{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"XI ZR 159/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Cc, 676 a) Die Empfehlung der im August 1993 emittierten DM-Fokker-Anleihe war bei einem begrenzt risikobereiten, renditeorientierten Anleger im Oktober 1993 anlegergerecht, nicht aber bei einem Anleger, der eine sichere Anlage zur Alterssicherung wünschte. b) Die Bezeichnung des Risikos der DM-Fokker-Anleihe als \"tragbar\" war im Oktober 1993 anlagegerecht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 159/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Mai 2000\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 276 Cc, 676\n\na) Die Empfehlung der im August 1993 emittierten DM-Fokker-Anleihe war bei\n\neinem begrenzt risikobereiten, renditeorientierten Anleger im Oktober 1993\n\nanlegergerecht, nicht aber bei einem Anleger, der eine sichere Anlage zur\n\nAlterssicherung wünschte.\n\nb) Die Bezeichnung des Risikos der DM-Fokker-Anleihe als \"tragbar\" war\n\nim Oktober 1993 anlagegerecht.\n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 - OLG Koblenz\n LG Mainz\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat aufgrund der\n\nmündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth,\n\nDr. van Gelder und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevi-\n\nsion des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n Der Kläger, ein selbständiger Kaufmann, begehrt von der be-\n\nklagten Sparkasse Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von\n\nBeratungspflichten beim Kauf einer DM-Auslandsanleihe.\n\nNach Verkauf eines Grundstücks legte der Kläger im September\n\n1992, beraten durch den Zeugen E., Leiter der Abteilung Vermögensbe-\n\nratung/Wertpapiere bei der Beklagten, zur Vermeidung der Zinsab-\n\nschlagsteuer 400.000 DM, die er \"zur steuerlichen Optimierung\" in bar\n\nnach Luxemburg gebracht hatte, dort als Festgeld zu 8,25% Zinsen für\n\netwa ein Jahr an. Kurz bevor dieses Geld fällig wurde, wandte er sich\n\nam 4. Oktober 1993 erneut an den Zeugen E., um sich über die Wie-\n\nderanlage beraten zu lassen. Der Inhalt des anschließenden Bera-\n\ntungsgesprächs ist streitig.\n\nDer Kläger behauptet, er habe eine risikolose Anlage zum Zweck\n\nder Alterssicherung gewünscht. Der Zeuge E. habe ihm darauf die im\n\nAugust 1993 emittierte Fokker-Anleihe mit einem Zinssatz von 6,5%\n\nund einer Laufzeit von drei Jahren mit der Erklärung empfohlen, die\n\nAnleihe sei \"ohne jegliches Risiko\" und \"so gut wie mündelsicher\". Dar-\n\naufhin habe er über Anleihen im Nennwert von 300.000 DM eine\n\nKauforder gegeben, die von der Beklagten in zwei Tranchen (am\n\n4. Oktober 1993 195.000 DM und am 8. Oktober 1992 105.000 DM)\n\nzum Kurs von 100,40% ausgeführt worden sei.\n\nDie Beklagte behauptet, der Kläger, der - was unstreitig ist -\n\nschon im Jahre 1991 für 85.000 DM eine DM-Auslandsanleihe der Luft-\n\nhansa International Finance im Nennwert von 100.000 DM gekauft und\n\nein Devisentermingeschäft über 200.000 US-Dollar getätigt habe, sei\n\nmit dem Wunsch an sie herangetreten, eine gegenüber einer Festgeld-\n\nanlage höhere Rendite zu erzielen. Von mündelsicherer Anlage zur Al-\n\nterssicherung sei keine Rede gewesen. Der Zeuge E., der das frühere\n\nEngagement des Klägers in einer DM-Auslandsanleihe gekannt habe,\n\nhabe dem Kläger Einblick in eine Liste der Landesbank Rheinland-Pfalz\n\nInternational S.A. Luxemburg mit verschiedenen solcher Anleihen unter\n\nEmpfehlung einer Streuung gegeben. Der Kläger habe sich für eine\n\nAnlage nur in Fokker-Anleihen entschieden. Der Zeuge E. habe darauf-\n\nhin geraten, nur 195.000 DM in dieser Anleihe anzulegen, und über das\n\nRisiko von Industrieanleihen unterrichtet. Weiterhin habe er erläutert,\n\ndaß bei Fokker inzwischen die DASA mit Daimler-Benz sowie der nie-\n\nderländische Staat beteiligt seien und er keine Anhaltspunkte dafür ha-\n\nbe, daß die Anleihe bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt werde. Der Klä-\n\nger habe am 4. Oktober 1993 zunächst Fokker-Anleihen im Nennwert\n\nvon 195.000 DM und - nach einem Gespräch mit einem Anlageberater\n\nin Luxemburg - am 8. Oktober 1993 von weiteren 105.000 DM gekauft.\n\nNachdem Fokker im Jahre 1996 in Konkurs gefallen war, hat der\n\nKläger gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 300.000 DM zuzüg-\n\nlich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Fokker-Anleihen erho-\n\nben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht,\n\ndessen Urteil in ZIP 1999, 1667 ff. veröffentlicht ist, hat ihr unter Abzug\n\nder auf die Anleihe gezahlten 19.500 DM Zinsen \n\nin Höhe von\n\n280.500 DM zuzüglich Prozeßzinsen stattgegeben. Dagegen richtet\n\nsich die Revision der Beklagten, mit der sie \n\nihren Antrag auf\n\n- vollständige - Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger, der aus\n\nder Konkursmasse von Fokker inzwischen 60.000 DM erhalten und die\n\nKlage insoweit für erledigt erklärt hat, erstrebt mit der Anschlußrevision\n\ndie Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit seine Berufung zu-\n\nrückgewiesen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision und die Anschlußrevision sind begründet; sie führen\n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Oberlandesgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nZwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag geschlossen\n\nworden. Die Beklagte habe ihre daraus folgende Pflicht zur sorgfälti-\n\ngen, sachlich richtigen und vollständigen Beratung und umfassenden\n\nAuskunftserteilung unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers\n\nverletzt. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger, wie die Zeugin L.\n\nbekundet habe, betont habe, er wünsche eine sichere Anlage für seine\n\nAltersversorgung, und ob der Anlageberater E. erklärt habe, Fokker-\n\nAnleihen seinen so gut wie mündelsicher und so sicher wie ein \"hollän-\n\ndischer Bundesschatzbrief\". Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege\n\nschon darin, daß E. dem Kläger eine Anlage empfohlen habe, ohne sich\n\nnach dessen Wünschen und Risikobereitschaft zu erkundigen. Außer-\n\ndem habe die Beklagte es unterlassen, den Kläger über die Bonität so-\n\nwie die \"besonderen Verhältnisse\" des Emittenten Fokker aufzuklären.\n\nDie wirtschaftliche Lage von Fokker im Oktober 1993 sei in der Fach-\n\npresse trotz des Einstiegs der DASA als alles andere als unproblema-\n\ntisch bewertet worden. Da für die Fokker-Anleihe kein Rating vorgele-\n\ngen habe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger die für die\n\nBewertung wesentlichen Faktoren mitzuteilen. Dabei habe der Kläger\n\ndarauf hingewiesen werden müssen, daß Fokker sich noch Anfang\n\n1993 in wirtschaftlich ganz prekärer Situation befunden habe und ein\n\nSanierungsfall gewesen sei. Die Beteiligung der DASA und des nie-\n\nderländischen Staates habe nur unmittelbare Liquiditätsschwierigkeiten\n\nbeseitigt. Wegen dieser Beteiligung habe E. das Risiko nicht, wie ge-\n\nschehen, als tragbar bezeichnen dürfen, zumal Daimler-Benz nicht als\n\nMehrheitsaktionärin eingestiegen sei. Die danach fehlerhafte Beratung\n\nsei für die Entscheidung des Klägers, Fokker-Anleihen im Nennwert von\n\n300.000 DM zu erwerben, ursächlich geworden. Die Beklagte sei dem\n\nKläger daher schadensersatzpflichtig. Bei der Berechnung des Scha-\n\ndens habe berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger aus der An-\n\nlage 19.500 DM Zinsen gezogen habe. Um diesen Betrag sei die Kla-\n\ngeforderung zu kürzen, da der Kläger nicht vorgetragen habe, welche\n\nZinsen er mit einer sicheren Geldanlage in drei Jahren erzielt hätte.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Be-\n\nklagten nicht stand; das Berufungsgericht hat es versäumt, zu einem\n\nBeratungsverschulden der Beklagten ausreichende Feststellungen zu\n\ntreffen.\n\n1. Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß zwischen den Parteien konkludent ein Beratungsvertrag zu-\n\nstande gekommen ist. Tritt - wie hier der Kläger - ein Anlageinteressent\n\nan eine Sparkasse heran, um bezogen auf eine Anlageentscheidung\n\ndie besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Sparkasse in An-\n\nspruch zu nehmen und über die Anlage eines bestimmten Geldbetrages\n\nberaten zu werden, dann liegt darin ein Angebot auf Abschluß eines\n\nBeratungsvertrages. Dieses Angebot nimmt die Sparkasse dadurch an,\n\ndaß sie mit der gewünschten Tätigkeit beginnt (BGHZ 100, 117, 118 f.;\n\n123, 126, 128).\n\n2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre aus\n\ndem Beratungsvertrag folgenden Pflichten schuldhaft verletzt, wird von\n\nden getroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\na) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den\n\nUmständen des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits der\n\nWissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art\n\nund dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene\n\nAnlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Ri-\n\nsiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes,\n\nund die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenhei-\n\nten des Anlageobjekts ergeben. Über diese Umstände hat die Bank\n\nrichtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich\n\nzu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Be-\n\ndeutung sind (BGHZ 123, 126, 128 f.).\n\nb) Ausgehend von der Aussage des Zeugen E., die das Beru-\n\nfungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, liegt ein Bera-\n\ntungsverschulden der Beklagten nicht vor.\n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestand kei-\n\nne Pflicht der Beklagten, sich nach dem Wissensstand, der Risikobe-\n\nreitschaft und den Anlagewünschen des Klägers zu erkundigen.\n\nDer Beklagten war bekannt, daß der Kläger zur Vermeidung der\n\nZinsabschlagsteuer bereits in eine DM-Auslands-Industrieanleihe inve-\n\nstiert hatte. Er kannte das damit verbundene Risiko, auf das er im Be-\n\nratungsgespräch zusätzlich aufmerksam gemacht worden war. Nach-\n\ndem sein in Luxemburg angelegtes Festgeld fällig geworden und ihm\n\neine weitere Festgeldanlage, wie im Beratungsgespräch zum Ausdruck\n\nkam, wegen des gesunkenen Zinsniveaus nicht attraktiv genug war,\n\nwünschte der Kläger eine Anlage mit einer über dem erzielbaren Fest-\n\ngeldzins liegenden Rendite. Er zeigte sich damit begrenzt risikobereit\n\nund renditeorientiert. Diesen Anlagewünschen entsprechend eröffnete\n\nihm der Zeuge E. die Bildschirmliste der Landesbank Rheinland-Pfalz\n\nin Luxemburg mit verschiedenen Möglichkeiten der Anlage in festver-\n\nzinslichen Wertpapieren, aus denen die Fokker-Anleihe ausgewählt\n\nwurde.\n\nDer Vorschlag, in die Fokker-Anleihe zu investieren, war auf der\n\nGrundlage der Aussage des Zeugen E. anlegergerecht. Das Beru-\n\nfungsgericht, das dem Urteil des OLG Nürnberg WM 1998, 379 ff. folgt,\n\nübersieht bei seiner gegenteiligen Auffassung, daß vorliegend der mit\n\nden Risiken einer DM-Auslands-Industrieanleihe vertraute Kläger\n\n- ausgehend von der Aussage des Zeugen E. - eine renditeorientierte\n\nAnlage und nicht, wie die Klägerin in dem vom OLG Nürnberg entschie-\n\ndenen Fall, eine \"konservative und sichere\" Anlage wünschte.\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Be-\n\nklagte, ausgehend von der Aussage des Zeugen E., auch nicht ihre\n\nPflicht zur Aufklärung über die Risiken der vorgeschlagenen Anlage\n\nverletzt.\n\n(1) Die Belehrung über das allgemeine Risiko einer DM-Aus-\n\nlands-Industrieanleihe, nämlich die Abhängigkeit der Rückzahlung von\n\nder geschäftlichen Lage, also die Solvenz des Emittenten, war zutref-\n\nfend und für den Kläger als Kaufmann verständlich und eindeutig.\n\n(2) Nach der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Aussage\n\ndes Zeugen E. ist der Kläger auch über besondere Risiken der Fokker-\n\nAnleihe nicht fehlerhaft beraten worden. Die im August 1993 emittierte\n\nAnleihe wurde Anfang Oktober 1993 über pari notiert; der Markt\n\nschätzte die Bonität des Unternehmens also als gut ein. Der vom Klä-\n\nger konsultierte Anlageberater in Luxemburg äußerte ebenfalls keine\n\nSicherheitsbedenken.\n\nDie Markterwartung einer gesicherten Rückzahlung der Anleihe\n\nhatte nicht zuletzt ihren Grund in der Beteiligung der DASA und des\n\nniederländischen Staates. Der Zeuge E. hat diese Beteiligung zwar\n\nnicht korrekt, sondern laienhaft verkürzt dargestellt, wenn er davon\n\nsprach, daß Daimler-Benz als Mehrheitsgesellschafter eingestiegen\n\nsei, während Daimler-Benz lediglich über die Mehrheitsbeteiligung an\n\nder DASA und deren Mehrheitsbeteiligung bei Fokker entscheidenden\n\nEinfluß ausüben konnte. Diese Fehlinformation über das Beherr-\n\nschungsverhältnis ist indessen nicht schadensursächlich geworden.\n\nNach dem der Öffentlichkeit mitgeteilten strategischen Ziel, das\n\nmit der Beteiligung verfolgt wurde, sollte Fokker zu einem erfolgreichen\n\nund schlagkräftigen Unternehmen ausgebaut werden, das bei wirt-\n\nschaftlichen Engpässen der finanziellen Unterstützung durch die DASA\n\n(und den niederländischen Staat) sicher sein könne. Deshalb wurde\n\nnach deren Beteiligung der Fortbestand des Unternehmens und die\n\nAnleiherückzahlung nicht als gefährdet angesehen. Die Anleihe wurde\n\ndaher auch in den Jahren 1994/95 im Bereich des Emissionskurses ge-\n\nhandelt. Der Ausstieg der DASA im Januar 1996, der zum Konkurs von\n\nFokker führte, war im Zeitpunkt der Anlageempfehlung nicht vorherseh-\n\nbar. Bis dahin war es nämlich noch nicht vorgekommen, daß ein großes\n\ndeutsches \n\nIndustrieunternehmen \n\nfür Verbindlichkeiten eines be-\n\nherrschten Tochterunternehmens nicht mehr aufkommen wollte. Der\n\nMarkterwartung entsprechend meldete die Börsenzeitung noch am\n\n21. Februar 1995, Fokker habe die volle Unterstützung der DASA, und\n\nam 8. Juli 1995, die DASA stehe zu Fokker und werde Fokker nicht in\n\nden Konkurs abstürzen lassen, weil die strategische Bedeutung der\n\nBeteiligung viel zu groß sei.\n\nBei dieser allgemein verbreiteten Einschätzung war es vertretbar,\n\ngegenüber einem renditeorientierten und damit begrenzt risikobereiten\n\nAnlageinteressenten wie dem Kläger im Oktober 1993 das Risiko als\n\n\"tragbar\" zu bezeichnen. Auf der Grundlage der Bekundungen des\n\nZeugen E. war die erfolgte Beratung im Gegensatz zur Auffassung des\n\nBerufungsgerichts also auch anlagegerecht.\n\nc) Die Anlageberatung durch die Beklagte wäre jedoch fehlerhaft,\n\nwenn der Kläger, wie er behauptet und die Zeugin L. in ihrer Aussage\n\nbestätigt hat, eine sichere Anlage zur Alterssicherung gewünscht hätte\n\nund der Zeuge E. die Fokker-Anleihe als sichere Anlagedargestellt und\n\nals \"so gut wie mündelsicher\" und eine Art \"holländischer Bundes-\n\nschatzbrief\" bezeichnet hätte. Eine solche Beratung wäre nicht anle-\n\ngergerecht gewesen (vgl. OLG Nürnberg WM 1998, 378 ff.; OLG\n\nBraunschweig WM 1998, 375 ff.). Dazu hat das Berufungsgericht in-\n\ndessen keine Feststellungen getroffen; es hat vielmehr dahinstehen\n\nlassen, ob die Aussage der Zeugin L. oder die ihr widersprechende Be-\n\nkundung des Zeugen E. zutreffend ist. Diese Würdigung hat das Beru-\n\nfungsgericht nachzuholen.\n\nIII.\n\nDie Anschlußrevision des Klägers, mit der er eine Verurteilung\n\nder Beklagten auch in Höhe der vom Berufungsgericht abgesetzten\n\nZinserträge (19.500 DM) erstrebt, ist ebenfalls begründet.\n\nDas Berufungsgericht ist bei Absetzung der Zinserträge davon\n\nausgegangen, daß der Kläger zwar einen Anspruch auf Ersatz eines\n\nihm entstandenen Zinsschadens habe; zu einem solchen Schaden habe\n\ner jedoch nichts vorgetragen, so daß sich sein Anspruch auf die ge-\n\nsetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit beschränke.\n\nDas hält der Überprüfung nicht stand. Die Anschlußrevision\n\nmacht mit einer Verfahrensrüge zu Recht geltend, das Berufungsgericht\n\nhabe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers in der Beru-\n\nfungsbegründungsschrift und im Schriftsatz vom 27. August 1997 über-\n\ngangen, daß er bei richtiger Beratung 300.000 DM bis zur Möglichkeit\n\neiner attraktiven Festgeldanlage oder bis zur Emission eines neuen\n\nBundesschatzbriefs anderweitig angelegt und dabei Zinseinnahmen in\n\nHöhe von mindestens 5% erzielt hätte. Erweist sich dieser Vortrag als\n\nrichtig, sind dem Kläger Zinseinnahmen entgangen, die die ihm aus der\n\nFokker-Anleihe zugeflossenen Zinserträge deutlich übersteigen. Das\n\nBerufungsgericht durfte deshalb ohne weitere Aufklärung nicht\n\n19.500 DM vom Schadensbetrag absetzen.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war somit insgesamt aufzuheben. Aufgrund\n\nder erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht den der Entschei-\n\ndung zugrundezulegenden und zur Beweislast des Klägers stehenden\n\nInhalt des Beratungsgesprächs festzustellen und, soweit sich danach\n\nein Beratungsverschulden ergeben sollte, dem Vortrag des Klägers zu\n\neinem erlittenen Zinsschaden nachzugehen. Bei der erneuten Ent-\n\nscheidung wird gegebenenfalls die Teilerledigungserklärung des Klä-\n\ngers zu berücksichtigen sein.\n\nNobbe\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth\nDr. Schramm ist wegen Urlaubs\ngehindert, seine Unterschrift\nbeizufügen.\n\nNobbe\n\n Dr. van Gelder\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Joeres ist wegen Urlaubs\ngehindert, seine Unterschrift\nbeizufügen.\n\nNobbe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/xi-zr-159-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/xi-zr-159-99","retrieved":"2026-07-10 11:12:24.347231+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-09/xi-zr-159-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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