{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"IX ZR 43/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 781, 812 Abs. 2 Verkündet am: 18. Mai 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zu den Voraussetzungen, unter denen ein abstraktes Schuldanerkenntnis wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 43/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nBGB §§ 781, 812 Abs. 2\n\nVerkündet am:\n18. Mai 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen ein abstraktes Schuldanerkenntnis wegen\nungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann.\n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Mai 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,\n\nDr. Fischer und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 24. November 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Rechtsanwalt betreute die Beklagte über einen längeren\n\nZeitraum in einer Erbschaftsangelegenheit; er vertrat sie gerichtlich und außer-\n\ngerichtlich gegenüber Miterben und Außenstehenden. Zum Nachlaß gehörten\n\nunter anderem Grundstücke, Restitutionsansprüche und Gesellschaftsbeteili-\n\ngungen. Nachdem die Beklagte auf die Honorarrechnungen des Klägers nur\n\nverhältnismäßig geringfügige Leistungen erbracht hatte, übersandte dieser ihr\n\nmit Schreiben vom 14. März 1995 18 Rechnungen mit dem Bemerken, dies\n\ngeschehe, \"damit unser beider Überblick über die Kostenfolgen der verschie-\n\ndenen Verfahren nicht verloren geht\". Da die Beklagte aus finanziellen Grün-\n\nden damals keine weiteren Zahlungen leisten konnte, trafen die Parteien am\n\n13. September 1995 eine vom Kläger formulierte \"Abtretungsvereinbarung\", die\n\nfolgenden Wortlaut hatte:\n\n\"Im Hinblick auf die verschiedenen Kostenrechnungen von ... (Kläger) im\nZusammenhang mit der Nachlaßauseinandersetzung ... erkenne ich, ...\n(Beklagte) hiermit an, Herrn ... (Kläger) insgesamt aufgrund dieser\nRechnungen einen Gesamtbetrag von DM 144.486,- zu schulden. Dieser\nBetrag ist vom Tag der Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit 4 % p.a.\nzu verzinsen.\n\nErfüllungshalber trete ich, ... (Beklagte), an Herrn ... (Kläger) einen erst-\nstelligen Teilbetrag i.H.v. DM 144.486,- nebst 4 % Zinsen meines An-\nspruchs auf anteilige Auskehrung des Veräußerungserlöses aus dem\nvollständigen oder teilweisen Verkauf des Nachlasses nach ... gem. dem\ngerichtlichen Vergleich vom 11. Januar 1995 aus dem Verfahren LG\nLeipzig ... ab. Diese Abtretung wird von ... (Kläger) angenommen.\"\n\nMit der Klage hat der Kläger den in der Vereinbarung vom 13. Septem-\n\nber 1995 genannten Betrag geltend gemacht; in den Rechtsmittelinstanzen\n\nstreiten die Parteien noch über 116.597,40 DM. Zur Begründung des Klagean-\n\nspruchs stützt sich der Kläger in erster Linie auf jene Vereinbarung und hilfs-\n\nweise auf die einzelnen Honorarrechnungen. Die Beklagte hat gegen die hierin\n\nenthaltenen Berechnungen zahlreiche Einwendungen erhoben; unter anderem\n\nbeanstandet sie die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die\n\nBerufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung\n\nvon mehr als 27.888,60 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen gewandt hat, zu-\n\nrückgewiesen. Insoweit verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Berufungs-\n\nantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - die Vereinba-\n\nrung vom 13. September 1995 nicht als Vergleich gewertet und dies unter an-\n\nderem damit begründet, daß seinerzeit zwischen den Parteien über die Rich-\n\ntigkeit der vom Kläger ausgestellten Honorarrechnungen weder Streit noch Un-\n\ngewißheit bestanden habe. Der Vertrag enthalte aber, so hat das Berufungsge-\n\nricht ausgeführt, ein selbständiges (konstitutives) und nicht ein \"bloß deklarato-\n\nrisches\" Schuldanerkenntnis oder gar nur eine Beweiserleichterung. Auf dieses\n\nAnerkenntnis könne sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs beru-\n\nfen, ohne auf die \"zugrundeliegenden Einzelmandate und die hierüber ausge-\n\nstellten Rechnungen\" zurückgreifen zu müssen. Daraus hat das Berufungsge-\n\nricht, ohne dies weiter zu begründen, die rechtliche Schlußfolgerung gezogen,\n\ndie Beklagte sei mit ihren Einwendungen gegen die einzelnen Rechnungen des\n\nKlägers ausgeschlossen.\n\nDiese rechtliche Beurteilung greift die Revision, die die Auslegung der\n\nVereinbarung vom 13. September 1995 als abstraktes Schuldanerkenntnis aus-\n\ndrücklich nicht in Zweifel zieht, mit Erfolg an.\n\n1. Ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB begründet\n\nein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes\n\nSchuldverhältnis, das, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für sich\n\nallein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Jene\n\nRechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stel-\n\nlen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, daß, wenn sie den aner-\n\nkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812\n\nAbs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden\n\nkann (BGH, Urt. v. 30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573,\n\n574). Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Be-\n\ntracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine\n\nUnsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhält-\n\nnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des\n\nanerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v.\n\n18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September\n\n1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85,\n\nWM 1986, 50, 51). Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive\n\nSchuldbestätigungsvertrag vom sogenannten \"deklaratorischen\" Schuldaner-\n\nkenntnis nur dadurch, daß er im Gegensatz zu diesem \"abstrakt\" ist, also einen\n\nselbständigen Anspruchsgrund bildet (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985 aaO). Der\n\ndie Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwen-\n\ndungsausschluß setzt wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis einen\n\nStreit oder doch eine subjektive Ungewißheit der Parteien über das Bestehen\n\nder Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus; insofern wir-\n\nken solche einwendungsausschließenden Anerkenntnisverträge wie ein Ver-\n\ngleich (BGHZ 66, 250, 253 ff).\n\n2. Ob ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB im kon-\n\nkreten Fall nach dem Willen der Vertragschließenden den endgültigen Aus-\n\nschluß etwaiger bis dahin begründeter Einwendungen zur Folge haben soll, ist\n\neine Frage der Auslegung, die in erster Linie vom Tatrichter zu beantworten ist.\n\nDas Berufungsgericht hat eine solche Auslegung unter dem hier erörterten\n\nrechtlichen Gesichtspunkt unterlassen, weil es ersichtlich der - nach dem Ge-\n\nsagten unzutreffenden - Meinung war, ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne\n\ndes § 781 BGB schließe ohne weiteres jeden Rückgriff auf das dem Aner-\n\nkenntnis zugrundeliegende Schuldverhältnis aus. Der Senat kann die Ausle-\n\ngung jedoch selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht die dazu erforderli-\n\nchen tatsächlichen Feststellungen in anderem Zusammenhang getroffen hat.\n\nAus seinen Ausführungen zur Frage, ob es sich bei der Vereinbarung vom\n\n13. September 1995 um einen Vergleich handele, ergibt sich, daß der aner-\n\nkannte Betrag von 144.486 DM damals zwischen den Parteien unstreitig war.\n\nÜber die Berechtigung dieses Zahlungsanspruchs des Klägers bestand zwi-\n\nschen ihnen weder ein Streit noch eine Ungewißheit; sie gingen übereinstim-\n\nmend davon aus, daß die einzelnen Rechnungen die Honorarforderungen des\n\nKlägers richtig auswiesen und in ihrer Summe den anerkannten Betrag erga-\n\nben.\n\nDie Revisionserwiderung verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht\n\nauf die Erwägungen, die für die - von beiden Revisionsparteien hingenommene\n\nund aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Annahme des Berufungsge-\n\nrichts maßgebend waren, es handele sich um ein selbständiges (konstitutives)\n\nSchuldanerkenntnis. Angesichts der Vielzahl und der Komplexität der einzel-\n\nnen Angelegenheiten, so heißt es dort, seien spätere Streitigkeiten über den\n\nUmfang der Tätigkeiten, die zugrundeliegenden Streit- und Gegenstandswerte\n\nund die Höhe der Gebührensätze nicht auszuschließen gewesen. Sie hätten\n\nwegen des Zeitablaufs zu Beweisschwierigkeiten führen können; auch gegen\n\ndie Gefahr der Verjährung vor rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche\n\nhabe sich der Kläger schützen müssen. Diesem Anliegen des Klägers war\n\nschon durch den Abschluß des den Anspruch selbständig begründenden Aner-\n\nkenntnisvertrags und die damit bei der Geltendmachung des Bereicherungs-\n\neinwands verbundene Beweislastumkehr Genüge getan. Das Berufungsgericht\n\nhat es schon bei der Prüfung, ob es sich um einen Vergleich gehandelt habe,\n\nhierfür nicht genügen lassen, daß Ungewißheit und Streit über diese Fragen -\n\nobjektiv - \"sozusagen vorprogrammiert\" gewesen sein und \"in der Natur der von\n\nder Beklagten geltend gemachten Ansprüche\" gelegen haben mögen. Dies\n\nreicht auch für die Annahme, die Parteien hätten die Höhe der Vergütungsan-\n\nsprüche jedem Streit entziehen wollen, nicht aus. Der Beklagten hatte sich, wie\n\ndas Berufungsgericht festgestellt hat, die Möglichkeit der Unrichtigkeit der Ab-\n\nrechnungen damals \"noch nicht erschlossen\". Daß sie aus einem Streitwertbe-\n\nschluß des Landgerichts Leipzig vom 22. Februar 1995 vielleicht hätte ent-\n\nnehmen können, daß die in den Rechnungen des Klägers angesetzten Streit-\n\nwerte teilweise davon abwichen, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwide-\n\nrung im Hinblick auf jene Feststellung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.\n\nDie Revisionserwiderung weist ferner auf den \"zumindest vergleichsähn-\n\nlichen Gehalt\" des Anerkenntnisses hin. Das mag insofern zutreffen, als der\n\nKläger sich im Gegenzug bereit fand, mit der Einziehung seiner Forderungen\n\nweiter zuzuwarten, bis die Beklagte aus den Nachlaßwerten die Mittel zur Be-\n\ngleichung der Ansprüche erhielt. Das macht indessen den Vertrag vom\n\n13. September 1995 nicht insgesamt zu einem Vergleich. Die Stundung der\n\nGebührenforderungen beruhte nicht auf diesem Vertrag. Nach dem eigenen, in\n\nder Klageerwiderung enthaltenen Vortrag der Beklagten hatte sie wegen ihrer\n\nbeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten bereits bei Auftragserteilung mit\n\ndem Kläger vereinbart, daß dessen Dienste erst aus den ihr bei der Erbausein-\n\nandersetzung zufallenden Mitteln bezahlt werden sollten. Im übrigen hätte der\n\nVereinbarung, wenn es sich bei ihr um einen Vergleich gehandelt hätte, wenn\n\nauch nicht die Wirksamkeit (§ 779 BGB), so doch die Geschäftsgrundlage ge-\n\nfehlt, sofern der anerkannte Betrag nicht der materiellen Rechtslage entsprach;\n\ndenn die Parteien hätten sich dann bei Abschluß des Vertrages in einem ge-\n\nmeinsamen Irrtum befunden (vgl. dazu BGHZ 46, 268, 272 f; BGH, Urt. v.\n\n18. November 1993 - IX ZR 34/93, WM 1994, 604, 605).\n\n3. Der Beklagten steht danach gegenüber dem Klageanspruch der Ein-\n\nwand der ungerechtfertigen Bereicherung nach § 812 Abs. 2, § 821 BGB zu,\n\nwenn und soweit ihre Einwendungen gegen die Honorarrechnungen des Klä-\n\ngers berechtigt sind. Die dafür maßgebenden Tatsachen hat sie zu beweisen.\n\nDie auf § 139 BGB gestützte Ansicht der Revision, dem Schuldanerkenntnis\n\nfehle insgesamt der rechtliche Grund, wenn es auch nur in einem Punkt von\n\nden zugrundeliegenden Honorarforderungen nicht gedeckt sei, ist nicht richtig.\n\nDer Bereicherungsanspruch besteht nur in dem Umfang, in dem das Aner-\n\nkenntnis den Honoraranspruch übersteigt \n\n(vgl. BGHZ 51, 346, 348;\n\nMünchKomm-BGB/Lieb 3. Aufl. § 812 Rdnr. 315).\n\nII.\n\nDie Sache ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich nunmehr mit den Ein-\n\nwendungen der Beklagten gegen die Honorarrechnungen des Klägers zu be-\n\nfassen haben. Die Revisionserwiderung meint zu Unrecht, das Rechtsmittel\n\nmüsse in Höhe von 27.888,60 DM zurückgewiesen werden. In diesem Umfang\n\nhat die Beklagte bereits die Verurteilung durch das Landgericht nicht angegrif-\n\nfen.\n\nKreft \n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/ix-zr-43-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/ix-zr-43-99","retrieved":"2026-07-10 11:13:31.371983+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-18/ix-zr-43-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2000-05-18","dockets":["IX ZR 43/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.05.2000 – IX ZR 43/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/ix-zr-43-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 781, 812 Abs. 2 Verkündet am: 18. Mai 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zu den Voraussetzungen, unter denen ein abstraktes Schuldanerkenntnis wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 24. November 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/781","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"781","label":"§ 781 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/139","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"139","label":"§ 139 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/779","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"779","label":"§ 779 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/821","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"821","label":"§ 821 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2000, 2501","basis":"cited_by_decisions","votes":6},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2000, 1260","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:13:31.371983+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}