{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"VII ZB 25/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 236 D Abs. 2 Satz 2 Eine innerhalb der Berufungsfrist mangels Unterschrift nicht wirksam eingelegte Be- rufung muß mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung als Prozeßhandlung nicht nach- geholt werden, wenn aus der vorliegenden Berufungsbegründung klar ersichtlich ist, welches Urteil von welcher Partei angefochten wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZB 25/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 236 D Abs. 2 Satz 2\n\nEine innerhalb der Berufungsfrist mangels Unterschrift nicht wirksam eingelegte Be-\n\nrufung muß mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung als Prozeßhandlung nicht nach-\n\ngeholt werden, wenn aus der vorliegenden Berufungsbegründung klar ersichtlich ist,\n\nwelches Urteil von welcher Partei angefochten wird.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99 - OLG Thüringen\n\n LG Gera\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.\n\nHaß, Dr. Wiebel und Wendt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. August\n\n1999 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der\n\nBerufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts\n\nGera vom 14. September 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gewährt.\n\nBeschwerdewert: 39.697 DM.\n\nGründe:\n\n1. Der Kläger hat gegen das ihm am 21. September 1998 zugestellte\n\nUrteil am 1. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist vom\n\nRechtsanwalt nicht unterzeichnet worden. Die Berufungsbegründung ist am\n\n3. November 1998 bei Gericht eingegangen.\n\nAuf den telefonischen Hinweis des Vorsitzenden vom 15. Juli 1999 hatte\n\nder Kläger am 20. Juli 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nVersäumung der Berufungsfrist beantragt. Eine Berufungsschrift war nicht bei-\n\ngefügt.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen. Wiedereinsetzung\n\nsei nicht zu gewähren, da die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt sei\n\nim Sinne des § 236 Abs. 2 ZPO.\n\n3. Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist\n\nbegründet.\n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Wie-\n\ndereinsetzung wegen Versäumung einer Frist auch dann in Frage kommt, wenn\n\ndie fristgebundene Prozeßhandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorge-\n\nnommen worden ist. Es macht für die Frage der Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand keinen Unterschied, ob die Partei ohne ihr Verschulden verhindert\n\nwar, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (BGH,\n\nBeschluß vom 2. Mai 1962 - V ZB 10, 11/96, NJW 1962, 1248).\n\nNicht beigetreten werden kann seiner Ansicht, die Wiedereinsetzung sei\n\ndeshalb zu versagen, weil die versäumte Prozeßhandlung der wirksamen Be-\n\nrufungseinlegung nicht nachgeholt sei.\n\nVon einer erneuten, formgerechten Einlegung der Berufung konnte der\n\nKläger absehen, weil mit der dem Gericht vorliegenden ordnungsgemäß unter-\n\nzeichneten Berufungsbegründung zugleich die Prozeßhandlung der Berufung\n\nerklärt ist. Die versäumte Prozeßhandlung ist dann nicht nachzuholen, wenn\n\nsie bereits vor Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist (BGH, Beschluß vom\n\n4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023). Aus dem Antrag der\n\nBerufungsbegründungsschrift ist klar ersichtlich, welches Urteil angefochten\n\nwird, von welcher Partei und mit welchem Ziel. Die Berufungsbegründung ent-\n\nhält damit zugleich eine Wiederholung der Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse\n\nvom 7. Januar 1958 - VI ZB 20/57, VersR 1958, 180; vom 8. Januar 1962\n\n- VII ZB 14/61, VersR 1962, 218). Es bedeutete eine überflüssige Förmelei,\n\neine Prozeßhandlung nachzuholen, wenn der hierauf bezogene Schriftsatz\n\ndem Gericht bereits vorliegt (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1958, aaO).\n\n4. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Der Kläger hat\n\nglaubhaft gemacht, daß die zuverlässige und erfahrene Bürokraft R. die unter-\n\nschriebene Urschrift und die Abschrift vertauscht hat und somit versehentlich\n\ndas für die Handakten vorgesehene Exemplar ohne Unterschrift dem Gericht\n\nzugeleitet hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Einreichung des\n\nnicht unterschriebenen Berufungsschriftsatzes bei Gericht sonach nicht zu ver-\n\ntreten (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO).\n\nUllmann Thode Haß\n\n Wiebel Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/vii-zb-25-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/vii-zb-25-99","retrieved":"2026-07-10 11:08:31.394535+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-18/vii-zb-25-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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