{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"IX ZB 114/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GesO § 2 Abs. 3, KO § 106 Abs. 1 Zur Frage, ob dem Sequester eine - beschränkte - Prozeßführungsbefugnis zu- stehen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIX ZB 114/98\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nGesO § 2 Abs. 3, KO § 106 Abs. 1\n\nZur Frage, ob dem Sequester eine - beschränkte - Prozeßführungsbefugnis zu-\n\nstehen kann.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 - IX ZB 114/98 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,\n\nStodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter\n\nam 18. Mai 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie für den Beklagten eingelegte weitere sofortige Beschwerde\n\nund die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 gegen\n\nden Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum-\n\nburg vom 30. September 1998 werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 2.\n\nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wird\n\nauf 1.783.600 DM festgesetzt (1.763.600 DM zuzüglich der Ko-\n\nsten des Beschwerdeverfahrens).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt mit der am 1. Juli 1996 erhobenen Klage vom Be-\n\nklagten die Übereignung von vier Grundstücken und die Einräumung eines\n\nVorkaufsrechts an einem anderen Grundstück; ferner hat er die Feststellung\n\nbeantragt, daß der Beklagte ihm an einem weiteren, noch zu erwerbenden\n\nGrundstück ebenfalls ein Vorkaufsrecht einzuräumen habe.\n\nDas Landgericht gab, nachdem der erstinstanzliche Prozeßbevollmäch-\n\ntigte des Beklagten das Mandat niedergelegt hatte, der Klage durch Versäum-\n\nnisurteil vom 24. Oktober 1996 statt. Dieses Urteil wurde dem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten am 8. November 1996 zugestellt. Durch Beschluß\n\ndes Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 1. Oktober 1996 war nach Stellung eines\n\nAntrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen den Be-\n\nklagten ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, Sequestration angeordnet\n\nund bestimmt worden, daß der Beklagte Willenserklärungen nur zusammen mit\n\ndem Sequester abgeben könne; gleichzeitig war Rechtsanwalt W. (der Be-\n\nschwerdeführer zu 2) zum Sequester bestellt worden. Dieser zeigte dem Land-\n\ngericht mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1996 unter Übersendung des Seque-\n\nstrationsbeschlusses und Hinweis auf seine \"Prozeßführungsbefugnis\" die\n\n\"Vertretung des Beklagten an\". Am 15. November 1996 legte er \"namens und\n\nim Auftrag des Beklagten\" gegen das Versäumnisurteil vom 24. Oktober 1996\n\nEinspruch ein. Nachdem eine dem Beschwerdeführer zu 2 gesetzte Frist zum\n\nNachweis seiner Prozeßvollmacht fruchtlos verstrichen war, verwarf das Land-\n\ngericht durch Beschluß vom 4. Februar 1997 den Einspruch als unzulässig. Am\n\n19. Februar 1997 wurde über das Vermögen des Beklagten die Gesamtvoll-\n\nstreckung eröffnet; der Beschwerdeführer zu 2 wurde zum Verwalter bestellt.\n\nDieser legte, ohne zunächst die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-\n\nrens mitzuteilen, gegen den ihm am 10. Februar 1997 zugestellten Beschluß\n\ndes Landgerichts vom 4. Februar 1997 sofortige Beschwerde ein. Zur Begrün-\n\ndung wies er wiederum auf seine \"Prozeßführungsbefugnis\" und die \"selbstän-\n\ndige Stellung des Sequesters im Interesse der Massegläubiger\" hin.\n\nDer Eröffnungsbeschluß vom 19. Februar 1997 wurde am 16. Juni 1997\n\naufgehoben. Am 12. November 1997 wurde die Gesamtvollstreckung erneut\n\neröffnet; der Beschwerdeführer zu 2 wurde wiederum zum Verwalter bestellt.\n\nMit Schreiben an den Beklagten vom 5. März 1998 gab der Beschwerdeführer\n\nzu 2 die vier Grundstücke, deren Übereignung der Kläger mit der Klage ver-\n\nlangt, \"aus der Masse frei ..., da aus der Verwertung dieser Flurstücke unter\n\nBeachtung des ... (mit dem Kläger geschlossenen) Kaufvertrages ein Erlös der\n\nMasse nicht zu erwarten\" sei.\n\nDas Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die soforti-\n\nge Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\ndem Beschwerdeführer zu 2 auferlegt. Dagegen richtet sich die \"namens und\n\nim Auftrag des Beklagten ... sowie dessen vorinstanzlichem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten\" (des Beschwerdeführers zu 2) eingelegte weitere sofortige Be-\n\nschwerde.\n\nII.\n\nDie namens des Beklagten eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist\n\nnach § 568 a ZPO statthaft. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil der\n\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten auf eine (auch) im Verfahren vor dem\n\nBundesgerichtshof vom Kläger erhobene Rüge (§ 88 Abs. 1 ZPO) eine ihm\n\nvom Beklagten erteilte Vollmacht nicht nachgewiesen hat. Eine besondere\n\nFristsetzung hierfür war, nachdem bereits der Beschwerdeführer zu 2 in den\n\nVorinstanzen eine ihm vom Beklagten erteilte Vollmacht nicht nachgewiesen\n\nhatte, nicht erforderlich; ein Fall des § 89 ZPO liegt nicht vor.\n\nIII.\n\nDas Rechtsmittel ist auch unzulässig, soweit es im Namen des \"vorin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\" eingelegt worden ist.\n\n1. Der Beschwerdeführer zu 2 hat bereits den Einspruch gegen das Ver-\n\nsäumnisurteil des Landgerichts vom 24. Oktober 1996 \"namens und im Auftrag\n\ndes Beklagten\" eingelegt. Es ist davon auszugehen, daß er hierzu vom Be-\n\nklagten nicht bevollmächtigt war; denn er hat auch später die Vollmacht nicht\n\nnachweisen können. Ob er ohne eine solche Vollmacht jene Prozeßhandlung\n\nin seiner Eigenschaft als Sequester vornehmen konnte, ist nicht zweifelsfrei.\n\nDie Bestellung eines Sequesters nach § 106 KO, § 2 Abs. 3 GesO dient der\n\nSicherung des Zwecks des Insolvenzverfahrens, der in der gleichmäßigen Be-\n\nfriedigung der Gläubiger besteht; die Aufgaben und Befugnisse des Sequesters\n\nbeschränken sich nach dem Recht der Konkursordnung und der Gesamtvoll-\n\nstreckungsordnung auf Maßnahmen der Sicherung und Erhaltung der Masse\n\n(BGHZ 86, 190, 195 f; 118, 374, 378; 130, 38, 41). Dazu gehört, wie der Bun-\n\ndesgerichtshof entschieden hat, in aller Regel nicht die Prozeßführung; auch\n\nbei Erlaß eines allgemeinen Verfügungsverbots bleibt das Prozeßführungs-\n\nrecht des Schuldners bestehen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1987 - II ZB 48/87,\n\nZIP 1987, 1195, 1196). Es spricht allerdings einiges dafür, den Sequester in\n\nFällen, in denen die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nicht ab-\n\ngewartet werden kann, für befugt zu halten, die zur Sicherung der künftigen\n\nMasse erforderlichen prozessualen Maßnahmen ohne Mitwirkung des Schuld-\n\nners und notfalls auch gegen dessen Willen zu treffen (vgl. OLG Hamburg\n\nZIP 1987, 385, 386; LG Magdeburg ZIP 1997, 896; Smid, GesO 3. Aufl. § 2\n\nRdnr. 138 ff; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rdnr. 13 l; Kilger/K.\n\nSchmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 106 KO Anm. 4; Stein/Jonas/Bork,\n\nZPO 21. Aufl. vor § 50 Rdnr. 26; Urban MDR 1982, 441, 445). Ein solcher Fall\n\nkönnte gegeben sein, wenn es, wie hier, darum geht, ein gegen den Schuldner\n\nergangenes Leistungsurteil nicht vor der Verfahrenseröffnung rechtskräftig\n\nwerden zu lassen; denn die Rechtskraft nimmt dem späteren Insolvenzverwal-\n\nter die Möglichkeit, den ausgeurteilten Anspruch des Gläubigers von der Mas-\n\nse fernzuhalten. Hält man den Sequester für befugt, nach der gebotenen, wenn\n\nauch unter Berücksichtigung des regelmäßig bestehenden Zeitdrucks nicht bis\n\nin die letzten Einzelheiten gehenden Prüfung das zulässige Rechtsmittel ein-\n\nzulegen und den Prozeß bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung\n\nweiterzuführen, dann stellt sich die weitere Frage, ob er dies als eine Art Pfle-\n\nger im Namen des Schuldners zu tun hat (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 1999, § 22\n\nRdnr. 31 für den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeines Verfügungs-\n\nverbot; ferner BGH, Beschl. v. 9. Juli 1998 - IX ZA 4/98, ZIP 1998, 1645) oder\n\nob ihm dafür eine eigene Prozeßführungsbefugnis, etwa nach dem Vorbild der\n\n§§ 744 Abs. 2, 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zusteht (in diesem Sinne\n\nwohl die obengenannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg\n\nund des Landgerichts Magdeburg; Stein/Jonas/Bork aaO; Kilger/K. Schmidt\n\naaO; Kuhn/Uhlenbruck aaO; ferner Paulus ZZP 96, 356, 362 f, jedoch ein-\n\nschränkend im Sinne einer bloßen Befugnis zur Nebenintervention).\n\nWie diese Fragen zu entscheiden sind, spielt im vorliegenden Fall keine\n\nRolle. Hält man den Sequester zur Einlegung eines Einspruchs gegen ein die\n\nspätere Masse beeinträchtigendes, gegen den Schuldner erlassenes Ver-\n\nsäumnisurteil grundsätzlich für befugt, so wird man den vom Beschwerdeführer\n\nzu 2 am 15. November 1996 \"namens und im Auftrag\" des Beklagten einge-\n\nlegten Einspruch notfalls auch dahin auslegen können, daß er dabei in seiner\n\nEigenschaft als Sequester im eigenen Namen handeln wollte; denn er hatte\n\ndas Gericht schon durch seinen Schriftsatz vom 28. Oktober 1996 auf die ihm\n\nnach seiner Ansicht zustehende Prozeßführungsbefugnis hingewiesen. Eine\n\nBefugnis des Beschwerdeführers zu 2, in seiner Eigenschaft als Sequester für\n\nden Beklagten - sei es in dessen, sei es im eigenen Namen - tätig zu werden,\n\nerlosch allerdings mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am\n\n19. Februar 1997. Er wurde aber im Eröffnungsbeschluß nunmehr zum Ver-\n\nwalter bestellt; damit erlangte er nach § 8 Abs. 2 GesO die volle Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis. Er erwähnte \n\nfreilich davon \n\nin seiner kurz danach am\n\n24. Februar 1997 eingelegten sofortigen Beschwerde nichts, sondern wies\n\nwiederum auf seine Eigenschaft als Sequester hin.\n\nEs ist für die jetzt zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, ob trotz-\n\ndem das Auftreten des ehemaligen Sequesters im Beschwerdeverfahren dem\n\nnunmehrigen Gesamtvollstreckungsverwalter und damit der Masse zugerech-\n\nnet werden konnte. Jedenfalls war durch die Eröffnung des Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahrens der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Unter-\n\nbrechung wurde zwar durch die am 16. Juni 1997 beschlossene Aufhebung\n\ndes Eröffnungsbeschlusses beendet, trat dann aber, ohne daß in der Zwi-\n\nschenzeit im Prozeß etwas geschehen wäre, infolge des Eröffnungsbeschlus-\n\nses vom 12. November 1997 erneut ein. Die vom Beschwerdeführer zu 2 mit\n\nSchreiben vom 5. März 1998 als Gesamtvollstreckungsverwalter erklärte Frei-\n\ngabe der vier Grundstücke, zu deren Herausgabe der Beklagte verurteilt wor-\n\nden war, beendete die Unterbrechung insoweit - Gegenstand des Versäumnis-\n\nurteils waren darüber hinaus auch die Vorkaufsrechte für zwei andere Grund-\n\nstücke - nicht. Welche Auswirkung die Freigabe eines streitbefangenen Ge-\n\ngenstands auf einen während des Konkurses anhängigen Rechtsstreit hat, ist\n\nzwar umstritten (vgl. dazu BGHZ 36, 258, 261 ff; 46, 249, 251 ff; Jae-\n\nger/Henckel, KO 9. Aufl. § 6 Rdnr. 116 ff). Auch darauf kommt es hier aber\n\nnicht an. Streitbefangen waren im vorliegenden Fall nicht die Grundstücke\n\nselbst, sondern nur der Anspruch auf deren Übereignung. Für diesen Ver-\n\nschaffungsanspruch (vgl. dazu Musielak/Foerste, ZPO, 1999, § 265 Rdnr. 4)\n\nblieb eine Parteistellung der \"Gesamtvollstreckungsmasse\" ungeachtet der\n\nFreigabe bestehen.\n\nWährend der Unterbrechung darf das Gericht, wie sich aus § 249\n\nAbs. 3 ZPO ergibt, keine Sachentscheidung treffen (BGHZ 66, 59, 61). Das\n\nOberlandesgericht hat gemeint, im vorliegenden Fall sei das deswegen anders,\n\nweil der Beklagte selbst, dem das Versäumnisurteil ordnungsgemäß zugestellt\n\nworden sei, dagegen keinen Einspruch eingelegt habe und deshalb nicht mehr\n\n\"die eigentliche Partei des Rechtsmittelverfahrens\" sei. Diese rechtliche Beur-\n\nteilung ist unzutreffend, wenn der vom Beschwerdeführer zu 2 in seiner Eigen-\n\nschaft als Sequester eingelegte Einspruch wirksam war. Die jedenfalls unter\n\ndieser Voraussetzung unzulässige Entscheidung über die sofortige Beschwer-\n\nde hätte nicht nur von den beiden Prozeßparteien, also dem Kläger und dem\n\nBeklagten, sondern auch vom Gesamtvollstreckungsverwalter - auch ohne\n\nAufnahme des Rechtsstreits - mit dem dafür gegebenen Rechtsmittel der weite-\n\nren sofortigen Beschwerde angegriffen werden können und wäre dann ersatz-\n\nlos aufzuheben gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94,\n\nNJW 1995, 2563; v. 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, ZIP 1997, 473 f). Ein sol-\n\nches Rechtsmittel hat aber der Beschwerdeführer zu 2 in seiner Eigenschaft\n\nals Gesamtvollstreckungsverwalter nicht eingelegt. Beschwerdeführer ist aus-\n\nweislich der an den Bundesgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift neben\n\ndem Beklagten nur \"dessen vorinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter\". Es ist\n\nnirgends kenntlich gemacht worden, daß der Beschwerdeführer zu 2 sich in\n\nseiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter am Verfahren beteiligen\n\nwollte. In der - später eingegangenen - Begründung der weiteren sofortigen\n\nBeschwerde wird nur geltend gemacht, der Beschwerdeführer zu 2 sei durch\n\nden angefochtenen Beschluß beschwert, weil das Oberlandesgericht ihm per-\n\nsönlich und nicht \"in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Sequester\" die\n\nKosten der Beschwerde auferlegt habe. Davon, daß mit dem Rechtsmittel die\n\nInteressen der Gesamtvollstreckungsmasse hätten gewahrt werden sollen, ist\n\ndabei keine Rede. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, als Beschwer-\n\ndeführer (auch) den Gesamtvollstreckungsverwalter als solchen anzusehen.\n\n2. Da der Beschwerdeführer zu 2 sich mit seinem Rechtsmittel nur da-\n\ngegen wendet, daß ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wor-\n\nden sind, ist es ebenfalls unzulässig; denn eine Entscheidung des Oberlan-\n\ndesgerichts, mit der dieses die Kosten einem am Rechtsstreit selbst nicht be-\n\nteiligten Dritten auferlegt, ist gemäß § 567 Abs. 3 ZPO nicht mit der Beschwer-\n\nde anfechtbar (BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 51).\n\nIV.\n\n1. Die Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Beschwerde-\n\nführer zu 2 auch insoweit zu tragen, als das Rechtsmittel im Namen des Be-\n\nklagten eingelegt worden ist. Diesen selbst trifft keine Kostentragungspflicht,\n\nweil eine Bevollmächtigung durch ihn nicht nachgewiesen ist. In einem solchen\n\nFall sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfah-\n\nrensaufwand veranlaßt hat (BGHZ 121, 397, 400). Das ist in der Regel der\n\nvollmachtlose Vertreter, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt. Im vorlie-\n\ngenden Fall ist davon auszugehen, daß der im Rechtszug der weiteren soforti-\n\ngen Beschwerde aufgetretene Prozeßbevollmächtigte seine Prozeßvollmacht\n\nvom Beschwerdeführer zu 2 herleitet und daß dieser weiß, daß er vom Be-\n\nklagten nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigt ist. Es erscheint deshalb ange-\n\nmessen, ihm auch die Kosten der weiteren sofortigen Beschwerde aufzuerle-\n\ngen.\n\n2. Da der Beschwerdeführer zu 2 den Beschluß des Oberlandesgerichts\n\nals im vorangegangenen Verfahren nicht beteiligter Dritter lediglich im Kosten-\n\npunkt angreift, erhöht sich der Streitwert für das Verfahren der weiteren soforti-\n\ngen Beschwerde um den Betrag der in der Vorinstanz entstandenen, sich auf\n\nhöchstens 20.000 DM belaufenden Kosten.\n\nKreft \n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/ix-zb-114-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/ix-zb-114-98","retrieved":"2026-07-10 11:13:41.878967+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-18/ix-zb-114-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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