bezug nimmt und diese an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe knüpft, nicht lediglich die Durchführung des Berufungsverfahrens (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 aaO) und auch nicht etwa einen Wiedereinsetzungsantrag ankündigt (so in dem Urteil des Bundesge- richtshofs vom 5. Mai 1993 - XII ZR 142/92 - FamRZ 93, 1427), ist aber inso- weit eindeutig. Als bedingte Berufungserklärung war das Rechtsmittel vom 16. Juni 1999 allerdings unzulässig (vgl. BGHZ 4, 54 f.; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO; vom 24. Juni 1999 aaO; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 518 Rn. 17). 2. Die unter dem 30. Juni 1999 erfolgte Berufungsbegründung der Klägerin ist indes als erneute Einlegung der Berufung anzusehen (vgl. hierzu BGH, Ur- teil vom 5. Mai 1993 aaO; Beschluß vom 19. November 1997 - XII ZB 157/97 - NJW-RR 1998, 507). Der Schriftsatz entspricht - in Verbindung mit dem vor- ausgegangenen Berufungsschriftsatz vom 16. Juni 1999 - inhaltlich den Anfor- derungen des § 518 Abs. 2 ZPO an die Einlegung einer Berufung. Im Gegen- satz zu diesem läßt er auch den unbedingten Willen der Klägerin zur Durchfüh- rung der Berufung erkennen, schon deswegen, weil er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht abwartet, außerdem auch auf die \"unter dem 16. Juni 1999 eingelegte Berufung\" verweist und jeden Hinweis auf eine Abhängigkeit des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vermeidet. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) freilich abgelaufen, die zweite Berufung darum nunmehr verspätet und deswegen gleichfalls unzuläs- sig. 3. 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