{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"IX ZR 119/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG § 1 a. F. Hat der Schuldner eine Sache in der dem Verkäufer bekannten Absicht erworben, diese sofort an einen Dritten weiterzuveräußern, kann eine durch die Weiterver- äußerung bewirkte Gläubigerbenachteiligung in der Regel nicht mit der Erwägung verneint werden, es habe von Anfang an dem Willen aller Beteiligten entspro- chen, daß letztlich der Dritte die Sache erhalten solle.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 119/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n18. Mai 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAnfG § 1 a. F.\n\nHat der Schuldner eine Sache in der dem Verkäufer bekannten Absicht erworben,\n\ndiese sofort an einen Dritten weiterzuveräußern, kann eine durch die Weiterver-\n\näußerung bewirkte Gläubigerbenachteiligung in der Regel nicht mit der Erwägung\n\nverneint werden, es habe von Anfang an dem Willen aller Beteiligten entspro-\n\nchen, daß letztlich der Dritte die Sache erhalten solle.\n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99 - OLG Köln\n\nLG Bonn\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Mai 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,\n\nDr. Fischer und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 11. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Bonn vom 29. April 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger haben gegen die Ehefrau des Beklagten am 10. Oktober\n\n1996 ein vollstreckbares Versäumnisurteil über 196.036,04 DM zuzüglich 14 %\n\nZinsen seit dem 1. Juni 1996 erwirkt. Außerdem besitzen sie einen vollstreck-\n\nbaren Titel aus einem Prozeßvergleich vom 19. Dezember 1995 über\n\n16.000 DM nebst Zinsen, aus dem bisher im Wege der Zwangsvollstreckung\n\nnur 7.064,67 DM beigetrieben werden konnten. Die Schuldnerin hat die eides-\n\nstattliche Versicherung nach § 900 ZPO abgegeben. Die Kläger verlangen vom\n\nBeklagten im Wege der Gläubigeranfechtung die Duldung der Zwangsvoll-\n\nstreckung in ein Grundstück. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDurch notariellen Vertrag vom 28. Mai 1993 kaufte die Schuldnerin von\n\nder T.-Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend: Verkäuferin) das als \"B. R.\" be-\n\nzeichnete Grundstück zum Preise von 550.000 DM. Den zu diesem Zeitpunkt\n\nschon hinterlegten Betrag von 15.000 DM erhielt die Verkäuferin. Der Restbe-\n\ntrag von 535.000 DM sollte bis zum 30. Juli 1993 auf das Anderkonto des No-\n\ntars einbezahlt werden. Die Verkäuferin war zum Rücktritt berechtigt, wenn der\n\nKaufpreis vier Wochen nach diesem Termin noch nicht hinterlegt war. Zugun-\n\nsten der Schuldnerin wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ein-\n\ngetragen.\n\nDie Schuldnerin geriet mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Mit Anwalts-\n\nschreiben vom 11. September 1996 trat die Verkäuferin vom Kaufvertrag zu-\n\nrück und forderte die Schuldnerin auf, das Objekt, in dem sie und der Beklagte\n\nwohnen, herauszugeben. Am 8. Oktober 1996 trafen die Vertragsparteien je-\n\ndoch eine als \"Kaufvertragsänderung\" bezeichnete notarielle Vereinbarung \"zur\n\nVermeidung der Auflösung des Kaufvertrages\". Zu diesem Zeitpunkt wies das\n\nAnderkonto des Notars einen Hinterlegungsbetrag von 100.001 DM aus. Davon\n\nsollten nunmehr 85.001 DM an die Verkäuferin sowie 15.000 DM an eine Gläu-\n\nbigerin zur teilweisen Tilgung eines durch Grundschuld gesicherten Darlehens\n\nausbezahlt werden. Die Schuldnerin verpflichtete sich weiter, an jene Gläubige-\n\nrin 11.400 DM zu leisten sowie der Verkäuferin Auslagen in Höhe von\n\n15.000 DM zu erstatten. Außerdem übernahm sie in Anrechnung auf den Kauf-\n\npreis die Verbindlichkeiten aus den durch Grundschulden in Abt. III Nr. 4 bis 6\n\ngesicherten Darlehen, deren Valutenstand mit insgesamt 372.000 DM angege-\n\nben wurde. Mit diesen Leistungen sollte der Kaufpreis von 550.000 DM abge-\n\ngolten sein.\n\nEine Woche später trat die Schuldnerin in notarieller Urkunde alle ihr\n\naus den Verträgen vom 28. Mai 1993 und 8. Oktober 1996 zustehenden\n\nRechte an den Beklagten ab und übertrug ihm das Eigentum an dem oben be-\n\nzeichneten Grundbesitz. Der Beklagte erklärte die befreiende Schuldübernah-\n\nme hinsichtlich der in Abt. III Nr. 4 bis 6 des Grundbuchs dinglich gesicherten\n\nForderungen. Am 8. Januar 1997 wurde die Schuldnerin als Eigentümerin im\n\nGrundbuch eingetragen, am 17. Februar 1997 erfolgte die Eigentumsum-\n\nschreibung auf den Beklagten.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Hauptantrag zur Dul-\n\ndung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verurteilt, das Berufungsge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehren die Kläger die Wie-\n\nderherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Gläubiger\n\ndurch die angefochtene Rechtshandlung objektiv nicht benachteiligt worden\n\nseien, und hat zur Begründung ausgeführt:\n\nAls anfechtbare Rechtshandlung komme hier die Übertragung des Ei-\n\ngentums an dem Hausgrundstück in Verbindung mit dem am 15. Oktober 1996\n\nvorgenommenen schuldrechtlichen Grundgeschäft in Betracht. Dieses müsse\n\njedoch im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag vom 8. Oktober 1996\n\ngesehen werden; beide Geschäfte bildeten ein einheitliches Geschehen, das\n\nsich insgesamt als Rechtshandlung der Schuldnerin darstelle. Schon bei Ab-\n\nschluß des Vertrages vom 8. Oktober 1996 sei der Wille der Beteiligten dahin\n\ngegangen, dem Beklagten das Eigentum am Grundstück zu verschaffen. Man\n\nhabe allein aus \"abwicklungstechnischen Gründen\" den Weg über eine Ver-\n\neinbarung zwischen Verkäuferin und Schuldnerin sowie eine anschließende\n\nWeitergabe der Rechte an den Beklagten gewählt. Die Zugriffsmöglichkeiten\n\nder Kläger hätten sich hierdurch, gemessen an dem vor dem 8. Oktober beste-\n\nhenden Zustand, nicht verschlechtert; denn damals habe der Schuldnerin auf-\n\ngrund des wirksam erklärten Rücktritts kein Anspruch auf Übereignung des\n\nGrundstücks zugestanden. Infolgedessen sei auch die Auflassungsvormerkung\n\nnicht mehr wirksam gewesen. Der Anspruch könne deshalb nicht darauf ge-\n\nstützt werden, daß die Schuldnerin für einen kurzen Zeitraum Grundstücksei-\n\ngentümerin geworden sei.\n\nII.\n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen\n\nder Meinung des Berufungsgerichts hat der notarielle Vertrag der Schuldnerin\n\nmit dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 die Gläubiger benachteiligt.\n\n1. Der aus der notariellen Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 in Verbin-\n\ndung mit dem Vertrag vom 28. Mai 1993 herrührende Übereignungsanspruch\n\nder Schuldnerin stellte einen Vermögenswert in Höhe von etwa 750.000 DM\n\ndar; denn auf diesen Betrag belief sich der Verkehrswert des ihr verkauften\n\nGrundstücks. Die Schuldnerin hat für die Abtretung der Rechte aus den notari-\n\nellen Verträgen keine wertäquivalente Gegenleistung erhalten. Der Beklagte\n\nhat sich lediglich zur Befreiung von den noch nicht getilgten Verbindlichkeiten\n\nverpflichtet; der Wert des ihm übereigneten Grundstücks überstieg die Forde-\n\nrungen der gesicherten Gläubiger bei weitem.\n\n2. Eine Gläubigerbenachteiligung läßt sich nicht deshalb verneinen, weil\n\ndie Verkäuferin das Grundstück auch unmittelbar an den Beklagten hätte über-\n\neignen können und die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 davon\n\nausgingen, daß die Schuldnerin ihre Ansprüche daraus auf den Beklagten\n\nübertragen werde.\n\na) Für die Beurteilung eines auf Gläubigeranfechtung gegründeten An-\n\nspruchs ist vom realen Geschehen auszugehen. Nur gedachte Geschehens-\n\nabläufe haben für die Frage, ob eine Rechtshandlung gläubigerbenachteiligend\n\ngewirkt hat, grundsätzlich keine Bedeutung (BGHZ 104, 355, 360 ff; 121, 179,\n\n187; 123, 183, 191; 123, 320, 326). Der Schutzzweck der Regeln über die\n\nGläubigeranfechtung erfordert es, daß allein der von den Beteiligten tatsäch-\n\nlich gewählte Weg zu beurteilen ist. Deshalb kann eine Gläubigerbenachteili-\n\ngung nicht mit der Erwägung verneint werden, bei Unterbleiben der angefoch-\n\ntenen Handlung hätte der Gläubiger auf den Gegenstand ebenfalls nicht zu-\n\ngreifen können, weil dann über ihn in nicht anfechtbarer Weise verfügt worden\n\nwäre (BGHZ 104, 355, 360 f). Ebensowenig kann der Anspruchsgegner dem\n\nGläubiger entgegenhalten, ohne die anfechtbare Handlung wäre der Schuldner\n\nin Konkurs gefallen (BGHZ 121, 179, 187). Demnach kann es für den hier er-\n\nhobenen Anspruch grundsätzlich nicht erheblich sein, ob der eingetretene\n\nRechtserfolg auch ohne Zwischenschaltung der Schuldnerin hätte bewirkt wer-\n\nden können.\n\nb) Eine Gläubigerbenachteiligung wäre unter bestimmten Voraussetzun-\n\ngen zu verneinen, wenn der Schuldner durch die Vereinbarung vom 8. Oktober\n\n1996 nur eine Rechtsstellung erhalten hätte, die wirtschaftlich derjenigen eines\n\nuneigennützigen Treuhänders entspricht (vgl. BGHZ 124, 298, 301 ff). Eine\n\nsolche Regelung haben die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 in-\n\ndessen nicht getroffen. Selbst wenn man annimmt, die Weiterübertragung an\n\nden Beklagten sei Geschäftsgrundlage der Vereinbarung geworden - worauf\n\nder Vortrag hindeutet, von einem Direktgeschäft sei nur aus Furcht vor damit\n\nverbundenen rechtlichen Schwierigkeiten Abstand genommen worden -, war\n\ndie Schuldnerin in einer Weise in die Durchführung des Verkaufs eingebunden,\n\ndie erheblich über das hinausgeht, was für die Rechte und Pflichten einer Per-\n\nson typisch ist, die lediglich als Treuhänder wirken soll.\n\naa) Der Vertrag verpflichtete die Schuldnerin weder zur Übertragung\n\nihrer Rechte an den Beklagten noch wurde ihr aufgegeben, bestimmte Verfü-\n\ngungen über das ihr verkaufte Grundstück zu unterlassen. Die Rechte aus dem\n\nKaufvertrag waren auch nicht aus sonstigen Gründen lediglich formaler Art.\n\nNach dem Inhalt der Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 standen der Übertra-\n\ngung des Eigentums auf die Schuldnerin keine Hindernisse mehr entgegen.\n\nDiese war insbesondere nicht davon abhängig gemacht worden, daß die\n\nSchuldnerin die übernommenen Lasten ablöste oder die Befreiung der Ver-\n\nkäuferin von den gegenüber den Grundschuldgläubigern bestehenden Ver-\n\npflichtungen bewirkte. Obwohl die Schuldnerin selbst finanziell nicht in der La-\n\nge war, die Ansprüche der dinglichen Gläubiger abzulösen, erhielt sie also ei-\n\nnen unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des gekauften\n\nGrundstücks.\n\nbb) Die Schuldnerin hat zudem durch Zahlung von 115.001 DM eigene\n\nvermögenswerte Leistungen erbracht. Insoweit erwarb sie keinen Erstattungs-\n\nanspruch gegen den Beklagten, der sich bei einer bloß formellen Zwischen-\n\nschaltung aus § 670 BGB ohne weiteres ergeben hätte. Darüber hinaus hatte\n\ndie Schuldnerin ein beträchtliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der\n\nVollziehung des Kaufvertrages; denn Besitz, Nutzungen und Lasten des\n\nGrundstücks waren bereits seit dem 1. Juni 1993 auf sie übergegangen. Die\n\nVerträge vom 8. und 15. Oktober 1996 dienten in ihrer Gesamtheit dazu, ihr die\n\n(Mit-)Nutzung des Grundstücks zu sichern und dieses gleichzeitig dem Zugriff\n\nder Gläubiger zu entziehen. Dies alles rechtfertigt es, ihre vermögensrechtliche\n\nStellung nicht anders einzuordnen als diejenige eines Grundstückskäufers, der\n\nschon bei Abschluß des Vertrages beabsichtigt, die Sache an einen Dritten\n\nweiterzuveräußern.\n\n3. Diese Betrachtungsweise steht nicht in Widerspruch zu schutzwürdi-\n\ngen Belangen des Beklagten. Der Notar, der die Vereinbarung vom 8. Oktober\n\n1996 beurkundet hat, verweist in seinem Schreiben vom 4. Juli 1997, das der\n\nBeklagte vorgelegt hat, darauf, die Verkäuferin habe bei einem Direktvertrag\n\nmit dem Beklagten Zwangsmaßnahmen ihrer Gläubiger befürchtet. Deshalb\n\nsollte durch den Vertrag vom 8. Oktober 1996 mit der Schuldnerin der An-\n\nschein hervorgerufen werden, der ursprüngliche Vertrag vom 28. Mai 1993,\n\naufgrund dessen für sie eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden\n\nwar, bestehe mit den die Käuferin schützenden Wirkungen des § 888 Abs. 1\n\nBGB fort. Es entsprach daher dem erklärten Willen der Beteiligten, der Schuld-\n\nnerin durch die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 die vollen Käuferrechte und\n\n-pflichten zu erhalten. Im Hinblick darauf ist es sachlich gerechtfertigt, dem\n\nAnfechtungsgläubiger dieselben Rechte einzuräumen, die ihm im Regelfall ei-\n\nner Veräußerung des dem Schuldner gehörenden Grundstücks an dessen\n\nEhegatten zustehen.\n\n4. Durch den Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 15. Okto-\n\nber 1996 und dessen Eintrag im Grundbuch ist eine objektive Gläubigerbe-\n\nnachteiligung in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grund-\n\nstücks und dem Betrag der gesicherten Gläubigerforderungen eingetreten, die\n\nzu tilgen der Beklagte sich verpflichtet hat.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil beruht folglich auf einem Rechtsfehler. Einer\n\nZurückverweisung der Sache bedarf es nicht; diese ist im Sinne der Klage ent-\n\nscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\n1. Der notarielle Vertrag vom 15. Oktober 1996 ist gemäß § 3 Abs. 1\n\nNr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG a.F. anfechtbar. Welcher Anfechtungsgrund durchgreift,\n\nhängt davon ab, ob die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten als\n\nentgeltliches oder als unentgeltliches Geschäft im Sinne einer gemischten\n\nSchenkung anzusehen ist. Die Frage bedarf keiner Entscheidung; denn in bei-\n\nden Fällen sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt.\n\na) Bejaht man eine gemischte Schenkung, weil der Beklagte nur die\n\nVerpflichtung zur Tilgung der gesicherten Gläubigerforderungen übernommen\n\nhat und der Verkehrswert des Grundstücks diese schon bei Vertragsschluß um\n\netwa 100 % überstieg, greift § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ohne weiteres durch.\n\nb) Geht man dagegen von einem entgeltlichen Vertrag aus, sind die\n\nVoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG erfüllt. Die Anfechtungsfrist ist ge-\n\nwahrt; denn sie beginnt mit der Vollendung des Rechtserwerbs, also erst mit\n\nEintragung des Beklagten im Grundbuch am 17. Februar 1997 (vgl. BGHZ 99,\n\n274, 276; 121, 179, 188; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97,\n\nZIP 1999, 146, 147). Die Klage wurde eingereicht am 12. Februar 1998 und\n\ndem Beklagten am 25. Februar 1998, also demnächst im Sinne des § 270\n\nAbs. 3 ZPO, zugestellt. Die Gläubigerbenachteiligung ist unmittelbar durch die\n\nangefochtene Rechtshandlung eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG werden\n\ndie Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfech-\n\ntungsgegners davon vermutet. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was darauf\n\nhindeutet, daß er als Ehemann der Schuldnerin, die bereits am 24. Juni 1996\n\ndie eidesstattliche Versicherung geleistet hatte und daher von der gläubiger-\n\nbenachteiligenden Wirkung des Geschäfts wußte, die entsprechende Kenntnis\n\nnicht besaß.\n\n2. Der aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG folgende Anspruch ist auf\n\nDuldung der Zwangsvollstreckung gerichtet. Der wirtschaftliche Kern des Ver-\n\ntrages vom 15. Oktober 1996 bestand darin, dem Beklagten das Eigentum am\n\nGrundstück zu verschaffen. Daß die Schuldnerin selbst noch nicht Eigentüme-\n\nrin war und deshalb zur Erreichung des gemeinsam mit dem Beklagten er-\n\nstrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolgs die Ansprüche aus den Ver-\n\nträgen mit der Verkäuferin abgetreten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.\n\nAuch ein Erwerb, auf dessen Verschaffung der Schuldner bei Vertragsschluß\n\nlediglich einen schuldrechtlichen Anspruch besaß, kann auf Kosten der Zu-\n\ngriffsmasse geschehen sein. In einem solchen Fall ist der anfechtbare Rechts-\n\nerwerb erst mit dem Übergang des Vollrechts abgeschlossen (vgl. Senatsurt. v.\n\n5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90, NJW 1992, 834, 835). Der Gläubiger, der\n\ngemäß § 7 AnfG Ansprüche auf Wiederherstellung der Zugriffslage hat, die\n\nohne die anfechtbare Handlung bestanden hätte, kann Duldung der\n\nZwangsvollstreckung in die auf diese Weise erworbene Sache verlangen. Da-\n\nher ist der Klage, unter Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung,\n\nstattzugeben.\n\nKreft \n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/ix-zr-119-99","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/ix-zr-119-99","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-18/ix-zr-119-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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