{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"III ZR 180/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Cb, Fi a) Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit (Unvertretbarkeit) einer Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Brandstiftung. b) Vom Schutzzweck der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässi- ge Anklage zu erheben, ist, wenn es um den Vorwurf der Brandstiftung geht, auch die Vermeidung von Vermögensschäden des Angeschuldigten umfaßt, die dadurch entstehen, daß der Feuerversicherer ihm die Brand- schadenentschädigung infolge der Anklageerhebung nicht auszahlt. c) Hat eine amtspflichtwidrige Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft ge- gen die Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH wegen Brandstiftung zur Folge, daß der Feuerversicherer die Zahlung der Ent- schädigung für den Brandschaden der versicherten GmbH (weiter) zurück- hält, so ist bezüglich der dadurch eingetretenen Vermögenseinbußen die GmbH geschützter \"Dritter\" der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässige Anklage zu erheben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 180/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Mai 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 Cb, Fi\n\na) Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit (Unvertretbarkeit) einer Anklage der\n\nStaatsanwaltschaft wegen Brandstiftung.\n\nb) Vom Schutzzweck der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässi-\n\nge Anklage zu erheben, ist, wenn es um den Vorwurf der Brandstiftung\n\ngeht, auch die Vermeidung von Vermögensschäden des Angeschuldigten\n\numfaßt, die dadurch entstehen, daß der Feuerversicherer ihm die Brand-\n\nschadenentschädigung infolge der Anklageerhebung nicht auszahlt.\n\nc) Hat eine amtspflichtwidrige Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft ge-\n\ngen die Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH wegen\n\nBrandstiftung zur Folge, daß der Feuerversicherer die Zahlung der Ent-\n\nschädigung für den Brandschaden der versicherten GmbH (weiter) zurück-\n\nhält, so ist bezüglich der dadurch eingetretenen Vermögenseinbußen die\n\nGmbH geschützter \"Dritter\" der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine\n\nunzulässige Anklage zu erheben.\n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 -OLG Oldenburg\n\n LG Aurich\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 1999 im Kostenpunkt\n\nund \n\ninsoweit aufgehoben, als die Klage \n\nin Höhe von\n\n328.291,66 DM abgewiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger sind die einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der\n\nF. & M. GmbH, die auf dem Grundstück A. E. in E. Fischwaren produzierte.\n\nAm Abend des 10. September 1995 brach ein Feuer aus, durch das die\n\nBetriebsgebäude der Gesellschaft weitgehend zerstört wurden. Die Staatsan-\n\nwaltschaft A. ermittelte gegen die Kläger wegen des Verdachts der gemein-\n\nschaftlichen vorsätzlichen Brandstiftung und des Versicherungsbetruges. Unter\n\ndem 5. Juni 1996 erhob sie Anklage wegen dieses Vorwurfs. Die Strafkammer\n\nlehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tat-\n\nverdachts gegen die Kläger ab.\n\nDie Kläger haben das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amts-\n\npflichtverletzung in Anspruch genommen. Sie haben geltend gemacht, die\n\nStaatsanwaltschaft habe sowohl bei der Einleitung und späteren monatelangen\n\nAufrechterhaltung der Ermittlungen als auch bei der Anklageerhebung pflicht-\n\nwidrig gehandelt. Den eingeklagten, aus eigenem wie aus abgetretenem Recht\n\nder F. & M. GmbH hergeleiteten Gesamtschaden von 884.174,57 DM haben\n\nsie - abgesehen von im Ermittlungsverfahren aufgewendeten Anwalts- und\n\nSachverständigenkosten von insgesamt 40.366,45 DM - mit dem Hinweis dar-\n\nauf, daß vor dem Abschluß des strafrechtlichen Verfahrens keine Auszahlun-\n\ngen seitens der Versicherungen erfolgt seien, als \"Betriebsunterbrechungs-\n\nschaden\" errechnet.\n\nDas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt, wobei es jedoch in den Entscheidungsgründen seines Urteils\n\nzum Ausdruck gebracht hat, daß nur in der Entscheidung der Staatsanwalt-\n\nschaft über die Anklageerhebung, nicht auch in der Einleitung und Fortführung\n\ndes Ermittlungsverfahrens, eine Amtspflichtverletzung gelegen habe. Das\n\nOberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes - unter Zurück-\n\nweisung der Berufung der Kläger - die Klage abgewiesen. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Revision der Kläger, die ihren Anspruch insgesamt weiterverfolgen, hat\n\nder Senat mit Beschluß vom 22. Dezember 1999 angenommen, soweit die Kla-\n\nge in Höhe von 328.291,66 DM abgewiesen worden ist; im übrigen hat er sie\n\nnicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt in dem Umfang, in dem sie vom Senat angenommen\n\nworden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nSoweit es um die Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens\n\ngegen die Kläger und die Art und den Umfang desselben bis zu der abschlie-\n\nßenden Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 1996 geht, sind die dar-\n\naus hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung\n\ndurch das Urteil des Berufungsgerichts, das in diesem Umfang durch den Be-\n\nschluß des Senats über die Nichtannahme der Revision Rechtskraft erlangt\n\nhat, abgewiesen. Hierbei handelt es sich im Anschluß an die Berechnung der\n\nKlageforderung durch die Kläger um einen Teilbetrag von (884.174,57 DM ./.\n\n328.291,66 DM =) 555.882,91 DM. Das Revisionsverfahren betrifft nach der\n\nTeilannahme der Revision einen restlichen Schadensersatzanspruch von\n\n328.291,66 DM (787.900 DM : 12 x 5 \"Betriebsunterbrechungsschaden\", der\n\ndurch die Erhebung der Anklage vom 5. Juni 1996 statt einer Einstellung des\n\nErmittlungsverfahrens gegen die Kläger verursacht worden sein soll).\n\nII.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Erhebung der Anklage sei - zumindest\n\ngegen den Kläger zu 2 - in keiner Weise zu beanstanden. Zum einen seien\n\nausreichende Anhaltspunkte für eine (vorsätzliche) Brandstiftung vorhanden\n\ngewesen. Zum anderen habe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ge-\n\nsprochen, daß die Hauptverhandlung eine Tatbegehung durch den Kläger zu 2\n\nergeben werde. Dieser sei durch verschiedene und in ihrer Häufung bemer-\n\nkenswerte Indizien belastet worden, die in der Anklageschrift aufgelistet und\n\nbewertet worden seien. Der Kläger zu 2 sei kurz vor Ausbruch des Brandes\n\nzweimal am Tatort gewesen. Sein Alibi für den Zeitpunkt der Brandentstehung\n\nhätte ihn nicht maßgeblich entlasten können, da es ohne weiteres zu bewerk-\n\nstelligen gewesen wäre, einen Brand mit zeitlicher Verzögerung zu legen. Au-\n\nßerdem habe nach dem Verhalten, das der Kläger zu 2 kurz vor dem Ausbruch\n\ndes Feuers gegenüber dem Zeugen B. an den Tag gelegt hatte, einiges dafür\n\ngesprochen, daß er ein Interesse daran gehabt habe, den Zeugen von dem\n\nBetriebsgebäude fernzuhalten, bzw. daß er ihn zumindest dort nicht ohne Auf-\n\nsicht habe agieren lassen wollen. Ein Motiv für die Tat habe sich daraus erge-\n\nben, daß die GmbH in nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten\n\ngesteckt habe oder diese ihr doch zumindest bevorgestanden hätten. Zwei\n\nwichtige Kunden seien verloren gegangen. Außerdem habe eine hohe zivil-\n\nrechtliche Forderung gedroht. Ferner habe eine Prüfung der hygienischen Ver-\n\nhältnisse des Betriebs angestanden, die man bislang hinausgeschoben gehabt\n\nhabe. Letztlich sei noch hinzugekommen, daß die Pläne für eine Betriebsverla-\n\ngerung kurz zuvor gescheitert gewesen seien. Vor dem Hintergrund dieses Er-\n\nmittlungsergebnisses sei die Annahme, daß die in der Hauptverhandlung zu\n\nerhebenden Beweise mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Ver-\n\nurteilung führen würden, ohne weiteres vertretbar gewesen.\n\nHieraus - so das Berufungsgericht weiter - ergebe sich auch die Unbe-\n\ngründetheit der Klage des Klägers zu 1 bezogen auf die Anklageerhebung. Der\n\nVersicherer hätte nämlich die Zahlung der Versicherungssumme auch dann\n\nzurückgehalten, wenn der Staatsanwalt die Anklage nur gegen den Kläger zu 2\n\nerhoben hätte.\n\n2.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach der\n\nRechtsprechung des Senats bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu\n\ndenen auch die Entschließung zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170\n\nAbs. 1 StPO gehört, im Amtshaftungsprozeß nicht auf ihre \"Richtigkeit\", son-\n\ndern nur daraufhin zu überprüfen sind, ob sie - bei voller Würdigung auch der\n\nBelange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (Senatsur-\n\nteile vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - NJW 1989, 96, vom 24. Februar 1994\n\n- III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162 und vom 16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 -\n\nNJW 1998, 751).\n\nDie Würdigung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt ist Sache\n\ndes Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann,\n\nob der Tatrichter den Begriff der Vertretbarkeit verkannt, Denkgesetze oder\n\nallgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung wesentlichen\n\nUmstände berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 16. Oktober 1997, aaO). Dazu\n\ngehört allerdings auch, daß der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen,\n\nunter denen die in Rede stehende Maßnahme der Staatsanwaltschaft (hier:\n\nnach § 170 Abs. 1 StPO) stand, zutreffend erfaßt hat und seine Würdigung vor\n\ndiesem Hintergrund hinreichend konkret, aus sich heraus \"geschlossen\" und\n\nnachvollziehbar ist.\n\nDaran fehlt es hier.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft durfte nur Anklage gegen die beiden Kläger\n\nerheben, wenn die Ermittlungen hierzu genügenden Anlaß boten, d.h. hinrei-\n\nchenden Tatverdacht im Sinne einer gemeinschaftlichen vorsätzlichen Brand-\n\nstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug ergeben hatten (§§ 170 Abs. 1,\n\n203 StPO; vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68 - NJW 1970,\n\n1543; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 170 Rn. 1; ders. aaO § 203\n\nRn. 2). Hinreichender Verdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die\n\nnach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung\n\nmit vollgültigen Beweisen führen werden. Die Staatsanwaltschaft hat nicht die\n\nFrage der Täterschaft und Schuld restlos bis in alle Einzelheiten zu klären,\n\nsondern nur einen hinreichenden Tat- und Schuldverdacht zu ermitteln, der\n\neine Verurteilung wahrscheinlich macht. Dabei müssen zwar gewisse Bela-\n\nstungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen\n\nzwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweiser-\n\ngebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (Senatsurteil vom\n\n18. Juni 1970 aaO). Der unbestimmte Rechtsbegriff \"hinreichender Tatver-\n\ndacht\" läßt einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, zumal es sich\n\n(auch) um eine Prognose handelt. Entscheidend ist letztlich die - vertretbare -\n\neigene Prognose des Staatsanwalts, daß er selbst nach Sach- und Rechtslage\n\nwahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung zum Antrag auf Verurteilung\n\ngelangen werde (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 170 Rn. 1).\n\nDas Berufungsgericht hat dies alles im Ansatz nicht verkannt. Seine\n\nSubsumtion ist jedoch weder aus sich heraus noch in Verbindung mit seinen\n\nBezugnahmen auf Einzelheiten der Anklageschrift vollständig und schlüssig,\n\nsoweit es zu dem Ergebnis gelangt, es sei nach dem zum Zeitpunkt der Ankla-\n\ngeerhebung vorliegenden Verfahrensstoff hinreichend wahrscheinlich gewe-\n\nsen, daß die Hauptverhandlung eine Tatbegehung durch den Kläger zu 2 er-\n\nweisen werde. Von einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Kläger zu 1\n\ngeht das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen\n\noffenbar selbst nicht aus.\n\naa) Dabei mag im Revisionsverfahren mit dem Berufungsgericht davon\n\nausgegangen werden - ohne daß dies vertieft zu werden braucht -, daß die\n\nStaatsanwaltschaft aus den ihr vorliegenden sachverständigen Stellungnah-\n\nmen über die Entstehung des Brandes derjenigen des Sachverständigen B.\n\nfolgen, mithin eine vorsätzliche Brandstiftung als naheliegend annehmen und\n\ndie abschließende Klärung der Brandursache der Hauptverhandlung vor der\n\nStrafkammer überlassen durfte.\n\nbb) Dem Berufungsgericht kann auch darin gefolgt werden, daß sich aus\n\nden nicht unerheblichen Schwierigkeiten, in der sich seinerzeit die F. & M.\n\nGmbH befand, ein denkbares Motiv für eine etwaige Täterschaft der Kläger\n\nergeben konnte, ohne daß die insoweit in der Anklageschrift bzw. im Urteil des\n\nBerufungsgerichts angesprochenen wirtschaftlichen Gesichtspunkte allerdings\n\nfür sich den Schluß aufdrängten, daß es sich um eine Brandstiftung im Interes-\n\nse der F. & M. GmbH bzw. der Kläger als Gesellschafter dieser Firma gehan-\n\ndelt haben muß.\n\ncc) Jedenfalls reichen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht,\n\num die \"Vertretbarkeit\" der Anklage gegen die Kläger zu begründen.\n\n(1) Wenn das Berufungsurteil Ausführungen zum Tatverdacht gegen\n\nden Kläger zu 1 vermissen läßt, so liegt dies ersichtlich daran, daß es keine\n\nkonkreten Anhaltspunkte für eine persönliche Tatbegehung oder eine Veran-\n\nlassung der Tat durch den Kläger zu 1 gibt und die bloße Möglichkeit - selbst\n\nim Sinne einer aus der Motivlage hergeleiteten Plausibilität -, daß (auch) der\n\nKläger zu 1 hinter der Brandstiftung \"stecken\" konnte, von vornherein nicht für\n\neine Verurteilung ausreichen konnte. Damit erweist sich aber - was das Beru-\n\nfungsgericht bei seiner Würdigung unberücksichtigt läßt - die Anklage des\n\nStaatsanwalts als auf den ersten Blick ohne tatsächliche Grundlage, soweit sie\n\nbeiden Klägern gemeinschaftliche Brandstiftung anlastet, ohne näher darauf\n\neinzugehen, wie nach der Vorstellung des Staatsanwalts die persönliche\n\nTatausführung durch die Angeschuldigten stattgefunden haben soll, und ohne\n\ndie Möglichkeit der Täterschaft dritter Personen nachvollziehbar auszuschlie-\n\nßen.\n\n(2) Soweit das Berufungsgericht, was den Kläger zu 2 angeht, die Ver-\n\ntretbarkeit der Annahme hinreichenden Tatverdachts aus \"in ihrer Häufung\n\nbemerkenswerten Indizien\" herleitet, die in der Anklageschrift aufgelistet und\n\nbewertet worden seien, erörtert es nur folgendes:\n\nDer Kläger zu 2 sei kurz vor Ausbruch des Brandes zweimal am Tatort\n\ngewesen. Irgendeine nähere zeitliche Einordnung wird insoweit nicht vorge-\n\nnommen. Es kann sich nach den in der Anklageschrift angeführten Tatsachen\n\nnur darum handeln, daß der Kläger zu 2 zu einem nicht näher festgehaltenen\n\nZeitpunkt eine Salzheringsmaschine repariert hatte und sich dann zwischen\n\netwa 20 Uhr und etwa 20.45 Uhr zusammen mit dem Werkmeister, der die Ma-\n\nschinen überprüfte, noch einmal in die Firma begab. Welche konkreten Hand-\n\nlungen dem Kläger zu 2 angelastet werden könnten, bleibt offen.\n\nDas Alibi des Klägers zu 2 (durch Familienangehörige) für den Zeitpunkt\n\nder Brandentstehung habe ihn nicht maßgeblich entlasten können, da es ohne\n\nweiteres zu bewerkstelligen gewesen sei, einen Brand mit zeitlicher Verzöge-\n\nrung zu legen. Auch insoweit werden nur Vermutungen geäußert bzw. Möglich-\n\nkeiten angesprochen, ohne Hinweis auf konkrete Anhaltspunkte für eine be-\n\nstimmte Vorgehensweise des Klägers zu 2.\n\nAußerdem habe nach dem Verhalten, das der Kläger zu 2 kurz vor dem\n\nAusbruch des Feuers gegenüber dem Zeugen B. an den Tag gelegt habe, eini-\n\nges dafür gesprochen, daß er ein Interesse daran gehabt habe, den Zeugen\n\nvon dem Betriebsgebäude fernzuhalten, bzw. daß er ihn zumindest dort nicht\n\nohne Aufsicht habe agieren lassen wollen. Dies betrifft die Aussage des Zeu-\n\ngen B., der Kläger zu 2 sei darüber, daß er, der Zeuge B., unbedingt selbst\n\neinen Probelauf mit der reparierten Salzheringsmaschine machen wollte, offen-\n\nsichtlich sehr verärgert gewesen. Konkrete Bezüge zu einer Brandlegung durch\n\nden Kläger zu 2 ergeben sich daraus nicht. Wie die Revision mit Recht rügt, ist\n\nden Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auch nicht zu entnehmen, ob\n\nund inwieweit der Kläger zu 2 den Zeugen B. während des Aufenthalts in der\n\nFirma beaufsichtigt haben soll.\n\n(3) Insgesamt ermangelt es der Anklageschrift an greifbaren positiven\n\nHinweisen auf eine Täterschaft des Klägers zu 2, und solche sind - im vorlie-\n\ngenden Amtshaftungsprozeß - auch nicht dem Urteil des Berufungsgerichts zu\n\nentnehmen. Das läßt nach dem im Revisionsverfahren vorliegenden Prozeß-\n\nstoff nur den Schluß zu, daß die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der An-\n\nklage gegen die Kläger zu 1 und 2 nicht mit deren Verurteilung, sondern - falls\n\ndas Hauptverfahren überhaupt eröffnet werden sollte - mit einem Freispruch\n\nrechnen mußte, falls sich in der Hauptverhandlung nicht noch unvorhergese-\n\nhene Beweise ergeben würden. Die Erhebung der Anklage auf einer so unge-\n\nsicherten tatsächlichen Grundlage widerspricht der Strafprozeßordnung und\n\nwar daher amtspflichtwidrig.\n\nNach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839\n\nBGB gilt (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Juni 1998 - III ZR 100/97 - NVwZ\n\n1998, 1329), ist insoweit auch von einem Verschulden der Staatsanwaltschaft\n\nauszugehen. Es kommt hier im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht die\n\nAnklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als nicht amtspflichtwidrig be-\n\nurteilt hat, auch nicht der Grundsatz zur Anwendung, daß einen Beamten in der\n\nRegel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetz-\n\ntes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat\n\n(sog. Kollegialitätsrichtlinie; vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 97, 107 und vom 16.\n\nOktober 1997 - III ZR 23/96 - NJW 1998, 751). Denn das Berufungsgericht hat\n\ndie Anklageerhebung lediglich nach einem gegenüber der eigenen Prüfungs-\n\npflicht der Staatsanwaltschaft reduzierten Prüfungsmaßstab gebilligt (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 16. Oktober 1997 aaO).\n\nIII.\n\nDas klageabweisende Urteil läßt sich danach in dem Umfang, in dem es\n\nder revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, mit der vom Berufungsgericht\n\ngegebenen Begründung, es liege keine Amtspflichtverletzung der Staatsan-\n\nwaltschaft im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen die Kläger vor,\n\nnicht halten. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1.\n\na) Das Berufungsgericht äußert Zweifel - enthält sich jedoch insoweit,\n\naus seiner Sicht folgerichtig, einer Entscheidung -, ob der geltend gemachte\n\nSchaden, der dadurch entstanden sein soll, daß das strafrechtliche Ermitt-\n\nlungsverfahren (hier: die Erhebung der Anklage anstelle einer Einstellung des\n\nVerfahrens) gegen die Kläger die Auszahlung der Versicherungssumme verzö-\n\ngert habe, in den Schutzbereich der in Rede stehenden Amtspflichten der\n\nStaatsanwaltschaft fällt. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Die Wahrung\n\noder gar Förderung zivilrechtlicher Interessen, wie des Interesses an der Aus-\n\nzahlung der Versicherungssumme, sei nicht Sinn und Zweck eines strafrechtli-\n\nchen Ermittlungsverfahrens. Müßte der Staatsanwalt bei seiner Amtsführung\n\nzumindest mittelbar auch solche Vermögensinteressen im Auge haben, würde\n\nhierdurch ein kaum beherrschbares und mit den Interessen einer geordneten\n\nStrafrechtspflege schlechterdings nicht zu vereinbarendes Haftungsrisiko ent-\n\nstehen. Denn es seien vielfältige Konstellationen denkbar, unter denen die Er-\n\nledigung eines zivilrechtlichen Anspruchs von dem vorherigen Abschluß eines\n\nErmittlungsverfahrens abhängig sei oder von den Beteiligten abhängig ge-\n\nmacht werde. Zudem sei es für die Ermittlungsbehörden noch nicht einmal\n\nstets abschätzbar, welche zivilrechtlichen Interessen hinter einem Ermittlungs-\n\nverfahren stünden. Von derartigen Unwägbarkeiten und Risiken dürfe die Tä-\n\ntigkeit des Staatsanwalts nicht beeinflußt werden. Setze man sie einem sol-\n\nchen Haftungsrisiko aus, trete zwangsläufig eine Beschränkung der Amtsfüh-\n\nrung ein, die mit einer geordneten Strafrechtspflege kaum vereinbar sein dürf-\n\nte. Dies gelte auch dann, wenn man berücksichtige, daß die Amtsführung des\n\nStaatsanwalts im Amtshaftungsprozeß nur unter ganz eingeschränkten Vor-\n\naussetzungen überprüft werden könne.\n\nb) Diese Bedenken teilt der Senat, was den hier von den Klägern aus\n\nder amtspflichtwidrigen Anklageerhebung gegen sie hergeleiteten Vermögens-\n\nschaden angeht, nicht.\n\nDaß die Kläger in bezug auf die Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, kei-\n\nne nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässige Anklage gegen sie zu er-\n\nheben (vielmehr - nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falls - das Ver-\n\nfahren nach dem Abschluß der Ermittlungen einzustellen), als Betroffene des\n\nErmittlungsverfahrens \"Dritte\" im Sinne des § 839 BGB sind (zu diesem Begriff\n\nvgl. etwa BGHZ 134, 268, 276), steht außer Frage. Das Berufungsgericht hat\n\nallerdings im Ansatz mit Recht hervorgehoben, daß eine Person, der gegen-\n\nüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als\n\nDritter anzusehen sein muß. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im\n\nEinzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung\n\ndes Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutz-\n\nzweck der Amtspflicht an (BGHZ 110, 1, 9; 117, 83, 90; 134, 268, 276). Aber\n\nauch unter diesem Gesichtspunkt läßt sich nicht bezweifeln, daß die Vermei-\n\ndung von Vermögensschäden, die durch eine unzulässige (unvertretbare) An-\n\nklageerhebung bei dem \n\n(rechtswidrig) Angeschuldigten eintreten, vom\n\nSchutzweck der Amtspflicht, keine gesetzlich unzulässige Anklage zu erheben,\n\numfaßt wird. Es geht in diesem Zusammenhang nicht, wie nach dem gedankli-\n\nchen Ansatz des Berufungsgerichts, um die \"Wahrung oder gar Förderung\"\n\nzivilrechtlicher Interessen, sondern um die Vermeidung von Vermögensschä-\n\nden, wie sie erfahrungsgemäß häufig mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren\n\n- insbesondere im Falle der Anklageerhebung - einhergehen. Geht es - wie\n\nhier - um den Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung bzw. des Versicherungs-\n\nbetruges, so gehört es zu den typischen Nebenfolgen eines strafrechtlichen\n\nErmittlungsverfahrens, daß der Versicherer die Auszahlung der Feuerversiche-\n\nrungssumme ganz oder zu einem erheblichen Teil bis zur Einstellung des Ver-\n\nfahrens zurückstellt (vgl. § 17 Abs. 2 b AFB), wodurch nicht selten die wirt-\n\nschaftliche Existenz des Betroffenen bedroht sein kann. Der Senat hat bereits\n\nin seinem Urteil vom 21. April 1988 (aaO) ausgeführt, daß die Staatsanwalt-\n\nschaft dies im Rahmen ihrer im Ermittlungsverfahren zu treffenden Entschei-\n\ndungen bedenken muß.\n\nSoweit das Berufungsgericht hierdurch die Staatsanwaltschaft einem für\n\neine geordnete Rechtspflege unerträglichen Risiko ausgesetzt sieht, wird die-\n\nsem Gesichtspunkt hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß die Ent-\n\nschließungen der Staatsanwaltschaft, wie ausgeführt, im Amtshaftungsprozeß\n\nohnehin nur auf ihre \"Vertretbarkeit\" überprüft werden können.\n\n2.\n\nWenn das Berufungsgericht schließlich die Frage aufwirft, ob und in\n\nwelcher Weise eine verzögerte Auszahlung der Versicherungssumme an die\n\nF. & M. GmbH überhaupt zu einer Vermögenseinbuße bei den Klägern geführt\n\nhat, so steht auch dieser Gesichtspunkt nach dem im Revisionsverfahren zu-\n\ngrunde zu legenden Sachverhalt einem Schadensersatzanspruch der Kläger\n\naus Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft nicht entgegen. In der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß dann, wenn der Allein-\n\ngesellschafter einer GmbH von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und der\n\nSchaden an seinem \"Sondervermögen\", seiner Gesellschaft, eintritt, es nach\n\nLage des Falles im Verhältnis zum Kläger so angesehen werden kann, daß ihn\n\npersönlich ein Schaden getroffen hat (BGHZ 61, 380; BGH, Urteile vom 8. Fe-\n\nbruar 1977 - VI ZR 249/74 - VersR 1977, 374, vom 6. Oktober 1988 - III ZR\n\n143/87 - WM 1988, 1851 und vom 23. März 1995 - III ZR 80/93 - BGHR BGB\n\n§ 249 Schaden 8; vgl. auch BGHZ 106, 313, 315). Es kann offenbleiben, ob die\n\nGrundgedanken dieser Rechtsprechung (s. insbesondere die vertiefenden Aus-\n\nführungen in dem Urteil vom 8. Februar 1977 aaO) auf den hier vorliegenden\n\nFall einer Zwei-Personen-Gesellschaft, in der die beiden einzigen Gesell-\n\nschafter (Brüder) zugleich die Geschäftsführung ausgeübt und sich dadurch\n\ngleichberechtigt wirtschaftlich betätigt haben, übertragbar wären. Solcher Über-\n\nlegungen bedarf es im Streitfall schon deshalb nicht, weil die Kläger ihren\n\nSchadensersatzanspruch auch - und zwar, wie ihre Ausführungen zur Höhe\n\nnahelegen, wohl vorrangig - aus abgetretenem Recht der F. & M. GmbH her-\n\nleiten und nach den vorstehenden Ausführungen ein unmittelbarer Schadens-\n\nersatzanspruch der Zessionarin gegen das beklagte Land wegen Amtspflicht-\n\nverletzung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erhebung der\n\nAnklage gegen die Kläger in Betracht kommt. Davon, daß die F. & M. GmbH\n\ninfolge der (weiteren) Zurückstellung der Auszahlung der Feuerversicherungs-\n\nsumme durch den Versicherer als Versicherungsnehmerin einen Schaden er-\n\nlitten hat, ist im Revisionsverfahren auszugehen (vgl. auch nachstehend zu IV).\n\nBezüglich eines solchen Schadens, der im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 b\n\nAFB darauf beruht, daß eine \"polizeiliche oder strafrichterliche Untersuchung\n\naus Anlaß des Schadens gegen den Versicherungsnehmer\" (hier: gegen seine\n\ngesetzlichen Vertreter) eingeleitet worden war, ist amtshaftungsrechtlich auch\n\ndie F. & M. GmbH geschützter \"Dritter\" der oben (1 b) erörterten Amtspflicht der\n\nStaatsanwaltschaft, keine nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässige An-\n\nklage zu erheben, sondern statt dessen nach dem Abschluß der Ermittlungen\n\ndas Verfahren gegen die Beschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachts\n\neinzustellen. Denn das Ermittlungsverfahren gegen die Kläger, die zugleich\n\nGeschäftsführer und die einzigen Gesellschafter der F. & M. GmbH waren, be-\n\ntraf - was die besagten typischen und schwerwiegenden Folgen für die Feuer-\n\nversicherung anging - unmittelbar die GmbH als Versicherungsnehmerin.\n\nIV.\n\nIm Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine\n\nEntscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst (vgl. § 565 Abs. 3\n\nZPO) sind insoweit nicht gegeben, auch nicht für den Erlaß eines Zwischenur-\n\nteils über den Grund (§ 304 Abs. 1 ZPO) des Zahlungsanspruchs, soweit die-\n\nser aus der Erhebung der Anklage (statt der Verfahrenseinstellung) gegen die\n\nKläger hergeleitet wird. Bei Schadensersatzklagen reicht zwar für ein Grun-\n\ndurteil die hohe Wahrscheinlichkeit, daß irgendein Schaden entstanden ist\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1998 - V ZR 319/96 - NJW 1998, 1709). Die\n\nSchadensberechnung muß aber wenigstens schlüssig sein. Hierfür bedarf es\n\neines konkreten Vortrags der Kläger, welche Versicherungsleistungen im Falle\n\neiner Einstellung des Ermittlungsverfahrens statt der Anklageerhebung vom\n\n5. Juni 1996 wann zur Auszahlung gekommen wären, wann sie nach den tat-\n\nsächlichen Abläufen ausgezahlt wurden und welche Vermögenseinbußen\n\ndurch diese Verzögerung eingetreten sind. Die Berechnung eines abstrakten\n\n\"Betriebsunterbrechungsschadens\", der nicht auf diese konkreten Abläufe ab-\n\nstellt, reicht nicht aus.\n\nNach dem Gang des bisherigen Verfahrens in den Tatsacheninstanzen\n\nmuß den Klägern Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags in diesem Punkt\n\ngegeben werden.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/iii-zr-180-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/iii-zr-180-99","retrieved":"2026-07-10 11:13:17.746727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-18/iii-zr-180-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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