{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"I ZR 84/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB a.F. § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 2 und 3 Eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.F. kann grund- sätzlich auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kom- men. Veranlaßt der Auftraggeber des Frachtführers zum Zwecke der Aus- räumung eines berechtigten Schadensverdachts eine Untersuchung der Sa- che, so können die dadurch entstandenen Kosten nicht gemäß § 430 Abs. 2 HGB a.F., sondern nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. ersetzt verlangt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 84/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n24. Mai 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nHGB a.F. § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 2 und 3\n\nEine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.F. kann grund-\nsätzlich auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines\nder betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kom-\nmen. Veranlaßt der Auftraggeber des Frachtführers zum Zwecke der Aus-\nräumung eines berechtigten Schadensverdachts eine Untersuchung der Sa-\nche, so können die dadurch entstandenen Kosten nicht gemäß § 430 Abs. 2\nHGB a.F., sondern nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB\na.F. ersetzt verlangt werden.\n\nBGH, Urteil v. 24. Mai 2000 - I ZR 84/98 - OLG Dresden\n\nLG Leipzig\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nRaebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1998 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht das\n\nlandgerichtliche Urteil abgeändert hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von\n\n4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt u.a. die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme\n\nvon Motor-Blockheizkraftwerksanlagen. Sie nimmt die beklagte Autovermietung\n\nhauptsächlich auf Ersatz von Schadensfeststellungskosten und Schäden am\n\nBeförderungsgut nach einem Transportunfall in Anspruch.\n\nDie Klägerin beauftragte die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 14. Juli\n\n1994, drei Kraftwerksmodule (ein Modul besteht aus einer auf einem Grun-\n\ndrahmen verbundenen Einheit von Gasmotor und Generator mit einem Wert\n\nvon jeweils etwa 700.000,-- DM bis 900.000,-- DM netto) am geplanten Aufstel-\n\nlungsort abzuladen und über eine Strecke von ca. acht Metern zu den Auf-\n\nstellfundamenten zu transportieren. Die Durchführung des Auftrags übertrug\n\ndie Beklagte ihrer Streithelferin, die den Transport am 18. und 19. Juli 1994 in\n\nGegenwart eines Mitarbeiters der Z. GmbH, die Komponenten des\n\nAggregates an die Klägerin geliefert hatte, ausführte.\n\nDie Module wurden, nachdem sie mit einem Kran von den Transport-\n\nfahrzeugen abgeladen worden waren, auf sog. Panzerrollen in die Kraft-\n\nwerkshalle geschoben, wo sie auf vorbereiteten Sockeln installiert werden\n\nsollten. Um sie auf die hierfür vorgesehenen Fundamente bringen zu können,\n\nwar es erforderlich, die Module um 90 Grad zu drehen und auf Sockelhöhe an-\n\nzuheben. Die Mitarbeiter der Streithelferin versuchten dies dadurch zu errei-\n\nchen, daß sie das erste Modul mit Öldruckwagenhebern anhoben und Kanthöl-\n\nzer zwischen die Panzerrollen und den Grundrahmen schoben. Die Einzelhei-\n\nten der Vorgehensweise sind umstritten und auch nach einer Beweisaufnahme\n\nungeklärt geblieben. Bei dem Arbeitsvorgang rutschte das erste Modul von den\n\nTransporthilfsmitteln ab und kippte aus einer Höhe von höchstens 15 cm seit-\n\nlich - die Einzelheiten hierzu sind unter den Parteien ebenfalls streitig - auf den\n\nBetonboden der Halle. Mit Ausnahme einer geringfügigen Lackabschabung an\n\neiner Ecke des Grundrahmens erlitt das Modul keine äußerlich erkennbaren\n\nSchäden. Die Klägerin befürchtete jedoch, daß innere unsichtbare Defekte ent-\n\nstanden sein könnten, für die sie möglicherweise gegenüber ihrer Auftraggebe-\n\nrin im Rahmen der Gewährleistung haften müsse. Bei Besprechungen zwi-\n\nschen den Parteien wurde deshalb vereinbart, die Versicherung der Beklagten\n\neinzuschalten. Diese veranlaßte eine Begutachtung des heruntergerutschten\n\nModuls durch den Dipl.-Ing. F. . Des weiteren gab ein von den Parteien ein-\n\ngeschaltetes Havariekommissariat eine Begutachtung des Moduls in Auftrag.\n\nBeide Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß mit weiterge-\n\nhenden inneren Schäden nicht zu rechnen und deshalb eine werksseitige\n\nÜberprüfung des Kraftwerksmoduls nicht erforderlich sei. Dieses Ergebnis wur-\n\nde der Klägerin mitgeteilt.\n\nDie Lieferanten von Motor und Generator hielten demgegenüber auf-\n\nwendigere Überprüfungen - unter Demontage des Aggregates und teilweiser\n\nRückführung ins Herstellerwerk - für notwendig und drohten der Klägerin für\n\nden Fall der Inbetriebnahme des Moduls ohne derartige Maßnahmen den Ent-\n\nzug von Gewährleistungsrechten an. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit\n\nSchreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 7. Oktober 1994 an die Versiche-\n\nrung der Beklagten und verlangte eine uneingeschränkte Deckungszusage für\n\nmögliche Schäden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Klägerin ver-\n\nanlaßte deshalb eine Untersuchung des Moduls durch die Z. \n\nGmbH, die ihr hierfür 41.375,45 DM in Rechnung stellte. Die Kontrolle des\n\nGasmotors blieb ohne Befund. Der Generator wurde demontiert und gewartet,\n\nwobei insbesondere alle Wicklungen imprägniert, der Läufer gewuchtet und die\n\nLager gewechselt wurden.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Streithelferin der Beklag-\n\nten habe den Transportunfall grob fahrlässig verursacht, weil sie mit ungeeig-\n\nneten und improvisierten Hilfsmitteln gearbeitet habe. Durch das Abrutschen\n\nund Aufkommen des Moduls auf dem Betonboden sei der Verdacht innerer,\n\nohne Untersuchung nicht feststellbarer Schäden am Generator und Gasmotor\n\nbegründet gewesen, der eine der Inbetriebnahme vorangehende werksseitige\n\nÜberprüfung erfordert habe.\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 41.375,45 DM nebst Zinsen zu\n\nverurteilen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ein grob fahrlässiges\n\nVerhalten ihrer Streithelferin in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten,\n\nsie hafte deshalb aufgrund der Haftungsprivilegierung des Frachtführers, wo-\n\nnach nur für Substanzschäden Ersatz zu leisten sei, schon nicht dem Grunde\n\nnach. Des weiteren hat die Beklagte den Eintritt eines Schadens bestritten, weil\n\ndas Unfallgeschehen lediglich zu einer Lackabschürfung an einer Ecke des\n\nGrundrahmens geführt habe. Durch die eingeholten Sachverständigengutach-\n\nten werde belegt, daß der von der Klägerin veranlaßte Untersuchungsaufwand\n\nunverhältnismäßig gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage um einen Betrag von\n\n25.194,20 DM erweitert. Zur Begründung hat sie vorgetragen, inzwischen sei\n\nan einer der Generatoranlagen ein auf den Transportunfall zurückzuführender\n\nSchaden eingetreten, dessen Behebung einen Betrag von 20.984,-- DM erfor-\n\ndere. Des weiteren macht sie Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM gel-\n\ntend.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streit-\n\nhelferin beantragen, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren\n\nsowie den auf Erstattung der Gutachterkosten gerichteten Antrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Klägerin verneint, weil\n\nsie eine Beschädigung des Moduls nicht bewiesen habe und ein auszuglei-\n\nchender Schaden auch nicht dadurch entstanden sei, daß das Modul aufgrund\n\neines ihm anhaftenden Schadensverdachts in seinem Verkehrswert gemindert\n\ngewesen wäre. Dazu hat es ausgeführt:\n\nSubstanzschäden seien an dem Kraftwerksmodul durch den Trans-\n\nportzwischenfall nicht entstanden. Seit der Vernehmung des Zeugen E. beste-\n\nhe unter den Parteien kein Streit mehr darüber, daß mit Ausnahme der Lack-\n\nabschürfung am Grundrahmen keine weiteren Beschädigungen bei den werks-\n\nseitig durchgeführten Untersuchungen des Moduls festgestellt worden seien.\n\nFür die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung, mit der die\n\nKlägerin einen Schadensbeseitigungsaufwand von 20.984,-- DM geltend ma-\n\nche, fehle es an einem schlüssigen Vortrag.\n\nDie Klage sei auch unbegründet, soweit es darum gehe, ob das Modul\n\ndeshalb in seinem Handelswert gemindert und damit beschädigt worden sei,\n\nweil das Vorliegen unerkannter Schäden nicht von vornherein habe ausge-\n\nschlossen werden können mit der Folge, daß eine Inbetriebnahme wegen der\n\nim Falle eines Defektes entstehenden Folgekosten nicht zu verantworten ge-\n\nwesen sei. Ein Schaden könne zwar allein schon aufgrund eines der betroffe-\n\nnen Sache anhaftenden Schadensverdachtes in Betracht kommen. Dieser er-\n\ngebe sich in einem derartigen Fall aus der mit dem Verdacht einhergehenden\n\nMinderung der Wertschätzung im wirtschaftlichen Verkehr. Im Streitfall wäre\n\nein Schaden insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie die Klägerin be-\n\nhauptet habe - dem Besteller die Inbetriebnahme des nicht überprüften Moduls\n\nredlicherweise nicht habe angesonnen werden können. Ein derartiger Sach-\n\nverhalt liege hier jedoch nicht vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß\n\nweder aus objektiver Sicht die naheliegende Gefahr einer Beschädigung des\n\nModuls bestanden habe noch eine derartige Annahme aus der damaligen\n\nSichtweise der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei. Wenn danach festgestellt\n\nsei, daß die Klägerin aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt des Vorfalles keinen\n\nAnlaß gehabt habe, einen (Folge-)Schaden zu befürchten, so könne sie sich\n\nnunmehr nicht darauf berufen, diese Tatsache sei ihr - sofern sie überhaupt\n\nzutreffe - erst durch die umfangreiche Sachverhaltsaufklärung im Laufe des\n\ngerichtlichen Verfahrens bekannt geworden und erst damit sei der zuvor be-\n\nrechtigte Verdacht ausgeräumt worden.\n\nII. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,\n\nsoweit das landgerichtliche Urteil abgeändert worden ist. Das weitergehende\n\nRechtsmittel war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage insoweit\n\n(Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.\n\n1. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Ersatz der der\n\nKlägerin in Rechnung gestellten Kosten der Untersuchung des bei der Montage\n\nvon den Transporthilfen abgerutschten Kraftwerksmoduls kommt § 429 Abs. 1\n\nin Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden\n\nFassung (im folgenden: HGB a.F.) in Betracht. Eine Berechnung des Ersatzan-\n\nspruches auf der Grundlage von § 430 Abs. 2 HGB a.F. scheidet aus, da diese\n\nBestimmung die Einschränkung enthält, daß im Falle der Beschädigung aus-\n\nschließlich Geldersatz in Höhe des Unterschieds zwischen dem Verkaufswert\n\nin beschädigtem Zustand und dem gemeinen (Handels-)Wert beansprucht\n\nwerden kann. Darum geht es bei dem Verlangen auf Erstattung der Untersu-\n\nchungskosten jedoch nicht. Die Klägerin hat im übrigen auch nicht konkret dar-\n\ngelegt, daß ein etwaiger Minderwert genau den Betrag der von ihr aufgewen-\n\ndeten Untersuchungskosten ausmacht. Sie hat mit der von ihr in Auftrag gege-\n\nbenen Untersuchung des Moduls erreichen wollen, daß zumindest auch der\n\nbloße Verdacht von inneren Schäden am Generator und Gasmotor ausgeräumt\n\nwerde. Die Untersuchung sollte mithin dazu dienen, den objektiven Verkehrs-\n\nwert des Moduls, den es vor dem Abrutschen und dem Aufkommen auf dem\n\nBetonboden der Kraftwerkshalle hatte, wiederherzustellen. Die von der Kläge-\n\nrin veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich be-\n\nschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederher-\n\nstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Einen An-\n\nspruch auf Ersatz von Reparaturkosten gewährt § 430 Abs. 2 HGB a.F. jedoch\n\nnicht, da diese Vorschrift die Anwendung des § 249 BGB gerade ausschließt\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 m.w.N.). Den\n\nErsatz der angefallenen Untersuchungskosten kann die Klägerin demzufolge\n\nnur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.F. beanspruchen, das\n\nheißt, wenn die Beklagte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Scha-\n\ndensverursachung ihrer Streithelferin, für die sie gemäß § 278 BGB einzuste-\n\nhen hat, zur Leistung vollen Schadensersatzes verpflichtet ist.\n\n2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte eine Sachbe-\n\nschädigung im Sinne des § 429 Abs. 1 HGB a.F. bereits aufgrund konkreter\n\nSubstanzverletzungen annehmen müssen, vermag sie damit nicht durchzudrin-\n\ngen. Die von der Revision angeführten Lackschäden an der linken Seite des\n\nGrundrahmens haben bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es im\n\nStreitfall gar nicht um eine Haftung für die Lackschäden geht. Die weitere Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts, daß die Lager des Generators nicht \"aufgrund\n\nvon leichten Laufgeräuschen\" ausgewechselt wurden, ist revisionsrechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\n3. Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ansatz zutreffend davon\n\nausgegangen, daß eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB\n\na.F. auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der be-\n\ntroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann.\n\nDenn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten\n\nSache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des\n\nVerdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein be-\n\ngründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der\n\nWertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr.\n\na) Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen zur Frage der Wert-\n\nminderung des Kraftwerksmoduls aufgrund eines begründeten Schadensver-\n\ndachts aus einer ex post-Betrachtung des Schadensereignisses auf der\n\nGrundlage des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auch unter Einbe-\n\nziehung des von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. erstatteten Gutachtens,\n\ngetroffen. Dabei hat es - wie die Revision zu Recht rügt - rechtsfehlerhaft nicht\n\nhinreichend beachtet, daß bei der Beurteilung, ob eine naheliegende Gefahr\n\neiner inneren Beschädigung des Moduls bestanden hat, nur solche Umstände\n\nberücksichtigt werden konnten, die die Klägerin bei Erteilung des Untersu-\n\nchungsauftrags im Oktober 1994 kannte.\n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unstreitigen Teil\n\ndes Tatbestandes war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der von\n\ndem Dipl.-Ing. F. und Dipl.-Ing. G. erstatteten Gutachten bekannt, die\n\neine werkseitige Überprüfung des betroffenen Moduls zwar nicht für erforder-\n\nlich hielten, weil durch den in Rede stehenden Vorfall kein ernsthafter bleiben-\n\nder Schaden verursacht worden sei. Den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nkann jedoch nicht entnommen werden, daß der Klägerin auch bekannt war,\n\naufgrund welcher konkreten Erkenntnisse die Gutachter zu ihren Ergebnissen\n\ngelangt waren. Die Klägerin konnte sich wegen weiterer Einzelheiten, insbe-\n\nsondere zum Hergang des streitgegenständlichen Vorfalls, nur auf den Bericht\n\ndes Mitarbeiters H. der Z. GmbH vom 19. Juli 1994 verlassen. Da-\n\nnach mußte sie davon ausgehen, daß das Modul nicht lediglich sanft über eine\n\nEcke abgerutscht, sondern mit der gesamten Längsseite auf den Betonfußbo-\n\nden in der Kraftwerkshalle aufgekommen war. Denn in dem genannten Bericht\n\nheißt es, daß das erste Modul vom Hebezeug abrutschte und aus ca. 15 cm\n\nHöhe mit der Längsseite direkt auf den Betonfußboden fiel. Konkrete Anhalts-\n\npunkte, die der Klägerin bei Erhalt des Berichts hätten Anlaß geben müssen,\n\nan der Zuverlässigkeit des Berichtverfassers und der Richtigkeit seiner Anga-\n\nben zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Bereits die in dem Bericht vom 19. Juli\n\n1994 enthaltene Schilderung des Abrutschens des Moduls und dessen Auf-\n\nkommen auf dem Betonfußboden mußte aus damaliger Sicht den Verdacht na-\n\nhelegen, daß es zu einer äußerlich nicht feststellbaren Beschädigung der be-\n\ntroffenen Sache gekommen sein könnte. In diesem Zusammenhang mußte die\n\nKlägerin auch den hohen Wert eines Moduls (etwa 700.000,-- DM bis\n\n900.000,-- DM netto) berücksichtigen. Eine Inbetriebnahme ohne vorherige\n\nUntersuchung wäre mit einem erheblichen Schadensrisiko verbunden gewe-\n\nsen. In Relation dazu machen die Untersuchungskosten nur einen vergleichs-\n\nweise geringen Betrag aus.\n\nFerner hätte das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin berücksichti-\n\ngen müssen, daß die Lieferanten von Motor und Generator eine werkseitige\n\nÜberprüfung des Moduls vor dessen Inbetriebnahme für erforderlich hielten\n\nund der Klägerin für den Fall des Unterlassens einer derartigen Maßnahme\n\nden Entzug von Gewährleistungsansprüchen angedroht hatten. Schließlich war\n\ndie von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung des betroffenen Mo-\n\nduls - was das Berufungsgericht weiter unberücksichtigt gelassen hat - auch\n\naufgrund des Verhaltens der Haftpflichtversicherung der Beklagten gerechtfer-\n\ntigt, die nicht bereit war, gegenüber der Klägerin eine Erklärung abzugeben,\n\ndaß ein möglicherweise doch vorhandener Schaden ersetzt werde, zumal sie\n\nden Standpunkt vertreten hatte, Schäden am Modul seien auszuschließen.\n\nc) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Klägerin der gel-\n\ntend gemachte Betrag in Höhe von 41.375,45 DM aus § 429 Abs. 1 in Verbin-\n\ndung mit § 430 Abs. 3 HGB a.F. zusteht, ist dem Senat nicht möglich, da es\n\nbislang an Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des\n\n§ 430 Abs. 3 HGB a.F. fehlt.\n\n4. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie eine Erstattung der von der\n\nKlägerin für die Einholung des von dem Dipl.-Ing. St. erstatteten Privatgut-\n\nachtens aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.230,20 DM erstrebt.\n\nWie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat sie das Gutachten\n\neingeholt und verwendet, um ihre Rechtsstellung im Berufungsrechtszug zu\n\nverbessern. Die Sachverständigenkosten gehören somit zu den Kosten des\n\nVerfahrens. Sie können und müssen im Wege der Kostenfestsetzung nach den\n\n§§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden. Dieser einfachere und billigere Weg\n\nnimmt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, daß sie insoweit\n\nunzulässig ist. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist vom Revisionsge-\n\nricht auch ohne Rüge zu beachten, weil es sich um einen von Amts wegen zu\n\nberücksichtigenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989\n\n- IX ZR 148/88, ZSW 1989, 100, 102).\n\nIII. Danach war auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihres\n\nweitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben\n\nund die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. 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