{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"X ZB 26/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Sintervorrichtung GebrMG § 5 Abs. 1 Satz 3 F: 28. August 1986, § 15 Abs. 1 Nr. 1; PrPG Art. 12 Nr. 3 Einem Gebrauchsmusteranmelder steht der in Anspruch genommene Anmel- detag einer früheren Patentanmeldung nicht zu, wenn die gesetzliche Frist zur Inanspruchnahme dieses Anmeldetags (Abzweigung) bei Einreichung der Ge- brauchsmusteranmeldung bereits abgelaufen war. In diesem Fall ist grundsätz- lich gegenüber dem Gebrauchsmuster die vor Einreichung der Gebrauchsmu- steranmeldung erfolgte Veröffentlichung des Patents als Stand der Technik zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 26/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Mai 2000\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nSintervorrichtung\n\nGebrMG § 5 Abs. 1 Satz 3 F: 28. August 1986, § 15 Abs. 1 Nr. 1;\n\nPrPG Art. 12 Nr. 3\n\nEinem Gebrauchsmusteranmelder steht der in Anspruch genommene Anmel-\n\ndetag einer früheren Patentanmeldung nicht zu, wenn die gesetzliche Frist zur\n\nInanspruchnahme dieses Anmeldetags (Abzweigung) bei Einreichung der Ge-\n\nbrauchsmusteranmeldung bereits abgelaufen war. In diesem Fall ist grundsätz-\n\nlich gegenüber dem Gebrauchsmuster die vor Einreichung der Gebrauchsmu-\n\nsteranmeldung erfolgte Veröffentlichung des Patents als Stand der Technik zu\n\nberücksichtigen.\n\nBGH, Beschl. v. 11. Mai 2000 - X ZB 26/98 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keuken-\n\nschrijver und die Richterin Mühlens\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Ge-\n\nbrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 6. Mai 1998 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n100.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragsgegnerin hat am 8. Dezember 1995 ein Gebrauchsmuster\n\nunter der Bezeichnung \"Vorrichtung zur Herstellung von Formkörpern durch\n\nTeilsinterung\" mit ursprünglich 41 Schutzansprüchen angemeldet. Dabei hat\n\nsie den Anmeldetag 14. Oktober 1987 der europäischen Patentanmeldung\n\n88 900 160 sowie deren US-Prioritäten vom 17. Oktober 1986 und 5. Oktober\n\n1987 in Anspruch genommen. Auf die europäische Patentanmeldung ist das\n\neuropäische Patent 0 287 557 erteilt worden, das am 28. Dezember 1994 ver-\n\nöffentlicht worden ist. Das Gebrauchsmuster ist am 1. Februar 1996 eingetra-\n\ngen worden.\n\nDie Antragstellerin hat die Löschung der Schutzansprüche 1 bis 29 und\n\n41, soweit sich Anspruch 41 auf einen der Ansprüche 1 bis 29 bezieht, bean-\n\ntragt. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgemäß widerspro-\n\nchen und ihr Gebrauchsmuster mit teilweise neu gefaßten Ansprüchen vertei-\n\ndigt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamts hat das\n\nStreitgebrauchsmuster durch Beschluß vom 26. Juni 1997 in dem von der An-\n\ntragstellerin angegriffenen Umfang gelöscht. Zur Begründung hat die Ge-\n\nbrauchsmusterabteilung ausgeführt, daß die Abzweigungserklärung verspätet\n\nerfolgt und die Abzweigung demzufolge unwirksam sei. Als Anmeldetag komme\n\ndem Gebrauchsmuster daher nur der Tag der Einreichung der Unterlagen beim\n\nDeutschen Patentamt zu. Dann gehöre aber die europäische Patentschrift\n\n0 287 657 zum Stand der Technik und nehme den Gegenstand des Ge-\n\nbrauchsmusters neuheitsschädlich vorweg.\n\nDie Antragsgegnerin hat fristgemäß Beschwerde mit dem Antrag einge-\n\nlegt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag in\n\ndem zuletzt vor der Gebrauchsmusterabteilung verteidigten Umfang zurückzu-\n\nweisen. Demgegenüber hat die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zu-\n\nrückzuweisen, hilfsweise, die Rechtsunwirksamkeit des Gebrauchsmusters\n\nfestzustellen. Mit Beschluß vom 6. Mai 1998 hat das Bundespatentgericht den\n\nangefochtenen Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung dahin abgeändert,\n\ndaß statt der Löschung die Feststellung der Unwirksamkeit des Streitge-\n\nbrauchsmusters im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche ausgespro-\n\nchen werde.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die durch das Bundespatentge-\n\nricht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, der die Antragstel-\n\nlerin entgegengetreten ist.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe\n\nzwar keinen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wohl aber sei die\n\nvon ihr hilfsweise begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmu-\n\nsters im angegriffenen Umfang gerechtfertigt. Allgemein sei anerkannt, daß\n\neine \"Löschung\" nicht mehr in Betracht komme, wenn das Gebrauchsmuster\n\nschon aufgrund eines Verzichts oder wegen Ablaufs der Schutzdauer (§ 23\n\nGebrMG) erloschen sei. Vergleichbar sei die Rechtslage, wenn die gesetzli-\n\nchen Voraussetzungen für das Entstehen des Schutzes von Anfang an nicht\n\nerfüllt gewesen seien. In all diesen Fällen könne aber ein Bedürfnis zur Besei-\n\ntigung des durch die Eintragung hervorgerufenen \"Rechtsscheins\" des Beste-\n\nhens eines Musterschutzes gegeben sein. Für die deshalb rechtlich mögliche\n\nrückwirkende Feststellung der Unwirksamkeit bestehe das erforderliche Be-\n\ndürfnis auch im vorliegenden Fall, der dadurch gekennzeichnet sei, daß das\n\nEntstehen eines Gebrauchsmusters nach dem gesetzlichen Rahmen schlecht-\n\nhin nicht in Betracht komme. Der Schutz sei ausgeschlossen, weil das Gesetz\n\nfür den von der Antragsgegnerin durch Abzweigungserklärung vom\n\n8. Dezember 1995 beanspruchten Anmeldetag, den 14. Oktober 1987, keinen\n\nGebrauchsmusterschutz mit über achtjähriger Schutzdauer kenne. Das folge\n\naus § 23 Abs. 2 Satz 1 GebrMG 1986. Diese Vorschrift, die eine Verlängerung\n\nder Schutzdauer bis auf höchstens acht Jahre vorsehe, sei maßgebend. Das\n\nab dem 1. Juli 1990 geltende Gebrauchsmusterrecht sehe zwar eine Verlänge-\n\nrungsmöglichkeit bis auf zehn Jahre vor (§ 23 Abs. 2 Satz 1 GebrMG in der\n\nFassung des Produktpirateriegesetzes - PrPG); die Übergangsvorschrift des\n\nArt. 12 Nr. 3 PrPG gestatte aber bei einer an Sinn und Zweck der Regelung\n\nausgerichteten Auslegung nicht, die zehnjährige Schutzdauer auch für Ge-\n\nbrauchsmuster als eröffnet anzusehen, die aus einer vor dem 1. Juli 1990 ein-\n\ngereichten Patentanmeldung abgezweigt worden seien; für sie verbleibe es bei\n\nder höchstmöglichen Schutzdauer von acht Jahren. Zudem gelte in Fällen wie\n\ndem vorliegenden auch nur die Abzweigungsfrist von acht Jahren nach § 5\n\nAbs. 1 Satz 3 GebrMG 1986 und nicht die Frist von zehn Jahren nach § 5\n\nAbs. 1 Satz 3 GebrMG in der Fassung des Produktpirateriegesetzes.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, daß auf eine abge-\n\nzweigte Gebrauchsmusteranmeldung, die nach dem 1. Juli 1990 beim Patent-\n\namt eingereicht werde, auch dann die neuen gesetzlichen Regelungen über die\n\nSchutz- und Abzweigungsfrist in § 5 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2 Satz 3 GebrMG\n\nin der Fassung des Produktpirateriegesetzes anzuwenden seien, wenn für die\n\nabgezweigte Anmeldung der Altersrang einer vor dem 1. Juli 1990 eingereich-\n\nten Patentanmeldung beansprucht werde. Die Formulierung der Übergangsre-\n\ngelung in Art. 12 Nr. 3 PrPG, der neue Rechtszustand gelte nur für neu ange-\n\nmeldete und die darauf eingetragenen Gebrauchsmuster, grenze lediglich jene\n\nAnmeldungen und die darauf eingetragenen Gebrauchsmuster von den zu die-\n\nsem Zeitpunkt schwebenden Gebrauchsmusteranmeldungen und schon einge-\n\ntragenen Gebrauchsmustern ab. Bei Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes\n\nnoch nicht erfolgte, aber wegen des Gegenstands der Patentanmeldung künftig\n\nmögliche Anmeldungen aufgrund von Abzweigungen hätten bei Inkrafttreten\n\ndes Gesetzes definitionsgemäß noch nicht existiert. Die Beteiligten hätten\n\ndemnach auch nicht davon ausgehen können, daß die Laufzeit der schlafen-\n\nden Anmeldung auf acht Jahre beschränkt sei. Die in der schlafenden, nach\n\nInkrafttreten des Produktpirateriegesetzes zur echten Anmeldung erstarkten\n\nabgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung beschriebene Erfindung sei bei\n\nInkrafttreten des Produktpirateriegesetzes Teil einer Patentanmeldung, für die\n\nzeitlich länger währender Schutz (§ 16 PatG) habe erlangt werden können, als\n\ndas unter Berücksichtigung der in Art. 5 Nr. 7 PrPG vorgesehenen Verlänge-\n\nrung der Laufzeit des Gebrauchsmusterschutzes der Fall sei. Bei den beteilig-\n\nten Verkehrskreisen habe demnach nicht das Vertrauen bestehen können, die\n\nnach dem 1. Juli 1990 aus einer schlafenden Anmeldung erstarkte Ge-\n\nbrauchsmusteranmeldung werde Rechtswirkungen nur für acht und nicht für\n\nzehn Jahre entfalten. Im übrigen stehe die vom Bundespatentgericht vorge-\n\nnommene Auslegung auch nicht in Einklang mit der Zielsetzung, die der Ge-\n\nsetzgeber mit der Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August\n\n1986 verfolgt habe, nämlich die Attraktivität des Gebrauchsmusterschutzes vor\n\nallem auch im Interesse der kleinen und mittleren Industrie zu stärken und\n\nweiterzuentwickeln.\n\n3. Die Feststellung des Bundespatentgerichts, das Streitgebrauchsmu-\n\nster sei im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche unwirksam, besteht zu\n\nRecht.\n\na) Die Möglichkeit der Feststellung, daß die Eintragung eines Ge-\n\nbrauchsmusters von Anfang an ohne Rechtswirkungen war, ist in Fällen ent-\n\nwickelt worden, in denen das Gebrauchsmuster aus einem für die Zukunft wir-\n\nkenden Grund, etwa durch Ablauf der Schutzdauer oder wegen Verzichts des\n\nInhabers bereits erloschen war. Ein Löschungsgrund kann dann - wie in Recht-\n\nsprechung und Schrifttum anerkannt ist - nicht zur Löschung führen (BGHZ 64,\n\n155, 158 - Lampenschirm; BGH, Beschl. v. 2.3.1967 - Ia ZB 10/65, GRUR\n\n1967, 351, 352 - Korrosionsschutz-Binde; Benkard, PatG, 9. Aufl., § 15\n\nGebrMG, Rdn. 3; Busse, PatG, 5. Aufl., Vor § 15 GebrMG, Rdn. 9), weil hierfür\n\nVoraussetzung ist, daß die durch die Eintragung des Gebrauchsmusters ver-\n\nmittelte Rechtsposition weiterhin besteht. Nicht anders liegen die Dinge, wenn\n\nder Grund für die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters von Anfang an be-\n\nstand. Da auch dann mit der vorgenommenen Eintragung eine Registerposition\n\nbesteht, die in gleicher Weise berechtigte Interessen eines Dritten beeinträch-\n\ntigen kann, kann derjenige, der eine Inanspruchnahme aus dem Gebrauchs-\n\nmuster zu besorgen hat, die Feststellung seiner Unwirksamkeit unter der Vor-\n\naussetzung verlangen, daß ein in §§ 15 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 GebrMG vor-\n\ngesehener Löschungsgrund vorliegt. Ein solcher Fall ist hier gegeben.\n\nb) So wie es der Eintragung zugrunde liegt und die Registerposition be-\n\nstimmt, ist das Streitgebrauchsmuster niemals entstanden, weil die Erklärung,\n\nden für die europäische Patentanmeldung 88 900 160 maßgeblichen Anmel-\n\ndetag (nebst US-Prioritäten) in Anspruch zu nehmen, wirkungslos geblieben\n\nist. Denn die für eine solche Inanspruchnahme vorgesehenen Voraussetzun-\n\ngen waren bei der Einreichung der Anmeldung am 8. Dezember 1995 nicht er-\n\nfüllt, weil zu diesem Zeitpunkt die in § 5 Abs. 1 Satz 3 GebrMG in der Fassung\n\ndes GebrMÄndG 1986 normierte Abzweigungsfrist von acht Jahren im Hinblick\n\nauf den Anmeldetag der genannten europäischen Patentanmeldung, dem\n\n5. Oktober 1987, bereits abgelaufen war. Der demgegenüber von der Rechts-\n\nbeschwerde vertretenen Ansicht, die Abzweigungsfrist bestimme sich im vorlie-\n\ngenden Fall nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GebrMG in der Fassung des Produktpirate-\n\nriegesetzes, der dafür zehn Jahre vorsieht, ist nicht zu folgen. Das ergibt sich\n\naus Art. 12 Nr. 3 PrPG, der den zeitlichen Übergang von den alten zu den\n\ndurch das Produktpirateriegesetz erneuerten Vorschriften des Gebrauchsmu-\n\nstergesetzes regelt (vgl. zu der gleichgelagerten Frage der höchstmöglichen\n\nSchutzdauer in solchen Fällen: Sen.Beschl. v. 31.1.2000 - X ZB 28/98, Umdr.\n\nS. 4 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen - Schutzdauer bei Gebrauchsmuster-\n\nabzweigung).\n\nDer Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, daß der Wortlaut der Über-\n\ngangsvorschrift zunächst für die von ihr vertretene Ansicht spricht. Maßgeblich\n\nfür die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist jedoch der in dieser zum Aus-\n\ndruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, der nicht allein aus\n\ndem Wortlaut der Norm, sondern auch aus ihrem Zusammenhang, ihrem\n\nZweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte zu\n\nermitteln ist (vgl. BGHZ 46, 74, 76 - Schallplatten, m.w.N.). Entsprechend ist\n\nhier zu berücksichtigen, daß nach dem Wortlaut des Art. 12 Nr. 3 PrPG u.a.\n\nauch die in Art. 5 Nr. 7 Buchst. a) aa) dieses Gesetzes geregelte Änderung der\n\nSchutzdauer des Gebrauchsmusters in § 23 Abs. 2 Satz 1 GebrMG nur auf die\n\nnach Inkrafttreten dieser Regelung am 1. Juli 1990 (Art. 14 PrPG) beim Patent-\n\namt eingereichten Gebrauchsmusteranmeldungen und die darauf eingetrage-\n\nnen Gebrauchsmuster anzuwenden ist. Von der Anwendung der neuen Vor-\n\nschriften ausgeschlossen sind nicht nur solche Anmeldungen, die bereits vor\n\ndem Stichtag auf die Eintragung eines Gebrauchsmusters gerichtet waren,\n\nsondern auch ältere sogenannte Abzweigungsanmeldungen nach § 5 Abs. 1\n\nGebrMG. Denn auch bei diesen handelt es sich um Anmeldungen, die vor dem\n\nStichtag beim Patentamt eingereicht worden sind und letztlich auf die Eintra-\n\ngung eines Gebrauchsmusters gerichtet waren. Das legt es nahe, im Rahmen\n\nder Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 PrPG als maßgebliches Anmeldeda-\n\ntum einer abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gleichfalls das in An-\n\nspruch genommene Datum der Ursprungsanmeldung zu berücksichtigen.\n\nZudem sprechen Normzusammenhang und Normzweck für eine solche\n\nAuslegung. Sinn der erst im parlamentarischen Verfahren eingestellten Über-\n\ngangsregelung war es, im Interesse der Rechtssicherheit die neuen Vorschrif-\n\nten über Voraussetzungen und weitere Verlängerung der Schutzdauer des Ge-\n\nbrauchsmusters nicht auf die vor Inkrafttreten der Neuregelung eingereichten\n\nGebrauchsmusteranmeldungen und darauf erteilten Gebrauchsmuster anzu-\n\nwenden, hinsichtlich derer es bei den früheren Vorschriften verbleiben sollte\n\n(Empfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 11/5744, S. 31 ff.; BlPMZ\n\n1990, 195, 200). Demnach sollten für vor dem 1. Juli 1990 angemeldete Ge-\n\nbrauchsmuster weiterhin das Raumerfordernis wie die achtjährige Höchst-\n\nschutzdauer gelten. Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung der Übergangs-\n\nregelung die durch die mit dem Gebrauchsmusteränderungsgesetz 1986 ge-\n\nschaffene Möglichkeit der Abzweigung aus einer früheren Patentanmeldung\n\nzwar nicht ausdrücklich berücksichtigt. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt da-\n\nfür, daß er im Fall der Ausschöpfung dieser Möglichkeit den Gebrauchsmuster-\n\nschutz sachlich - Wegfall des Raumerfordernisses - und zeitlich - zehnjährige\n\nHöchstschutzdauer - in einem Umfang eröffnen wollte, der in Widerspruch zu\n\nder Regelung gestanden hätte, die für bereits ursprünglich als Gebrauchsmu-\n\nster angemeldete Schutzrechte eingeführt wurde. Vielmehr war es ersichtlich\n\ndas Anliegen des Gesetzgebers, vor dem 1. Juli 1990 angemeldete Ge-\n\nbrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen, die zwar nach diesem\n\nStichtag eingereicht worden sind, mit denen jedoch der Altersrang einer vor\n\ndem Stichtag eingereichten Patentanmeldung in Anspruch genommen werden\n\nsoll, insoweit gleich zu behandeln (vgl. im einzelnen Sen., aaO - Schutzdauer\n\nbei Gebrauchsmusterabzweigung).\n\nc) Gegenüber der Antragsgegnerin bestünde schließlich auch Anspruch\n\nauf Löschung, weil der Gegenstand des Streitpatents nach den §§ 1 bis 3\n\nGebrMG nicht schutzfähig ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG). Da es der Antrags-\n\ngegnerin - wie vorstehend ausgeführt ist - verwehrt ist, sich auf den von ihr mit\n\nder Anmeldung des Gebrauchsmusters in Anspruch genommenen Tag der\n\nAnmeldung der europäischen Patentanmeldung 88 900 160 bzw. einer der mit\n\ndieser Anmeldung in Anspruch genommenen Prioritäten zu berufen, kommt der\n\nAnmeldung des Streitgebrauchsmusters jedenfalls kein früherer Zeitrang als\n\nder Tag der tatsächlichen Anmeldung zu. Dies hat zur Folge, daß der gesamte\n\neinschlägige Stand der Technik aus der Zeit vor dem 8. Dezember 1995 bzw.\n\n- soweit es sich um Beschreibungen und Benutzungen handelt, die auf der\n\nAusarbeitung der Antragsgegnerin oder ihres Rechtsvorgängers beruhen - vor\n\ndem 8. Juni 1995 zu berücksichtigen ist (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Der Schutzfä-\n\nhigkeit des Streitgebrauchsmusters steht daher insbesondere die dem Ge-\n\nbrauchsmuster entsprechende Beschreibung des der Antragsgegnerin erteilten\n\nund bereits am 28. Dezember 1994 veröffentlichten europäischen Patents\n\n88 900 160 entgegen, wie schon die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen\n\nPatentamts zutreffend festgestellt hat.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 5 GebrMG in Verbindung\n\nmit § 109 Abs. 1 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für\n\nerforderlich erachtet (§ 18 Abs. 5 GebrMG i.V.m. § 107 Abs. 1 PatG).\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/x-zb-26-98","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/x-zb-26-98","retrieved":"2026-07-10 11:13:07.957427+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-11/x-zb-26-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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