{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-05-03","aktenzeichen":"XII ZR 42/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 571 Abs. 1; ZPO §§ 1029 Abs. 1, 1032 Abs. 1; Haben die Parteien eines Mietvertrages für Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine Schiedsvereinbarung getroffen und tritt ein Erwerber des vermieteten Hausgrund- stücks nach § 571 Abs. 1 BGB an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Miet- verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bleibt die Schiedsvereinbarung auch im Verhältnis zwischen dem Erwerber und dem Mieter wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 42/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n3. Mai 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 571 Abs. 1; ZPO §§ 1029 Abs. 1, 1032 Abs. 1;\n\nHaben die Parteien eines Mietvertrages für Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine\n\nSchiedsvereinbarung getroffen und tritt ein Erwerber des vermieteten Hausgrund-\n\nstücks nach § 571 Abs. 1 BGB an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Miet-\n\nverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bleibt die Schiedsvereinbarung\n\nauch im Verhältnis zwischen dem Erwerber und dem Mieter wirksam.\n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 - OLG München\n\n LG München II\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 11. November 1997 wird auf Kosten des\n\nKlägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie V. GmbH vermietete im Jahre 1987 ein Geschäftshaus an den\n\neingetragenen Verein G. . Nach dem schriftlichen Mietvertrag hatte der\n\nMieter als Mietsicherheit eine Bankbürgschaft zu stellen. Weiter heißt es in\n\ndem Mietvertrag, alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis sollten unter Aus-\n\nschluß des ordentlichen Rechtswegs entsprechend einem in der Anlage bei-\n\ngefügten Schiedsvertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Den in\n\ndem Mietvertrag bezeichneten Schiedsvertrag haben die Parteien in geson-\n\nderter Urkunde abgeschlossen.\n\nAnfang 1993 veräußerte die V. GmbH das Anwesen an die Beklagte\n\nund übergab ihr die Bankbürgschaftsurkunde. In den folgenden Monaten kam\n\nder Mieter mit der Zahlung von Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen in\n\nVerzug. Am 31. Juli 1993 wurde über das Vermögen des Mieters das Konkurs-\n\nverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestimmt.\n\nDie Beklagte befriedigte sich wegen ihrer offenstehenden Forderungen\n\ngegen den Gemeinschuldner aus der Bankbürgschaft. Da der Nachfolgemieter\n\njedoch anschließend den Mietzins für einige Monate nachzahlte, ergab sich,\n\ndaß die Beklagte aus der Bankbürgschaft mehr erhalten hatte, als sie zur Be-\n\nfriedigung ihrer Forderungen benötigte. Von dem überschießenden Betrag\n\nüberwies sie 10.703,27 DM an die V. GmbH, weil - unbestritten - der V. \n\nGmbH noch ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe aus der Nebenkostenab-\n\nrechnung für das Jahr 1992 zustand. Nur den Rest des überschießenden Be-\n\ntrages überwies die Beklagte an den Kläger.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, bei dem Anspruch der V. GmbH auf Zah-\n\nlung der noch offenstehenden Nebenkosten für das Jahr 1992 handele es sich\n\num eine nichtbevorrechtigte Konkursforderung. Die Beklagte habe nicht mit\n\nbefreiender Wirkung an die V. GmbH zahlen können. Mit der Klage verlangt\n\ner von der Beklagten die Zahlung von 10.703,27 DM zuzüglich Zinsen.\n\nDie Beklagte hat sich darauf berufen, die zwischen den ursprünglichen\n\nMietparteien vereinbarte Schiedsgerichtsabrede sei auch zwischen den Partei-\n\nen des vorliegenden Rechtsstreits wirksam.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, die Berufung\n\ndes Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt er\n\nden geltendgemachten Zahlungsanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist aufgrund der Zulassung statthaft und auch sonst zuläs-\n\nsig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu\n\nRecht als unzulässig abgewiesen und das Oberlandesgericht hat die Berufung\n\ngegen dieses Urteil zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil\n\nzwischen den Parteien bezüglich des mit der Klage geltendgemachten An-\n\nspruchs eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, auf die sich die Beklagte\n\nrechtzeitig berufen hat (§ 1032 Abs. 1 ZPO; bis zum 31. Dezember 1997\n\n§ 1027 a ZPO a.F.).\n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, bei Abschluß des Mietvertrages sei\n\nzwischen den ursprünglichen Vertragsparteien wirksam eine Schiedsvereinba-\n\nrung getroffen worden, die den Weg zu den ordentlichen Gerichten ausschlie-\n\nße und auch den mit der vorliegenden Klage geltendgemachten Anspruch er-\n\nfasse. An eine von dem Gemeinschuldner getroffene Schiedsabrede sei auch\n\nder Konkursverwalter gebunden. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden (vgl. zur Bindung des Konkursverwalters BGHZ 24, 15, 18) und\n\nwerden auch von der Revision nicht angegriffen.\n\nWeiter führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte sei nach § 571 BGB\n\nmit dem Erwerb des Eigentums an dem Hausgrundstück auf Vermieterseite in\n\ndas Mietverhältnis eingetreten. Es handele sich um einen \"gesetzlich normier-\n\nten Fall einer Vertragsübernahme\", der zu beurteilen sei wie eine Vertrags-\n\nübernahme kraft Vereinbarung. Es entspreche aber ständiger Rechtsprechung,\n\ndaß der Rechtsnachfolger sowohl bei der Abtretung einzelner Rechte aus ei-\n\nnem Vertrag als auch bei einer Vertragsübernahme an eine von dem Rechts-\n\nvorgänger getroffene Schiedsvereinbarung gebunden sei. Es sei nicht ge-\n\nrechtfertigt, bei einem Rechtsübergang nach § 571 BGB von diesen Grundsät-\n\nzen eine Ausnahme zu machen.\n\nGegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Re-\n\nvision im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n2. Es ist zutreffend, daß sowohl bei einer Einzelzession als auch bei ei-\n\nner Vertragsübernahme eine Schiedsvereinbarung auf den Rechtsnachfolger\n\nübergeht (BGHZ 71, 162, 165; 77, 33, 35; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997\n\n- III ZR 2/96 - NJW 1998, 371). Das ergibt sich aus § 401 Abs. 1 BGB, der be-\n\nstimmt, daß mit einer abgetretenen Forderung alle Nebenrechte auf den neuen\n\nGläubiger übergehen. Richtig ist auch, daß nach § 412 BGB grundsätzlich die\n\nRegelung des § 401 BGB auf einen gesetzlichen Forderungsübergang an-\n\nwendbar ist (BGHZ 46, 14, 15; BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR\n\n71/70 - NJW 1972, 437, 439).\n\nBei dem Eintritt des Erwerbers eines vermieteten Hausgrundstücks in\n\nden Mietvertrag nach § 571 BGB handelt es sich allerdings nicht um eine \"ge-\n\nsetzliche normierte Vertragsübernahme\". Der Erwerber ist nicht Rechtsnachfol-\n\nger des ursprünglichen Eigentümers und Vermieters. Die Wirkung des § 571\n\nBGB besteht vielmehr darin, daß im Augenblick des Eigentumsübergangs kraft\n\nGesetzes ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks\n\nund dem Mieter entsteht, allerdings mit uneingeschränkt demselben Inhalt, mit\n\ndem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat (BGH, Urteil vom 30. Mai\n\n1962 - VIII ZR 173/61 - NJW 1962, 1388, 1390; Staudinger/Busche, BGB Be-\n\narb. 1999, § 412 Rdn. 13; Staudinger/Emmerich, BGB Bearb. 1997, § 571\n\nRdn. 9, jeweils m.w.N.). Das hat zum Beispiel zur Folge, daß der Mieter dem\n\nErwerber des Grundstücks Einwendungen, die vor dem Eigentumsübergang\n\nentstanden sind, nur entgegenhalten kann, wenn sie sich aus dem Inhalt des\n\nMietverhältnisses ergeben, während der Schuldner dem Rechtsnachfolger sei-\n\nnes Gläubigers nach § 404 BGB solche Einwendungen auch entgegenhalten\n\nkann, wenn sie unabhängig von dem abgetretenen Recht entstanden sind\n\n(BGH, Urteil vom 30. Mai 1962 aaO; Staudinger/Emmerich aaO Rdn. 72 f.).\n\n3. Dieser Unterschied zwischen einer Rechtsnachfolge und dem Entste-\n\nhen eines neuen Vertrages zu den alten Bedingungen wirkt sich für die hier zu\n\nentscheidende Frage aber nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat die Entschei-\n\ndung, eine Schiedsvereinbarung gehe im Falle der Rechtsnachfolge auf den\n\nRechtsnachfolger über, ausdrücklich damit begründet, daß die Schiedsklausel\n\neine Eigenschaft des abgetretenen Rechts selbst darstelle (BGHZ 71, aaO).\n\nDas bedeutet, daß die Schiedsvereinbarung allen sich aus dem Mietverhältnis\n\nergebenden Ansprüchen als eine untrennbare Eigenschaft anhaftet. Zu den\n\nRegelungen des alten Mietverhältnisses im Augenblick des Eigentumswech-\n\nsels, mit denen nach § 571 BGB das neue Mietverhältnis zwischen dem Erwer-\n\nber und dem Mieter zustande kommt, gehört deshalb auch die Schiedsverein-\n\nbarung.\n\n4. Da die Klage somit zu Recht als unzulässig abgewiesen worden ist,\n\nwar die Revision zurückzuweisen.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Weber-Monecke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/xii-zr-42-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/xii-zr-42-98","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-03/xii-zr-42-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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