{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-16","aktenzeichen":"4 StR 89/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 89/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Dortmund vom 3. Dezember 1999 im Schuldspruch\n\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren räube-\n\nrischen Diebstahls verurteilt wird.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\n tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren\n\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt, führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs dahin,\n\ndaß er eines (vollendeten) schweren räuberischen Diebstahls statt eines ver-\n\nsuchten schweren Raubes schuldig ist; im übrigen erweist sich das Rechtsmit-\n\ntel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß die Gewaltanwendung\n\noder die Drohung als Mittel eingesetzt werden, um die Wegnahme der Sache\n\nzu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 und 7 jeweils m.w.N.).\n\nAn dieser finalen Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme fehlt\n\nes, wenn die Gewalt oder Drohung der bereits vollendeten Wegnahme nach-\n\nfolgt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte hatte bereits eigenen Gewahrsam\n\nan den Geldscheinen begründet, als es zu der körperlichen Auseinanderset-\n\nzung mit K. und dessen Bedrohung mit dem Teppichmesser kam. Hier-\n\nbei spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das an sich\n\ngenommene Geld noch in den Händen hielt oder dieses schon in seine Ho-\n\nsentasche gesteckt hatte. Denn bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen,\n\nwie Geldscheinen und Geldstücken, genügt für die Vollendung der Wegnahme\n\nbereits ein Ergreifen und Festhalten der Sache (vgl. BGHSt 23, 254, 255; BGH\n\nNStZ 1987, 71), und zwar auch dann, wenn der erbeutete Gegenstand sich\n\nnoch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet und der Täter bei der\n\nTatausführung beobachtet wird (vgl. BGH a.a.O.).\n\nDas Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch – wie der Generalbun-\n\ndesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegt hat – den Tatbestand des schwe-\n\nren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da der An-\n\ngeklagte nach vollendeter Wegnahme K. mit dem Teppichmesser, einem\n\ngefährlichen Werkzeug, bedrohte, damit dieser ”von ihm abließ und er so mit\n\ndem Geld entkommen konnte” (UA 8). Hierbei steht einer Anwendung des\n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entgegen, daß nach den Urteilsfeststellungen die\n\nKlinge des Teppichmessers noch nicht ausgefahren war. Denn ein Tatmittel ist\n\nauch dann gefährlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn es nur eines kurzen\n\nHandgriffs – hier: Hinausschieben der Klinge – bedarf, um seine Eignung, er-\n\nhebliche Verletzungen zuzufügen, herbeizuführen. Dies hat der Bundesge-\n\nrichtshof für den Fall der kurzfristig schußbereiten Waffe, die lediglich noch\n\ndurchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom\n\n20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß\n\nvom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 -). Der vorliegende Sachverhalt recht-\n\nfertigt keine andere Beurteilung.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht\n\ndem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte\n\nsich gegen den Schuldvorwurf des schweren räuberischen Diebstahls anders\n\nals geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch kann bestehen\n\nbleiben. Trotz der nicht unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur Fra-\n\nge der Bestimmung der Ehefrau des Angeklagten zu einer Falschaussage kann\n\nder Senat hier ausschließen, daß das Landgericht bei unveränderter Strafan-\n\ndrohung und Verurteilung wegen einer vollendeten statt nur versuchten Tat auf\n\neine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\nMaatz\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein ist infolge Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\n\nAthing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nMaatz\n\nErnemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-16/4-str-89-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-16/4-str-89-00","retrieved":"2026-07-10 11:13:06.333971+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-16/4-str-89-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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