{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"III ZR 258/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 A; GG Art. 34 Für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden haftet ohne Unter- schied, ob Träger der Beschäftigungsstelle ein Privatrechtssubjekt oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die Bundesrepublik Deutschland.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 258/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Mai 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 A; GG Art. 34\n\nFür Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden haftet ohne Unter-\n\nschied, ob Träger der Beschäftigungsstelle ein Privatrechtssubjekt oder\n\neine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die Bundesrepublik Deutschland.\n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Mai 2000 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. August 1999\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin parkte am 28. August 1996 ihren Pkw auf dem leicht ab-\n\nschüssigen Gelände des Pflegeheims D.-L., einer anerkannten Beschäfti-\n\ngungsstelle für Zivildienstleistende in der Trägerschaft der Landeshauptstadt\n\nD. In unmittelbarer Nähe des Kraftfahrzeugs der Klägerin stellte der im Pflege-\n\nheim beschäftigte Zivildienstleistende L. ein Elektrofahrzeug des Heims ab.\n\nNachdem er das Fahrzeug verlassen hatte, rollte es rückwärts und prallte ge-\n\ngen den Pkw der Klägerin. Wegen ihres Fahrzeugschadens hat die Klägerin\n\nihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Von der beklagten Bun-\n\ndesrepublik Deutschland begehrt sie Ersatz ihrer Selbstbeteiligung von\n\n650 DM sowie eine Kostenpauschale von 50 DM, ferner die Feststellung, daß\n\ndie Beklagte ihr auch zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgeben. Die Berufung der Beklagten ist im we-\n\nsentlichen erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zivildienstlei-\n\nstende L. die Handbremse des Elektrofahrzeugs nicht vollständig angezogen\n\nund dadurch den Unfall fahrlässig verursacht. Das nimmt die Revision ebenso\n\nhin wie die Berechnung des geltend gemachten Schadens. Rechtsfehler sind\n\ninsoweit auch nicht erkennbar.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht beurteilt im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ\n\n118, 304 den Schadensersatzanspruch der Klägerin nach Amtshaftungsgrund-\n\nsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) und hält die beklagte Bundesrepublik Deutsch-\n\nland ohne Rücksicht darauf, daß sich die Beschäftigungsstelle des Zivildienst-\n\nleistenden L. in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befindet, für ersatzpflichtig.\n\nDas trifft zu und wird von der Revision nur in bezug auf die Passivlegitimation\n\nder Beklagten - erfolglos - angegriffen.\n\n1.\n\nDie Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung\n\ndes Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, bestimmt sich nach gefestigter Recht-\n\nsprechung des Senats auch dann nach den Regeln über die Amtshaftung,\n\nwenn die anerkannte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG), in deren Dienst der\n\nSchädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer\n\nRechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtli-\n\nche Aufgaben wahrnimmt (BGHZ 118, 304, 306 ff.; Beschluß vom 26. März\n\n1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f.; ebenso Harrer/Haberland, ZDG,\n\n4. Aufl., § 34 Anm. 7 a; a.A. Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst,\n\n3. Aufl., § 34 Anm. 2; Weller, Besondere Probleme der Haftung für Amtspflicht-\n\nverletzungen im Zivildienst, Diss. 1993, S. 7 ff., 42 f.). Für Beschäftigungsstel-\n\nlen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, bei denen der Bezug zur Ausübung\n\neines öffentlichen Amts noch enger ist, muß dies um so mehr gelten.\n\n2.\n\nFür Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden haftet ohne Un-\n\nterschied, ob Rechtsträger der Beschäftigungsstelle ein Privatrechtssubjekt\n\noder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, nicht der Träger der Beschäfti-\n\ngungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland.\n\na) Nach Art. 34 GG trifft die Haftung grundsätzlich diejenige Körper-\n\nschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. Die\n\nFrage nach dem haftenden Dienstherrn beantwortet der Senat in ständiger\n\nRechtsprechung danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei\n\ndessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen\n\nWorten - dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amts-\n\npflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat. Es haftet im Regelfall die\n\nKörperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit\n\nzur Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Er-\n\nfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der\n\nAnstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich. Le-\n\ndiglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil der Amts-\n\nträger keinen Dienstherrn hat oder aber mehrere Dienstherren vorhanden sind,\n\nist in der Regel darauf abzustellen, wer ihm die Aufgabe, bei deren Erfüllung er\n\ngefehlt hat, anvertraut hat. So hat der Senat etwa hinsichtlich der einem Träger\n\ndes Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen von einer freiwilligen Hilfsorgani-\n\nsation zur Verfügung gestellten Rettungssanitäter oder -fahrer, bei denen ein\n\nöffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis als Grundlage der Amtstätigkeit\n\nfehlt, als haftende Körperschaft den Träger des Rettungsdienstes angesehen\n\n(Beschluß vom 26. März 1997 aaO). Ähnliches kommt bei Beamten mit Dop-\n\npelstellung, abgeordneten Beamten oder für die Ausübung eines Nebenamts in\n\nBetracht. In diesen Fällen trifft die Haftung denjenigen der beiden Diensther-\n\nren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe, bei der es zu der Amtspflichtver-\n\nletzung kam, anvertraut hat (BGHZ 87, 202, 204 f.; 99, 326, 330 f.; Senatsur-\n\nteile vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Ja-\n\nnuar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823).\n\nb) Auf dieser Grundlage hat der Senat bei Amtspflichtverletzungen von\n\nZivildienstleistenden in privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstellen als\n\nhaftende Körperschaft nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die\n\nBundesrepublik Deutschland angesehen (BGHZ 118, 304, 311; Beschluß vom\n\n26. März 1997 aaO). Das folgt in derartigen Fallgestaltungen ohne weiteres\n\ndaraus, daß der Zivildienstleistende hier nur einen einzigen Dienstherrn - die\n\nBundesrepublik Deutschland - hat, weil sich Art. 34 GG lediglich auf Körper-\n\nschaften des öffentlichen Rechts bezieht (BGHZ 49, 108, 115 f.; Senatsurteil\n\nvom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - VersR 1991, 324, 325; ebenso Ossenbühl,\n\nStaatshaftungsrecht, 5. Aufl., 2. Teil VI 4 S. 114).\n\nc) Bei Beschäftigungsstellen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft liegt\n\nes nicht entscheidend anders. Der Rechtsträger kommt dann zwar gleichfalls\n\nals Haftungssubjekt in Betracht. Letztlich hat aber nicht dieser, sondern die\n\nBundesrepublik Deutschland dem Zivildienstleistenden den Aufgabenbereich,\n\ninnerhalb dessen die Pflichtverletzung erfolgt ist, anvertraut (vgl. bereits Senat\n\nin BGHZ 118, 304, 309; Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO), weil der\n\nöffentlich-rechtliche Träger aufgrund der Anerkennung seiner Einrichtung ge-\n\nmäß § 4 ZDG den Zivildienst als staatliche Verwaltungsaufgabe durchführt und\n\ner insofern - ähnlich einer nachgeordneten Behörde - selbst in die Zivildienst-\n\nverwaltung des Bundes eingegliedert ist (vgl. hierzu BGHZ 87, 253, 255 ff.;\n\nBrecht, § 4 Anm. 10; Harrer/Haberland, § 3 Anm. 3).\n\naa) Durch die in § 4 ZDG geregelte Anerkennung wird der (öffentlich-\n\nrechtlichen) Beschäftigungsstelle die Berechtigung zuerkannt, Zivildienstpflich-\n\ntige zu beschäftigen und im Falle ihrer Zuweisung die erforderlichen Verwal-\n\ntungsaufgaben des Bundes für diesen nach Weisung des Bundesamts für den\n\nZivildienst und unter dessen Rechts- und Fachaufsicht wahrzunehmen (Harrer/\n\nHaberland, aaO). So erhalten gemäß § 30 Abs. 1 ZDG - neben dem Präsiden-\n\nten des Bundesamts - der Leiter der Beschäftigungsstelle und andere Perso-\n\nnen, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht betraut sind, die Befugnis als\n\nVorgesetzte, dienstliche Anordnungen gegenüber dem Zivildienstleistenden zu\n\nerlassen. Den Leitern und ihren Vertretern kann der Präsident des Bundesamts\n\nferner beschränkte Disziplinarbefugnis übertragen (§ 61 Abs. 2 ZDG). Geldbe-\n\nzüge werden dem Dienstleistenden nach § 6 Abs. 2 ZDG von der Beschäfti-\n\ngungsstelle für den Bund gezahlt und ihr nachträglich erstattet. Zur Entlastung\n\nvon Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung können den Be-\n\nschäftigungsstellen darüber hinaus Zuschüsse gewährt werden (§ 6 Abs. 3\n\nZDG). Die Personalakten für den Zivildienst (§ 36 ZDG) werden beim Bundes-\n\namt geführt; die Dienststellen haben lediglich eine Personalhilfsakte anzule-\n\ngen. Für Anträge und Beschwerden steht dem Dienstpflichtigen der Dienstweg\n\nbis zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend offen\n\n(§ 41 Abs. 1 ZDG). Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aufgrund des\n\nZivildienstgesetzes entscheidet auch dann das Bundesamt für den Zivildienst,\n\nwenn der Verwaltungsakt von dem Leiter der Dienststelle erlassen worden ist\n\n(§ 72 Abs. 1 ZDG). In der Literatur wird deswegen bei öffentlich-rechtlichen\n\nBeschäftigungsstellen die Anerkennung gemäß § 4 ZDG als organisations-\n\nrechtliches Mandat gewertet (Brecht, aaO; Harrer/Haberland, aaO; Heinz, Zen-\n\ntralblatt für Sozialversicherung 1998, 233; a.A. Weller, aaO S. 31 f.: Delegati-\n\non). Inwieweit dem - auch wegen der umstrittenen Bedeutung dieses Be-\n\ngriffs (vgl. hierzu etwa Triepel, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht,\n\n1942, S. 22 ff.; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht Bd. II, 4. Aufl., § 72 IV b 2, 5;\n\nSchenke, VwA 68 [1977], 118 ff.) - zu folgen ist, kann offenbleiben. Aus der\n\ngesamten Ausgestaltung des Zivildienstes ergibt sich jedenfalls, daß - anders\n\nals bei abgeordneten Beamten - auch der konkrete Einsatz eines Zivildienstlei-\n\nstenden trotz der vorhandenen eigenen Entscheidungskompetenz und Wei-\n\nsungsbefugnis der Beschäftigungsstelle letzten Endes in den Aufgaben- und\n\nVerantwortungsbereich des Bundes fällt.\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision (ähnlich auch Elbert/Fröbe,\n\nKriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 8. Aufl., S. 177 f.; Nümann, DVBl.\n\n1984, 320, 321; Weller, aaO S. 53 ff.) gebieten weder Gesichtspunkte sachge-\n\nrechter Risikoverteilung noch Billigkeitsgründe, die Haftung für Pflichtverlet-\n\nzungen eines Zivildienstleistenden gleichwohl auf die (öffentlich-rechtliche)\n\nBeschäftigungsstelle zu verlagern. Die Revision verweist zwar für sich gesehen\n\nnicht unzutreffend auf die besseren Möglichkeiten der Beschäftigungsstelle,\n\ndas Haftungsrisiko durch Weisungen, Ausbildung und Beaufsichtigung der\n\nDienstleistenden zu vermindern, sowie auf die ihr aus dem Einsatz von Zivil-\n\ndienstleistenden zufließenden wirtschaftlichen Vorteile, denen auch die Lasten\n\nentsprechen müßten (vgl. zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Ar-\n\nbeitskleidung sowie zu den Verwaltungskosten § 6 Abs. 1 ZDG). Sie vernach-\n\nlässigt dabei jedoch, daß, wie ausgeführt, die Bundesrepublik sich ihrerseits\n\nder Beschäftigungsstellen zur Erfüllung ihrer eigenen, im Allgemeininteresse\n\nliegenden Aufgaben bedient, diese insoweit in die Bundesverwaltung einglie-\n\ndert und durch allgemeine oder Einzelweisungen deren Tätigkeit zu steuern\n\nvermag. Die Zivildienstleistenden werden den Beschäftigungsstellen zugewie-\n\nsen, auf deren Auswahl können die Einrichtungen nur in begrenztem Umfang\n\n- mit Zustimmung des Bundesamts - Einfluß nehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3\n\nZDG; s. ferner Elbert/Fröbe, S. 106, 117 f.). Angesichts dessen erscheint es\n\nnicht unangemessen, daß die hinter den Beschäftigungsstellen stehende Bun-\n\ndesrepublik auch die Folgen der Schädigungen Dritter durch ihre Zivildienstlei-\n\nstenden trägt.\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/iii-zr-258-99","cited_norms":[{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/iii-zr-258-99","retrieved":"2026-07-10 11:11:22.392379+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-11/iii-zr-258-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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