{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-05-12","aktenzeichen":"V ZR 47/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894 Verkündet am: 12. Mai 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Enteignungen auf der Grundlage des DDR-Baulandgesetzes in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar. Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbe- schluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 47/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n-----------------------------------\n\nja\nnein\nja\n\nVermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894\n\nVerkündet am:\n12. Mai 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEnteignungen auf der Grundlage des DDR-Baulandgesetzes in der Spätphase der\n\nDDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter\n\nderen bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme\n\nnach § 1 Abs. 3 VermG dar.\n\nDie vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor\n\ndem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der\n\nGrundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbe-\n\nschluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden.\n\nBGH, Urt. v. 12. Mai 2000 - V ZR 47/99 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt/Oder\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Mai 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger,\n\nDr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Branden-\n\nburgischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1998 wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Zustimmung zur Be-\n\nrichtigung des Grundbuchs für zwei Grundstücke. Diese standen ursprünglich\n\nim Eigentum des am 14. Dezember 1979 in Berlin-West verstorbenen W. B.\n\nSein Erbe ist der Kläger.\n\nAuf der Grundlage einer Beschlußvorlage des Rates der Gemeinde Z.\n\nvom 29. Juni 1989 beschloß der Rat des Kreises B. am 12. Dezember\n\n1989, die erwähnten Grundstücke zur \"Durchführung der geplanten Baumaß-\n\nnahmen - Neubau von 2 Eigenheimen - gemäß § 12 des Baulandgesetzes\" in\n\nVolkseigentum zu überführen. In der Begründung ist ausgeführt, daß die Ent-\n\neignung zur planmäßigen Durchführung der genannten Baumaßnahmen erfor-\n\nderlich sei. Verhandlungen zum freihändigen Ankauf hätten nicht geführt wer-\n\nden können, weil der Eigentümer auf Veräußerungsangebote der Bauwilligen\n\nnicht reagiert habe. Die bisherigen Eigentümer sollten eine Entschädigung er-\n\nhalten. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht zugestellt; er trägt einen amtli-\n\nchen Vermerk, daß er seit 15. Januar 1990 rechtskräftig sei.\n\nAuf der Grundlage eines Rechtsträgernachweises vom 14. Februar 1990\n\nwurde im Grundbuch am 18. April 1990 das \"Eigentum des Volkes, Rechtsträ-\n\nger: Rat der Gemeinde Z...\" eingetragen. Mit Feststellungsbescheid des Rates\n\ndes Kreises vom 19. Juni 1990 wurde eine Entschädigung in Höhe von\n\n5.754 Mark festgesetzt. Darin heißt es, daß der Eigentümer vom Rat der Ge-\n\nmeinde Z. vertreten werde.\n\nDer Kläger vertritt die Ansicht, Volkseigentum sei nicht begründet wor-\n\nden, eine Heilung der unwirksamen Enteignung nach Art. 237 § 1 EGBGB sei\n\nnicht eingetreten. Er hat beantragt, die beklagte Gemeinde zu verurteilen, einer\n\nGrundbuchberichtigung dahin zuzustimmen, daß er (der Kläger) Eigentümer\n\nder beiden Grundstücke ist.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat\n\nihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zu-\n\nrückweisung der Kläger beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers nach § 894\n\nBGB. Es verneint einen Vorrang des Vermögensgesetzes, weil weder der Tat-\n\nbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch der des § 1 Abs. 3 VermG vor-\n\nliege. Es hält die Enteignung schon deshalb für unwirksam, weil die erforderli-\n\nche Zustellung unterblieben sei. Eine Heilung nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB\n\nsei nicht eingetreten, weil im konkreten Fall nach dem Baulandgesetz eine\n\nEnteignung nicht möglich gewesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt.\n\nIm übrigen seien die Grundstücke auch nicht für konkrete Bauvorhaben benö-\n\ntigt worden.\n\nII.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten die\n\nZustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB\n\ni.V.m. § 894 BGB).\n\n1. a) Unzutreffend verneint das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des\n\nVermögensgesetzes. Allerdings wird eine Enteignung nach dem Baulandgesetz\n\nvon den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG nicht erfaßt. Das\n\ngilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die in den Entschädigungsvorschriften\n\nder DDR vorgesehenen Entschädigungspflicht im Einzelfall erfüllt wurde, oder\n\nob die Entschädigung nicht festgesetzt, nicht ausgezahlt, verrechnet oder sonst\n\nder Verfügungsmacht des Eigentümers vorenthalten blieb (BGHZ 129, 112,\n\n115). Hier wurde im übrigen eine Entschädigung festgesetzt, und es gibt auch\n\nkeinen Anhaltspunkt dafür, daß sie geringer war, als sie Bürgern der DDR zu-\n\nstand.\n\nDie Enteignung hat hier aber den Charakter einer unlauteren Machen-\n\nschaft (§ 1 Abs. 3 VermG). Wie der Senat in BGHZ 129, 115 in Übereinstim-\n\nmung mit dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, kann eine Enteignung\n\nnach dem Baulandgesetz diesen Tatbestand erfüllen, wenn z.B. die staatlichen\n\nOrgane ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vorhaben nur\n\nvorgeschoben hatten. Das Berufungsgericht stellt selbst in anderem Zusam-\n\nmenhang fest, daß die in Anspruch genommenen Grundstücke des Klägers\n\nvom Rat der Gemeinde Z. gar nicht als Bauland benötigt wurden und ein kon-\n\nkreter Enteignungszweck nicht gegeben war. Diese Feststellung wird von der\n\nRevision nicht angegriffen. Dann aber ergibt sich daraus, daß der Rat der Ge-\n\nmeinde Z. ein entsprechendes Vorhaben (Bau von zwei Eigenheimen) nur vor-\n\ngeschoben hatte, wobei unerheblich ist, ob - wegen des anderslautenden In-\n\nhalts der Beschlußvorlage - auch der Rat des Kreises von diesem Fehlen eines\n\nEnteignungszwecks Kenntnis hatte. Darüber hinaus stellt nach der neueren\n\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1999, 523 ff), die das\n\nBerufungsgericht bei Erlaß seines Urteils noch nicht berücksichtigen konnte,\n\ndie Durchführung von Enteignungen gegenüber Westeigentümern unter deren\n\nbewußter Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober\n\n1989 (Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker) grundsätzlich eine schä-\n\ndigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar. Hier geht es um eine Enteig-\n\nnung nach diesem Zeitpunkt, die unstreitig gravierende formelle und materielle\n\nMängel aufweist, die zeigen, daß hier in manipulativer, sittlich vorwerfbarer\n\nWeise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR nicht \"alles mit rech-\n\nten Dingen\" zugegangen ist. Die für Enteignungen vor dem 18. Oktober 1989\n\naufgestellten Maßstäbe (BVerwGE 104, 186, 190) lassen sich auf den vorlie-\n\ngenden Fall nicht übertragen (vgl. auch BVerwG, VIZ 1999, 523, 524).\n\nNach dem 18. Oktober 1989 waren indes zahlreiche Normen erlassen\n\nworden, die zu einem Wandel des sozialistischen Staates in einen Rechtsstaat\n\nbeitrugen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Darstellung des Bundes-\n\nverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. April 1999 (VIZ 1999, 525). Vor diesem\n\nHintergrund haben die zuständigen DDR-Behörden vorwiegend Westeigentum\n\ngewissermaßen in \"letzter Minute\" unter klarem Verstoß gegen die Rechtsnor-\n\nmen des Baulandgesetzes entzogen. Sie haben - wie das Berufungsgericht in\n\nanderem Zusammenhang ausführt - den Subsidiaritätsgrundsatz nicht beach-\n\ntet. Es hätte nämlich zunächst versucht werden müssen, einen freihändigen\n\nErwerb durch Vertrag zustande zu bringen (§ 4 Satz 2, § 11 BaulG). Dies wie-\n\nderholt auch § 9 Abs. 1 der DVO zum BaulG. Dem Antrag auf Entzug des Ei-\n\ngentums waren die erforderlichen Unterlagen nach Anlage 1 der DVO beizufü-\n\ngen (§ 8 DVO/BaulG). Dazu gehörte der \"Nachweis\" gescheiterter Verhandlun-\n\ngen mit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten über den Eigentumser-\n\nwerb (Protokoll, Niederschrift, Schriftverkehr; Anlage 1 DVO/BaulG dort Nr. 5).\n\nEs gibt keinen Anhaltspunkt dafür - und die Beklagte trägt dazu auch nichts\n\nvor -, daß auch nur versucht worden wäre, den in Westdeutschland lebenden\n\nEigentümer oder dessen Erben ausfindig zu machen und mit ihm Kontakt auf-\n\nzunehmen. Vor diesem Hintergrund bleibt sowohl die in der Beschlußvorlage\n\nals auch im Enteignungsbeschluß selbst gegebene Begründung, es hätten kei-\n\nne Verhandlungen zum freihändigen Ankauf geführt werden können, weil der\n\nEigentümer auf Veräußerungsgebote nicht reagiert habe, substanzlos. Dazu\n\nkommt, daß nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\ndie Grundstücke als Bauland nicht benötigt wurden, eine konkrete Baumaß-\n\nnahme nicht beabsichtigt war und damit die materielle Grundlage der Enteig-\n\nnung fehlte (§ 12 Abs. 2 und Abs. 4 BaulG). Demgemäß benannte der Rat der\n\nGemeinde auch nicht die Namen von Bauinteressenten.\n\nAuf der Linie einer \"manipulativen\" Enteignung liegt es schließlich, daß\n\nder Enteignungsbeschluß dem betroffenen Eigentümer entgegen der aus-\n\ndrücklichen Bestimmung in § 20 Satz 2 BaulG nicht bekannt gegeben und so-\n\ngar die Rechtskraft des Beschlusses amtlich bestätigt wurde, obwohl mangels\n\nZustellung eine Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden sein kann (§ 21\n\nAbs. 1 Satz 2 BaulG). Abgerundet wird dieses Bild durch die von der Beklagten\n\nvorgelegten Beschlußvorlagen vom 28. Juni 1989, 13. Juli 1989 und\n\n14. September 1989 zu weiteren Enteignungen, die sich alle auf Grundstücke\n\nvon in Berlin-West lebenden Eigentümern beziehen und in denen mit wort-\n\ngleich unsubstantiierten Ausführungen eine Beteiligung der betroffenen Ei-\n\ngentümer umgangen wurde.\n\nBei dieser Sachlage hält es der Senat nicht mehr für ausschlaggebend,\n\ndaß - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall -\n\ndie Enteignung nicht auf der Grundlage einer Globalliste erfolgte und es das\n\nSchreiben des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen vom 26. Januar\n\n1990 (vgl. ZOV 1996, 412) noch nicht gab, in dem eine genaue Einzelfallprü-\n\nfung am Prinzip der Rechtsstaatlichkeit angemahnt wurde. Das Bundesver-\n\nwaltungsgericht hält ohnehin eine individuelle Kenntnis der DDR-Bediensteten\n\nvon diesem Schreiben nicht für entscheidend.\n\nb) Die genannte zeitliche Zäsur setzt aber nicht nur andere Maßstäbe für\n\ndie Beurteilung des Tatbestandes nach § 1 Abs. 3 VermG, sondern sie ist auch\n\nvon Bedeutung für die Frage, ob die vermögensrechtliche Abwicklung noch\n\nVorrang vor dem Zivilrecht, insbesondere dem Berichtigungsanspruch nach\n\n§ 894 BGB (vgl. z.B. BGHZ 122, 204, 207 m.w.N.) hat. Auch wenn die hier zu\n\nbeurteilende Enteignung den Tatbestand von § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, ist der\n\nKläger nicht gehindert, die zivilrechtlichen Folgen einer unwirksamen Enteig-\n\nnung (Unrichtigkeit des Grundbuchs) vor den Zivilgerichten geltend zu machen\n\n(vgl. dazu Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 439/98, zur Veröffentlichung\n\nbestimmt). Der Vorrang des Vermögensgesetzes ist nach der Senatsrechtspre-\n\nchung um des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen dem Rückerstattungs-\n\ninteresse des Berechtigten und dem Schutz des redlichen Erwerbers willen\n\ngerechtfertigt (BGHZ 118, 34, 38 ff). Dieser besondere Schutz findet aber dort\n\nseine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionieren-\n\nden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. In solchen Fällen ist der Erwerb\n\nmit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb\n\nauf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am\n\nRechtsverkehr in der DDR teilgenommen hatte (BGHZ 120, 204). Zivilrechtlich\n\nunbeachtlich bleiben damit nur Mängel, die wegen ihres Zusammenhangs mit\n\ndem staatlichen Unrecht und weil sie typischerweise hierbei aufgetreten sind,\n\nden Bestand des Erwerbs nicht gefährdet hätten (BGHZ 130, 231). Als zeitliche\n\nGrenze für das auf diese Umstände gestützte Vertrauen kann regelmäßig der\n\n18. Oktober 1989 (Rücktritt Honeckers) angesehen werden. Danach muß dar-\n\nauf abgestellt werden, ob der aufgetretene Mangel unter den neuen tatsächli-\n\nchen und rechtlichen Verhältnissen den Erwerb erschüttert hätte. Der Senat hat\n\ndies im Urteil vom 14. Januar 2000 (aaO) für den unterstellten Tatbestand nach\n\n§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG im Zusammenhang mit einer unwirksamen Ver-\n\nwalterbestellung nach Aufhebung der Anordnung Nr. 2 angenommen. Mit\n\nRücksicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1999,\n\n523 ff) zu Enteignungen, die nach dem 18. Oktober 1989 unter bewußter\n\nNichtbeteiligung von Westeigentümern erfolgten, ist kein Grund ersichtlich,\n\ndies im vorliegenden Fall für den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nunmehr\n\nanders zu beurteilen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß seit 1. Juli 1989\n\nin der DDR das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte\n\nzur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen in Kraft getreten war (DDR\n\nGBl. I S. 327). Der betroffene Eigentümer hätte demnach im Falle einer Zu-\n\nrückweisung seiner Beschwerde (§ 21 BaulG) die gerichtliche Nachprüfung der\n\nEnteignungsmaßnahme verlangen (§ 3 des genannten Gesetzes) und insoweit\n\neine umfassende Nachprüfung dahin erreichen können, ob die für die Verwal-\n\ntungsentscheidung maßgeblichen Vorschriften eingehalten worden waren (§ 9\n\ndes Gesetzes). Da kurz nach der vorliegenden Enteignung am 26. Januar 1990\n\neine Verlautbarung des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen erging\n\n(vgl. ZOV 1996, 412), wonach auch bei der Enteignung von Westeigentum eine\n\ngenaue Einzelfallprüfung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze not-\n\nwendig war, läßt sich nicht mehr annehmen, diese Prüfung wäre in der DDR\n\nnicht ernstgenommen worden und die unwirksame Enteignung hätte Bestand\n\ngehabt.\n\n2. Zutreffend hält das Berufungsgericht den Enteignungsbeschluß für\n\nnichtig, weil er mangels zwingend vorgeschriebener Bekanntgabe an den be-\n\ntroffenen Eigentümer (§ 20 BaulG, § 9 Abs. 3 DVO/BaulG) rechtlich nicht exi-\n\nstent wurde und damit auch nicht zur Begründung von Volkseigentum führen\n\nkonnte (BGHZ 129, 112, 116 ff). Auszuscheiden hat auch die Möglichkeit, daß\n\nder Bescheid etwa einem verfügungsberechtigten Verwalter zugestellt wurde\n\n(vgl. BGHZ, aaO, S. 121 ff). Die Beschlußvorlage des Rates der Gemeinde\n\nstellt ausdrücklich fest, es existiere kein verfügungsberechtigter Verwalter in\n\nder DDR. Etwas anderes ist weder behauptet noch festgestellt. Dies alles zieht\n\ndie Revision nicht in Zweifel.\n\n3. Soweit das Berufungsgericht eine Heilung des Mangels nach Art. 237\n\n§ 1 Abs. 1 EGBGB verneint und die Revision hiergegen Rügen erhebt, kann\n\ndies alles dahinstehen. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwend-\n\nbar, weil - wie oben unter Ziff. II 1 a ausgeführt - ein Sachverhalt vorliegt, der\n\nden Tatbestand von § 1 VermG erfüllt (Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB). In solchen\n\nFällen hat der Gesetzgeber generell eine Heilungsmöglichkeit ausgeschlossen.\n\nSoweit die genannte Heilungsvorschrift darauf verweist, es gelte das\n\nVermögensgesetz, ist dies nicht dahin zu verstehen, das Restitutionsverfahren\n\nverdränge auch im vorliegenden Fall zivilrechtliche Ansprüche. In der entspre-\n\nchenden Gesetzesbegründung heißt es zwar, es bedürfe im Anwendungsbe-\n\nreich des Vermögensgesetzes keiner Regelung für fehlerhafte Überführungen\n\nin Volkseigentum, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\n\nrichts und des Bundesgerichtshofes diese Fälle einheitlich nach dem Vermö-\n\ngensgesetz zu behandeln seien und dieses Gesetz in seinem Anwendungsbe-\n\nreich eine abschließende Sonderregelung darstelle (BT-Drucks. 13/7275\n\nS. 42). Diese Begründung zeigt aber nur, daß der Gesetzgeber der damaligen\n\nRechtsprechung Rechnung tragen wollte, die nach wie vor für Fälle vor dem\n\n18. Oktober 1989 gilt. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, das Vermögensge-\n\nsetz verdränge unabhängig von den Ausführungen unter II 1 b auf der Grund-\n\nlage der neueren Rechtsprechung des Senats auch den hier gegebenen Be-\n\nrichtigungsanspruch. Sinn und Zweck von Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB besteht\n\ndarin, eine Heilungsmöglichkeit in Sachverhalten auszuschließen, die den Tat-\n\nbestand des Vermögensgesetzes erfüllen, um - auch zur Klarstellung - einen\n\nRestitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers durch die Heilungsmöglich-\n\nkeit nicht in Frage zu stellen. Ob das Vermögensgesetz gegenüber zivilrechtli-\n\nchen Ansprüchen auch noch eine verdrängende Wirkung entfaltet, ist eine an-\n\ndere Frage, die nunmehr für die Spätphase der DDR nach der neueren Recht-\n\nsprechung des Senats beantwortet werden muß. Wie die Gesetzesbegründung\n\nim übrigen zeigt, ging der Gesetzgeber für die genannte Bestimmung auch da-\n\nvon aus, daß sie eine dynamische Wirkung entfalte, mithin auch \"künftige Er-\n\ngänzungen des Vermögensgesetzes\" einschließe (BT-Drucks. 13/7275, aaO).\n\nWar Ausgangspunkt der Regelung die damalige Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes, so liegt es nahe, nunmehr auch deren Veränderung zu berück-\n\nsichtigen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nVogt\n\n Schneider\n\n Krüger\n\n Klein\n\n Lemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-12/v-zr-47-99","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-12/v-zr-47-99","retrieved":"2026-07-10 11:10:09.792738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-12/v-zr-47-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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