{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"IX ZR 262/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 273, 402; KO §§ 6, 29 a) Der Insolvenzverwalter trägt im Anfechtungsprozeß die Darlegungs- und Be- weislast, wenn streitig ist, ob die an den Anfechtungsgegner abgetretenen For- derungen auf der Weiterveräußerung von Waren beruhen, die der Insolvenz- schuldner von jenem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben hat. b) Der Insolvenzverwalter, der auf Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb in Anspruch genommen wird, an denen er selbst nicht beteiligt war, kann aus- nahmsweise den Auskunftsberechtigten darauf verweisen, sich die verlangten Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - auch durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - selbst zu be- schaffen, wenn die Auskunftserteilung mit einem für ihn unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden wäre. c) Der ursprüngliche Gläubiger einer abgetretenen Forderung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Zessionar im voraus mitzuteilen, welche Einwendungen - außer dem der Erfüllung - der Schuldner ihm gegenüber vor Abtretung der Forderung erhoben hat. d) Gegenüber einem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insol- venzverwalters steht dem Anfechtungsgegner grundsätzlich kein Zurückbehal- tungsrecht wegen des Anspruchs auf Auskunft über den Verbleib von Gegen- ständen zu, an denen ihm ein Aus- oder Absonderungsrecht zusteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 262/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Mai 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nBGB §§ 273, 402; KO §§ 6, 29\n\na) Der Insolvenzverwalter trägt im Anfechtungsprozeß die Darlegungs- und Be-\nweislast, wenn streitig ist, ob die an den Anfechtungsgegner abgetretenen For-\nderungen auf der Weiterveräußerung von Waren beruhen, die der Insolvenz-\nschuldner von jenem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben hat.\n\nb) Der Insolvenzverwalter, der auf Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb in\nAnspruch genommen wird, an denen er selbst nicht beteiligt war, kann aus-\nnahmsweise den Auskunftsberechtigten darauf verweisen, sich die verlangten\nInformationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - auch durch\neinen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - selbst zu be-\nschaffen, wenn die Auskunftserteilung mit einem für ihn unzumutbaren Zeit-\nund Arbeitsaufwand verbunden wäre.\n\nc) Der ursprüngliche Gläubiger einer abgetretenen Forderung ist grundsätzlich\nnicht verpflichtet, dem Zessionar im voraus mitzuteilen, welche Einwendungen\n- außer dem der Erfüllung - der Schuldner ihm gegenüber vor Abtretung der\nForderung erhoben hat.\n\nd) Gegenüber einem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insol-\nvenzverwalters steht dem Anfechtungsgegner grundsätzlich kein Zurückbehal-\n\ntungsrecht wegen des Anspruchs auf Auskunft über den Verbleib von Gegen-\nständen zu, an denen ihm ein Aus- oder Absonderungsrecht zusteht.\n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und\n\ndie Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Juli 1998\n\naufgehoben, soweit\n\n1. die Beklagte zur Zahlung von 77.358,71 DM nebst 12 %\n\nZinsen verurteilt worden ist,\n\n2. die Widerklage auf Zahlung von 84.394,93 DM nebst Zin-\n\nsen abgewiesen worden ist,\n\n3. der Kläger zur Auskunft verurteilt worden ist,\n\n4. die Widerklage auf Auskunftserteilung über die Abnehmer\n\nder nach Verfahrenseröffnung weiterveräußerten Baustoffe\n\nder Beklagten und die von ihnen geleisteten Zahlungen\n\nabgewiesen worden ist.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen der Parteien werden zurück-\n\ngewiesen.\n\nIII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen\n\nder complett Hoch-, Tief- und Erdbau GmbH. Die Beklagte belieferte die\n\nSchuldnerin mehrere Jahre lang mit Baumaterialien. Auf der Rückseite der\n\nRechnungen waren jeweils die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Be-\n\nklagten abgedruckt. § 6 dieser Bedingungen enthielt einen einfachen und einen\n\nverlängerten Eigentumsvorbehalt, wobei letzterer sich auf den Betrag der\n\nRechnung der Beklagten zuzüglich 10 % erstrecken sollte; der Eigentumsvor-\n\nbehalt sollte auch die \"Saldoforderung\" erfassen. Mit Schreiben vom 25. Mai\n\nund 17. Juni 1993 wies die Beklagte die Schuldnerin darauf hin, daß sie weite-\n\nre Lieferungen nur nach Absicherung durch Forderungsabtretungen erbringen\n\nwerde. Am 14. und 21. Juni 1993 trat die Schuldnerin alle bestehenden und\n\nzukünftigen Forderungen gegen die Bauherren dreier Bauvorhaben, für die sie\n\nLeistungen erbrachte, sicherungshalber an die Beklagte ab. Aufgrund dieser\n\nAbtretungen erhielt die Beklagte insgesamt 366.703,13 DM. Am 15. Juli 1993\n\nstellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfah-\n\nrens. Nachdem am 16. Juli 1993 Sequestration angeordnet und der Kläger zum\n\nSequester bestellt worden war, wurde am 19. Oktober 1993 das Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren eröffnet. Die Beklagte meldete Forderungen in Höhe von\n\n168.063,63 DM zuzüglich Zinsen zur Tabelle an.\n\nDer Kläger hat die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz noch\n\nvon Interesse - im Wege der \n\nInsolvenzanfechtung auf Erstattung der\n\n366.703,13 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat ihrer-\n\nseits widerklagend Zahlung von 84.394,93 DM nebst Zinsen verlangt, die sie\n\nzusätzlich aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts beansprucht. Hilfs-\n\nweise hat sie im Wege der Stufenklage beantragt, den Kläger zur Aus-\n\nkunftserteilung über den Verbleib der von ihr an die Schuldnerin gelieferten\n\nWaren sowie darüber, welche aus der Weiterveräußerung dieser Waren ent-\n\nstandenen Forderungen noch offenstünden oder durch Zahlung an die Schuld-\n\nnerin oder den Kläger als Sequester oder Verwalter beglichen worden seien,\n\nsowie zur Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung und zur\n\nHerausgabe bzw. Zahlung desjenigen zu verurteilen, was sich aus der Aus-\n\nkunft des Klägers ergebe.\n\nDas Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 77.358,71 DM nebst Zinsen und\n\nden Kläger - unter bestimmten Einschränkungen - zur Auskunftserteilung ver-\n\nurteilt; im übrigen hat es die beiderseitigen Berufungen zurückgewiesen. Der\n\nKläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung\n\nweiterer 289.344,42 DM sowie die vollständige Abweisung der Widerklage. Die\n\nBeklagte will ihrerseits mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung des gesamten\n\nKlageanspruchs und die Verurteilung des Klägers zur Auskunftserteilung in\n\ngrößerem Umfang als vom Berufungsgericht zuerkannt erreichen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er Zahlung weiterer\n\n289.344,42 DM nebst Zinsen verlangt und sich dagegen wehrt, daß er zur Aus-\n\nkunft über die noch vorhandenen oder von ihm selbst weiterveräußerten, von\n\nder Beklagten stammenden Baumaterialien verurteilt worden ist. Die Revision\n\nder Beklagten ist unbegründet, soweit der Kläger auch Auskunft über die bisher\n\nbereits erhobenen Einwendungen der Abnehmer erteilen soll. Im übrigen füh-\n\nren die Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nKlage auf Zahlung von 366.703,13 DM:\n\n1. Das Berufungsgericht hat - von der Revision der Beklagten unange-\n\ngriffen - festgestellt, daß die Schuldnerin die Abtretungen vom 14. und 21. Juni\n\n1993 in der der Beklagten bekannten Absicht vorgenommen hat, ihre Gläubiger\n\nzu benachteiligen; insoweit seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1\n\nNr. 1 GesO erfüllt. Die Gläubiger seien jedoch, so hat das Berufungsgericht\n\nausgeführt, tatsächlich nur benachteiligt worden, soweit der Beklagten die ab-\n\ngetretenen Forderungen nicht ohnehin aufgrund des in § 6 ihrer Lieferungs-\n\nund Zahlungsbedingungen enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalts zu-\n\ngestanden hätten. Dabei sei es zwar Sache der Beklagten zu beweisen, in wel-\n\nchem Umfang die von ihr gelieferten Waren für die drei Bauvorhaben verwen-\n\ndet worden seien, auf die sich die Abtretungen bezögen. Zunächst habe jedoch\n\nder Kläger darzulegen, was mit den von der Beklagten stammenden Baumate-\n\nrialien geschehen sei. Diese \"sekundäre Darlegungslast\" treffe ihn anstelle der\n\nSchuldnerin; nur er verfüge über die dafür erforderlichen Unterlagen. Dieser\n\nDarlegungslast sei der Kläger nur teilweise nachgekommen. Seinen Angaben\n\nsei nur zu entnehmen, daß von Waren im Wert von insgesamt 392.145,21 DM\n\nsolche im Wert von 129.104,82 DM anderen Baustellen als denen zuzuordnen\n\nseien, die Gegenstand der drei Abtretungen gewesen seien. Der Differenzbe-\n\ntrag von 263.040,39 DM, der noch um den in § 6 der Lieferungs- und\n\nZahlungsbedingungen vereinbarten Sicherheitszuschlag von 10 % auf\n\n289.344,42 DM zu erhöhen sei, könne demnach Waren betreffen, die für jene\n\ndrei Bauvorhaben verwendet worden seien. In diesem Umfang komme eine\n\nGläubigerbenachteiligung infolge der Abtretungen und damit ein Rückgewähr-\n\nanspruch des Klägers nicht \n\nin Betracht. \n\nIn Höhe der Differenz von\n\n77.358,71 DM, die nach Abzug der 289.344,42 DM von der Summe der auf-\n\ngrund der Abtretungen an die Beklagte ausgezahlten Beträge (366.703,13 DM)\n\nverbleibe, müsse die Beklagte die Gelder dagegen an die Masse auskehren;\n\ndenn sie habe nicht substantiiert vorgetragen, daß von ihr gelieferte Baustoffe\n\nin einem Umfang für die drei Baustellen verbraucht worden seien, der zum\n\nÜbergang von weiteren - den Betrag von 289.344,42 DM übersteigenden -\n\nWerklohnforderungen auf sie geführt habe.\n\n2. Die dagegen von der Revision des Klägers erhobenen Rügen sind\n\nunbegründet.\n\na) Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat, die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten seien\n\nwirksam in die Kaufverträge einbezogen worden. Das Berufungsgericht hat\n\ndies daraus geschlossen, daß die Geschäftsbedingungen ständig auf der\n\nRückseite der Rechnungen der Beklagten abgedruckt gewesen seien. Obwohl\n\ndie Rechnungen auf der Vorderseite keinen ausdrücklichen Hinweis auf die\n\numseitig abgedruckten Bedingungen enthalten hätten, seien diese doch unter\n\nBerücksichtigung der langen Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen der Be-\n\nklagten und der Schuldnerin nicht zu übersehen gewesen. Diese habe daraus\n\nentnehmen können, daß die Beklagte die nachfolgenden Verträge jeweils zu\n\nihren allgemeinen Vertragsbedingungen habe abschließen wollen. Die Schuld-\n\nnerin habe das stillschweigend hingenommen. Das habe angesichts ihrer\n\nKaufmannseigenschaft genügt, um die Geschäftsbedingungen der Beklagten\n\nBestandteil der Verträge werden zu lassen, um die es hier gehe. Die Revision\n\nrügt diese Begründung als denkgesetz- und erfahrungswidrig. Aus dem Ab-\n\ndruck der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen habe die Schuldnerin nur\n\nentnehmen können, daß die Beklagte auch Verträge auf dieser Grundlage\n\nschließe, nicht aber, daß sie dies nur zu jenen Bedingungen tue. Vielmehr ha-\n\nbe sie wegen des auf der Vorderseite der Rechnungen fehlenden Hinweises\n\ndavon ausgehen müssen, daß die Geschäftsbedingungen der Beklagten für\n\nden jeweiligen konkreten Vertrag nicht hätten gelten sollen.\n\nDie Rüge der Revision greift nicht durch. Im kaufmännischen Geschäfts-\n\nverkehr ist eine stillschweigende Unterwerfung unter Geschäftsbedingungen\n\nanzunehmen, wenn bei einer dauernden Geschäftsbeziehung der Vertrag-\n\nschließende weiß oder wissen muß, daß sein Vertragspartner den von ihm ab-\n\ngeschlossenen Geschäften allgemeine Bedingungen zugrunde zu legen pflegt\n\n(BGHZ 42, 53, 55). Das Berufungsgericht hat ersichtlich aus dem ständigen\n\nAbdruck der Bedingungen der Beklagten auf der Rückseite der Rechnungen\n\ngeschlossen, daß die Beklagte jene Bedingungen zum Vertragsbestandteil ha-\n\nbe machen wollen und die Schuldnerin dies auf die Dauer nicht habe überse-\n\nhen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nb) Sodann greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts\n\nzu der von ihm angenommenen \"sekundären Darlegungslast\" des Klägers an.\n\nSie meint, zwischen der Beklagten und dem Kläger als Gesamtvollstreckungs-\n\nverwalter bestehe kein materielles Rechtsverhältnis, das diesen zur Auskunft\n\nverpflichte. Der Kläger habe außerdem vorgetragen, daß die Geschäftsunterla-\n\ngen und die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin sich in einem Zustand befän-\n\nden, der es ihm unmöglich mache nachzuvollziehen, auf welche Baustellen die\n\nvon der Beklagten gelieferten Baustoffe gelangt seien. Ihm sei bei diesen Ge-\n\ngebenheiten nicht zuzumuten, der Beklagten Informationen zu besorgen, die\n\ndiese sich, wie der Kläger ihr anheimgestellt habe, selbst oder mit Hilfe eines\n\nBuchprüfers durch Einsichtnahme in die Unterlagen beschaffen könne.\n\nOb diese Erwägungen zu einer Auskunftspflicht und etwaigen daraus zu\n\nziehenden Folgerungen für eine erweiterte Darlegungslast eines Insolvenzver-\n\nwalters als an sich nicht beweisbelasteter Partei zutreffen, spielt für den An-\n\nfechtungsanspruch des Klägers, um den es hier geht (siehe aber unten II 2 b\n\naa zur Widerklage der Beklagten auf Auskunftserteilung), keine Rolle. Soweit\n\ndas Berufungsgericht die auf die Insolvenzanfechtung gestützte Klage wegen\n\nnicht ausreichender Darlegung der Verwendung der fraglichen Waren abge-\n\nwiesen hat, ist das schon deswegen richtig, weil in diesem Zusammenhang\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Beklagte, sondern den\n\nKläger die Beweislast trifft. Bei der Frage, ob ein Anfechtungsanspruch des\n\nKlägers daran scheitert, daß der Beklagten die sicherungshalber an sie abge-\n\ntretenen Werklohnforderungen bereits aufgrund des - unstreitig unanfechtbar\n\nvereinbarten - verlängerten Eigentumsvorbehalts zustanden, geht es, wie das\n\nBerufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat, um die Gläubigerbenachteili-\n\ngung, die Tatbestandsmerkmal jeder Gläubigeranfechtung ist. Daß die Rechts-\n\nhandlung, auf die der Anfechtungsanspruch gestützt wird, die Gläubiger be-\n\nnachteiligt hat, muß grundsätzlich der Insolvenzverwalter darlegen und bewei-\n\nsen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1018; v. 15.\n\nDezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 301). War der Anfechtungsgeg-\n\nner auf Grund eines früheren \"konkursfesten\" Erwerbs ohnehin Inhaber des\n\nGegenstands, der herausgegeben werden soll, dann fehlt es an einer Gläubi-\n\ngerbenachteiligung; denn er hat in diesem Fall durch die anfechtbare Rechts-\n\nhandlung nichts aus dem Vermögen des Schuldners erhalten (vgl. BGH, Urt. v.\n\n17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 228; v. 6. April 2000\n\n- IX ZR 122/99, z.V.b.). Mit der Behauptung, es sei so gewesen, wird der An-\n\nfechtungstatbestand als solcher geleugnet; die dafür vorgetragenen Tatsachen\n\nmuß deshalb der Anfechtende ausräumen. Allerdings ist es Sache des An-\n\nfechtungsgegners, die Voraussetzungen eines von ihm behaupteten Er-\n\nwerbstatbestands auf Grund eines früheren Vertrages darzulegen (BGH, Urt. v.\n\n11. Juli 1991 aaO); denn insoweit hat er eine genauere Kenntnis vom Gesche-\n\nhen als der erst später mit den Vorgängen befaßte Insolvenzverwalter (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 aaO). Das hat hier die Beklagte jedoch durch\n\nden Hinweis auf den in ihren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verein-\n\nbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt getan; dessen tatsächliche Vorausset-\n\nzungen sind unstreitig. Ob sich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt durch\n\nWeiterveräußerung der Waren an andere Abnehmer auf die anfechtbar abge-\n\ntretenen Forderungen nicht ausgewirkt hat, fällt dagegen in die volle Darle-\n\ngungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters. Der Beklagten insoweit eine\n\nerweiterte Darlegungslast aufzuerlegen, kommt nicht in Betracht, weil sie je-\n\ndenfalls nicht mehr über den Verbleib der Waren weiß als der Kläger.\n\nFür den Kläger mag es, wie er behauptet, wegen Art und Umfang der\n\nihm zur Verfügung stehenden Unterlagen schwierig oder wegen des erforderli-\n\nchen großen Zeit- und Arbeitsaufwands sogar - zumindest unter wirtschaftli-\n\nchen Gesichtspunkten - unmöglich sein, den Verbleib aller von der Beklagten\n\ngelieferten Waren aufzuklären und darzulegen. Das rechtfertigt es aber nicht,\n\nihm die Last abzunehmen, die für die Begründung des Anfechtungsanspruchs\n\nmaßgeblichen, in der Sphäre der Schuldnerin liegenden Tatsachen vorzutra-\n\ngen und zu beweisen. Mit seinem Anfechtungsanspruch will der Kläger Vermö-\n\ngenswerte, die die Beklagte von der Schuldnerin erhalten hat, wieder zur Mas-\n\nse ziehen. Das setzt voraus, daß er den Sachverhalt, der den Tatbestand einer\n\nAnfechtungsnorm erfüllt, darlegt und notfalls beweist. Gelingt ihm das nicht, so\n\nmuß es bei der Vermögenslage, die durch die angefochtene Rechtshandlung\n\ngeschaffen worden ist, bleiben. Die Rechtslage ist insofern eine andere, als\n\nwenn es darum geht, den angeblichen Herausgabeanspruch eines Aus- oder\n\nAbsonderungsberechtigten durchzusetzen (siehe dazu unten II 2 b).\n\n3. Der Kläger macht in seiner Erwiderung auf die Revision der Beklagten\n\nnoch geltend, der Sicherheitsaufschlag von 10 %, den das Berufungsgericht\n\nbei der Berechnung der aberkannten 289.344,42 DM vorgenommen habe, ha-\n\nbe \"keine Grundlage\". Das trifft nicht zu. Die Rechtsgrundlage für den Auf-\n\nschlag ist § 6 Nr. 3 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten.\n\nAuch die Berechnung jenes Betrages ist einwandfrei. Das Berufungsgericht hat\n\nnach dem insoweit unstreitigen Prozeßstoff nicht ausschließen können, daß\n\nvon den Waren der Beklagten solche im Rechnungswert von 263.040,39 DM\n\nauf den drei Baustellen verwendet worden sind, auf die sich die Abtretungen\n\nvom 14. und 21. Juni 1993 bezogen. Das bedeutet, daß in diesem Fall Wer-\n\nklohnforderungen gegen die entsprechenden Bauherren in gleicher Höhe zu-\n\nzüglich des vereinbarten Sicherheitsaufschlags auf die Beklagte übergegangen\n\nsind. Von den 366.703,13 DM, die die Beklagte aufgrund der Abtretung erhal-\n\nten hat, blieben dann nur noch die 77.358,71 DM übrig, die von der Vorausab-\n\ntretung durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht gedeckt sein konnten\n\nund die das Berufungsgericht deshalb dem Kläger zugesprochen hat.\n\n4. Die Revision der Beklagten wendet sich dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht sie auf die Anfechtungsklage hin zur Zahlung der erwähnten Diffe-\n\nrenz von 77.358,71 DM verurteilt hat. Damit hat sie Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Kläger den genannten Betrag als Diffe-\n\nrenz zwischen den aufgrund der Forderungsabtretungen an die Beklagte ge-\n\nzahlten 366.703,13 DM und den 289.344,42 DM zugesprochen, die dieser auf\n\nder Grundlage des Vorbringens des Klägers wegen des verlängerten Eigen-\n\ntumsvorbehalts zustehen können. Daß die Beklagte insoweit tatsächlich nicht\n\nmehr als den zuletzt genannten Betrag zu beanspruchen hat - und damit die\n\nGläubiger in Höhe des Restbetrages von 77.358,71 DM benachteiligt sind -,\n\nhat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur für möglich gehalten.\n\nDas hat es zur Verurteilung der Beklagten in dieser Höhe ausreichen lassen,\n\nweil es gemeint hat, die Beklagte trage in dieser bisher ungeklärt gebliebenen\n\nFrage die Beweislast. Das trifft, wie oben (I 2 b) dargelegt worden ist, nicht zu.\n\nDie Verurteilung der Beklagten kann deshalb auf der Grundlage der bisherigen\n\nTatsachenfeststellungen nicht bestehenbleiben.\n\nII.\n\nWiderklage:\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage wegen des auf Zahlung von\n\n84.394,93 DM gerichteten Hauptanspruchs mit der Begründung abgewiesen,\n\nals Kaufpreisforderung der Beklagten handele es sich dabei um eine einfache\n\nInsolvenzforderung, die lediglich zur Tabelle angemeldet werden könne. Als\n\naus der Masse vorab zu befriedigender Anspruch wegen des verlängerten Ei-\n\ngentumsvorbehalts fehle ihm die Grundlage, solange der dafür maßgebliche\n\nTatsachenstoff der Beklagten selbst wegen Fehlens der Auskunft, die der Klä-\n\nger erst noch erteilen solle, nicht bekannt sei. Diese Ausführungen greift die\n\nRevision der Beklagten mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft an.\n\na) Die Beklagte hat, wie ihr schriftsätzlicher Vortrag zeigt, die Zahlung\n\nder 84.394,93 DM nicht als Kaufpreisanspruch geltend gemacht. Sie hat zwar\n\ndargelegt, daß ihr nach ihrer Berechnung in dieser Höhe - unter Berücksichti-\n\ngung der aus den Abtretungen vom 14. und 21. Juni 1993 erhaltenen Geldbe-\n\nträge - noch eine Forderung gegen die Schuldnerin zustehe. Sie hat aber deut-\n\nlich zum Ausdruck gebracht, daß sie jenen Betrag wegen ihres Eigentumsvor-\n\nbehalts aus der Masse verlange, und dazu als Rechtsgrundlage auf § 13\n\nAbs. 1 und § 12 Abs. 1 GesO hingewiesen.\n\nb) Die Beklagte hat gemeint, der Zahlungsanspruch sei bereits auf der\n\nGrundlage der von ihr angestellten Berechnungen und eingereichten Unterla-\n\ngen begründet. Für den Fall, daß das Gericht ihr darin nicht folgt, hat sie hilfs-\n\nweise die Stufenklage erhoben, bei der dem hierin enthaltenen unbezifferten\n\nZahlungsantrag ein Auskunftsanspruch mit dem Ziel, die etwa noch fehlenden\n\nGrundlagen zu schaffen, vorgeschaltet ist. Wenn das Berufungsgericht der An-\n\nsicht war, der vorgetragene Prozeßstoff reiche als Grundlage für den beziffer-\n\nten Zahlungsantrag nicht aus und es müsse deshalb über die hilfsweise erho-\n\nbene Auskunftsklage entschieden werden, hätte es die Beklagte, wie diese mit\n\nihrer Revision zu Recht rügt, hierauf gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen. Die\n\nAbweisung des bezifferten Antrags hat zur Folge, daß der Beklagten in diesem\n\nUmfang der Zahlungsanspruch - mit Rechtskraft des Urteils endgültig - aber-\n\nkannt wird, während doch mit der Stufenklage erst die ihm bisher fehlende Be-\n\ngründung ermöglicht werden soll. Eine solche Auswirkung der Antragstellung\n\nhaben offensichtlich weder die Beklagte noch das Berufungsgericht erkannt.\n\nDieses hätte auf eine Antragstellung, die die sofortige Abweisung der beziffer-\n\nten Zahlungsklage vermied, hinwirken müssen. Die Beklagte hätte dann, wie\n\nsie mit ihrer Revision vorträgt, die Anträge zur Stufenklage an erster Stelle und\n\nden bezifferten Antrag nur hilfsweise gestellt. Zumindest hätte sich das Beru-\n\nfungsgericht auf die Abweisung des Zahlungsantrags als zur Zeit unbegründet\n\nbeschränken müssen.\n\n2. Dem Widerklageanspruch auf Auskunftserteilung über den Verbleib\n\nder Eigentumsvorbehaltsware der Beklagten und die etwaigen Forderungen\n\naus der Weiterveräußerung des Baumaterials hat das Berufungsgericht zum\n\nüberwiegenden Teil stattgegeben. Die Rechtsgrundlage dafür hat es, soweit\n\ndie Auskunft die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe noch in der\n\nMasse vorhandener Ware vorbereiten soll, in einem Aussonderungsrecht, im\n\nübrigen anstelle eines Ersatzabsonderungsrechts, das es nach den Vorschrif-\n\nten der Gesamtvollstreckungsordnung nicht für gegeben hielt, in einem Berei-\n\ncherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB gesehen. Die Revision des Klägers\n\nhält einen Auskunftsanspruch im vorliegenden Fall insgesamt nicht für gege-\n\nben, weil dem Kläger die geforderte Auskunft wegen des damit verbundenen\n\nZeit- und Arbeitsaufwands nicht zumutbar sei. Demgegenüber meint die Be-\n\nklagte mit ihrer Revision, die dem Kläger vom Berufungsgericht auferlegte Aus-\n\nkunftspflicht gehe nicht weit genug. Die beiderseitigen Revisionen der Parteien\n\nsind mit einer Ausnahme begründet; soweit der Kläger Auskunft darüber ertei-\n\nlen soll, welche Einwendungen die Abnehmer aus Weiterverkäufen von Vorbe-\n\nhaltsware der Beklagten gegen die hieraus entstandenen Forderungen bereits\n\nerhoben haben, bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg.\n\na) Die dem Kläger abverlangte Auskunft soll die von der Beklagten mit\n\nder Widerklage letztlich verfolgten Ansprüche auf Herausgabe noch vorhande-\n\nner Vorbehaltsware, auf Offenlegung von noch nicht beglichenen Forderungen\n\naus der Weiterveräußerung und auf Auszahlung des Gegenwerts aus der Ein-\n\nziehung solcher Forderungen vorbereiten. Grundlage für die beiden letztge-\n\nnannten Ansprüche ist, darin hat die Revision der Beklagten recht, nicht der\n\nGesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, sondern ein Recht zur Er-\n\nsatzabsonderung entsprechend § 46 KO, der, wie der Senat nach Erlaß des\n\nBerufungsurteils entschieden hat, im Recht der Gesamtvollstreckungsordnung\n\nanalog anzuwenden ist (BGHZ 139, 319, 322 ff). Da das Bestehen all dieser\n\nAnsprüche und deren Umfang davon abhängen, ob und gegebenenfalls wann\n\ndie von der Beklagten gelieferten Baumaterialien weiterveräußert und die dar-\n\naus entstandenen Forderungen eingezogen worden sind, hat die Beklagte ei-\n\nnen Anspruch auf Auskunft, soweit sie über diese Umstände in entschuldbarer\n\nWeise im Ungewissen ist, sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarer\n\nWeise selbst beschaffen kann und der Kläger die Auskunft unschwer, das heißt\n\nohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. BGHZ 126, 109, 113). Die\n\nSchuldnerin war darüber hinaus nach § 6 Nr. 7 Satz 3 der Lieferungs- und\n\nZahlungsbedingungen der Beklagten verpflichtet, auf deren Verlangen die\n\nSchuldner der vorausabgetretenen Forderungen zu benennen.\n\nDie Revision des Klägers vermißt zu Unrecht eine konkrete materiell-\n\nrechtliche Rechtsbeziehung zwischen ihm und der Beklagten als Grundlage für\n\neine ihn treffende Auskunftspflicht. Ein solches Rechtsverhältnis ist durch die\n\nzwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossenen Lieferverträge\n\nbegründet worden. Derartige vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens be-\n\ngründete Verpflichtungen des Schuldners hat während des Verfahrens der In-\n\nsolvenzverwalter zu erfüllen. Dieser muß grundsätzlich die zur Erteilung der\n\nAuskunft erforderlichen Prüfungen anstellen und notfalls seinerseits Auskünfte\n\ndes zu deren Erteilung verpflichteten Schuldners einholen (BGHZ 49, 11, 13 ff;\n\n70, 86, 88, jeweils für das Konkursverfahren).\n\nb) Die Voraussetzung, daß die Auskunftserteilung zumutbar sein muß,\n\nbedeutet, wie die Beklagte mit ihrer Revision im Grundsatz zu Recht geltend\n\nmacht, daß Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und schutzwür-\n\ndiges Interesse des Auskunftsberechtigten in einem ausgewogenen Verhältnis\n\nzueinander stehen müssen. Das gilt in besonderem Maße, wenn es um die\n\nPflicht des Insolvenzverwalters zur Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbe-\n\ntrieb geht, an denen er selbst nicht beteiligt war; denn der Verwalter muß im\n\nInteresse aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Abwicklung des Verfah-\n\nrens hinwirken (BGHZ 70, 86, 91). Insbesondere in Großkonkursen könnte der\n\nfür die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand Ausmaße annehmen, die dem\n\nVerwalter für seine eigentliche Aufgabe der Sicherung und Verwertung der\n\nMasse nur noch wenig Zeit ließe. Es entspricht auch nicht dem Sinn des Insol-\n\nvenzverfahrens, die Masse in einem nicht unerheblichen Umfang mit Kosten zu\n\nbelasten, die mit der Sicherung der Rechte der Aus- und Absonderungsbe-\n\nrechtigten verbunden sind. Deshalb ist dem Verwalter in Fällen, in denen die\n\ngeforderte Auskunft mit vertretbarem Zeit- und Arbeitsaufwand nicht möglich\n\nist, grundsätzlich das Recht zuzugestehen, den Auskunftsberechtigten darauf\n\nzu verweisen, sich die erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme in die\n\nGeschäftsunterlagen selbst zu beschaffen; dem Verwalter steht insoweit eine\n\nErsetzungsbefugnis zu (mit dieser Maßgabe zutr. LG Baden-Baden ZIP 1989,\n\n1003, 1004; Mohrbutter KTS 1968, 103, 104; Henckel, Pflichten des Konkurs-\n\nverwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten, 1979, S. 3 f; Kuhn/\n\nUhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rdnr. 53 d; vgl. auch BGHZ 70, 86, 91 sowie\n\n§ 167 Abs. 2 InsO). Macht der Verwalter von diesem Recht Gebrauch, so kann\n\nder Auskunftsberechtigte die Einsichtnahme grundsätzlich auch durch einen\n\nzur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen ausüben lassen. Auf der\n\nanderen Seite kann der Verwalter im Regelfall den Auskunftsberechtigten nicht\n\ndarauf verweisen, die Einsichtnahme ausschließlich durch einen Sachverstän-\n\ndigen vornehmen zu lassen. Ein solches Verlangen kann nur im Einzelfall ge-\n\nrechtfertigt sein, wenn dafür besondere Gründe bestehen (a.A. OLG Karlsruhe\n\nZIP 1990, 187, 189). Das mag in Fällen zutreffen, in denen der Verwalter das\n\nUnternehmen des Schuldners fortführt und der Auskunftsberechtigte als poten-\n\ntieller Wettbewerber ein unberechtigtes Interesse haben könnte, sich Informa-\n\ntionen über den Geschäftsbetrieb seines Konkurrenten, insbesondere über\n\ndessen Geschäftspartner zu verschaffen (vgl. zum Einsichtsrecht eines Kom-\n\nmanditisten BGH, Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 213/78, WM 1979, 1061 f; zum\n\nEinsichtsrecht eines BGB-Gesellschafters BGH, Urt. v. 11. Oktober 1982 - II\n\nZR 125/81, WM 1982, 1403 f).\n\nDie Voraussetzungen für eine Einschränkung der Auskunftspflicht unter\n\nden genannten Gesichtspunkten muß der Verwalter jedoch im einzelnen und\n\nbezogen auf die jeweiligen Tatsachen, deren Mitteilung der Auskunftsberech-\n\ntigte verlangt, darlegen. Dazu genügt es nicht, daß er pauschal auf den unzu-\n\nreichenden Zustand der Buchführung des Schuldnerunternehmens hinweist\n\nund dem Auskunftsberechtigten anheimgibt, die vorhandenen Unterlagen\n\nselbst zu sichten. Es gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, den\n\nBestand der Masse festzustellen. Zu diesem Zweck muß er das, was er an\n\nUnterlagen vorfindet, prüfen und notfalls so weit wie möglich in einen brauch-\n\nbaren Zustand bringen. Wenn er geltend machen will, dies reiche als Grundla-\n\nge für die ihm abverlangte Auskunft nicht aus, muß er die konkreten Umstände\n\nvortragen, aus denen sich das ergeben soll.\n\nc) Der Kläger hat in der Berufungsinstanz für einen Teil der von der Be-\n\nklagten stammenden Baustoffe dargelegt, er könne deren Verbleib nicht ermit-\n\nteln. Das Berufungsgericht hat insoweit die Widerklage auf Auskunftserteilung\n\nabgewiesen; das greift die Beklagte mit ihrer Revision nicht an. Im übrigen hat\n\nsich das Berufungsgericht, wie der Kläger zu Recht rügt, mit dessen Vorbrin-\n\ngen zur Frage der Zumutbarkeit der Auskunftserteilung nicht befaßt. Dieses\n\nVorbringen kann wegen der Komplexität des Sachverhalts nicht in der Revisi-\n\nonsinstanz gewürdigt werden. Die Parteien müssen vielmehr zunächst Gele-\n\ngenheit erhalten, unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsgrund-\n\nsätze ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen. Hierbei und bei der anschließenden\n\nWürdigung wird unter anderem folgendes zu bedenken sein:\n\naa) Soweit aus den von der Beklagten eingereichten Rechnungen und\n\nLieferscheinen ersichtlich ist, hat die Beklagte die Baustoffe direkt an die Bau-\n\nstellen ausgeliefert, für die sie bestimmt waren. Der Kläger wird erläutern müs-\n\nsen, inwieweit und aus welchem Grund er nicht in der Lage ist, die von der Be-\n\nklagten gelieferten Waren den einzelnen Baustellen und den Bauherren, die\n\ndie Schuldnerin beauftragt haben, zuzuordnen.\n\nbb) Eine Auskunft darüber, welche Baustoffe noch heute \"bei der\n\nSchuldnerin\" vorhanden sind, dürfte nur insoweit in Betracht kommen, als die\n\nBeklagte sie - ausnahmsweise - nicht unmittelbar an die Baustellen geliefert\n\nhat oder die Waren dort noch unverbraucht lagern.\n\ncc) Soweit der Kläger selbst - sei es als Gesamtvollstreckungsverwalter,\n\nsei es in der Zeit vor der Verfahrenseröffnung als Sequester - Rechnungen\n\nüber die Leistungen der Schuldnerin ausgestellt und/oder Forderungen der\n\nSchuldnerin bzw. der Gesamtvollstreckungsmasse eingezogen hat, wird er\n\ngrundsätzlich nicht geltend machen können, eine Auskunft sei ihm nicht zu-\n\nmutbar.\n\ndd) Soweit Rechnungsstellung und Forderungseinzug in der Zeit vor der\n\nBestellung des Klägers zum Sequester stattgefunden haben, wird dieser im\n\neinzelnen zu erläutern haben, warum die vorhandenen Unterlagen ihm eine\n\nAuskunft hierüber nicht unter angemessenem Zeit- und Arbeitsaufwand erlau-\n\nben. Er wird sich auch dazu äußern müssen, ob es überhaupt - wenn auch mit\n\ngroßem Aufwand - möglich ist, die Dinge zu klären.\n\nee) Der Kläger hat der Beklagten angeboten, durch einen zur Ver-\n\nschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsunterlagen\n\nder Schuldnerin zu nehmen. Ob die darin liegende Einschränkung des Aner-\n\nbietens zur Einsichtnahme berechtigt ist, wird sich, soweit die oben erörterten\n\nVoraussetzungen für eine Verweisung der Beklagten auf eigene Ermittlungen\n\nüberhaupt vorliegen, erst beurteilen lassen, wenn der Kläger sich dazu geäu-\n\nßert hat, warum eine Einsichtnahme durch eigenes Personal der Beklagten\n\nnicht in Betracht kommen soll.\n\nd) Der Revision der Beklagten geht auf der anderen Seite die Verurtei-\n\nlung des Klägers nicht weit genug. Darin hat sie in einem Punkt recht.\n\naa) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, daß das Berufungsgericht die\n\ndem Kläger auferlegte Auskunftspflicht nicht darauf erstreckt hat, welche Ein-\n\nwendungen die Abnehmer der Schuldnerin gegen die vorausabgetretenen For-\n\nderungen bereits erhoben haben. Die Auskunftspflicht des Zedenten bezieht\n\nsich zwar nach § 402 BGB auf Umstände, die für die Geltendmachung der For-\n\nderung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Hinweise zur Entkräftung von\n\nEinwendungen des Schuldners der abgetretenen Forderung (MünchKomm-\n\nBGB/Roth 3. Aufl. § 402 Rdnr. 5). Das geht jedoch zumindest im Regelfall nicht\n\nso weit, daß der bisherige Gläubiger dem Zessionar im voraus mitteilen müßte,\n\nwelche Einwendungen der Schuldner ihm gegenüber bereits erhoben hat; et-\n\nwas anderes gilt nur für den Einwand der Erfüllung, weil dann die Forderung\n\nals solche nicht mehr besteht. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklag-\n\nten hat der neue Gläubiger an einer solchen Unterrichtung kein berechtigtes\n\nInteresse. Er kann die Forderung zunächst außergerichtlich gegen den\n\nSchuldner geltend machen; Kostenrisiken entstehen dadurch für ihn noch\n\nnicht. Erst wenn der Schuldner Einwendungen erhebt, die der Zessionar aus\n\neigenem Wissen nicht entkräften kann, hat der Zedent ihm auf gezielte Anfrage\n\nmitzuteilen, was er zur Entgegnung auf jene Einwendungen beitragen kann.\n\nbb) Die Beklagte hat auch Auskunft darüber verlangt, wer die Abnehmer\n\nvon nach Verfahrenseröffnung veräußerten Baustoffen waren und ob diese die\n\nForderungen der Insolvenzmasse bereits beglichen haben. Das Berufungsge-\n\nricht hat einen solchen Anspruch mit der Begründung verneint, im Recht der\n\nGesamtvollstreckungsordnung bestehe kein Ersatzabsonderungsrecht, son-\n\ndern der Vorbehaltsverkäufer als Sicherungsnehmer habe nur einen Bereiche-\n\nrungsanspruch gegen die Masse, für den jene Umstände ohne Bedeutung sei-\n\nen. Diese Ansicht trifft, wie bereits erwähnt, nicht zu. An Forderungen aus sol-\n\nchen Weiterverkäufen sowie an in der Masse noch unterscheidbar vorhande-\n\nnen Einziehungsbeträgen steht dem Verkäufer als Inhaber eines verlängerten\n\nEigentumsvorbehaltsrechts ein Absonderungsrecht zu. Die Abweisung der Wi-\n\nderklage läßt sich daher in diesem Punkt mit der Begründung des Berufungs-\n\ngerichts nicht aufrechterhalten.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Beklagte zur\n\nZahlung von 77.358,71 DM und der Kläger zur Auskunftserteilung verurteilt,\n\nund ferner, soweit die Widerklage auf Zahlung von 84.394,93 DM sowie auf\n\nAuskunftserteilung hinsichtlich der Abnehmer der nach Verfahrenseröffnung\n\nweiterveräußerten Waren und der von ihnen geleisteten Zahlungen abgewie-\n\nsen worden ist. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache\n\nzu den Fragen, ob der Kläger in Höhe der verbliebenen 77.358,71 DM bewie-\n\nsen hat, daß der Beklagten insoweit keine Rechte an den am 14. und 21. Juni\n\n1993 abgetretenen Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbe-\n\nhalts zustanden, und zum Umfang der Auskunftspflicht des Klägers einschließ-\n\nlich der Frage, inwieweit dieser die Beklagte mit ihrem Auskunftsbegehren auf\n\nEinsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin verweisen kann, die\n\nnoch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Die Parteien haben Gele-\n\ngenheit, ihr Vorbringen in diesen Punkten zu ergänzen. Das Berufungsgericht\n\nwird außerdem nunmehr darauf hinzuwirken haben, daß die Beklagte zu ihrer\n\nauf Zahlung gerichteten Widerklage sachdienliche Anträge stellt.\n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin: Die\n\nBeklagte macht mit ihrer Revision geltend, sie könne einem anfechtungsrechtli-\n\nchen Rückgewähranspruch des Klägers den - ihre Aus- und/oder Ersatzabson-\n\nderungsansprüche vorbereitenden - Auskunftsanspruch im Wege des Zurück-\n\nbehaltungsrechts entgegensetzen, weil der Rückgewähranspruch und die sich\n\naus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ergebenden Aus- oder Absonde-\n\nrungsrechte auf demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 BGB\n\nberuhten. Diese Ansicht ist nicht richtig.\n\nEs trifft allerdings zu, daß einem Anspruch der Masse ein Gegenan-\n\nspruch gegen diese grundsätzlich mit den allgemeinen zivilrechtlichen Mitteln\n\nentgegengesetzt werden kann. Deshalb kann der Anfechtungsgegner wegen\n\neines sich aus § 38 KO ergebenden Anspruchs auf Erstattung der Gegenlei-\n\nstung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben (BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR\n\n145/85, WM 1986, 841, 842). Aus demselben Grund kann ein Massegläubiger\n\ngrundsätzlich mit seinem Anspruch gegen eine Forderung, die der Masse ge-\n\ngen ihn zusteht, aufrechnen (BGH, Urt. v. 17. April 1986 - IX ZR 54/85, ZIP\n\n1986, 720, 724; Jaeger/Henckel aaO § 37 Rdnr. 154). Indessen stehen ein\n\nRückgewähranspruch des Klägers und ein etwaiger Aus- oder Absonderungs-\n\nanspruch der Beklagten nicht in dem rechtlich engen Verhältnis zueinander,\n\ndas § 273 BGB voraussetzt. Die Beklagte hat die Zahlungen, die sie aufgrund\n\nder Abtretungen vom 14. und 21. Juni 1993 erhalten hat, nur zurückzugewäh-\n\nren, wenn und soweit der Kläger beweist, daß sie nicht durch Entgelte (zzgl.\n\ndes Sicherheitsaufschlags) aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an\n\ndie Schuldner der abgetretenen Forderungen gedeckt sind. Etwaige Aus- oder\n\nAbsonderungsrechte, die der Beklagten noch zustehen und deren Ermittlung\n\nder mit der Widerklage geltend gemachte Auskunftsanspruch dienen soll, kön-\n\nnen sich deshalb nur für solche Waren der Beklagten ergeben, die an andere\n\nLetztabnehmer gelangt sind. Zwischen der Beklagten und der Schuldnerin be-\n\nstand zwar eine langdauernde Geschäftsbeziehung. Es mag sein, daß die in-\n\nnerhalb dieser Beziehung abgewickelten Rechtsgeschäfte weitgehend als ein-\n\nheitliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 273 BGB anzusehen wären, wenn-\n\ngleich es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl.\n\nBGHZ 54, 244, 250). Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch hat seine\n\nGrundlage aber in einem gesetzlichen Tatbestand, der das Ergebnis einer Ab-\n\nwägung der Interessen des Anfechtungsgegners mit denen der Gesamtheit der\n\nInsolvenzgläubiger darstellt und deshalb von den Rechtsbeziehungen zwi-\n\nschen dem Gemeinschuldner und dem Anfechtungsgegner losgelöst ist. Er\n\nkann deshalb nicht ohne weiteres mit gegen die Masse gerichteten Ansprüchen\n\nverknüpft werden, die nicht - wie eine nach § 38 KO zu erstattende Gegenlei-\n\nstung - mit dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch in einem beson-\n\nders engen Zusammenhang stehen. Für Aus- oder Absonderungsansprüche\n\nwegen anderer Leistungen des Anfechtungsgegners als derjenigen, deren Ab-\n\nsicherung der anfechtbar erlangte Gegenstand dienen sollte, kann ein solch\n\nenger, ein Zurückbehaltungsrecht begründender Zusammenhang nicht bejaht\n\nwerden.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/ix-zr-262-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/ix-zr-262-98","retrieved":"2026-07-10 11:11:58.734595+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-11/ix-zr-262-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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Die weitergehenden Revisionen der Parteien werden zurück-\n\ngewiesen.\n\nIII.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/273","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"273","label":"§ 273 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/402","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"402","label":"§ 402 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/816","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"816","label":"§ 816 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/167","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"167","label":"§ 167 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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