{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-05-03","aktenzeichen":"IV ZR 172/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz Der Risikoausschluß in AHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz greift nur ein, wenn der beschä- digte Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteil der Auftragsgegenstand gewesen ist; eine Benutzung im Rahmen der Auftragsarbeiten, z.B. als Materialablageflä- che, genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 121/59 - VersR 1961, 974).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 172/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. Mai 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nAHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz\n\nDer Risikoausschluß in AHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz greift nur ein, wenn der beschä-\ndigte Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteil der Auftragsgegenstand gewesen\nist; eine Benutzung im Rahmen der Auftragsarbeiten, z.B. als Materialablageflä-\nche, genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1961 - II ZR\n121/59 - VersR 1961, 974).\n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - Pfälzisches OLG Zweibrücken\n LG Frankenthal/Pfalz\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,\n\nTerno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom\n\n3. Mai 2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden - unter Zu-\n\nrückweisung der Berufung der Beklagten - die Urteile\n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal\n\n(Pfalz) vom 10. Juli 1998 und des 1. Zivilsenats des\n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken \n\nvom\n\n7. Juli 1999 geändert.\n\nDie Beklagte wird \n\nverurteilt, \n\nan \n\nden Kläger\n\n160.634,09 DM nebst 4% Zinsen aus 127.382 DM seit\n\ndem 2. April 1993, aus weiteren 12.795,38 DM seit dem\n\n6. März 1998, aus weiteren 19.124,43 DM seit dem\n\n5. Februar 1999 und aus weiteren 1.332,28 DM seit\n\ndem 9. Juni 1999 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\nden Kläger von künftigen weiteren Schadensersatzan-\n\nsprüchen freizustellen, die darauf zurückzuführen sind,\n\ndaß der Kläger am 24. März 1992 das obere Parkdeck\n\ndes Parkhauses \"A. O.\" in B. D. übermäßig mit Erdreich\n\nbelastet hat.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, der bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversiche-\n\nrung unterhielt, verlangt von der Beklagten Deckung für folgendes Scha-\n\ndenereignis:\n\nDer Kläger war Inhaber eines Betriebes für Garten- und Land-\n\nschaftsbau. Er hatte den Auftrag erhalten, die Pflanzenkübel und -tröge\n\neines Parkhauses zu bepflanzen. Zu diesem Zweck ließ er am 24. März\n\n1992 etwa 56 cbm Erde mittels eines Krans auf dem obersten Parkdeck\n\nabladen. Dieses zeigte sich dem Gewicht nicht gewachsen; noch wäh-\n\nrend des Entladens entstanden Verformungen einzelner Stahlträger und\n\ngravierende Risse in den Betondeckenplatten. Der Kläger wurde von den\n\nEigentümern des Parkhauses auf Schadensersatz in Anspruch genom-\n\nmen und im Haftpflichtprozeß zur Zahlung von 137.382 DM verurteilt;\n\ndes weiteren wurde im Urteil festgestellt, daß er auch jeden weiteren\n\nkünftigen Schaden zu ersetzen habe, und wurden ihm 93% der Prozeß-\n\nkosten auferlegt.\n\nDie Beklagte hat den Deckungsschutz unter Berufung auf die Risi-\n\nkoausschlußklausel des § 4 I 7 b ihrer dem Vertragsverhältnis der Par-\n\nteien zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedin-\n\ngungen (AVB) abgelehnt. Diese Klausel, die wortgleich ist mit § 4 I 6 b\n\nder Musterbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB; veröffent-\n\nlicht in VerBAV 1986, 216), besagt, daß der Versicherungsschutz sich\n\nnicht bezieht auf\n\n\"Haftpflichtansprüche wegen Schäden\n\n...\n\nb) die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder beruf-\n\nliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit die-\n\nsen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung,\n\nPrüfung und dgl.) entstanden sind;\n\nbei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser\n\nAusschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von\n\nihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.\"\n\nDie Parteien streiten darum, ob das Schadenereignis unter diese\n\nAusschlußklausel fällt.\n\nDas Landgericht hat die Ausschlußklausel für nicht einschlägig er-\n\nachtet und der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die\n\nBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Risikoausschluß\n\nbejaht und die Klage auf Ersatz der vom Kläger aufgrund des Haftpflich-\n\nturteils gezahlten und noch zu zahlenden Schadensersatzbeträge abge-\n\nwiesen; es hat jedoch die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der\n\nKosten des Haftpflichtprozesses aufrecht erhalten. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger seinen Anspruch auf volle Deckung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte An-\n\nspruch auf vollen Deckungsschutz für das Schadenereignis. Die Risiko-\n\nausschlußklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 7 b AVB greift nicht ein.\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Risikoausschluß mit folgender\n\nBegründung bejaht: Das beschädigte Parkdeck sei im Sinne des zweiten\n\nHalbsatzes der Klausel unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Klä-\n\ngers und damit sogenanntes Ausschlußobjekt gewesen. Hierfür sei nicht\n\nerforderlich, daß die Tätigkeit an der beschädigten Sache der Endzweck\n\nder unternehmerischen Leistung des Versicherungsnehmers gewesen\n\nsei. Vielmehr genüge es, daß der Versicherungsnehmer die Tätigkeit an\n\nder beschädigten Sache bewußt und gewollt vorgenommen habe, auch\n\nwenn dies nur als Mittel zu einem Zweck geschehen sei, der eine andere\n\nSache zum Gegenstand gehabt habe. Diese Voraussetzungen seien hier\n\nerfüllt. Der Kläger habe zwar nicht das Parkdeck bearbeiten, sondern\n\nsich nur mit den Pflanzenkübeln und -trögen beschäftigen sollen; er ha-\n\nbe aber das Parkdeck als Zwischenlager für die Erde benutzt und damit\n\ndiese unbewegliche Sache durch unmittelbare Einwirkung in die Durch-\n\nführung seines Auftrags einbezogen. Es sei auch für einen durchschnitt-\n\nlichen Versicherungsnehmer, nach dessen Verständnis die AVB auszu-\n\nlegen seien, erkennbar gewesen, daß das Parkdeck auf diese Weise\n\nzum Ausschlußobjekt geworden sei. Die Ausschlußklausel solle den Ver-\n\nsicherer in gewissem Umfang von dem erhöhten unternehmerischen Ri-\n\nsiko befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit\n\ndes Versicherungsnehmers ergebe. Zweifelsfrei habe sich gerade dieses\n\nRisiko durch die Art der Ausführung des Auftrags \"Begrünung der Pflan-\n\nzenkübel und -tröge des Parkhauses\" verwirklicht.\n\nII. Dieser Auslegung der Ausschlußklausel vermag der Senat nicht\n\nzu folgen. Der ihr zugrunde liegende weite Begriff des unmittelbaren\n\nGegenstandes der Tätigkeit, der die Benutzung eines Grundstücksbe-\n\nstandteils nur als Materialablagefläche einschließt, entspricht nicht dem\n\nVerständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Der beschä-\n\ndigte Grundstücksbestandteil muß vielmehr der Auftragsgegenstand ge-\n\nwesen sein.\n\n1. In der Literatur wird zwar der Sinnzusammenhang der beiden\n\nHalbsätze der Ausschlußklausel so verstanden, daß bei unbeweglichen\n\nSachen, nicht anders als bei beweglichen, gemäß dem ersten Halbsatz\n\nder Ausschluß eingreift, wenn der Versicherer \"an\", aber auch \"mit\" der\n\nbeweglichen Sache oder ihrem Bestandteil tätig geworden ist, und daß\n\ndie Beschränkung des Ausschlußtatbestandes im zweiten Halbsatz bzw.\n\ndie sich daraus ergebende Vergünstigung für den Versicherungsnehmer\n\nallein darin besteht, daß im Gegensatz zu beweglichen Sachen, bei de-\n\nnen der Ausschluß die Sache ganz erfaßt, bei unbeweglichen Sachen\n\nder Ausschluß auf Schäden an den unmittelbar bearbeiteten Teilen der\n\nSache beschränkt \n\nist \n\n(Bruck/Möller/Johannsen, VVG Bd. 4 Anm.\n\nG 205 f.; Wussow, AHB S. 474 ff., 480 ff.; Späte, Haftpflichtversicherung\n\n§ 4 Rdn. 135 f.; Prölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 4 AHB Rdn. 56).\n\nAuch der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, wo der Versicherungs-\n\nnehmer Stahlfensterrahmen in einen Neubau einbauen sollte, diese auf\n\ndem Flachdach abgesetzt und dabei die empfindliche Dachhaut beschä-\n\ndigt hatte, den Risikoausschluß des § 4 I 6 b AHB eingreifen lassen\n\n(Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 121/59 - VersR 1961, 974). Er\n\nhat dabei die Ablage der Stahlfenster als Tätigkeit an oder mit der\n\nDachfläche genügen lassen.\n\nDieser von der Literatur und dem Bundesgerichtshof seinerzeit\n\nangenommene Sinn des zweiten Halbsatzes erschließt sich jedoch dem\n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht.\n\n2. Was damit gemeint ist, daß der beschädigte Gegenstand \"un-\n\nmittelbar Gegenstand der Tätigkeit\" war, ist durch Auslegung zu ermit-\n\nteln. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.)\n\nsind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein\n\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung,\n\naufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-\n\nzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnis-\n\nmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-\n\nche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.\n\na) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer geht zunächst vom\n\nWortlaut der Klausel und dabei von dessen Bedeutung im allgemeinen\n\nSprachgebrauch aus. Unter einem Grundstücksbestandteil, der unmittel-\n\nbar Gegenstand seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist, wird\n\nein Betriebsinhaber das Objekt verstehen, das er, wie es im Beispiels-\n\nkatalog des ersten Halbsatzes heißt, bearbeiten, reparieren, befördern\n\noder prüfen soll. Dieses Verständnis wird ihm schon durch den Begriff\n\n\"Gegenstand der Tätigkeit\" nahegelegt, welcher die Assoziation zum\n\nAuftrags\"gegenstand\" hervorruft. Durch das Wort \"unmittelbar\" wird er in\n\ndiesem Verständnis noch bestärkt. Der Senat hat auch bereits entschie-\n\nden, daß sich nach dem Inhalt des Auftrags und der Verkehrsanschau-\n\nung richtet, was im Sinne des zweiten Halbsatzes Ausschlußobjekt ist\n\n(Urteil vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter I\n\n2 a bb).\n\nb) Zu keinem anderen Auslegungsergebnis führt die Berücksichti-\n\ngung des erkennbaren Sinnzusammenhangs.\n\nIm vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die im Urteil\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 25. September 1961 vorgenommene Ausle-\n\ngung des ersten Halbsatzes, wonach die Benutzung eines Gebäudeteils\n\nals Materialablagefläche eine Tätigkeit \"an\" oder \"mit\" dieser Sache dar-\n\nstellt, den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versiche-\n\nrungsnehmers entspricht. Der Wortlaut des zweiten Halbsatzes führt ihn\n\njedenfalls zur Gleichsetzung des Ausschlußobjekts mit dem Auftragsge-\n\ngenstand. Zwar erschließt sich dem Versicherungsnehmer als Sinn und\n\nZweck der ganzen Ausschlußklausel durchaus, wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend festgestellt hat, daß der Versicherer sich in gewissem Umfang\n\nvon dem Haftungsrisiko, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen\n\nTätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt, befreien will. Damit ist ihm\n\naber noch nichts über den Umfang des Risikoausschlusses gesagt. Bei\n\ndessen Ermittlung greift der bereits genannte Grundsatz ein, daß es bei\n\nder Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch auf die\n\nInteressen des Versicherungsnehmers ankommt. In Berufszweigen, wo\n\nder Berufsinhaber bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden Sachen\n\nin Berührung kommt, wie es auch bei dem klagenden Gartenbauunter-\n\nnehmer der Fall war, liegt sein Hauptinteresse an einer Betriebshaft-\n\npflichtversicherung darin, gerade gegen das Risiko, wegen der Beschä-\n\ndigung fremder Sachen in Anspruch genommen zu werden, versichert zu\n\nsein (vgl. Rottmüller, VersR 1986, 843, 849). Findet er einen diesbezüg-\n\nlichen Risikoausschluß vor, so besteht sein Interesse darin, daß der von\n\nihm erstrebte Versicherungsschutz wenigstens nicht weiter verkürzt wird,\n\nals der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Deshalb sind Risi-\n\nkoausschlußklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng\n\nund nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirt-\n\nschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der\n\nZweck der Ausschlußregelung ist nur in den Grenzen der Wortwahl be-\n\nrücksichtigungsfähig (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR\n\n48/94 - VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 -\n\nVersR 1999, 748 unter 2 d). Bei der hier streitigen Ausschlußklausel, wo\n\nder Wortlaut es ihm nicht nahelegt, braucht der Versicherungsnehmer\n\ndeshalb nicht damit zu rechnen, daß außer dem Gegenstand seines\n\nAuftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tä-\n\ntigkeit in Berührung kommt, Ausschlußobjekte sein sollen. Vielmehr darf\n\ner, weil er bei seinem Verständnis der Klausel von dem Interesse gelei-\n\ntet wird, möglichst vollständigen Versicherungsschutz für die Beschädi-\n\ngung fremder Sachen zu erhalten, darauf vertrauen, der Versicherer\n\nwolle sich auf den Ausschluß des Auftragsgegenstandes beschränken.\n\n3. Aufgrund der vorstehend vorgenommenen, an den Verständnis-\n\nmöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausge-\n\nrichteten Auslegung der Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 6b AHB\n\nvermag der Senat an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n\n25. September 1961, wonach auch bei der Beschädigung von unbeweg-\n\nlichen Sachen eine Tätigkeit \"mit\" dieser Sache oder einem Teil von ihr\n\nzum Ausschluß führen kann, nicht festzuhalten. Diese Ansicht wird auf-\n\ngegeben. Der Risikoausschluß für Schäden an unbeweglichen Sachen\n\nsetzt voraus, daß die unbewegliche Sache oder ihr beschädigter Be-\n\nstandteil Auftragsgegenstand war.\n\n4. Auftragsgegenstand war hier aber nicht das Parkdeck; denn\n\ndieses sollte nicht bepflanzt werden. Insoweit unterscheidet sich der\n\nvorliegende Fall von dem Senatsurteil vom 12. November 1997 und dem\n\nUrteil des OLG Bremen, abgedruckt in VersR 1997, 178, wo jeweils bei\n\nDachbegrünungsarbeiten der Risikoausschluß bejaht worden ist. In je-\n\nnen beiden Fällen sollte der Gartenbauunternehmer auf die abgedichtete\n\nDachfläche eine Lavaschicht aufbringen; er sollte also das Dach bear-\n\nbeiten. Im vorliegenden Fall hingegen waren allein die Pflanzenkübel\n\nund -tröge Auftragsgegenstand. Dies hat das Berufungsgericht zutref-\n\nfend festgestellt. Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegen-\n\nrüge der Beklagten hat der Senat geprüft und für nicht begründet befun-\n\nden.\n\nDeshalb konnte das Berufungsurteil, soweit zum Nachteil des Klä-\n\ngers entschieden, nämlich sein Anspruch auf Ersatz des von ihm ge-\n\nzahlten und noch zu zahlenden Schadensersatzes abgewiesen worden\n\nist, keinen Bestand haben.\n\nIII. Da zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, daß im\n\nFalle der Begründetheit dieses Anspruchs sowohl der diesbezügliche\n\nZahlungs- als auch der Feststellungsantrag des Klägers gerechtfertigt\n\nsind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und der Klage\n\nauch insoweit stattgeben.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting\n\n Terno Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/iv-zr-172-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/iv-zr-172-99","retrieved":"2026-07-10 11:12:25.457688+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-03/iv-zr-172-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2000-05-03","dockets":["IV ZR 172/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.05.2000 – IV ZR 172/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/iv-zr-172-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"AHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz Der Risikoausschluß in AHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz greift nur ein, wenn der beschä- digte Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteil der Auftragsgegenstand gewesen ist; eine Benutzung im Rahmen der Auftragsarbeiten, z.B. als Materialablageflä- che, genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 121/59 - VersR 1961, 974).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel des Klägers werden - unter Zu-\n\nrückweisung der Berufung der Beklagten - die Urteile\n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal\n\n(Pfalz) vom 10. Juli 1998 und des 1. Zivilsenats des\n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken\n\nvom\n\n7. Juli 1999 geändert.\n\nDie Beklagte wird\n\nverurteilt,\n\nan\n\nden Kläger\n\n160.634,09 DM nebst 4% Zinsen aus 127.382 DM seit\n\ndem 2. April 1993, aus weiteren 12.795,38 DM seit dem\n\n6. März 1998, aus weiteren 19.124,43 DM seit dem\n\n5. Februar 1999 und aus weiteren 1.332,28 DM seit\n\ndem 9. Juni 1999 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\nden Kläger von künftigen weiteren Schadensersatzan-\n\nsprüchen freizustellen, die darauf zurückzuführen sind,\n\ndaß der Kläger am 24. März 1992 das obere Parkdeck\n\ndes Parkhauses \"A. O.\" in B. D. übermäßig mit Erdreich\n\nbelastet hat.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten\n\nauferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:12:25.457688+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}