{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-05-19","aktenzeichen":"V ZR 453/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 987, 994 ff a) Der Vormerkungsberechtigte kann von demjenigen, dessen Eigentumserwerb ihm gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 987 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, wenn sie ihm nach § 292 BGB auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen (Fortführung von BGHZ 87, 296). b) Haben die Parteien eines Grundstücksübertragungsvertrages einen durch Vor- merkung gesicherten Rückübereignungsanspruch für den Fall der Weiterveräuße- rung an einen Dritten vereinbart, so kann der zur Rückübereignung Verpflichtete Verwendungen auf das Grundstück nur unter den Voraussetzungen der §§ 347 Satz 2, 994 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n19. Mai 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 453/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR:\n-----------------------------------\n\nja\n\nBGB §§ 987, 994 ff\n\na) Der Vormerkungsberechtigte kann von demjenigen, dessen Eigentumserwerb ihm\n\ngegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), jedenfalls dann in entsprechender\n\nAnwendung des § 987 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, wenn sie ihm\n\nnach § 292 BGB auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen\n\n(Fortführung von BGHZ 87, 296).\n\nb) Haben die Parteien eines Grundstücksübertragungsvertrages einen durch Vor-\n\nmerkung gesicherten Rückübereignungsanspruch für den Fall der Weiterveräuße-\n\nrung an einen Dritten vereinbart, so kann der zur Rückübereignung Verpflichtete\n\nVerwendungen auf das Grundstück nur unter den Voraussetzungen der §§ 347\n\nSatz 2, 994 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.\n\nBGH, Urt. v. 19. Mai 2000 - V ZR 453/99 - OLG Schleswig\n\n LG Lübeck\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 7. August 1996 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Beklagten (früheren Beklagten zu 2) gegen das\n\nUrteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 6. April\n\n1995 sowie gegen das Ergänzungsurteil der Kammer vom\n\n10. August 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß\n\nZahlung an die Klägerin und Frau M. L. G. ,\n\nW. straße , L. , in ungeteilter Erbengemeinschaft zu erfolgen\n\nhat.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer frühere Kläger war der Vater der früheren Erstbeklagten und der\n\nGroßvater des Beklagten (früherer Beklagter zu 2). Er ist während des Verfah-\n\nrens gestorben und wurde von der jetzigen Klägerin und von der früheren Erst-\n\nbeklagten beerbt.\n\nMit notariellem Vertrag vom 19. Februar 1982 übertrug er sein Haus-\n\ngrundstück in S. an die frühere Erstbeklagte. Der Vertrag enthält die\n\nKlausel, daß das Grundstück zu seinen Lebzeiten ohne seine Zustimmung we-\n\nder verkauft noch beliehen werden durfte, widrigenfalls es an ihn zurücküber-\n\ntragen werden sollte. Zur Sicherung wurde eine Rückauflassungsvormerkung\n\nin das Grundbuch eingetragen.\n\nDie frühere Erstbeklagte belastete später das Grundstück und übertrug\n\nes mit notariellem Vertrag vom 14. März 1989 an den Beklagten, der am\n\n24. August 1989 in das Grundbuch eingetragen wurde.\n\nDer frühere Kläger hatte seine Zustimmung dazu nicht erteilt und setzte\n\nmit einer am 21. Januar 1990 rechtshängig gewordenen Klage den Rückauf-\n\nlassungsanspruch gegen die frühere Erstbeklagte durch. Am 8. September\n\n1992 wurde er als Eigentümer eingetragen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er\n\neinen Anspruch auf Nutzungsherausgabe für die Zeit von Februar 1990 bis\n\neinschließlich August 1992 geltend gemacht, und zwar in Höhe der Mieterträ-\n\nge, die der Beklagte gezogen bzw. zu ziehen unterlassen hat.\n\nDie Klage ist gegen die frühere Erstbeklagte rechtskräftig abgewiesen\n\nworden. Gegen den Beklagten hat das Landgericht der Klage stattgegeben;\n\ndas Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Kläge-\n\nrin, die den durch Tod des früheren Klägers unterbrochenen Rechtsstreit auf-\n\ngenommen hat, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der\n\nMaßgabe, daß Zahlung an sie und die frühere Erstbeklagte in ungeteilter Er-\n\nbengemeinschaft zu erfolgen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält einen Nutzungsherausgabeanspruch nach\n\n§ 987 BGB nicht für gegeben, da es für den geltend gemachten Zeitraum an\n\neiner Vindikationslage gefehlt habe. Der Beklagte sei nicht nichtberechtigter\n\nBesitzer, sondern Eigentümer des Hausgrundstücks gewesen. Ihm hätten da-\n\nher auch die Mieteinnahmen zugestanden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Während\n\nder gesamten Zeit, für die hier der Nutzungsherausgabeanspruch geltend ge-\n\nmacht wird, fehlte es an einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwischen den\n\nParteien. Der Beklagte war nämlich Eigentümer des Grundstücks. Der frühere\n\nKläger erwarb es erst im September 1992 zurück. Eine direkte Anwendung der\n\n§§ 987 ff BGB scheidet damit aus.\n\n2. Die Revision möchte über eine unmittelbare oder entsprechende An-\n\nwendung des § 292 BGB, der auf die Haftungsregelungen des Eigentümer-\n\nBesitzer-Verhältnisses verweist, zu einem Anspruch aus § 987 BGB kommen.\n\nDiesen Weg hat das Berufungsgericht zu Recht nicht beschritten. Eine unmit-\n\ntelbare Anwendung scheidet aus, weil der Rückauflassungsanspruch, auch\n\nwenn darin die Begründung einer Herausgabeverpflichtung im Sinne des § 292\n\nBGB zu sehen ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 292 Rdn. 3),\n\nnicht - wie von der Norm gefordert - gegen den Beklagten gerichtlich geltend\n\ngemacht worden ist, sondern gegen die frühere Erstbeklagte. Angesichts die-\n\nses den Kern der Vorschrift berührenden Unterschiedes begegnet auch eine\n\nentsprechende Anwendung Bedenken. Zwar kann der Dritterwerber dem\n\nGrundbuch entnehmen, daß seine Rechtsposition mit Rücksicht auf die einge-\n\ntragene Vormerkung nicht gesichert ist, er also gewärtigen muß, daß das\n\nGrundstück wieder herauszugeben ist. Das Gesetz macht die verschärfte Haf-\n\ntung aber von dem weiteren Umstand abhängig, daß der Herausgabepflichtige\n\ngerichtlich in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus läßt sich die Frage, ob\n\nder Vormerkungsberechtigte gegen den Dritterwerber einen Anspruch auf Nut-\n\nzungsherausgabe hat, nicht allein anhand einer Norm beurteilen, die auf das\n\nVerhältnis zwischen Herausgabeschuldner und -gläubiger abstellt. Vielmehr ist\n\ndem Umstand Rechnung zu tragen, daß hier drei Personen an dem Konflikt\n\nbeteiligt sind, neben Dritterwerber und Vormerkungsberechtigtem der Auflas-\n\nsungsschuldner. Die Wertung, wem die Nutzungen zustehen, muß dessen\n\nRechtsstellung mitberücksichtigen.\n\n3. Der Klageanspruch ist aufgrund entsprechender Anwendung des\n\n§ 987 BGB berechtigt. Das wird vom Berufungsgericht verkannt.\n\na) Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung ausgesprochen,\n\ndaß dem Vormerkungsberechtigten gegen den Dritterwerber in entsprechender\n\nAnwendung der §§ 987 ff BGB ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungen zusteht\n\n(BGHZ 87, 296, 301). Mit dieser Entscheidung hat sich das Berufungsgericht\n\nnicht auseinandergesetzt. Es ging in jenem Fall zwar um den Anspruch eines\n\ndinglich Vorkaufsberechtigten. Das führt jedoch nicht zu anderen Erwägungen.\n\nDenn gegenüber dem Dritten räumt das Gesetz dem Vorkaufsrechtsinhaber\n\ngerade die Stellung eines Vormerkungsberechtigten ein (§ 1098 Abs. 2 BGB).\n\nDie Entscheidung ist auf die Erwägungen gestützt worden, mit denen der\n\nSenat zuvor schon die entsprechende Anwendung der §§ 994 ff BGB im Ver-\n\nhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber bejaht und da-\n\nnach den Anspruch des Dritterwerbers auf Ersatz von Verwendungen auf das\n\nGrundstück beurteilt hatte (BGHZ 75, 288, 291). Dort war ausgeführt worden,\n\ndaß es gerechtfertigt sei, den Dritterwerber wie einen Bucheigentümer zu be-\n\nhandeln, der von dem wahren Eigentümer auf Grundbuchberichtigung in An-\n\nspruch genommen werde. Denn gegenüber dem Vormerkungsberechtigten sei\n\nsein Erwerb unwirksam (§ 888 Abs. 2 Satz 1 BGB); materiell gebühre jenem\n\ndas Eigentum. Für das Verhältnis zwischen wahrem Eigentümer und Buchbe-\n\nrechtigtem sei die Anwendung der §§ 987 ff BGB anerkannt.\n\nb) Die Entscheidung ist zum Teil auf Ablehnung gestoßen (Gursky, JR\n\n1984, 3, 6; Kohler, NJW 1984, 2849, 2857; Staudinger/Gursky [1996], § 888\n\nRdn. 60; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 888 Rdn. 16; AK-BGB/von\n\nSchweinitz, § 888 Rdn. 18; zust. demgegenüber z.B. Kern, JuS 1990, 116, 118;\n\nPalandt/Bassenge, § 888 Rdn. 9). Vor allem ist eingewendet worden, daß der\n\nVormerkungsberechtigte trotz der dinglich wirkenden Sicherung gegenüber\n\nZwischenverfügungen lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigen-\n\ntumsverschaffung habe; die Gleichstellung mit einem Eigentümer verbiete sich\n\ndaher (Kohler, aaO S. 2851; Gursky, aaO S. 4). Ferner ist darauf verwiesen\n\nworden, daß dem Vormerkungsberechtigten gegenüber seinem Auflassungs-\n\nschuldner die Nutzungen erst ab Übergabe oder Übereignung des Grundstücks\n\ngebührten (§ 446 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB). Die Vormerkung ändere an die-\n\nser Rechtslage nichts (Staudinger/Gursky, aaO § 888 Rdn. 60; MünchKomm-\n\nBGB/Wacke, aaO § 888 Rdn. 16; Kohler, aaO S. 2857).\n\nc) Der Senat hält - jedenfalls für die vorliegende Konstellation - an seiner\n\nRechtsprechung fest.\n\naa) Im Verhältnis zwischen Dritterwerber und Vormerkungsberechtigtem\n\nist es gerechtfertigt, ersteren wie einen Bucheigentümer zu behandeln. Er hat\n\nzwar das Eigentum vom Berechtigten erworben. Gegenüber dem Vormer-\n\nkungsberechtigten ist dieser Erwerb jedoch (relativ) unwirksam (§ 883 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB). Ihm gegenüber weist ihn das Grundbuch zu Unrecht als Eigentü-\n\nmer aus.\n\nbb) Damit ist aber noch nicht entschieden, ob es auch interessegerecht\n\nist, den Vormerkungsberechtigten wie den wahren Eigentümer zu behandeln.\n\nZwar kann er gegenüber dem Dritterwerber als der besser Berechtigte angese-\n\nhen werden; denn ihm gebührt letztlich das Grundstück. Ob dies aber aus-\n\nreicht, um ihm den an die dingliche Rechtsposition anknüpfenden Nutzungs-\n\nherausgabeanspruch zuzubilligen, erscheint zweifelhaft (zu den ablehnenden\n\nStimmen s. oben unter b; bejahend demgegenüber Kern, JuS 1990, 116, 118).\n\nEine solche dingliche Rechtsposition steht ihm noch nicht zu; er ist nur schuld-\n\nrechtlich berechtigt, abhängig von der Durchsetzung seines Anspruchs gegen\n\nden Auflassungsschuldner. In diesem Verhältnis gebühren aber die Nutzungen\n\nnach der Wertung des § 446 BGB noch dem Schuldner, nicht dem Vormer-\n\nkungsberechtigten. Im Hinblick darauf liegt es in der Tat nicht fern, die nur re-\n\nlativ, gegenüber dem Drittberechtigten bessere, im übrigen (gegenüber dem\n\nAuflassungsschuldner) aber schlechtere Rechtsposition als nicht tragfähig für\n\neinen Anspruch aus § 987 BGB anzusehen.\n\nDiese Bedenken treten jedoch zumindest dann zurück, wenn dem Vor-\n\nmerkungsberechtigten auch gegenüber dem Auflassungsschuldner die Nut-\n\nzungen zustehen. Denn dann hat er beiden Schuldnern gegenüber die bessere\n\nBerechtigung und damit eine der dinglichen Rechtsstellung ähnliche Rechtspo-\n\nsition.\n\nVon einer solchen Konstellation ist hier auszugehen. Im Verhältnis Vor-\n\nmerkungsberechtigter/Auflassungsschuldner waren die Voraussetzungen des\n\n§ 292 BGB gegeben. Mit der am 21. Januar 1990 rechtshängig gewordenen\n\nKlage war die frühere Erstbeklagte auf Auflassung des Grundstücks in An-\n\nspruch genommen worden. Sie hätte daher ab diesem Zeitpunkt nach § 987\n\nBGB auf Nutzungsherausgabe bzw. Nutzungsersatz gehaftet.\n\nd) Die Klägerin kann somit für den geltend gemachten Zeitraum (Februar\n\n1990 bis August 1992) den Nutzungsherausgabeanspruch in entsprechender\n\nAnwendung der §§ 987, 990 Abs. 1 BGB geltend machen. Von der Bösgläubig-\n\nkeit des Beklagten bei Besitzerwerb ist hier deswegen auszugehen, weil dieser\n\nein Besitzrecht nur aufgrund Eigentumserwerbs annehmen konnte, ein Eigen-\n\ntumserwerb gegenüber dem früheren Kläger aber - wie aus dem Grundbuch\n\nersichtlich - nicht möglich war (vgl. BGHZ 87, 296, 298 f; Palandt/Bassenge,\n\n§ 888 Rdn. 8). Er kannte seine Zustimmungspflicht nach § 888 Abs. 1 BGB.\n\nDer Höhe nach wird der Anspruch durch den erzielten (§ 987 Abs. 1 BGB) bzw.\n\nerzielbaren Mietzins (§ 987 Abs. 2 BGB) bestimmt. Darauf ist die Klage ge-\n\nrichtet. Die Klägerin kann den Anspruch nach § 2039 BGB geltend machen. Sie\n\nwar auch berechtigt, den Rechtsstreit allein aufzunehmen und fortzusetzen\n\n(BGHZ 23, 207, 212).\n\n4. Der Klageanspruch ist nicht durch die vom Beklagten erklärte Auf-\n\nrechnung mit einem Verwendungsersatzanspruch erloschen.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats hat ein Dritterwerber gegen den\n\nVormerkungsberechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz von Ver-\n\nwendungen, die er auf das Grundstück gemacht hat, in entsprechender An-\n\nwendung der §§ 994 ff BGB (BGHZ 75, 288; vgl. auch MünchKomm-\n\nBGB/Wacke, § 888 Rdn. 19; Staudinger/Gursky, § 888 Rdn. 56 m.w.N.).\n\na) Einem solchen Anspruch kann im vorliegenden Fall allerdings schon\n\nentgegenstehen, daß er nach § 1002 BGB mit dem Ablauf von sechs Monaten\n\nnach der Herausgabe des Grundstücks erlischt, wenn er nicht zuvor gerichtlich\n\ngeltend gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen\n\nzum Zeitpunkt der Herausgabe getroffen. Es ist jedoch zu erwägen, daß im\n\nRahmen der entsprechenden Anwendung der §§ 994 ff BGB auf das Verhältnis\n\nvon Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber in § 1002 BGB an die Stelle\n\nder Herausgabe des Grundstücks die Zustimmung zur Wiedereintragung des\n\nVormerkungsberechtigten nach § 888 Abs. 1 BGB tritt. Da diese jedenfalls vor\n\nder Wiedereintragung am 8. September 1992 erteilt worden sein muß, der\n\nVerwendungsersatzanspruch von dem Beklagten im Wege der Aufrechnung\n\naber erst im Laufe des Jahres 1994 rechtshängig gewordenen Rechtsstreits\n\ngerichtlich geltend gemacht wurde, wäre der Anspruch erloschen. Für diese\n\nSicht spricht, daß - anders als im direkten Anwendungsbereich der §§ 994 ff -\n\nder Vormerkungsberechtigte gegen den Dritterwerber gar keinen Herausgabe-\n\nanspruch hat, an seine Stelle vielmehr der Anspruch auf Zustimmung zu seiner\n\nWiedereintragung gewährt wird, ein Anspruch, der vergleichbar ist mit dem\n\nHerausgabeanspruch hinsichtlich einer Buchposition (vgl. Senat, BGHZ 75,\n\n288, 292 ff). Folgerichtig hat der Senat dem Dritterwerber ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht schon gegenüber der Geltendmachung dieses Zustimmungsan-\n\nspruchs zugebilligt (BGHZ 75, 288, 293, gestützt allerdings trotz fehlender Fäl-\n\nligkeit auf § 273 Abs. 2 BGB statt auf eine entsprechende Anwendung des\n\n§ 1000 BGB). Ob § 1002 BGB in dieser Weise entsprechend anzuwenden ist\n\noder ob gegen eine solche Vorverlagerung des Fristbeginns für die gerichtliche\n\nGeltendmachung des Anspruchs der Gedanke spricht, daß der Eigentümer die\n\nMöglichkeit haben soll, die Sache zurückzuerlangen und auf etwaige Verwen-\n\ndungen hin zu überprüfen, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.\n\nb) Die Geltendmachung eines Verwendungsersatzanspruchs scheitert\n\njedenfalls daran, daß dem Beklagten ein solcher Anspruch nur unter den hier\n\nnicht gegebenen Voraussetzungen des § 994 Abs. 2 BGB zusteht. Er verlangt\n\nErsatz solcher Verwendungen, die die frühere Erstbeklagte getätigt hat. Das ist\n\nzwar nach § 999 Abs. 1 BGB - oder aufgrund der vorgenommenen Abtretung -\n\ngrundsätzlich möglich, setzt aber voraus, daß in der Person der früheren Erst-\n\nbeklagten ein entsprechender Anspruch entstanden ist. Daran fehlt es.\n\nZwischen der früheren Erstbeklagten und dem Vormerkungsberechtigten\n\nbestand kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Vielmehr war die frühere Erstbe-\n\nklagte Eigentümerin. Ein solches Verhältnis konnte auch nicht zur Entstehung\n\ngelangen. Durch die abredewidrige Belastung und Weiterveräußerung des\n\nGrundstücks entstand vielmehr im Verhältnis zur früheren Erstbeklagten ein\n\nlediglich schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums. Auf\n\ndiese Konstellation sind daher auch nicht die Grundsätze anwendbar, wonach\n\ndem Besitzer ein Ersatzanspruch auch für solche Verwendungen zusteht, die\n\ner als berechtigter Besitzer vorgenommen hat, sofern er später die Sache - als\n\nunberechtigter Besitzer - herausgeben muß (BGHZ 34, 120, 131 ff). Die frühere\n\nErstbeklagte war niemals unberechtigte Besitzerin und hatte auch keine ver-\n\ngleichbare Rechtsposition.\n\nSie hatte allerdings die Stellung, die vergleichbar ist mit der Lage desje-\n\nnigen, der infolge eines vereinbarten Rücktrittsrechts gewärtigen muß, die Sa-\n\nche wieder herausgeben zu müssen. Denn sie kannte die Bedingungen für das\n\nEntstehen der Rückübertragungsverpflichtung und hat den Eintritt dieser Be-\n\ndingung selbst herbeigeführt. Für diese Konstellation sieht § 347 Satz 2 BGB\n\nvor, daß der Schuldner im Falle des Rücktritts insoweit Verwendungen ersetzt\n\nverlangen kann, wie dies einem verklagten Besitzer gegenüber dem Eigentü-\n\nmer zusteht. Dieser kann nach § 994 Abs. 2 BGB nur Ersatz der notwendigen\n\nVerwendungen verlangen, und dies auch nur unter den Voraussetzungen der\n\nGeschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte hat aber von Anfang an nur\n\nnützliche Verwendungen im Sinne von § 996 BGB geltend gemacht, so daß\n\nschon daran der Anspruch scheitert, unabhängig davon, daß auch für die wei-\n\nteren Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nichts dargelegt\n\nworden ist.\n\nc) Nicht anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es um Verwendungen\n\ndes Beklagten selbst ginge. Denn auch ihm stünden sie nur insoweit zu, als sie\n\nein bösgläubiger Besitzer geltend machen könnte (vgl. Senat BGHZ 87, 296).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nKrüger\n\nKlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-19/v-zr-453-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1002","ref_norm":"1002","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 996","ref_norm":"996","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 999","ref_norm":"999","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1000","ref_norm":"1000","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1098","ref_norm":"1098","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-19/v-zr-453-99","retrieved":"2026-07-10 11:11:43.163656+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-19/v-zr-453-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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