{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-05-02","aktenzeichen":"XI ZR 150/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 166, 172, 173; HTürGG § 1 a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensver- trages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an. b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete Treu- handvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber darf ohne weiteres davon ausgehen, daß dem Vertretenen ein Recht zum Widerruf der Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung nicht zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 150/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n2. Mai 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 166, 172, 173; HTürGG § 1\n\na) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensver-\ntrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach\ndem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die\nHaustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern\nauf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an.\n\nb) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete Treu-\nhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber darf ohne\nweiteres davon ausgehen, daß dem Vertretenen ein Recht zum Widerruf der\nTreuhandvertrags- und Vollmachtserklärung nicht zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3\nHWiG).\n\nBGH, Urteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nmündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth,\n\nDr. van Gelder und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil\n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart\n\nvom 4. Mai 1999 aufgehoben und das Urteil der\n\n22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom\n\n23. Oktober 1998 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Darlehensvertra-\n\nges, den er mit der beklagten Sparkasse zur Finanzierung seiner Betei-\n\nligung an einem Immobilienfonds geschlossen hat.\n\nAufgrund eines in seiner Wohnung geführten Werbegesprächs\n\nmit einem Anlagevermittler beauftragte der Kläger am 11. Juli 1986 die\n\nM. Vermögensanlagen - Vermittlungsgesellschaft mbH (GmbH) mit der\n\nVermittlung eines entgeltlichen Treuhandvertrages; die Treuhänderin\n\nsollte ihrerseits die für den Erwerb und die Finanzierung eines Anteils\n\nan einer Immobilienfonds GbR erforderlichen Geschäfte mit einem Ge-\n\nsamtaufwand von 50.000 DM im Namen und für Rechnung des Klägers\n\nabschließen. Der Treuhandvertrag und die - für die Dauer des Treu-\n\nhandverhältnisses unwiderrufliche - Vollmacht zu dessen Durchführung\n\nwurde, wie vereinbart, am 27. Juli 1986 notariell beurkundet.\n\nDie Treuhänderin schloß unter Vorlage der notariellen Vollmacht\n\nim Namen des Klägers mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über\n\n50.000 DM zur Finanzierung des Fondsanteils. Der Darlehensbetrag\n\nwurde vereinbarungsgemäß an die Fondsgesellschaft, der der Kläger,\n\nvertreten durch die Treuhänderin, beigetreten ist, ausgezahlt.\n\nMit Schreiben vom 29. April 1998 widerrief der Kläger den Darle-\n\nhensvertrag unter Hinweis darauf, daß er nicht nach § 2 HWiG belehrt\n\nworden sei. Die Beklagte hält diesen Widerruf für unwirksam.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung der auf den wi-\n\nderrufenen Darlehensvertrag erbrachten Leistungen des Klägers in Hö-\n\nhe von 35.786,46 DM und auf Feststellung, daß der Beklagten aus die-\n\nsem Vertrag keine Rechte zustehen, stattgegeben. Das Berufungsge-\n\nricht, dessen Urteil in OLGR Karlsruhe/Stuttgart 1999, 288 veröffent-\n\nlicht ist, hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei gemäß § 3 Abs. 1 HWiG zur Rückzahlung der\n\nvom Kläger erbrachten Leistungen verpflichtet, weil der vom Kläger er-\n\nklärte Widerruf des Darlehensvertrages wirksam sei. Der Kläger sei\n\nnämlich in einer Verhandlungssituation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1\n\nHWiG zur Abgabe der auf den Abschluß des Darlehensvertrages ge-\n\nrichteten Willenserklärung bestimmt worden. Weil die Folgen der Erklä-\n\nrung der Treuhänderin nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB den Kläger trä-\n\nfen, komme es nicht darauf an, daß dieser die Erklärung nicht selbst\n\nabgegeben habe. Unerheblich sei auch, daß der widerrufene Darle-\n\nhensvertrag nicht in der Privatwohnung des Klägers, sondern in den\n\nGeschäftsräumen der Beklagten geschlossen worden sei. Durch den\n\nTreuhandvertrag, zu dessen Abschluß der Kläger in seiner Privatwoh-\n\nnung geworben worden sei, und die Erteilung der unwiderruflichen\n\nVollmacht sei ein \"automatischer\" Ablauf in Gang gesetzt worden, der\n\nletztlich zum Darlehensvertrag geführt habe. Zwar habe nicht die Be-\n\nklagte, sondern ein unbeteiligter Dritter den Kläger zur Abgabe der\n\nVertragserklärung bestimmt; das Verhalten des Dritten müsse die Be-\n\nklagte sich aber nach § 123 Abs. 2 BGB analog zurechnen lassen, da\n\nsie hätte erkennen müssen, daß Beteiligungserwerbungen der in Rede\n\nstehenden Art vielfach nach einem Schema abliefen, das regelmäßig\n\neinleitende Kontakte in der Wohnung des Kunden umfasse. Der Wider-\n\nruf sei auch nicht durch die notarielle Beurkundung von Treuhandver-\n\ntrag nebst Vollmacht ausgeschlossen, da der widerrufene Darlehens-\n\nvertrag nicht beurkundet und damit ein Grund für den Widerrufsaus-\n\nschluß nicht gegeben sei. Der Widerruf sei auch mangels Belehrung\n\nüber die Widerrufsmöglichkeit nicht verfristet und im übrigen nicht ver-\n\nwirkt. Wegen des somit wirksamen Widerrufs sei auch das Feststel-\n\nlungsbegehren begründet.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, wonach eine auf Abschluß eines Vertra-\n\nges über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der\n\nder Erklärende (Kunde) durch mündliche Verhandlungen im Bereich\n\nseiner Privatwohnung bestimmt worden ist, erst wirksam wird, wenn der\n\nKunde, falls ordnungsgemäß belehrt, sie nicht binnen einer Frist von\n\neiner Woche schriftlich widerruft, gewährt dem Kläger kein Recht, die\n\nDarlehensvertragserklärung zu widerrufen.\n\n1. Die auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Wil-\n\nlenserklärung hat nicht der Kläger, sondern die von ihm beauftragte\n\nund bevollmächtigte Treuhänderin für ihn abgegeben. Die Treuhänderin\n\nist zur Abgabe dieser Erklärung nicht in oder aufgrund einer Verhand-\n\nlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bestimmt worden.\n\nDaß ihre Erklärung nach § 164 Abs. 1 BGB unmittelbar für und gegen\n\nden Kläger wirkt, hat zwar zur Folge, daß der Kläger als \"Kunde\" der\n\nBeklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG anzusehen ist. Daraus ergibt\n\nsich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht, daß der\n\nKläger ohne weiteres das Recht hat, die von der Treuhänderin für ihn\n\nabgegebene Erklärung zu widerrufen, weil er zum Abschluß des Treu-\n\nhandvertrages sowie zur Erteilung einer Vollmacht für die Treuhänderin\n\nin oder aufgrund einer Haustürsituation veranlaßt worden ist.\n\na) Ob die Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\n\nHWiG bei Abschluß eines Vertrages durch einen Vertreter für diesen\n\noder aber für den Vertretenen vorliegen muß, regelt das Haustürwider-\n\nrufsgesetz nicht. Aus der Gleichsetzung des \"Erklärenden\" mit dem\n\n\"Kunden\" in der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 HWG ist\n\nnicht zu folgern, daß auch bei Abgabe der Vertragserklärung durch ei-\n\nnen Vertreter darauf abzustellen ist, ob für den Vertretenen eine\n\nHaustürsituation vorgelegen hat. Der Begriff des \"Kunden\" legt nur fest,\n\nwen die \n\nrechtlichen Folgen der Vertragserklärung \n\ntreffen \n\n(Fi-\n\nscher/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 11).\n\nb) Auch der vom Berufungsgericht herangezogene § 164 Abs. 1\n\nBGB gibt auf die angesprochene Frage keine Antwort. Er regelt die Zu-\n\nrechnung der Rechtsfolgen einer von einem Vertreter im Rahmen sei-\n\nner Vertretungsmacht für einen anderen abgegebenen Willenserklä-\n\nrung, nicht aber die hier bedeutsame Frage, ob bei Mängeln der Ver-\n\ntragserklärung auf die Person des Vertreters oder aber auf die des\n\nVertretenen abzustellen ist.\n\n2. Diese Frage behandelt, jedenfalls für einen wesentlichen Teil-\n\nbereich, der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte § 166 BGB.\n\na) Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es bei Willensmängeln nicht\n\nauf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an.\n\nDiese Regelung trägt dem Umstand, daß der Vertreter eine eigene\n\nWillenserklärung abgibt, aber auch dem Verkehrsschutz Rechnung\n\n(Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 166 Rdn. 1). Der Geschäftspartner\n\nverhandelt - wie auch im vorliegenden Fall - oftmals nur mit dem Ver-\n\ntreter und kennt deshalb häufig nur dessen Verhandlungssituation.\n\nDas Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG setzt nun allerdings\n\nkeinen Willensmangel im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB voraus. Es soll\n\neinen situativen Übereilungsschutz gewähren (Auer ZBB 1999, 161,\n\n163). Diesen hat der Gesetzgeber deshalb für notwendig erachtet, weil\n\nin den Verhandlungssituationen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG\n\nerfahrungsgemäß die Gefahr besteht, daß auf die Willensbildung des-\n\nsen, der sich in oder aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluß ei-\n\nnes entgeltlichen Vertrags entschließt, in unzulässiger oder unange-\n\nmessener Weise Einfluß genommen worden ist, also die Gefahr einer\n\nmangelhaften Willensbildung gegeben ist.\n\nDer Einflußnahme des Vertragspartners oder eines Dritten aus-\n\ngesetzt ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartner\n\nverhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem Ver-\n\ntretergeschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166\n\nAbs. 1 BGB, den heranzuziehen der Senat keine Bedenken trägt, ist\n\ndeshalb zu folgern, daß für die situationsbezogenen Voraussetzungen\n\ndes Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG grundsätzlich allein die\n\nPerson des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganz\n\nherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH, Urteil\n\nvom 13. März 1991 – XII ZR 71/90, WM 1991, 860, 861; Staudin-\n\nger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG Rdn. 16; MünchKomm/Ulmer,\n\nBGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 15; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 1 HWiG\n\nRdn. 4; \n\nPalandt/\n\nPutzo, BGB 59. Aufl. Einl. HWiG Rdn. 3; Fischer/Machunsky, HWiG\n\n2. Aufl. § 1 Rdn. 63; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte 2. Aufl.\n\n§ 1 HWiG Rdn. 63; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht 6. Aufl. Rdn. 1270;\n\nTeske BB 1988, 869, 870).\n\nb) Ob es in besonders gelagerten Fällen ausreichen kann, daß\n\nsich nicht der Vertreter, sondern - wie hier der Kläger bei Abschluß des\n\nTreuhandvertrages und der Erteilung der Vollmacht - der Vertretene in\n\neiner Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG be-\n\nfunden hat, bedarf keiner Entscheidung.\n\nNach § 166 Abs. 2 BGB kann sich der Vertretene auf die Un-\n\nkenntnis des Vertreters von solchen Umständen nicht berufen, die er\n\nselbst kannte, wenn er dem Vertreter für den Abschluß des Rechtsge-\n\nschäfts bestimmte Weisungen erteilt hat. Daraus und aus § 166 Abs. 1\n\nBGB hat der Bundesgerichtshof für den Fall der arglistigen Täuschung\n\ndes Vertretenen den Grundgedanken entnommen, es komme bei einem\n\nWillensmangel jeweils auf die Person und die Bewußtseinslage desje-\n\nnigen an, auf dessen Interessenbewertung und Entschließung der Ge-\n\nschäftsabschluß beruhe. Das sei, handele er selbständig, der Vertreter.\n\nDagegen sei es der Vertretene, wenn er dem Vertreter eine besondere\n\nWeisung erteilt und damit sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt der\n\nVertretererklärung entscheidend bestimmt habe (BGHZ 51, 141, 147).\n\nDie Frage, ob dies auch in anderen Fällen von Willensmängeln oder\n\nunzulässiger oder unangemessener Willensbeeinflussung des Vertre-\n\ntenen gilt (dafür: MünchKomm/Schramm, BGB 3. Aufl. § 166 Rdn. 41;\n\nPalandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 166 Rdn. 12; dagegen: Staudinger/\n\nSchilken, BGB 13. Bearb. § 166 Rdn. 27; Soergel/Leptien, BGB\n\n13. Aufl. § 166 Rdn. 33), hat der Bundesgerichtshof noch nicht ent-\n\nschieden. Sie kann auch hier dahinstehen.\n\nDer Kläger hat der Treuhänderin ausweislich des vorgelegten\n\nTreuhandvertrages für den Abschluß des Darlehensvertrages keine be-\n\nstimmten Weisungen erteilt. Die Treuhänderin hat die Beklagte selb-\n\nständig handelnd als Partnerin des Darlehensvertrages ausgewählt und\n\nauch über die Konditionen des Darlehens ohne Vorgaben des Klägers\n\nverhandelt. Die abgegebene Darlehensvertragserklärung beruht auf ih-\n\nrer Entschließung. Daß dem Treuhandvertrag, der vom Kläger aufgrund\n\neiner Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ge-\n\nschlossen wurde, die Verpflichtung der Treuhänderin entnommen wer-\n\nden kann, zur Finanzierung des Immobilienanteils einen Vertrag über\n\nein Darlehen in Höhe von 50.000 DM für den Kläger abzuschließen,\n\nändert unter Berücksichtigung des Verkehrsschutzes, dem Rechnung\n\nzu tragen ist, nichts. Wollte man dies anders sehen, wäre es der Be-\n\nklagten trotz noch so sorgfältiger und umsichtiger Verhandlung unmög-\n\nlich, einen Widerruf der Darlehensvertragserklärung zu vermeiden.\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte habe dies\n\ndurch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG erreichen kön-\n\nnen. Dabei wird insbesondere unberücksichtigt gelassen, daß der\n\nTreuhandvertrag und die darin enthaltene Vollmacht notariell beurkun-\n\ndet waren, so daß die Beklagte angesichts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG\n\nkeinen Anlaß hatte, eine Widerrufsbelehrung vorzunehmen. Abgesehen\n\ndavon hätte eine solche hier auch keinen Schutz des Klägers bewirkt.\n\nDie Widerrufsbelehrung konnte nämlich allein gegenüber der Vertrete-\n\nrin des Klägers erfolgen (Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. § 2 HWiG\n\nRdn. 48; \n\nFischer/\n\nMachunsky, HWiG 2. Aufl. § 2 Rdn. 43).\n\nc) Auch unter Berücksichtigung des § 166 Abs. 2 BGB steht dem\n\nKläger danach kein Recht zu, die Darlehensvertragserklärung zu wider-\n\nrufen. Daß der Kläger das Geschehen mit dem Abschluß des Treu-\n\nhandvertrages und der Vollmachtserteilung aus der Hand gegeben hat,\n\nist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit ohne rechtli-\n\nche Bedeutung.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals richtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1. Insbesondere ist der Darlehensvertrag, den die Treuhänderin\n\nnamens und in Vollmacht des Klägers geschlossen hat, für ihn nicht\n\ndeshalb unwirksam, weil er die Treuhandvertrags- und die damit ver-\n\nbundene Vollmachtserklärung aufgrund einer Verhandlungssituation im\n\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG abgegeben hat.\n\nFür einen Widerruf der Treuhandvertrags- und/oder der Voll-\n\nmachtserklärung gegenüber der Treuhänderin hat der Kläger nichts\n\nvorgetragen. Ob er diese Erklärungen noch widerrufen kann, ist für die\n\nWirksamkeit des Darlehensvertrages ohne Belang. Nach dem unbe-\n\nstrittenen Vorbringen der Beklagten ist ihr die notariell beurkundete\n\nVollmacht von der Treuhänderin vor Abschluß des Darlehensvertrages\n\nvorgelegt worden. Zugunsten der Beklagten greift deshalb § 172 Abs. 1\n\nBGB ein. Die Beklagte durfte danach auf den Inhalt der Urkunde ver-\n\ntrauen, es sei denn, sie hätte die Unwirksamkeit der Vollmacht bei Ab-\n\nschluß des Darlehensvertrages gekannt oder kennen müssen (§ 173\n\nBGB). Davon kann indes selbst dann keine Rede sein, wenn auf die\n\nmögliche Widerruflichkeit des Treuhandvertrages abgestellt und zu-\n\ngunsten des Klägers außerdem noch davon ausgegangen wird, auch\n\ndie Vollmachtserklärung als solche sei widerruflich oder teile nach\n\n§ 139 BGB das rechtliche Schicksal des Treuhandvertrages.\n\nNach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts mußte der Beklagten zwar bekannt sein, daß der\n\nentgeltliche Treuhandvertrag aufgrund einer Verhandlungssituation im\n\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zustande gekommen war. Daraus er-\n\ngibt sich indes noch nicht, daß sie bei dem erst Monate später erfolgten\n\nAbschluß des Darlehensvertrages die Widerruflichkeit des Treuhand-\n\nvertrages und der darin enthaltenen Vollmachtserklärung kennen muß-\n\nte, zumal eine allgemeine Überprüfungs- oder Erkundigungspflicht im\n\nRahmen des § 173 BGB nicht besteht (MünchKomm/Schramm, BGB\n\n3. Aufl. § 173 Rdn. 3).\n\nDie Treuhandvertrags- und die Vollmachtserklärung des Klägers\n\nwaren notariell beurkundet. Bei solchen Erklärungen besteht nach dem\n\nklaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG ein Widerrufsrecht nicht.\n\nDarauf durfte die Beklagte, ohne daß ihr der Vorwurf der Fahrlässigkeit\n\ngemacht werden kann, ohne weiteres vertrauen. Das gilt selbst dann,\n\nwenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG mit der Richtlinie 85/577/EWG vom\n\n20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au-\n\nßerhalb \n\nvon Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen \n\n(Abl.\n\nNr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß des Wider-\n\nrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, nicht\n\nvereinbar oder aber unter Berücksichtigung der Richtlinie, die für Ver-\n\nträge über Immobilien nicht gilt (Art. 3 Abs. 2 a)), einschränkend aus-\n\nzulegen sein sollte.\n\nDie Streitfrage, ob dies möglich und notwendig ist (vgl. dazu\n\nStaudinger/Werner, BGB 13. Bearb, § 1 HWiG Rdn. 150; MünchKomm/\n\nUlmer, BGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 49; Fischer/Machunsky, HWiG\n\n2. Aufl. § 1 Rdn. 207; Stüsser NJW 1999, 1586, 1589) bedarf deshalb\n\nebenso wenig der Entscheidung wie die Fragen, ob eine Vollmachtser-\n\nklärung als solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG überhaupt widerrufen\n\nwerden kann (vgl. dazu Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG\n\nRdn. 7; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 15; Hoffmann\n\nZIP 1999, 1586, 1587 f.) und ob und unter welchen Voraussetzungen\n\ndie Nichtigkeit oder Widerruflichkeit des Grundgeschäfts die Unwirk-\n\nsamkeit der Vollmacht nach sich zieht (vgl. dazu BGHZ 102, 60, 62;\n\n110, 363, 369; Staudinger/Roth, BGB 13. Bearb. § 139 Rdn. 56;\n\nMünchKomm/Schramm, BGB 3. Aufl. § 164 Rdn. 94).\n\n2. Der Darlehensvertrag ist ferner auch nicht deshalb unwirksam,\n\nweil er mit dem finanzierten Vertrag, der Beteiligung an einem Immobi-\n\nlienfonds, nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine wirtschaftliche Einheit\n\nbildet und deshalb dessen rechtliches Schicksal teilt (vgl. Senatsurteil\n\nBGHZ 133, 254, 261). Für die Widerruflichkeit oder gar die Unwirksam-\n\nkeit der Fondsgesellschaftsbeteiligung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist\n\nnichts festgestellt. Auch der Gesellschaftsbeitritt ist nicht vom Kläger,\n\nsondern von der Treuhänderin für ihn erklärt worden. Daß für sie eine\n\nVerhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG vorlag, ist\n\nweder festgestellt noch vorgetragen. In einem solchen Fall kommt ein\n\nWiderrufsrecht des Vertretenen, wie dargelegt, grundsätzlich nicht in\n\nBetracht.\n\n3. Der Darlehensvertrag ist auch nicht nach §§ 5, 1 und 2 HWiG\n\nwiderruflich. Eine Umgehung der Vorschriften des Haustürwiderrufge-\n\nsetzes durch Einschaltung eines Bevollmächtigten kommt hier schon\n\ndeshalb nicht in Betracht, weil bei geschlossenen Immobilienfonds in\n\nder Investitionsphase die Einschaltung eines Treuhänders aus organi-\n\nsatorischen Gründen sinnvoll ist.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der\n\nSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-\n\nweisen.\n\nNobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth\n\n Dr. van Gelder Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-02/xi-zr-150-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-02/xi-zr-150-99","retrieved":"2026-07-10 11:09:17.790639+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-02/xi-zr-150-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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