{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-05-08","aktenzeichen":"II ZR 302/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 259 Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs, den ein aus einer BGB-Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter zur Berechnung eines vertraglichen Abfindungsanspruchs gegenüber einem seiner früheren Mitgesellschafter geltend macht, nachdem dieser ebenfalls aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 302/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nBGHZ: nein\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 259\n\nZu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs, den ein aus einer\n\nBGB-Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter zur Berechnung eines\n\nvertraglichen Abfindungsanspruchs gegenüber einem seiner \n\nfrüheren\n\nMitgesellschafter geltend macht, nachdem dieser ebenfalls aus der\n\nGesellschaft ausgeschieden ist.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 302/98 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche des Klägers anläßlich seines\n\nAusscheidens aus einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 1. August\n\n1990 gegründeten Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-\n\nsozietät.\n\nDer Kläger schied zum 28. Februar 1991 aus der Sozietät aus. Seine\n\nKlage hat er gegen die seinerzeit verbliebenen vier Gesellschafter gerichtet. Er\n\nhat sie gesamtschuldnerisch im Wege der Stufenklage auf Überlassung von\n\nAbschriften der steuerlichen Jahresabschlüsse der Sozietät für 1991, 1992,\n\n1993, 1994 und 1995, bestehend aus den testierten Gewinnermittlungen\n\ngemäß § 4 Abs. 3 EStG, sowie Zahlung der ihm zustehenden Quote von einem\n\nSechzehntel der sich aus den Abschlüssen jeweils ergebenden Gewinne in\n\nAnspruch genommen. Außerdem hat er für verschiedene Aufwendungen Ersatz\n\nin Höhe von insgesamt 58.476,01 DM gefordert. Das Landgericht hat die Klage\n\nabgewiesen.\n\nIm Berufungsverfahren hat sich der Kläger mit den früheren Beklagten\n\nzu 1–3 verglichen. Das Berufungsgericht hat den verbliebenen Beklagten, den\n\nfrüheren Beklagten zu 4, - er hatte der Sozietät bis November 1993 angehört -\n\nverurteilt, dem Kläger die verlangten Abschriften der Jahresabschlüsse zu\n\nübergeben, und den Rechtsstreit \n\nim übrigen an das Landgericht\n\nzurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision \n\nist begründet und \n\nführt unter Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein\n\nvertraglicher \n\nAbfindungsanspruch \n\nnach \n\n§ 12 \n\nAbs. 8 \n\ndes\n\nPartnerschaftsvertrages zu. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung\n\nbestünden ebensowenig Bedenken wie gegen ihre Anwendbarkeit im Falle des\n\nKlägers. Da der Kläger den Abfindungsanspruch nicht ohne Kenntnis der\n\ntestierten Gewinne beziffern könne, sei die Stufenklage zulässig. Das\n\nAuskunftsverlangen sei begründet, weil die Sozietät nach § 12 Abs. 8 S. 2 des\n\nPartnerschaftsvertrages zur Rechnungslegung verpflichtet sei und der Beklagte\n\nfür den vor seinem Ausscheiden entstandenen Abfindungsanspruch des\n\nKlägers hafte. In entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei\n\ndie Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Letzteres gelte auch für den\n\nbezifferten Klageanspruch, weil dem Kläger bislang keine Gelegenheit zur\n\neventuellen Ergänzung seines diesbezüglichen Vorbringens gegeben worden\n\nsei.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand. Die\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts reichen zur Verurteilung des Beklagten\n\nnicht aus. Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht\n\nhinsichtlich des bezifferten Klageantrags ist rechtsfehlerhaft.\n\nII. Der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO liegt entgegen der\n\nAnsicht der Revision nicht vor. Das Berufungsgericht durfte in der Besetzung\n\nmit einer Richterin am Oberlandesgericht und zwei abgeordneten Richtern\n\nentscheiden. Die Beschränkung des § 29 S. 1 DRiG, wonach an einer\n\nEntscheidung nicht mehr als ein abgeordneter Richter mitwirken darf, fand\n\ngemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RpflAnpG in der Fassung des 2. ÄnderungsG vom\n\n20. Dezember 1996 in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 1999\n\nkeine Anwendung.\n\nIII. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des\n\nBeklagten, dem Kläger Abschriften der Jahresabschlüsse der Sozietät für die\n\nZeit von 1991 bis 1995 auszuhändigen.\n\n1. Zwar \n\nist \n\nder Ausgangspunkt \n\nder Überlegungen \n\ndes\n\nBerufungsgerichts, dem Kläger könne ein Abfindungsanspruch nach § 12\n\nAbs. 8 des Partnerschaftsvertrages zustehen, nicht zu beanstanden. Die\n\nBeurteilung \n\nder Wirksamkeit \n\nund \n\nder \n\nAnwendbarkeit \n\ndieser\n\nVertragsbestimmung auf den Kläger durch das Berufungsgericht läßt keinen\n\nRechtsfehler erkennen.\n\na) Für die Auffassung der Revision, die Regelung gelte nur für die in den\n\nAbsätzen 1-4 des § 12 genannten Ausscheidensfälle, sie könne auf den hier\n\ngegebenen Fall eines Ausscheidens auf Grund konkludent geschlossenen\n\nAufhebungsvertrages nicht angewendet werden, fehlt es an überzeugenden\n\nGründen; allein die systematische Stellung der Vorschrift genügt insoweit nicht.\n\nDa der Abfindungsanspruch nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich ein\n\nAusscheiden voraussetzt, das nicht aus einem von dem Ausscheidenden zu\n\nvertretenden wichtigen Grund erfolgt ist - ein solcher liegt auch nach Ansicht\n\nder Revision nicht vor -, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene, zur\n\nAnwendbarkeit führende Auslegung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Gegen einen Abfindungsanspruch des Klägers nach § 12 Abs. 8 des\n\nVertrages spricht, anders als die Revision annimmt, auch nicht, daß die\n\nMitgliedschaft in der Sozietät gemäß § 12 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1992\n\n- abgesehen von der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund -\n\nunkündbar war. Denn wegen der Regelung unter § 12 Abs. 10, wonach die\n\nVertragspartner sich verpflichteten, bis zum 31. Juli 1992 eine andere\n\nangemessene Ausgleichsregelung unter Berücksichtigung eines etwaigen\n\nPraxiswerts zu treffen, ist anzunehmen, daß § 12 Abs. 8 jedenfalls für bis dahin\n\neintretende Ausscheidensfälle gedacht war. Da sich die Vertragsschließenden\n\ndanach auch ersichtlich dessen bewußt waren, daß ein Praxiswert erst nach\n\neiner gewissen Zeit der Zusammenarbeit vorhanden sein würde, steht der\n\nAnnahme eines Abfindungsanspruchs des Klägers auch nicht entgegen, daß\n\nbei seinem Ausscheiden ein Praxiswert, der üblicherweise Anlaß für die\n\nAbfindungszahlung an einen ausscheidenden Gesellschafter ist, noch nicht\n\ngebildet gewesen sein dürfte.\n\n2. Es \n\nist nicht ersichtlich, daß der Kläger auf eine Abfindung\n\nausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hätte. Die Revision zeigt nicht auf,\n\nweshalb dem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten des Klägers eine\n\nsolche zusätzliche Bedeutung zugemessen werden müßte.\n\n3. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger der\n\nfünf Jahresabschlüsse bedarf, um seinen Abfindungsanspruch beziffern zu\n\nkönnen, der sich nach § 12 Abs. 8 auf ein Viertel der ihm bei seinem\n\nAusscheiden zustehenden Gewinnquote auf die Dauer von fünf Jahren beläuft.\n\nEntgegen der Revision besteht keine Veranlassung zu der Annahme, die dem\n\nKläger in erster Instanz zuteil gewordenen Informationen reichten hierzu\n\nbereits aus. Der Kläger hat die erhaltenen Auskünfte stets als unzureichend\n\nbezeichnet, ohne daß ihm diese Behauptung widerlegt worden wäre. Er hat die\n\nInformationen zwar zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs verwendet, aber\n\ndabei auf einen Praxiswert abgestellt, den er aus den ihm zugänglichen\n\nUnterlagen ermittelt hatte. Ein ausreichender Anhalt dafür, daß ihm die für\n\nden Anspruch nach § 12 Abs. 8 maßgeblichen Gewinne der Sozietät bekannt\n\nseien, fehlt.\n\n4. Für den sonach vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen\n\nAuskunftsanspruch des Klägers ist der Beklagte als bei Ausscheiden des\n\nKlägers in der Sozietät verbliebener Gesellschafter passiv legitimiert. Seine\n\nentsprechende Verurteilung durch das Berufungsgericht kann aber deshalb\n\nkeinen Bestand haben, weil ungeklärt ist, ob bzw. wieweit er dem Kläger\n\nAbschriften der fraglichen Jahresabschlüsse verschaffen kann.\n\nEs mag davon auszugehen sein, daß der Beklagte über die Abschlüsse\n\nfür 1991 und 1992 verfügt, weil er bis November 1993 Mitglied der Sozietät war\n\nund an sich anzunehmen ist, daß er die Abschlüsse für die Zeit bis zu seinem\n\nAusscheiden erhalten hat. Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit\n\nliegen jedoch nicht vor. Für die Abschlüsse der Jahre 1993 bis 1995 ist völlig\n\noffen, ob der Beklagte über sie verfügt. Der Vortrag des Klägers enthält hierzu\n\nkeine näheren Angaben. Der Beklagte hat zwar seinerseits nach seinem\n\nAusscheiden aus der Sozietät eine Abfindung erhalten. Feststellungen über\n\nihre Höhe und die Art, wie sie berechnet wurde, fehlen aber. Allein die\n\nTatsache, daß eine Abfindung gezahlt wurde, rechtfertigt weder die Annahme,\n\ndiese müsse nach § 12 Abs. 8 des Partnerschaftsvertrages auf Grund der\n\njährlichen Gewinne der Gesellschaft berechnet worden sein, noch den weiteren\n\nSchluß, daß der Beklagte daher Kenntnis von den für die Abfindung des\n\nKlägers maßgebenden Gewinnen der Sozietät in der Zeit von 1993 bis 1995\n\nhaben müsse. Dies gilt um so mehr, als es nach dem unstreitigen Sachvortrag\n\nbeider Parteien zwischen dem Beklagten und den übrigen Gesellschaftern\n\nnach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Sozietät zu gerichtlich\n\nausgetragenen \n\nStreitigkeiten \n\nüber \n\ndie \n\nHerausgabe \n\nvon\n\nBuchhaltungsunterlagen durch den Beklagten kam. Derartige Unstimmigkeiten\n\nführen nach der Lebenserfahrung eher zu pauschaler Abgeltung offener\n\nAnsprüche als zu ihrer genauen Abrechnung nach den eigentlich vereinbarten\n\nKriterien.\n\nUnter diesen Umständen kann auch nicht ohne weiteres davon\n\nausgegangen werden, daß der Beklagte gegenüber den anderen\n\nGesellschaftern seinerseits einen Auskunftsanspruch hat, mit dessen Hilfe er\n\nsich die für die Auskunft an den Kläger notwendigen Informationen über die\n\nGewinne der Gesellschaft verschaffen könnte. Über das Rechtsverhältnis\n\nzwischen dem Beklagten und den außer ihm bei Ausscheiden des Klägers\n\nvorhandenen Gesellschaftern \n\nenthält \n\ndas Berufungsurteil \n\nkeinerlei\n\nFeststellungen. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß seine Versuche zur\n\nKontaktaufnahme von den anderen Gesellschaftern stets abgeblockt worden\n\nseien.\n\nIV. Das Berufungsgericht durfte das Verfahren über den bezifferten\n\nZahlungsanspruch des Klägers, wie die Revision zu Recht rügt, nicht an das\n\nLandgericht zurückverweisen, ohne seinerseits eine Entscheidung über den\n\nGrund der geltend gemachten Forderungen getroffen zu haben. Nach\n\nzutreffender allgemeiner Ansicht ist § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dahin auszulegen,\n\ndaß das Berufungsgericht bei Abweisung einer nach Grund und Betrag\n\nstreitigen Forderung durch die Vorinstanz die Verhandlung über den Grund\n\nvollständig erledigen muß und eine Zurückverweisung nur wegen des Betrages\n\nvornehmen darf \n\n(vgl. BGHZ 71, 226, 231 f.; BGH, NJW 1991,1893;\n\nZöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 538 Rdn. 17).\n\nV. Die erforderliche Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht\n\nGelegenheit, hinsichtlich des Auskunftsbegehrens des Klägers \n\nfehlende\n\nFeststellungen nachzuholen und in bezug auf den bezifferten Klageantrag\n\nzumindest über den Grund der erhobenen Ansprüche zu entscheiden.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-08/ii-zr-302-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-08/ii-zr-302-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-08/ii-zr-302-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2000-05-08","dockets":["II ZR 302/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 302/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-08/ii-zr-302-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 259 Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs, den ein aus einer BGB-Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter zur Berechnung eines vertraglichen Abfindungsanspruchs gegenüber einem seiner früheren Mitgesellschafter geltend macht, nachdem dieser ebenfalls aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/538","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"538","label":"§ 538 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/551","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"551","label":"§ 551 ZPO","mentions":1},{"id":"DRiG/29","law":"DRiG","abbreviation":"DRiG","ref":"29","label":"§ 29 DRiG","mentions":1},{"id":"EStG/4","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"4","label":"§ 4 EStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}