{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"4 StR 115/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 115/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2,\n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Dessau vom 21. Mai 1999, soweit es den Angeklagten\n\nbetrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des schweren\n\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\n\nBeihilfe zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammen-\n\ntreffenden Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und\n\nAuslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schweren Raubes in Ta-\n\nteinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zur sexuellen\n\nNötigung; Vergewaltigung in 2 Fällen\" zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf\n\nJahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es un-\n\nbegründet.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. März\n\n2000 ist nur folgendes auszuführen:\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags im\n\nUrteil beanstandet wird, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\n\nweil die Antragsbegründung nicht mitgeteilt wird. Daß die Ablehnungsbegrün-\n\ndung (UA 14/15) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist (vgl. hierzu BGH StV\n\n1990, 291 f.; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 75), kann der Revision daher\n\nnicht zum Erfolg verhelfen.\n\n2. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Änderung, als nach den Fest-\n\nstellungen ein einheitliches Tatgeschehen - und damit nur eine Tat im Rechts-\n\nsinne – vorlag, wobei der Angeklagte zu den beiden Vergewaltigungen der \n\n N. durch einen oder mehrere seiner Begleiter psychische Beihilfe lei-\n\nstete (UA 12, 15). Im Hinblick auf die Legaldefinition in § 177 Abs. 2 Nr. 1\n\nStGB ergeht der Schuldspruch wegen der Sexualstraftat nach neuem Recht\n\nnicht wegen Beihilfe ”zur sexuellen Nötigung; Vergewaltigung”, sondern wegen\n\nBeihilfe zur Vergewaltigung, weil das Regelbeispiel erfüllt wurde (vgl. BGH\n\nNStZ 1998, 510, 511; BGH, Urteil vom 12. Januar 2000 - 3 StR 363/99; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 20). Der Angeklagte hat sich daher insge-\n\nsamt des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\n\nBeihilfe zur Vergewaltigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen\n\n(vgl. BGHSt 40, 307, 314; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266) schuldig ge-\n\nmacht.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht\n\ndem nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer\n\nals geschehen verteidigen können.\n\n3. Durch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht\n\nberührt; er kann daher bestehen bleiben.\n\n4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG.\n\nMeyer-Goßner RiBGH Maatz und RiBGH Kuckein\n Athing sind wegen Urlaubs\n verhindert, ihre Unterschrift\n beizufügen.\n\n Meyer-Goßner\n\n Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/4-str-115-00","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/4-str-115-00","retrieved":"2026-07-10 11:10:19.547214+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-09/4-str-115-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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