{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-05-03","aktenzeichen":"IV ZR 258/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 3, 9, 546 Abs. 2 Bei einem auf den Fortbestand eines Krankentagegeldvertrages gerichteten Feststellungsantrag sind vom Versicherungsnehmer behauptete, aber nicht eingeklagte Tagegeldansprüche für die Berechnung der Beschwer mit 50% zu berücksichtigen und der Regelbeschwer in Höhe der dreieinhalbfachen Jah- resprämie hinzuzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZR 258/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nZPO §§ 3, 9, 546 Abs. 2\n\nBei einem auf den Fortbestand eines Krankentagegeldvertrages gerichteten\nFeststellungsantrag sind vom Versicherungsnehmer behauptete, aber nicht\neingeklagte Tagegeldansprüche für die Berechnung der Beschwer mit 50% zu\nberücksichtigen und der Regelbeschwer in Höhe der dreieinhalbfachen Jah-\nresprämie hinzuzurechnen.\n\nBGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - OLG Köln\n LG Aachen\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nSeiffert und die Richterin Ambrosius\n\nam 3. Mai 2000\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch\n\ndas Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln\n\nvom 20. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM festzuset-\n\nzen, wird zurückgewiesen.\n\nDer Wert der Beschwer und der Streitwert des Revisions-\n\nverfahrens werden auf 40.886,81 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1984 eine Kranken-\n\ntagegeldversicherung. Nach den Tarifbedingungen sind versicherungs-\n\nfähig nur Personen, die regelmäßig Einkünfte aus selbständiger Arbeit\n\nerzielen. Mit Schreiben vom 29. August 1997 hat die Beklagte den Versi-\n\ncherungsvertrag fristlos gekündigt, weil der Kläger sie über die Voraus-\n\nsetzungen der Fortdauer der Versicherungsfähigkeit getäuscht habe.\n\nDer Kläger hat beantragt, die Unwirksamkeit der Kündigung fest-\n\nzustellen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 22. Juli\n\nbis 31. August 1997 Krankentagegeld in Höhe von 8.200 DM und\n\n263,01 DM als Verzugsschaden zu zahlen. Das Landgericht hat die Kla-\n\nge abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht\n\ndie Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, die Beklagte zur Zahlung\n\nvon 263,01 DM nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im übrigen zu-\n\nrückgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es für beide Parteien auf un-\n\nter 60.000 DM festgesetzt.\n\nDie Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der\n\nBeschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Der Kläger habe in der\n\nmündlichen Verhandlung vom 15. September 1999 vor dem Berufungs-\n\ngericht ausgeführt, für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung stün-\n\nden ihm für den Zeitraum von Ende August 1997 bis Mitte September\n\n1999 Tagegeldansprüche für elf Monate zu. Nach Darstellung der Be-\n\nklagten können sich diese Ansprüche in dem für sie ungünstigsten Fall\n\nauf 61.600 DM belaufen. Durch den Feststellungsausspruch sei sie des-\n\nhalb nicht nur in Höhe der dreieinhalbfachen Jahresprämie beschwert,\n\nsondern zusätzlich um 61.600 DM.\n\nII. Der Antrag ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beschwert\n\ndie Beklagte nur in Höhe von 40.886,81 DM.\n\n1. In einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fort-\n\nbestandes eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, ist die Be-\n\nschwer der unterlegenen Partei im Regelfall entsprechend §§ 3, 9 ZPO\n\nauf das Dreieinhalbfache der Jahresprämie - hier 9.823,80 DM - festzu-\n\nsetzen (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO\n\nvor § 1 Rechtsmittel, Beschwer 9 = r + s 1996, 332).\n\n2. In diesem Beschluß hat der Senat ferner entschieden, daß sich\n\neine Erhöhung der so zu ermittelnden Beschwer im Einzelfall u.a. daraus\n\nergeben kann, daß Tagegeldansprüche geltend gemacht oder zumindest\n\nangekündigt sind. Für das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirt-\n\nschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen eines Versiche-\n\nrungsverhältnisses ist es von erheblicher Bedeutung, ob behauptet wird,\n\nwegen Eintritt des Versicherungsfalls seien bereits Ansprüche zumindest\n\ndem Grunde nach entstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1990\n\n- IV ZR 100/90 - NJW-RR 1990, 1361 und vom 12. Februar 1992 - IV ZR\n\n241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II. b). Der für die Festsetzung der Be-\n\nschwer gem. § 546 Abs. 2 ZPO maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte\n\nmündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluß vom\n\n8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343 m.w.N.).\n\nWie solche nur behaupteten, aber nicht eingeklagten Ansprüche\n\nim Rahmen des auf den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses ge-\n\nrichteten Feststellungsantrags zu bewerten sind, konnte im Senatsbe-\n\nschluß vom 15. Mai 1996 (aaO) offenbleiben. Die vorliegende Sache\n\nveranlaßt den Senat, diese Frage grundsätzlich zu entscheiden. Die Er-\n\nfolgsaussichten solcher lediglich angekündigten Ansprüche und damit ihr\n\nwirtschaftlicher Wert können von Fall zu Fall aus mehreren Gründen\n\nsehr unterschiedlich und zweifelhaft sein. Mangels Rechtshängigkeit der\n\nAnsprüche kommt es für die Entscheidung darauf aber nicht an. Daher\n\nist auch für die Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO darauf nicht abzu-\n\nstellen. Denn dann wäre für die Oberlandesgerichte und die Parteien in\n\nvielen Fällen unklar, ob die Revision statthaft ist. Deshalb ist die Be-\n\nschwer im Interesse der Rechtsklarheit einheitlich nach einem festen\n\nProzentsatz der behaupteten, aber nicht rechtshängigen Ansprüche zu\n\nbemessen. Er beträgt wegen der unsicheren Erfolgsaussicht und der\n\nfehlenden rechtskraftfähigen Entscheidung über den Anspruch nicht\n\n100% wie bei der Leistungsklage und der negativen Feststellungsklage\n\nund auch nicht 80% wie bei der positiven Feststellungsklage, angemes-\n\nsen erscheinen vielmehr 50%.\n\nDamit erhöht sich die Beschwer durch den Feststellungsausspruch\n\ngegenüber der Regelbeschwer in Höhe der dreieinhalbfachen Jahre-\n\nsprämie hier nicht um 61.600 DM, sondern nur um 30.800 DM.\n\n3. Da die Beschwer durch den Feststellungsausspruch damit\n\n40.623,80 DM beträgt, ist die Beschwer unter Einbeziehung der Verur-\n\nteilung zur Zahlung von 263,01 DM insgesamt auf 40.886,81 DM festzu-\n\nsetzen.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/iv-zr-258-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/iv-zr-258-99","retrieved":"2026-07-10 11:12:13.559482+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-03/iv-zr-258-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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