{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-05-10","aktenzeichen":"IV ZR 171/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Ansprüche aus dem Vermögensgesetz auf Restitution eines Grundstücks sind nicht als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn nach dem maßge- benden ausländischen Kollisionsrecht nur insoweit auf deutsches Recht als das Recht der belegenen Sache zurückverwiesen wird (im Anschluß an BGHZ 131, 22).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 171/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Mai 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nEGBGB Art. 4 Abs. 1 Satz 2\n\nAnsprüche aus dem Vermögensgesetz auf Restitution eines Grundstücks sind\nnicht als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn nach dem maßge-\nbenden ausländischen Kollisionsrecht nur insoweit auf deutsches Recht als\ndas Recht der belegenen Sache zurückverwiesen wird (im Anschluß an BGHZ\n131, 22).\n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2000 - IV ZR 171/99 - KG Berlin\n LG Berlin\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 12. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juni 1999\n\nwird auf deren Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger machen Ansprüche wegen der Restitution von Grund-\n\nstücken an die Beklagte als Erbin geltend. Der Erblasser war US-\n\namerikanischer Staatsangehöriger und mit der Beklagten, die ebenfalls\n\ndie US-amerikanische Staatsangehörigkeit hat, in zweiter Ehe verheira-\n\ntet. Er hatte sie durch ein in seinem Heimatstaat Ohio errichtetes und\n\ndessen Vorschriften entsprechendes Testament zur Alleinerbin einge-\n\nsetzt. Der Erblasser starb am 9. Januar 1995 in Ohio. Die Kläger sind\n\nseine einzigen Kinder und stammen aus seiner ersten Ehe, die ebenfalls\n\nmit einer US-amerikanischen Staatsangehörigen geschlossen war.\n\nDer Vater des Erblassers war Miteigentümer zweier Grundstücke\n\nin Berlin, die in den Jahren 1938 und 1939 als jüdisches Vermögen ver-\n\näußert wurden. Die Grundstücke lagen im Ostteil der Stadt, wurden in\n\nden 60er Jahren von der DDR unter staatliche Verwaltung gestellt und\n\n1982 bzw. 1986 in das Eigentum des Volkes überführt. Der Erblasser\n\nmachte als Erbe seines Vaters im Jahre 1990 Rückübertragungsansprü-\n\nche nach dem Vermögensgesetz geltend. Die beiden Grundstücke wur-\n\nden 1997 an die Beklagte und einen weiteren Miteigentümer zurück-\n\nübertragen.\n\nNach dem Urteil des Landgerichts steht den Klägern als Pflicht-\n\nteilsberechtigten je 1/12 des Wertes der in Berlin belegenen Erbschafts-\n\ngegenstände zu. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht\n\ndie Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit\n\nder Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die testamentari-\n\nsche Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin wirksam. Der Erblasser\n\nsei nach dem Recht des Staates Ohio beerbt worden, das ein Pflicht-\n\nteilsrecht nicht kenne. Hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses ver-\n\nweise das Recht Ohios jedoch auf das Recht der belegenen Sache, dem\n\nes auch die Qualifikation überlasse, ob es sich um unbewegliches Ver-\n\nmögen handelt. Aufgrund dieser Rückverweisung sei gemäß Art. 4\n\nAbs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu entscheiden, ob die\n\nbeim Erbfall bestehenden Ansprüche des Erblassers aus dem Vermö-\n\ngensgesetz bewegliches Vermögen waren, so daß das Erbrecht Ohios\n\nanzuwenden ist und die Kläger daran keine Rechte erlangt haben, oder\n\nob die Ansprüche als unbewegliches Vermögen mit der Folge anzusehen\n\nsind, daß den Klägern nach deutschem Erbrecht daran der Pflichtteil zu-\n\nsteht. Soweit nimmt auch die Revision die zutreffenden Ausführungen\n\ndes Berufungsgerichts hin.\n\n2. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, die Ansprüche\n\naus dem Vermögensgesetz seien schuldrechtliche Ansprüche, die sich\n\ngegen den Staat richten, und könnten daher nicht dem unbeweglichen\n\nVermögen zugeordnet werden. Hierfür bezieht sich das Berufungsgericht\n\nu.a. auf die Entscheidung BGHZ 131, 22, 28 zu § 25 Abs. 2 DDR-RAG.\n\nDaß die Restitution nach Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes an\n\ndenjenigen erfolge, der das Grundstück ohne die enteignende Maßnah-\n\nme geerbt hätte, rechtfertige es nicht, die Ansprüche aus dem Vermö-\n\ngensgesetz ebenso wie Grundstücke zu behandeln. Vielmehr stehe\n\ndurchaus nicht fest, daß das Grundstück ohne die enteignende Maß-\n\nnahme in den Nachlaß des Berechtigten gefallen wäre. Im vorliegenden\n\nFall liege im Gegenteil nahe, daß der Erblasser die Grundstücke veräu-\n\nßert haben würde, weil er sie zu Wohnzwecken nicht benötigte und seine\n\nKinder aus erster Ehe von der Erbfolge vollständig ausschließen wollte.\n\nDem hält die Revision entgegen, daß die Entscheidung BGHZ 131,\n\n22 nur die innerdeutschen Verhältnisse betreffe. Für das internationale\n\nKollisionsrecht sei die Frage der Qualifikation von Ansprüchen nach dem\n\nVermögensgesetz als zum beweglichen oder unbeweglichen Vermögen\n\ngehörend dagegen unentschieden. Unter den Begriff des unbeweglichen\n\nVermögens in diesem Sinne könne nach BGHZ 24, 352, 358 ff. unge-\n\nachtet seiner Rechtsnatur auch ein schuldrechtlicher Anspruch fallen.\n\nEntscheidend komme es auf Inhalt und Gegenstand des Anspruchs an.\n\nDie Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz zielten\n\naber auf die Wiederherstellung des früheren Rechtszustands ab, soweit\n\ndies möglich sei. Der Anspruch auf Restitution unbeweglichen Vermö-\n\ngens trete bis zur Restitution an die Stelle desselben.\n\n3. Dem folgt der Senat nicht.\n\na) Zwar wird in dem Urteil BGHZ 24, 352 in einer die Entscheidung\n\nnicht tragenden Erwägung die Auffassung vertreten, daß der im Rücker-\n\nstattungsgesetz der früheren amerikanischen Besatzungszone geregelte\n\nAnspruch auf Rückerstattung von Grundstücken zum unbeweglichen\n\nVermögen (im Sinne der Rückverweisung nach kalifornischem Erbrecht)\n\nzu rechnen sei (und deshalb insoweit Pflichtteilsansprüche nach deut-\n\nschem Erbrecht bestünden). Entscheidend war dafür, daß der Rücker-\n\nstattungsanspruch, auch wenn er kein dinglicher Anspruch war, sich auf\n\n\"Wiedereinsetzung des ... Betroffenen in seinen früheren Rechtsstand\"\n\nrichtete (BGHZ aaO, 361). Gemäß Art. 15 des Rückerstattungsgesetzes\n\nder amerikanischen Zone hatte eine dem Rückerstattungsanspruch\n\nstattgebende Entscheidung die Wirkung, daß der Verlust des Vermö-\n\ngensgegenstandes grundsätzlich als nicht eingetreten und später erwor-\n\nbene Rechte Dritter als nicht erworben galten (BGHZ aaO, 359; Godin,\n\nRückerstattungsgesetze 2. Aufl. 1950 S. 46). Durch diesen besonderen\n\nInhalt unterschied sich der Rückerstattungsanspruch von einer schlecht-\n\nhin auf Leistung gerichteten Forderung; er stand einem dinglichen An-\n\nspruch nahe.\n\nGleiches gilt für Ansprüche aus dem Vermögensgesetz jedoch\n\nnicht. Sie treten zwar ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlore-\n\nner Nachlaßwerte (BGHZ 123, 76, 79), richten sich ihrem Inhalt nach\n\naber auf Rückübertragung durch den Staat (BGHZ 131, 22, 28 f.). Ge-\n\nmäß § 34 Abs. 1 VermG gehen die Rechte grundsätzlich erst mit der Un-\n\nanfechtbarkeit einer Entscheidung der Behörde über die Rückübertra-\n\ngung auf den Berechtigten über. Der Grundsatz der Restitution wird im\n\nInteresse der Sozialverträglichkeit zugunsten redlicher Erwerber einge-\n\nschränkt; ihr guter Glaube an die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs wird\n\ngeschützt (BGHZ 118, 34, 36 f.). Die Restitution kann auch aus anderen\n\nGründen ausgeschlossen sein, etwa wenn Gebäude mit erheblichem\n\nAufwand in ihrer Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentli-\n\nches Interesse an der Fortdauer der geänderten Nutzung besteht (§ 5\n\nVermG). Danach kommt eine Einordnung des Restitutionsanspruchs\n\nnach dem Vermögensgesetz als unbewegliches Vermögen auch in dem\n\nvon BGHZ 24, 352 vertretenen weiteren Sinne nicht in Betracht. Daß die\n\nAbtretung des Restitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG der\n\nnotariellen Beurkundung bedarf, kann für sich genommen nicht zu einem\n\nanderen Ergebnis führen.\n\nb) Anders als zur Zeit des Urteils BGHZ 24, 352 kennt das EGBGB\n\nheute den Begriff des unbeweglichen Vermögens (Art. 15 Abs. 2 Nr. 3,\n\nArt. 25 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Er schließt nach herrschen-\n\nder Meinung Ansprüche auf Übertragung von Grundstücken nicht ein\n\n(v. Bar, Internationales Privatrecht 2. Bd. 1991, Rdn. 369; MünchKomm/\n\nBirk, 3. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 67; Soergel/Schurig, 12. Aufl. Art. 25\n\nEGBGB Rdn. 4; Erman/Hohloch, 9. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 18; Pa-\n\nlandt/Heldrich, 59. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdn. 7; a.A. im wesentlichen\n\nStaudinger/Dörner, 13. Bearb. Art. 25 EGBGB Rdn. 486; alle m.w.N.).\n\nDer hier verwendete Begriff des unbeweglichen Vermögens ist auch im\n\nRahmen einer Zurückverweisung zugrunde zu legen (Staudinger/Haus-\n\nmann, Art. 4 EGBGB Rdn. 69; MünchKomm/Sonnenberger, Art. 4 EGBGB\n\nRdn. 60; Soergel/Schurig, Art. 25 EGBGB Rdn. 81), zumal das zurück-\n\nverweisende Recht im vorliegenden Fall die Qualifikation dem Recht des\n\nLageortes überläßt. Der Sinn der Rückverweisung bezüglich des unbe-\n\nweglichen Vermögens liegt in der Rücksicht auf das Grundstücksrecht\n\ndes Lageortes. Die hier zu beurteilende Zurückverweisung unterscheidet\n\nsich mithin in ihren Voraussetzungen nicht wesentlich von der Regelung\n\ndes § 25 Abs. 2 DDR-RAG, um die es in der vom Berufungsgericht zu-\n\ngrunde gelegten Entscheidung BGHZ 131, 22, 28 ging.\n\nDanach ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß Ansprüche auf Rückübertragung von Grundstücken nach dem\n\nVermögensgesetz nicht als unbewegliches Vermögen im Sinne der kolli-\n\nsionsrechtlichen Rückverweisung anzusehen sind.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Seiffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-10/iv-zr-171-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-10/iv-zr-171-99","retrieved":"2026-07-10 11:09:14.351979+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-10/iv-zr-171-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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