{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-05-02","aktenzeichen":"XI ZR 108/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 166, 173; HTürGG § 1 a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwi- derrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Ver- tretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Ab- schluß des Darlehensvertrages an. b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Ver- anlassung anzunehmen, der vertretene Darlehensnehmer sei bei Abgabe dieser Erklärungen nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG belehrt worden. c) Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber abge- schlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils bilden keine wirtschaftliche Einheit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 108/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n2. Mai 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 166, 173; HTürGG § 1\n\na) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages\nkommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwi-\nderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Ver-\ntretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Ab-\nschluß des Darlehensvertrages an.\n\nb) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte Treuhandvertrags- und\nVollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Ver-\nanlassung anzunehmen, der vertretene Darlehensnehmer sei bei Abgabe\ndieser Erklärungen nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\nHWiG belehrt worden.\n\nc) Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber abge-\nschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils\nbilden keine wirtschaftliche Einheit.\n\nBGH, Urteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99 - OLG Bamberg\n LG Coburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nmündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth,\n\nDr. van Gelder und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom\n\n5. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wor-\n\nden ist.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Coburg vom 21. Oktober\n\n1998 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger und die beklagten Banken streiten über die Wirksam-\n\nkeit von zwei Darlehensverträgen zur Finanzierung einer Beteiligung an\n\neinem geschlossenen Immobilienfonds.\n\nAm 9. Mai 1990 unterzeichneten die Kläger in ihrer Wohnung auf\n\nVeranlassung eines Vermittlers einen \"Zeichnungsschein\" über die\n\nBeteiligung mit 100.000 DM an einer Immobiliengesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts (GbR). Der Zeichnungsschein enthielt das Angebot auf\n\nAbschluß eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin des Fonds,\n\neiner GmbH, den Auftrag an diese, für die Kläger den Beitritt zur GbR\n\nzu erklären, und die Bevollmächtigung der Treuhänderin zur Aufnahme\n\nder erforderlichen Finanzierungsdarlehen. In einer gesondert unter-\n\nzeichneten Spalte unter dem Zeichnungsschein wurden die Kläger un-\n\nter der Überschrift \"Vertrauensgarantie/Widerrufsbelehrung\" über die\n\nMöglichkeit belehrt, Auftrag und Vollmacht binnen einer Woche zu wi-\n\nderrufen. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 14. Mai 1990 bestä-\n\ntigten die Kläger das Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages\n\nund wiederholten die Vollmachtserteilung. Die GmbH nahm das Treu-\n\nhandvertragsangebot an und schloß Ende Dezember 1990 mit der Be-\n\nklagten zu 1) sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) Darle-\n\nhensverträge für die Anteilseigner der GbR bzw. für die GbR. Von den\n\nbeiden Gesamtdarlehen in Höhe von jeweils 12.608.900 DM, die ver-\n\neinbarungsgemäß an die Treuhänderin bzw. die GbR ausgezahlt wur-\n\nden, entfiel auf die Kläger jeweils ein Betrag von je 44.444,50 DM.\n\nAls die GbR in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kündigten\n\ndie Beklagten die Kreditverträge und forderten die Kläger im April 1996\n\nzur Darlehensrückführung auf. Die Kläger zahlten, nachdem die Be-\n\nklagten die Zwangsversteigerung des Fondsobjekts eingeleitet hatten,\n\nan die Beklagte zu 1) 45.806,71 DM und an die Rechtsvorgängerin der\n\nBeklagten zu 2) mindestens 44.444,50 DM.\n\nMit Schreiben vom 1. Juli 1996 erklärten sie gegenüber der\n\nGmbH den Widerruf des Auftrags und der Vollmacht mit der Begrün-\n\ndung, die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein habe nicht den\n\nAnforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes entsprochen.\n\nDas Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf\n\nZahlung von 45.806,71 DM und gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung\n\nvon 44.444,50 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgege-\n\nben. Mit der - zugelassenen - Revision begehren die Beklagten die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie bei einer Beschwer beider Beklagter in Höhe von insgesamt\n\n90.251,21 DM auch ohne Zulassung durch das Berufungsgericht statt-\n\nhafte Revision (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1998 - II ZR 146/96,\n\nWM 1998, 944, 945 m.Nachw.) ist begründet. Sie führt zur Abweisung\n\nder Klage in vollem Umfang.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nDen Klägern stehe ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB zu, weil sie ihre Erklärungen vom 9. Mai 1990 sowie\n\ndie in ihrem Namen geschlossenen Darlehensverträge mit den Beklag-\n\nten wirksam nach §§ 1, 2 HWiG widerrufen hätten. Der entgeltliche\n\nTreuhandvertrag, der Beitritt zur Immobiliengesellschaft und die Darle-\n\nhensverträge mit den Beklagten fielen in den Anwendungsbereich des\n\nHaustürwiderrufsgesetzes. Zwar seien letztere weder in einer Haustür-\n\nsituation noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Er-\n\nklärungen der Kläger vom 9. Mai 1990 abgeschlossen worden. Sie sei-\n\nen jedoch ursächlich auf die Haustürsituation zurückzuführen und stün-\n\nden mit den von den Klägern abgegebenen Erklärungen in untrennba-\n\nrem Zusammenhang. Durch die Erklärungen vom 9. Mai 1990 sei eine\n\nKausalkette in Gang gesetzt worden, die mit dem Erwerb der Gesell-\n\nschaftsbeteiligung durch den Treuhänder und den dafür erforderlichen\n\nDarlehensverträgen einen von den Klägern nicht mehr zu unterbre-\n\nchenden Verlauf genommen habe. Der Schutzzweck des Haustürwider-\n\nrufsgesetzes gebiete es, bei wirtschaftlicher Einheit zwischen Kredit-\n\nvertrag und finanziertem Haustürgeschäft die Unwirksamkeitsfolgen des\n\nWiderrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken. Die Darlehensaufnahme\n\nsei wirtschaftlich und rechtlich untrennbar mit dem Haustürgeschäft\n\nverbunden.\n\nDie Kläger hätten mit ihrem Schreiben vom 1. Juli 1996 an die\n\nTreuhänderin, jedenfalls aber mit den gleichzeitigen Rückabwicklungs-\n\naufforderungen an die Beklagten, die Darlehensverträge auch wirksam\n\nwiderrufen; die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein entspreche\n\nnämlich schon wegen unzulässiger Zusätze nicht den gesetzlichen An-\n\nforderungen. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, ihnen\n\ngegenüber sei ein Widerruf nicht ausdrücklich erfolgt. Wegen der wirt-\n\nschaftlichen Einheit habe nämlich der Widerruf der Erklärungen vom\n\n9. Mai 1990 gleichzeitig die endgültige Unwirksamkeit der Darlehens-\n\nverträge zur Folge gehabt. Im übrigen genügten aber auch die Rückfor-\n\nderungsschreiben an die Beklagten den Erfordernissen eines wirksa-\n\nmen Widerrufs, weil der Wille zur Lösung vom Vertrag erkennbar sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern ge-\n\ngenüber den Beklagten keine Rückzahlungsansprüche gemäß § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB zu. Die von der Treuhänderin für die Gesellschafter\n\nder Immobilienfondsgesellschaft geschlossenen beiden Darlehensver-\n\nträge sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam.\n\n1. Die auf den Abschluß dieser Verträge gerichteten Willenser-\n\nklärungen haben die Kläger nicht wirksam widerrufen. § 1 Abs. 1 Nr. 1\n\nHWiG, wonach eine auf Abschluß eines Vertrages über eine entgeltli-\n\nche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kun-\n\nde) durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung\n\nbestimmt worden ist, erst wirksam wird, wenn der Kunde, falls ord-\n\nnungsgemäß belehrt, sie nicht binnen einer Frist von einer Woche\n\nschriftlich widerruft, gewährt den Klägern kein Recht, die beiden Darle-\n\nhensvertragserklärungen zu widerrufen.\n\na) Die auf den Abschluß der beiden Darlehensverträge gerichte-\n\nten Willenserklärungen haben nicht die Kläger, sondern die von ihnen\n\nbeauftragte und bevollmächtigte Treuhänderin für sie und die anderen\n\nGesellschafter der Immobilienfondsgesellschaft bzw. für die Gesell-\n\nschaft abgegeben. Die Treuhänderin ist zur Abgabe dieser Erklärungen\n\nnicht in oder aufgrund einer Verhandlungssituation im Sinne des § 1\n\nAbs. 1 Nr. 1 HWiG bestimmt worden. Daß ihre Erklärungen nach § 164\n\nAbs. 1 BGB auch für und gegen die Kläger als Gesellschafter der Im-\n\nmobilienfondsgesellschaft wirken, führt nicht dazu, daß die Kläger ohne\n\nweiteres das Recht haben, die von der Treuhänderin abgegebenen\n\nDarlehensvertragserklärungen zu widerrufen, weil sie zum Abschluß\n\ndes Treuhandvertrages sowie zur Erteilung einer Vollmacht für die\n\nTreuhänderin in oder aufgrund einer Haustürsituation veranlaßt worden\n\nsind. § 164 Abs. 1 BGB regelt die Zurechnung der Rechtsfolgen einer\n\nvon einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht für einen an-\n\nderen abgegebenen Willenserklärung, nicht aber die hier bedeutsame\n\nFrage, ob bei Mängeln der Vertragserklärung auf die Person des Ver-\n\ntreters oder aber die des Vertretenen abzustellen ist. Wie der Senat in\n\nseinen beiden Urteilen XI ZR 150 und 243/99 vom heutigen Tage näher\n\ndargelegt hat, ist auch dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu entneh-\n\nmen, ob die Verhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG\n\nbei Abschluß eines Vertrages durch einen Vertreter für diesen oder\n\naber für den Vertretenen vorliegen muß.\n\nb) Zur Beantwortung dieser Frage ist vielmehr ein Rückgriff auf\n\nden vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten § 166 BGB notwendig.\n\naa) Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es bei Willensmängeln nicht\n\nauf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an. Das\n\nWiderrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG setzt nun allerdings keinen Wil-\n\nlensmangel voraus. Es soll einen situativen Übereilungsschutz gewäh-\n\nren (Auer ZBB 1999, 161, 163). Diesen hat der Gesetzgeber deshalb\n\nfür notwendig erachtet, weil in den Verhandlungssituationen im Sinne\n\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, daß\n\nauf die Willensbildung dessen, der sich in oder aufgrund einer Haus-\n\ntürsituation zum Abschluß eines entgeltlichen Vertrags entschließt, in\n\nunzulässiger oder unangemessener Weise Einfluß genommen worden\n\nist, also die Gefahr einer mangelhaften Willensbildung gegeben ist.\n\nDer Einflußnahme des Vertragspartners oder eines Dritten aus-\n\ngesetzt ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartner\n\nverhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem Ver-\n\ntretergeschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166\n\nAbs. 1 BGB, den heranzuziehen der Senat keine Bedenken trägt, ist\n\ndeshalb zu folgern, daß für die situationsbezogenen Voraussetzungen\n\ndes Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG grundsätzlich allein die\n\nPerson des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganz\n\nherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH, Urteil\n\nvom 13. März 1991 – XII ZR 71/90, WM 1991, 860, 861; Staudin-\n\nger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG Rdn. 16; MünchKomm/Ulmer,\n\nBGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 15; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 1 HWiG\n\nRdn. 4; \n\nPalandt/\n\nPutzo, BGB 59. Aufl. Einl. HWiG Rdn. 3; Fischer/Machunsky, HWiG\n\n2. Aufl. § 1 Rdn. 63; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte 2. Aufl.\n\n§ 1 HWiG Rdn. 63; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht 6. Aufl. Rdn. 1270;\n\nTeske BB 1988, 869, 870).\n\nbb) Ob es in besonders gelagerten Fällen ausreichen kann, daß\n\nsich nicht der Vertreter, sondern - wie hier die Kläger bei Erteilung des\n\nAuftrags und der Vollmacht an die Treuhänderin durch Unterzeichnung\n\ndes Zeichnungsscheins in ihrer Privatwohnung - der Vertretene in einer\n\nVerhandlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG befunden\n\nhat, bedarf keiner Entscheidung. Ausreichend ist eine Haustürsituation\n\nallein des Vertretenen, wie der Senat in seinen beiden Urteilen XI ZR\n\n150 und 243/99 vom heutigen Tage näher dargelegt hat, allenfalls\n\ndann, wenn der Vertretene dem Vertreter für den Abschluß des Rechts-\n\ngeschäfts bestimmte Weisungen gegeben und deshalb sein Geschäfts-\n\nwille Abgabe und Inhalt der Willenserklärung des Vertreters entschei-\n\ndend bestimmt hat.\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die Kläger haben der Treu-\n\nhänderin ausweislich des vorgelegten Treuhandvertrages und der Voll-\n\nmachtsurkunde für den Abschluß des Darlehensvertrages keine be-\n\nstimmten Weisungen erteilt. Die Treuhänderin war in der Auswahl des\n\nVertragspartners vielmehr frei. Sie hat sich selbständig handelnd dafür\n\nentschieden, Darlehensverträge nicht nur mit einer Bank, sondern mit\n\nzwei Kreditinstituten zu schließen. Diese hat sie, ohne an eine Weisung\n\nder Kläger gebunden zu sein, ausgewählt und mit ihnen über die Kon-\n\nditionen der Darlehen verhandelt. Die beiden Darlehensvertragserklä-\n\nrungen über jeweils 12.608.900 DM wurden dabei nicht gesondert nur\n\nfür die Kläger, sondern gegenüber der Beklagten zu 1) für die Gesell-\n\nschafter der Immobilienfondsgesellschaft und gegenüber der Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten zu 2) für die Immobilienfondsgesellschaft\n\nabgegeben und die Haftung der einzelnen Gesellschafter ihrem jeweili-\n\ngen Anteil an der Gesellschaft entsprechend beschränkt. Die Vertrags-\n\nerklärungen beruhen, auch was die Höhe der Darlehen angeht, auf der\n\nEntschließung der Treuhänderin, nicht dem Geschäftswillen der Kläger.\n\nEin Widerruf dieser Erklärungen durch die Kläger nach § 1 Abs. 1\n\nNr. 1, § 2 Abs. 1 HWiG scheidet danach aus. Daß die Kläger durch die\n\nin ihrer Wohnung unterzeichnete Erklärung eine Kausalkette in Gang\n\ngesetzt haben, die ohne ihr weiteres Zutun auch zum Abschluß der bei-\n\nden Darlehensverträge mit den Beklagten beigetragen hat, ändert ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts.\n\n2. Die beiden Darlehensverträge mit den Beklagten sind entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unwirksam,\n\nweil die Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 1996 gegenüber der Treuhän-\n\nderin den im Zeichnungsschein vom 9. Mai 1990 erteilten Auftrag nebst\n\nVollmacht unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz widerrufen\n\nhaben.\n\nHierbei kann dahinstehen, ob die Widerrufserklärung, wie die\n\nRevision meint, bereits deshalb unbeachtlich ist, weil sie sich nicht\n\nausdrücklich auch auf die Bestätigung des Auftrags, des Antrags auf\n\nAbschluß eines Treuhandvertrages und die Wiederholung der Voll-\n\nmacht durch die Kläger in der notariell beglaubigten Urkunde vom\n\n14. Mai 1990 erstreckt. Offenbleiben kann auch, ob eine Vollmachtser-\n\nklärung als solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG überhaupt widerrufen\n\nwerden kann (vgl. dazu Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. § 1 HWiG\n\nRdn. 7; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 15; Hoffmann\n\nZIP 1999, 1586, 1587 f.) und ob und unter welchen Voraussetzungen\n\ndie Nichtigkeit oder Widerruflichkeit des Grundgeschäfts, d.h. Treu-\n\nhandvertrages, die Unwirksamkeit der Vollmacht nach sich zieht (vgl.\n\ndazu BGHZ 102, 60, 62; 110, 363, 369; Staudinger/Roth, BGB\n\n13. Bearb. § 139 Rdn. 56; MünchKomm/Schramm, BGB 3. Aufl. § 164\n\nRdn. 94). Der Bestand der beiden Darlehensverträge von Dezember\n\n1990 bleibt auch dann unberührt, wenn die Kläger alle ihre vorbezeich-\n\nneten Vertrags- und Vollmachtserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2\n\nAbs. 1 HWiG im Juli 1996 wirksam widerrufen haben.\n\nZugunsten der Beklagten greift nämlich in jedem Falle § 172 BGB\n\nein, da die Treuhänderin nach dem unbestrittenen Vorbringen der Be-\n\nklagten vor Abschluß der Darlehensverträge die notariell beglaubigte\n\nVollmachtsurkunde der Kläger vorgelegt hat und die Beklagten eine et-\n\nwaige Unwirksamkeit oder Widerruflichkeit der Vollmacht weder kann-\n\nten noch kennen mußten. Einem gutgläubigen Dritten kann weder die\n\nNichterteilung oder die Unwirksamkeit noch das Erlöschen oder eine\n\nEinschränkung der Vollmacht entgegengehalten werden (MünchKomm/\n\nSchramm, BGB 3. Aufl. § 172 Rdn. 11). §§ 172, 173 BGB, in deren\n\nRahmen eine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht\n\nnicht besteht (MünchKomm/Schramm aaO § 173 Rdn. 3), gelten über\n\nihren Wortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang an\n\nnicht wirksam erteilt ist (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR\n\n132/83, WM 1985, 10, 11 m.Nachw.).\n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, daß\n\nden Beklagten eine Widerruflichkeit der Auftrags- sowie der Treuhand-\n\nvertrags und der Vollmachtserklärung bei Abschluß der Darlehensver-\n\nträge bekannt war. Auch Feststellungen, daß sie den Beklagten jeden-\n\nfalls hätte bekannt sein müssen, fehlen. Insbesondere hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt, daß den Beklagten infolge Fahrlässigkeit\n\nunbekannt geblieben \n\nist, daß die vorbezeichneten \n\n(Vertrags-\n\n)Erklärungen von den Klägern in oder aufgrund einer Verhandlungssi-\n\ntuation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG abgegeben worden waren.\n\nErst recht ist nichts dafür festgestellt, vorgetragen oder ersichtlich, daß\n\nden Beklagten beim Abschluß der Darlehensverträge, der erst Monate\n\nnach dem Treuhandvertrag und der Erteilung der Vollmacht an die\n\nTreuhänderin erfolgt ist, hätte bekannt sein müssen, daß die Kläger im\n\nZeichnungsschein vom 9. Mai 1990 über ihr Widerrufsrecht zwar be-\n\nlehrt worden waren, die Belehrung aber, wie das Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1\n\nHWiG entsprach. Eine Pflicht der Beklagten, insoweit Ermittlungen an-\n\nzustellen, bestand nicht.\n\n3. Die beiden für die Gesellschafter der Immobilienfondsgesell-\n\nschaft bzw. für die Gesellschaft abgeschlossenen Darlehensverträge\n\nüber jeweils 12.608.900 DM wären auch dann nicht unwirksam, wenn\n\nsie, wie das Berufungsgericht gemeint hat, mit dem finanzierten Ver-\n\ntrag, der Beteiligung der Kläger mit 100.000 DM an der Immobilien-\n\nfondsgesellschaft, eine wirtschaftliche Einheit bildeten und deshalb\n\ndessen rechtliches Schicksal teilten (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 254,\n\n261). Der Beitritt zu der Fondsgesellschaft ist bisher nicht widerrufen\n\nworden und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht wider-\n\nruflich oder gar unwirksam. Auch der Gesellschaftsbeitritt ist von der\n\nTreuhänderin, die im Falle der Überzeichnung des Fonds einen Beitritt\n\nzu einer anderen Fondsgesellschaft für die Kläger vornehmen durfte,\n\nfür sie erklärt worden. Daß dabei für die Treuhänderin eine Verhand-\n\nlungssituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG vorlag, ist weder\n\nfestgestellt noch vorgetragen. In einem solchen Fall kommt ein Wider-\n\nrufsrecht des Vertretenen, wie dargelegt, grundsätzlich nicht in Be-\n\ntracht.\n\n4. Soweit das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Darle-\n\nhensvertragserklärungen aus einer wirtschaftlichen Einheit mit dem\n\nTreuhandvertrag und der Vollmacht ableitet, kann seiner Argumentation\n\nschon deshalb nicht gefolgt werden, weil zwischen den Darlehensver-\n\nträgen einerseits und dem Treuhandverhältnis und der Vollmacht ande-\n\nrerseits keine wirtschaftliche Einheit bestand. Diese Rechtsverhältnisse\n\nwaren nicht wechselseitig aufeinander bezogen. Den Treuhandvertrag\n\nhätten die Kläger auch dann abgeschlossen, wenn die späteren Ge-\n\nschäftsabschlüsse nicht erfolgt wären. Ausreichendes Vorbringen der\n\nKläger, daß die Einschaltung der Treuhänderin der Umgehung des\n\nHaustürwiderrufsgesetzes diente (§ 5 Abs. 1 HWiG), fehlt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals richtig darstellt, war daher auszuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da\n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der\n\nSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-\n\nweisen.\n\nNobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth\n\n Dr. van Gelder Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-02/xi-zr-108-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-02/xi-zr-108-99","retrieved":"2026-07-10 11:09:07.162809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-02/xi-zr-108-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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