{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-18","aktenzeichen":"4 StR 647/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(außer II 3) Veröffentlichung: ja StPO §§ 247 a Satz 1 Halbs. 2; 251 Abs. 1 Nr. 2 Die audiovisuelle Vernehmung eines am Erscheinen in der Hauptverhandlung ver- hinderten Auslandszeugen ist dann nicht erforderlich, wenn von ihr keine weiter ge- hende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten ist als durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 647/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n18. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja (außer II 3)\n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO §§ 247 a Satz 1 Halbs. 2; 251 Abs. 1 Nr. 2\n\nDie audiovisuelle Vernehmung eines am Erscheinen in der Hauptverhandlung ver-\n\nhinderten Auslandszeugen ist dann nicht erforderlich, wenn von ihr keine weiter ge-\n\nhende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten ist als durch das Verlesen eines\n\nbereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls.\n\nBGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - 4 StR 647/ 99 - LG Essen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr.\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Essen vom 17. Mai 1999 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\n\nBrandstiftung sowie wegen Betruges zu \"lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe\"\n\nverurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Die hiergegen\n\ngerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den Entschluß, seine\n\nEhefrau Elke W. durch einen von ihm \"gedungenen Mörder\" töten und\n\nanschließend den nur von ihnen bewohnten, gemieteten Bungalow anzünden\n\nzu lassen. In seiner Frau sah er ein Hindernis für ein gemeinsames Leben mit\n\nder damals 19 Jahre alten tschechischen Prostituierten Jana S. ; auch\n\n\"war es ihm um die Leistungen aus drei Lebensversicherungen zu tun, die zu\n\nseinem Vorteil auf die Person seiner Frau als Versicherungsnehmerin genom-\n\nmen waren\". Mit der Inbrandsetzung erstrebte er Leistungen aus einer von ihm\n\nabgeschlossenen Hausrat-Feuerversicherung. Der ihm von Jana S. ver-\n\nmittelte Zdenek P. lauerte Elke W. - dem gemeinsamen Tatplan ent-\n\nsprechend - in der Nacht zum 4. Februar 1998 in dem Bungalow auf und griff\n\nsein - wie von beiden erwartet - ahnungslos von der Arbeit heimkehrendes\n\nOpfer sofort in Tötungsabsicht an. Nachdem er es erwürgt hatte, legte er mit-\n\ntels eines vom Angeklagten bereitgestellten Brandbeschleunigers Feuer, das\n\nsich rasch ausbreitete und wesentliche Gebäudeteile erfaßte. Auf den kurz\n\nnach der Tat den beteiligten Versicherungsgesellschaften angezeigten Eintritt\n\nder Versicherungsfälle erbrachte nur die Feuerversicherung eine Abschlags-\n\nzahlung.\n\nII. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Niederschrift über die im Wege der\n\nRechtshilfe durchgeführte Vernehmung des in der Tschechischen Republik\n\nwegen des Tatgeschehens in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen P. sei\n\nunter Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen worden. Sie meint, das\n\nLandgericht habe den Zeugen nicht \"als für eine Vernehmung in der Hauptver-\n\nhandlung unerreichbar\" ansehen dürfen, weil seine audiovisuelle Vernehmung\n\n(§ 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO) hätte durchgeführt werden können.\n\na) Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:\n\nVor Beginn der Hauptverhandlung hatte \"die zuständige Bezirksstaats-\n\nanwaltschaft\" die Anfrage des Vorsitzenden des Schwurgerichts, ob Zdenek\n\nP. - \"als Zeuge unter Zusicherung freien Geleits\" - vorübergehend in die\n\nBundesrepublik Deutschland überstellt werden könnte, abgelehnt. Auf das an\n\ndas Bezirksgericht in Litomerice (oder die zuständige Behörde) gerichtete Er-\n\nsuchen des Vorsitzenden um richterliche Vernehmung des Zeugen im Wege\n\nder Rechtshilfe vernahm eine tschechische Staatsanwältin P. in Anwesen-\n\nheit der Verteidigerin des Angeklagten. In der Hauptverhandlung beschloß das\n\nLandgericht die Verlesung des Protokolls \"nach § 251 Abs. 1 StPO ..., weil sich\n\nder Zeuge in der Tschechischen Republik in Untersuchungshaft befindet und\n\ndie tschechischen Behörden seine Überstellung in die Bundesrepublik ableh-\n\nnen\"; diesen Beschluß führte es sodann gegen den Widerspruch der Verteidi-\n\ngerin aus. Deren Antrag, die Tschechische Republik zu ersuchen, P. vorüber-\n\ngehend in die Bundesrepublik zu überstellen und ihn \"dann hier zu verneh-\n\nmen\", lehnte das Landgericht - ohne die Frage einer Videovernehmung zu er-\n\nörtern - wegen Unerreichbarkeit ab.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, mit P. die\n\nTötung seiner Ehefrau - nicht aber die Brandstiftung - verabredet zu haben. Er\n\nhabe den Tatplan jedoch alsbald aufgegeben und dies P. gesagt; dieser\n\nhabe die Tat gleichwohl eigenmächtig begangen, um ihn zu erpressen. Zur\n\nWiderlegung der von den Feststellungen abweichenden Angaben des Ange-\n\nklagten hat das Landgericht auch die verlesene Aussage des Zeugen P.\n\nverwertet.\n\nb) Nach dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickel-\n\nten Verständnis des vom Landgericht ersichtlich herangezogenen § 251 Abs. 1\n\nNr. 2 StPO lagen die Voraussetzungen für die Verlesung des Protokolls über\n\ndie Vernehmung P. s durch die tschechische Staatsanwältin - insoweit er-\n\nhebt die Revision keine Beanstandung (vgl. BGH GA 1976, 218; BGH bei Holtz\n\nMDR 1984, 444; NStZ 1985, 376; s. auch Diemer in KK 4. Aufl. § 251\n\nRdn. 18) - vor, da dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für\n\neine ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstand: Die\n\n- mit dem Sachverhalt vertraute - tschechische Staatsanwaltschaft hatte die\n\nvorübergehende Überstellung P. s mit der Begründung abgelehnt, seine\n\nAnwesenheit in der Tschechischen Republik sei wegen des dort gegen ihn an-\n\nhängigen Strafverfahrens unerläßlich. Da Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b\n\ndes Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuR-\n\nHÜbk), dessen Vertragspartei die Tschechische Republik seit dem 1. Januar\n\n1993 ist (BGBl II 1993, 239), dem ersuchten Staat eine solche Möglichkeit ein-\n\nräumt, führte diese Erklärung - auch für den Zeitpunkt der Verlesung - den Hin-\n\nderungsgrund des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO herbei (vgl. BGH StV 1982, 153,\n\n154; BGH bei Pfeiffer NStZ 1982, 189 f.; BGH, Beschluß vom 17. Dezember\n\n1991 - 5 StR 592/91; Diemer aaO § 251 Rdn. 6; s. auch BGH NJW 1983, 527,\n\n528).\n\nc) An dieser Auslegung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat sich nach der\n\nEinfügung des § 247 a StPO durch das noch vor Beginn der Hauptverhandlung\n\n- am 1. Dezember 1998 - in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz vom 30. April\n\n1998 (BGBl I 820) nichts geändert. Zwar verweist § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO\n\nfür die Anordnung einer Videovernehmung u.a. auf die Voraussetzungen des\n\n§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es aber\n\nfür die Zulässigkeit einer auf diese Vorschrift gestützten Verlesung nicht auf die\n\nFrage an, ob der Zeuge in der Hauptverhandlung nach § 247 a StPO - hier\n\ngrenzüberschreitend im Wege der Rechtshilfe (vgl. BGH NJW 1999, 3788,\n\n3789 mit Anm. Duttge NStZ 2000, 158, Rose JR 2000, 77, Schlothauer StV\n\n2000, 180 und Vassilaki JZ 2000, 474; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n44. Aufl. § 247 a Rdn. 6, 9; Rieß StraFo 1999, 1, 6) - mittels zeitgleicher Bild-\n\nund Tonübertragung vernommen werden kann; denn die Verlesung einer rich-\n\nterlichen Vernehmungsniederschrift ist gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO schon\n\ndann zulässig, wenn der körperlichen Anwesenheit des Zeugen, der an sich in\n\nder Hauptverhandlung vernommen werden könnte, eines der in der Gesetzes-\n\nbestimmung genannten Hindernisse entgegensteht (vgl. Diemer aaO § 251\n\nRdn. 5; § 247 a Rdn. 13).\n\naa) Das Zeugenschutzgesetz hat den Wortlaut des § 251 Abs. 1 Nr. 2\n\nStPO nicht geändert. Die Materialien zu § 247 a StPO belegen, daß der Ge-\n\nsetzgeber durch die Einführung der Videovernehmung die Annahme eines\n\n\"Hindernisses\" für das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung im\n\nSinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht in Frage stellen wollte; vielmehr sollte\n\ngerade dann, wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorlie-\n\ngen - und die Verlesung des (richterlichen) Vernehmungsprotokolls zur Erfor-\n\nschung der Wahrheit nicht ausreicht -, durch das Gesetz die Möglichkeit ge-\n\nschaffen werden, einen Zeugen \"über größere Entfernungen hinweg unter Ein-\n\nsatz der Videotechnologie\" zu vernehmen (Bericht des Rechtsausschusses,\n\nBT-Drucks. 13/9063 S. 4).\n\nbb) Zwar ist eine Zeugenvernehmung nach § 247 a StPO Teil der\n\nHauptverhandlung (BGH NJW 1999, 3788, 3789; s. auch Rieß NJW 1998,\n\n3240, 3242); deren Zulässigkeit beseitigt aber - entgegen der Auffassung der\n\nRevision - nicht das Hindernis für ein \"Erscheinen des Zeugen\" im Sinne des\n\n§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Das Gegenteil folgt aus dem systematischen Zusam-\n\nmenhang der Vorschriften: § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO verweist u.a. auf die\n\nVoraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Wäre die Durchführung einer\n\ndanach möglichen Videovernehmung als Erscheinen des Zeugen in der Haupt-\n\nverhandlung zu werten, so könnte das nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO erforderli-\n\nche dem entgegenstehende Hindernis - im Zeitpunkt der Ausführung des An-\n\nordnungsbeschlusses nach § 247 a StPO (s. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosen-\n\nberg StPO 25. Aufl. § 247 a Rdn. 13, § 251 Rdn. 17, 82) - niemals vorliegen.\n\nDie Verweisung in § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO ginge damit ins Leere. Ein\n\nSinn wird ihr nur dann beigelegt, wenn der mit einer Videovernehmung verbun-\n\ndene Verzicht auf die körperliche Anwesenheit des Zeugen bedeutet, daß die-\n\nser - im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO - nicht in der Hauptverhandlung\n\n\"erscheint\", er aber bei Vorliegen eines nicht zu beseitigenden Hindernisses im\n\nWege einer Bild- und Tonübertragung vernommen werden kann (vgl. Gollwitzer\n\naaO § 247 a Rdn. 12; Rieß StraFo 1999, 1, 6). Von einem solchen Verständnis\n\ndes § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO geht auch der Hinweis auf die Aufklärungspflicht\n\nin § 247 a Satz 1 Halbs. 2 a. E. StPO aus; nach diesem Maßstab ist nämlich im\n\nEinzelfall über die \"Konkurrenz\" zwischen Protokollverlesung und Videover-\n\nnehmung zu entscheiden (s. unten 2.).\n\ncc) Für diese Auslegung der §§ 247 a Satz 1 Halbs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 2\n\nStPO spricht auch der Zweck der Vorschriften: § 251 StPO dient der Wahr-\n\nheitsfindung sowie der Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens\n\n(BGHSt 10, 186, 189; 26, 18, 20). Bei § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO kann im\n\nEinzelfall der Zeugenschutz hinzutreten; im Halbsatz 1 der Norm steht die\n\nRücksichtnahme auf - aus unterschiedlichen Gründen (Diemer aaO § 247 a\n\nRdn. 2) - besonders schutzbedürftige Zeugen im Vordergrund (vgl. BT-Drucks.\n\n13/7165 S. 4, 9; 13/9063 S. 4 f.). Diesen Zielsetzungen würde es widerspre-\n\nchen, wenn die Möglichkeit einer Videovernehmung eine kommissarische Ver-\n\nnehmung gemäß § 223 Abs. 1 StPO und eine Verlesung der Niederschrift nach\n\n§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausschließen würde; denn auch eine solche Vorge-\n\nhensweise kann den Interessen schutzbedürftiger Zeugen dienen (vgl. OLG\n\nSaarbrücken NJW 1974, 1959, 1960; Laubenthal JZ 1996, 335, 342 m.w.N.\n\n[kindlicher Opferzeuge]; s. ferner BGHSt 32, 115, 126 f.; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner aaO § 223 Rdn. 6 [gefährdeter Zeuge]) und die Ermittlung der Wahr-\n\nheit in angemessener Weise fördern.\n\ndd) Das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n\n15. September 1999 (NJW 1999, 3788) steht dem nicht entgegen. Dort war\n\ngemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Erreichbarkeit eines Auslandszeu-\n\ngen zu befinden, die der 1. Strafsenat für den Fall einer möglichen Verneh-\n\nmung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung bejaht hat. Dem tritt der\n\nerkennende Senat nicht entgegen. Die nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu be-\n\nantwortende Frage, ob dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung\n\nein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht - und deshalb die Verle-\n\nsung von richterlichen Vernehmungsprotokollen zulässig ist -, deckt sich jedoch\n\nnicht mit der Frage nach seiner Erreichbarkeit (vgl. nur BGHSt 9, 297, 300; 17,\n\n337, 347, 349; 32, 68, 73 f. = JR 1984, 514 mit insoweit zust. Anm. Schlüchter\n\nS. 520 f.; so auch Rose, Der Auslandszeuge im Beweisrecht des deutschen\n\nStrafprozesses, Diss. 1998, S. 176 m.w.N.).\n\nAnders als im Fall der Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen mit der\n\nFolge, daß - wie in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall - überhaupt kei-\n\nne Aussage des Zeugen vorlag, obwohl die Möglichkeit einer audiovisuellen\n\nVernehmung nach § 247 a StPO bestand, bedarf es keiner Darlegung des Ge-\n\nrichts, weswegen es sich mit der Verlesung nach § 251 StPO begnügt. Meint\n\nein Verfahrensbeteiligter, die Verlesung reiche nicht aus, kann er einen ent-\n\nsprechenden Beweisantrag stellen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet dar-\n\nzulegen, warum seiner Meinung nach die Aufklärungspflicht eine audiovisuelle\n\nVernehmung nicht gebietet; eine solche Pflicht zur Darlegung von Verfahrens-\n\nvorgängen ist der Strafprozeßordnung auch sonst fremd (vgl. BGH NStZ-RR\n\n1999, 272 a. E.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 2).\n\nDas Revisionsgericht greift zudem bei Entscheidungen etwa nach § 251 Abs. 1\n\nNr. 4 StPO auch nur ein, wenn im Einzelfall die Aufklärungspflicht zur persönli-\n\nchen Vernehmung gedrängt hat, nicht jedoch allein deswegen, weil der\n\nTatrichter die Frage im Beschluß gemäß § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht erör-\n\ntert hat (vgl. BGHSt 10, 186, 187, 191 f.; OLG Celle StV 1991, 294 f.; Gollwitzer\n\naaO 25. Aufl. § 251 Rdn. 80; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 251 Rdn. 38\n\nm.N.).\n\n2. Soweit in dem Revisionsvorbringen eine Aufklärungsrüge enthalten\n\nist, bleibt diese ebenfalls ohne Erfolg.\n\na) Das Landgericht hat durch die unterlassene audiovisuelle Einvernah-\n\nme des Zeugen P. nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Die aus\n\n§ 244 Abs. 2 StPO folgende Pflicht des Gerichts, sich des sachnächsten Be-\n\nweismittels zu bedienen und dieses Beweismittel in der nach den Gegeben-\n\nheiten bestmöglichen Form zu verwenden (BVerfGE 57, 250, 277; BGHSt 31,\n\n148, 152; BGH NJW 1984, 65, 66; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 25), be-\n\nsteht nicht unbegrenzt (BGHSt 32, 115, 123). Hierzu hebt der letzte Satzteil in\n\n§ 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO hervor, daß die Anordnung der audiovisuellen\n\nVernehmung unter Aufklärungsgesichtspunkten dann nicht erforderlich ist,\n\nwenn von ihr keine weiter gehende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten\n\nist als durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Verneh-\n\nmungsprotokolls (vgl. BT-Drucks. 13/9063 S. 4; Gollwitzer aaO § 247 a\n\nRdn. 16; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 247 a Rdn. 6; s. auch Schlüchter in\n\nSK/StPO § 251 Rdn. 3: auf den abstrakten Wert des Beweismittels kommt es\n\nnicht an).\n\nb) Hier sind keine Umstände erkennbar, die das Landgericht nach der\n\nVerlesung der kommissarischen Aussage des Zeugen P. zu seiner Video-\n\nvernehmung hätten drängen müssen. Das gilt zunächst für die von der Revisi-\n\non vorgetragenen Ergänzungen, die der Zeuge O. nach seiner Vernehmung\n\ngemacht hat; mehr als eine auf Vermutungen gestützte \"Annahme\" des Zeu-\n\ngen, der Angeklagte könne erpreßt worden sein, ergeben sich hieraus nicht.\n\nEine erneute Einvernahme O. s hat das Landgericht daher rechtsfehlerfrei\n\nabgelehnt. Vor allem ist für die Reichweite der Aufklärungspflicht zu berück-\n\nsichtigen, daß der Angeklagte teilgeständig war, andere beweiskräftige Um-\n\nstände für eine Verabredung auch der Brandlegung sowie gegen eine Aufgabe\n\ndes Vorhabens sprachen und P. in Abrede gestellt hatte, daß sich der ge-\n\nmeinsame Tatplan auf die Ermordung Elke W. s erstreckte; Anhaltspunkte\n\nfür eine Änderung seines Aussageverhaltens bestanden nicht. Zudem durfte\n\ndas Landgericht der Niederschrift auch deshalb einen erheblichen Beweiswert\n\nbeimessen, weil die Verteidigerin bei der kommissarischen Vernehmung anwe-\n\nsend war und ihr Fragerecht ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979\n\n- 1 StR 304/79).\n\nc) Aus den gleichen Gründen war das Landgericht auch nicht gehalten,\n\ndem Antrag der Verteidigung auf (unmittelbare) Vernehmung des Zeugen\n\nP. nachzukommen; denn hierfür gilt ebenfalls der Maßstab des § 244\n\nAbs. 2 StPO (vgl. BGH StV 1991, 2; 1995, 566, 567; JR 2000, 32 mit Anm. Ro-\n\nse). Der nach dem Hauptverhandlungsprotokoll als \"Beweisantrag\" gestellte\n\nAntrag war nämlich - mangels Behauptung einer bestimmten (neuen, vgl. Goll-\n\nwitzer aaO § 244 Rdn. 134; § 251 Rdn. 85) Beweistatsache - ein auf Wieder-\n\nholung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung gerich-\n\nteter Beweisermittlungsantrag (BGHSt 19, 24 f.) bzw. eine Beweisanregung\n\n(BGH StV 1992, 548); die vom Schwurgericht gewählte Ablehnungsbegrün-\n\ndung ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGH StV 1996, 581, 582). Auf\n\ndie Frage, ob der Zeuge tatsächlich - wie das Landgericht annimmt - im Sinne\n\ndes § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unerreichbar war oder ob seine Vernehmung\n\n\"per Videokonferenz\" - wie die Revision meint - rechtshilferechtlich und tat-\n\nsächlich möglich war, kommt es somit nicht an (zur Videovernehmung in der\n\nTschechischen Republik s. im übrigen BGH, Beschluß vom 23. März 2000\n\n- 1 StR 657/99: die Tschechische Republik sieht sich derzeit noch nicht in der\n\nLage, solche Rechtshilfe zu leisten).\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen O. unter Verstoß ge-\n\ngen § 60 Nr. 2 StPO auf seine Aussage vereidigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\na) Zu Recht beanstandet die Revision zwar, daß die Vereidigung des\n\nZeugen O. gegen § 60 Nr. 2 StPO verstieß, weil sich aus der nach Einver-\n\nnahme des Zeugen angeordneten Verlesung der Niederschrift über die Ver-\n\nnehmung des Zeugen P. ein - wenn auch nur entfernter - Verdacht der Tat-\n\nbeteiligung ergab. Das Landgericht hat den Rechtsfehler aber erkannt und die\n\nAussage O. s im Urteil als uneidliche gewertet. Das Schwurgericht war aller-\n\ndings verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten noch in der Hauptverhandlung\n\nbekanntzumachen, daß es in dieser Weise verfahren wolle, um ihnen Gele-\n\ngenheit zu geben, sich auf die so entstandene neue Beweislage einzustellen\n\nund gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (vgl. BGHSt 4, 130, 131 f.;\n\nBGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 94). Ein solcher Hinweis ist hier, wie das Schwei-\n\ngen des Protokolls beweist (§ 274 StPO; s. BGHSt 4, 130, 132), unterblieben.\n\nb) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann das Urteil gleichwohl\n\nausnahmsweise (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGHR StPO § 60\n\nNr. 2 Vereidigung 2, 4) nicht beruhen; denn die Verteidigung hat ihre Möglich-\n\nkeiten in der Tatsacheninstanz auch ohne den Hinweis ausgeschöpft: Das\n\nSchwurgericht hat die Aussage O.s zur Feststellung der Tatausführung durch\n\nP. und zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, P. habe\n\n seine Frau gegen seinen Willen getötet, um ihn zu erpressen, herangezogen.\n\nDie Verteidigerin hat nach Vernehmung des Zeugen O. einen Beweisantrag\n\n auf erneute Vernehmung des Zeugen gestellt, einmal um dessen Glaubwür-\n\ndigkeit in Zweifel zu ziehen, zum anderen aber auch, um ein Motiv für eine Er-\n\npressung des Angeklagten durch P. und andere zu belegen. Das Landgericht\n\nhat diesen Antrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, die Aussage des Zeu-\n\ngen O. sei glaubhaft, nicht etwa, weil sie unter Eid abgegeben worden sei,\n\nsondern weil sie durch andere - im Ablehnungsbeschluß im einzelnen ge-\n\nnannte - Beweisanzeichen gestützt werde. Weitere Verteidigungsaktivitäten\n\nwurden daraufhin nicht ergriffen. Daher ist auszuschließen, daß sich der Ange-\n\nklagte wirksamer hätte verteidigen können, wenn der Hinweis erteilt worden\n\nwäre, daß die Aussage des Zeugen O. als uneidliche gewertet werde.\n\nIII. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen\n\nSachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nInsbesondere hat das Schwurgericht zu Recht den beabsichtigten Betrug zum\n\nNachteil der Lebensversicherer als eine \"andere Straftat\" im Sinne des § 211\n\nAbs. 2 StGB angesehen (so auch Geilen in FS für Lackner [1987] S. 571, 583;\n\nMitsch JuS 1996, 213, 216; Schlothauer StV 2000, 138, 140 Fn. 14; ähnlich\n\nBGH, Urteil vom 12. März 1998 - 1 StR 708/97 [Unterschlagung]). Für diese\n\nAuslegung, der der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (NStZ 1998,\n\n352, 353) zuneigte, spricht der Wortlaut des Gesetzes, der - anders als etwa in\n\n§§ 239 a, 239 b, 316 a StGB - keine Beschränkung auf bestimmte, schwere\n\nStraftaten enthält. Die Ermöglichungsabsicht umfaßt auch in anderen Tatbe-\n\nständen den Betrug zum Nachteil einer Versicherung: So verhält es sich bei\n\ndem - an § 211 Abs. 2 StGB angelehnten (BGHSt 28, 93, 94 f.) - § 315 Abs. 3\n\nNr. 1 b StGB (BGH NStZ 1992, 182, 183; 1995, 31; NJW 1999, 3132, 3133)\n\nund dem durch das 6. StrRG eingefügten § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (BGH, Ur-\n\nteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, zum Abdruck in BGHSt bestimmt\n\n= NJW 2000, 226; BGH StV 2000, 136, 137; BGH, Beschluß vom 15. März\n\n2000 - 3 StR 597/99; ablehnend Schlothauer StV 2000, 138). Die Einbeziehung\n\ndes Betruges entspricht zudem dem Strafgrund dieses Mordmerkmals, dem\n\nUmstand nämlich, daß die Tötung als Mittel zur Begehung weiteren kriminellen\n\nUnrechts dient (s. BGHSt 39, 159, 161; BGH NStZ 1996, 81; Eser in Schön-\n\nke/Schröder StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 31); denn die Verwerflichkeit dieser\n\nVerknüpfung tritt umso mehr hervor, je weniger schwer die angestrebte Straftat\n\nist.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/4-str-647-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":21},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-18/4-str-647-99","retrieved":"2026-07-10 11:12:08.414879+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-18/4-str-647-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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