{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-05-08","aktenzeichen":"II ZR 308/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 705, 738, 138 Aa; GG Art. 12 a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes ab- gelten soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitneh- men darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen Partnern belassen muß. b) Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Ge- sellschafters aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegen- ständlich hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeit- lich tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 308/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 705, 738, 138 Aa; GG Art. 12\n\na) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung\n\neiner Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes ab-\n\ngelten soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der\n\nausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitneh-\n\nmen darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen\n\nPartnern belassen muß.\n\nb) Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Ge-\n\nsellschafters aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten\n\nein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegen-\n\nständlich hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeit-\n\nlich tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur\n\nNichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung\n\ndes Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und Widerkläger wird das Urteil\n\ndes 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg vom 7. Oktober 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Rechtsanwalt war seit 1992 mit den beiden Beklagten in\n\neiner Sozietät \n\nverbunden, \n\nzu welcher \n\ndrei \n\nTochter-Steuerbera-\n\ntungsgesellschaften gehörten. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs steht\n\nfest, daß der Kläger zum 31. Dezember 1994 aus der Sozietät ausgeschieden\n\nist. § 9 des Sozietätsvertrages bestimmt über die Auseinandersetzung beim\n\nAusscheiden eines Partners u.a. folgendes:\n\n\"1. Der ausgeschiedene Partner erhält als Auseinandersetzungs-\nguthaben den seiner Gewinnbeteiligung {beim Kläger waren\ndies 9 %} entsprechenden Anteil am Jahresumsatz, zuzüglich\ndes Saldos auf seinem Verrechnungskonto. Maßgeblich ist\nder Umsatz des letzten Geschäftsjahres der Sozietät; Umsät-\nze von Tochterunternehmen sind entsprechend der Beteili-\ngungsquote der Sozietät einzubeziehen. Damit ist auch sein\nentsprechender Anteil an den stillen Reserven und am \"good\nwill\" der Praxis abgegolten.\n\n2. Wird die Praxis beim Ausscheiden eines Partners von keinem\nder verbleibenden Partner fortgeführt, tritt an die Stelle des\nJahresumsatzes i.S.v. Abs. 1 der Verwertungserlös.\n\n3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ... in halbjährlichen\n\nRaten auszuzahlen ... .\"\n\nDas nach diesen Berechnungsregeln zugunsten des Klägers ermittelte\n\nGuthaben beläuft sich auf 181.332,78 DM. Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3\n\ndes Sozietätsvertrages hat der Kläger, der sich zunächst einer höheren Abfin-\n\ndung berühmt hatte, von den Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst\n\nZinsen verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, ihnen stünden die Ab-\n\nfindungsforderung weit übersteigende Schadenersatzansprüche zu, weil der\n\nKläger unter Verstoß gegen das in § 10 des Partnerschaftsvertrages (\"Es be-\n\nsteht grundsätzlich Mandantenschutz für die Sozietät\") niedergelegte Verbot\n\nMandanten abgeworben habe und diese in der im Dezember 1994 mit einem\n\nanderen Partner gegründeten Steuerberatungs-GmbH unter Einsatz einer frü-\n\nheren Mitarbeiterin einer der drei Tochtergesellschaften der früheren Sozietät\n\nbetreue. Sie haben deswegen gegenüber der Auseinandersetzungsforderung\n\ndie Aufrechnung erklärt und mit der Widerklage Zahlung des überschießenden\n\nBetrages von 248.536,-- DM nebst Zinsen gefordert.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe\n\nvon 193.726,62 DM entsprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Beru-\n\nfungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage stattgegeben.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat angenommen, § 10 des Sozietätsvertrages\n\nbegründe keine Pflichten, deren Verletzung die von den Beklagten erhobenen\n\nSchadenersatzansprüche auslösen könnten. § 10 enthalte nämlich, wie sich\n\naus dem Wort \"grundsätzlich\" und der mangelnden Bestimmtheit der Aussage\n\nergebe, lediglich einen Programmsatz; im übrigen wäre die Klausel aber auch\n\nwegen ihrer fehlenden zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Begren-\n\nzung nichtig, wenn man ihr Regelungsgehalt beilegen wollte. Dies hält in\n\nmehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht mißdeutet das in § 10 des Sozietätsvertrages\n\nverwandte Wort \"grundsätzlich\", verletzt den Grundsatz der beiderseits inter-\n\nessengerechten Auslegung (Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, ZIP\n\n1998, 605, 606 m.w.N.), indem es die genannte Bestimmung isoliert und ohne\n\nihren Zusammenhang mit § 9 des Sozietätsvertrages betrachtet, und wird bei\n\nseiner Hilfserwägung zur Nichtigkeit der Mandantenschutzklausel von einem\n\nFehlverständnis der Bedeutung und Tragweite einer solchen Vereinbarung\n\ngeleitet.\n\n1. Der Sozietätsvertrag der Parteien enthält in den §§ 9 und 10 aufein-\n\nander abgestimmte, der Annahme des Berufungsgerichts, der Mandanten-\n\nschutz solle keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, entgegenstehende\n\nRegelungen. Nach § 9 aaO ist das Auseinandersetzungsguthaben eines aus-\n\nscheidenden Gesellschafters als gewinnproportionaler Anteil am letzten Jah-\n\nresumsatz der Sozietät einschließlich ihrer Töchter zu ermitteln. Damit erhält\n\nder Betroffene - wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 aaO ausdrücklich bestimmt wird - zu-\n\ngleich seinen Anteil an den stillen Reserven und am \"good will\" der Sozietät.\n\nDiese Regelung tritt an die Stelle der in früheren Entscheidungen des Senats\n\nals angemessene Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät bezeichneten\n\nRegelung, daß die Sachwerte geteilt werden und jeder Partner die rechtlich\n\nnicht beschränkte Möglichkeit erhält, um Mandanten der bisherigen Praxis zu\n\nwerben (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380;\n\nSen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834). Da bei einer So-\n\nzietät von Freiberuflern der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende\n\n\"good will\" in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht,\n\nhat eine diesen Wert - wie hier verabredet - einbeziehende Abfindungsklausel\n\ngrundsätzlich zur Voraussetzung, daß der ausscheidende Gesellschafter den\n\nMandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muß. Anderenfalls er-\n\nhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann\n\ndoppelt - einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinan-\n\ndersetzungsguthabens einbezogenen \"good will\", zum anderen durch die\n\nÜbernahme der Mandate selbst - berücksichtigt würden.\n\n2. Dieser schon in § 9 aaO angelegte Gedanke wird durch die Mandan-\n\ntenschutzklausel in § 10 aaO zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht und steht der\n\nAnnahme entgegen, die Parteien hätten, was grundsätzlich möglich ist\n\n(Sen.Urt. v. 6. März 1995 aaO), eine Kumulation von einer den \"good will\" ein-\n\nbeziehenden Abfindungszahlung und des Rechts des Zugriffs auf den Man-\n\ndantenstamm vereinbart. Bei der gebotenen den Wortlaut, die Systematik, den\n\nSinn und die Interessen beider Teile berücksichtigenden Auslegung kann dem\n\nin § 10 aaO verwendeten Wort \"grundsätzlich\" nicht ein fehlender Rechtsbin-\n\ndungswille der Parteien entnommen werden. Vielmehr ist der Vertrag dahin zu\n\nverstehen, daß der ausgeschiedene Gesellschafter, welcher die in § 9 aaO\n\ndefinierte Abfindung beansprucht, keine Mandanten der Sozietät betreuen darf,\n\nsofern nicht im Einzelfall etwas von diesem Grundsatz Abweichendes verein-\n\nbart wird oder - wie noch unten auszuführen sein wird - die Zeit abgelaufen ist,\n\nwährend deren der Anspruch auf Wahrung von Mandantenschutz längstens\n\ngerechtfertigt ist.\n\n3. Die danach von Rechtsbindungswillen getragene Mandantenschutz-\n\nklausel ist entgegen der Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht wegen\n\n\"Unbestimmtheit und Unkonkretheit\" nichtig. Vielmehr ist die Vereinbarung\n\nräumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt. Die fehlende zeitliche Be-\n\ngrenzung der den ausgeschiedenen Kläger treffenden Unterlassungspflicht\n\nführt nicht zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit.\n\nNach der zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ergangenen stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Beschränkungen der Berufs-\n\nausübungsfreiheit nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegen-\n\nständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II\n\nZR 238/96, WM 1997, 1707 m.w.N.). Ihre Rechtfertigung finden sie allein darin,\n\ndie Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwer-\n\ntung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Aus-\n\nübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbs-\n\nverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als po-\n\ntentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender\n\nräumlicher Entfernung niederläßt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte\n\nAnliegen der verbleibenden Gesellschafter, vor illoyalem Wettbewerb ge-\n\nschützt zu sein, ebenso wenig berührt, wie wenn der ehemalige Partner auf\n\neinem nicht von der Sozietät gewählten anderen Berufsfeld tätig wird. Entspre-\n\nchendes gilt, wenn sich durch Zeitablauf - der Senat legt hier einen Zeitraum\n\nvon nicht mehr als zwei Jahren zugrunde - die während der Zugehörigkeit zur\n\nGesellschaft geknüpften Verbindungen typischerweise so gelockert haben, daß\n\nder ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden\n\nkann. Verstößt eine solche Wettbewerbsklausel allein gegen diese zeitliche\n\nGrenze, ohne daß weitere Gründe vorliegen, deretwegen die Beschränkungen\n\nder Berufsausübungsfreiheit als sittenwidrig zu qualifizieren sind, läßt der Se-\n\nnat (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 aaO unter 3. m.w.N.) eine geltungserhaltende\n\nReduktion auf das zeitlich tolerable Maß zu.\n\nDiesen Maßstäben entspricht die in § 10 aaO niedergelegte Regelung.\n\nAls Mandantenschutzklausel ist sie gegenüber einem allgemeinen nachver-\n\ntraglichen Wettbewerbsverbot bereits insofern eingeschränkt, als sich die Ver-\n\neinbarung nur auf die bisherigen Mandanten der Sozietät beschränkt, die der\n\nausscheidende Partner nicht mitnehmen darf. Hierin liegt die gebotene gegen-\n\nständliche und räumliche Begrenzung, denn der Kläger darf alle anderen\n\ndenkbaren Mandanten am Ort der Sozietät wie auch anderenorts betreuen, die\n\nsich mit Anliegen der Steuerberatung, der Wirtschaftsprüfung oder Rechtsbe-\n\nsorgung an ihn wenden, ohne seine nachvertraglichen Verpflichtungen gegen-\n\nüber seinen früheren Mitgesellschaftern zu verletzen. Daß dieses Gebot, Man-\n\ndantenschutz zu gewähren, zeitlich nicht befristet ist, macht die Bestimmung\n\nnicht sittenwidrig und nichtig, sondern führt - wie oben ausgeführt - lediglich\n\ndazu, daß der Kläger für eine zweijährige Frist wettbewerblich in der Weise\n\ngebunden wird, daß er ehemalige Mandanten der Sozietät nicht betreuen\n\ndurfte. Dabei ist unerheblich, ob er sie, wie die Beklagten behauptet haben,\n\nabgeworben hat oder ob sie sich aus freien Stücken an ihn gewandt haben,\n\nweil eine Abfindungsklausel, die, wie die hier geltende, auch den \"good will\"\n\nerfaßt, nur dann ungestört wirken kann, wenn der ausgeschiedene Partner\n\nnicht neben der Abfindungssumme das Mandat selbst und die mit ihm verbun-\n\ndenen Vorteile an sich zieht. Soweit Mandanten die verbliebenen Partner nicht\n\nweiter beauftragen, sondern zu Dritten abwandern, geht dies zu Lasten der\n\nfortgeführten Sozietät, deren Risiko es ist, die - im Verhältnis zu dem ausge-\n\nschiedenen Gesellschafter - ihnen zustehenden Mandanten an sich binden zu\n\nkönnen.\n\n4. Da unstreitig der Kläger jenem bindenden Verbot zuwider in dem frag-\n\nlichen Zeitraum Mandanten der früheren Sozietät in seiner neuen Gesellschaft\n\nbetreut hat, kann auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellun-\n\ngen über den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht befunden werden.\n\nOb er überhaupt noch und ggfs. in welcher Höhe er besteht, ist von der von\n\ndem Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig\n\nnicht geprüften Frage abhängig, welche Mandate der Kläger in seine neue Ge-\n\nsellschaft mitgenommen hat, welcher Wert damit den Beklagten entzogen und\n\nihm zugeflossen ist und ob dies nur zu einer Anrechnung auf den der Höhe\n\nnach rechnerisch im Ausgangspunkt übereinstimmend mit 181.332,78 DM be-\n\nzifferten Auseinandersetzungsanspruch oder sogar zu einer Verurteilung des\n\nKlägers auf die Widerklage hin führt. Damit das Berufungsgericht - ggfs. nach\n\nErgänzung des Sachvortrags der Parteien - die dafür erforderlichen Feststel-\n\nlungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-08/ii-zr-308-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-08/ii-zr-308-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-08/ii-zr-308-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2000-05-08","dockets":["II ZR 308/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 308/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-08/ii-zr-308-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 705, 738, 138 Aa; GG Art. 12 a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes ab- gelten soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitneh- men darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen Partnern belassen muß. b) Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Ge- sellschafters aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegen- ständlich hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeit- lich tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten und Widerkläger wird das Urteil\n\ndes 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg vom 7. Oktober 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2000, 2584","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2000, 1337","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2000, 1496","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:47.278118+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}