{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-26","aktenzeichen":"3 StR 152/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 152/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-\n\nschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen An-\n\ntrag - am 26. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 16. November 1999 mit den Fest-\n\nstellungen, ausgenommen denjenigen zu Entstehung und\n\nFolgen von Brand und Explosion, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in\n\nTateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\n\nhat mit einer Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\n\nErfolg.\n\nDer Angeklagte hatte sich auf eine durch die Kombination des genosse-\n\nnen Alkohols mit je zehn Tabletten Amitriptylin und Alprazolam hervorgerufene\n\nSchuldunfähigkeit berufen. Die Strafkammer ist demgegenüber zum Ergebnis\n\ngekommen, daß die Einnahme der Tabletten erst nach den Tathandlungen er-\n\nfolgte und hat sich hierbei auf die Angaben des Angeklagten nach der Tatnacht\n\ngegenüber dem sachverständigen Zeugen Dr. K. gestützt. Hierzu hatte\n\ndie Verteidigung einen Beweisantrag auf Anhörung eines Sachverständigen\n\nzum Beweis der Tatsache gestellt, daß diese Angaben nicht dem tatsächlichen\n\nGeschehensablauf entsprochen haben, weil infolge der Kombinationswirkung\n\nvon Alkohol und diesen Tabletten eine völlige Erinnerungslosigkeit herbeige-\n\nführt worden ist, die allenfalls noch Inseln der Erinnerung zugelassen habe.\n\nDiesen Beweisantrag hat die Strafkammer mit folgender Begründung\n\nzurückgewiesen:\n\n\"Der Beweisantrag III vom 16. November 1999 wird ange-\n\nsichts der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellun-\n\ngen zurückgewiesen, weil die Kammer die erforderliche\n\nSachkunde besitzt.\"\n\nDiese Begründung war nach den besonderen Umständen des Sachver-\n\nhalts nicht ausreichend. Da mit dem Beweisantrag gerade ein Teil der \"getrof-\n\nfenen Feststellungen\", nämlich die Angaben des Angeklagten gegenüber\n\nDr. K. über die Reihenfolge des Geschehensablaufs in Frage gestellt\n\nwerden sollte, wäre eine nähere Angabe, welche getroffenen Feststellungen\n\nder Erhebung des Beweises entgegenstehen sollen und woraus sich die erfor-\n\nderliche Sachkunde der Kammer ergibt, erforderlich gewesen. Da die Auswir-\n\nkungen von Alkohol und bestimmten Medikamenten auf die Erinnerungsfähig-\n\nkeit spezifisches Fachwissen darstellt, das nicht Allgemeingut von Richtern ist,\n\nhätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 12,\n\n18, 20; BGH StV 1984, 232). Diese ist auch den Urteilsgründen nicht zu ent-\n\nnehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß hierauf das Urteil beruht.\n\nDa die Feststellungen zur Entstehung und den Folgen von Brand und\n\nSprengstoffexplosion von diesem Rechtsfehler nicht beeinflußt sein können,\n\nkonnten sie aufrechterhalten bleiben. Dagegen wird die Reihenfolge des Ge-\n\nschehensablaufs, insbesondere der Einnahme von Alkohol und Tabletten neu\n\nfestzustellen sein.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Pfister","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-26/3-str-152-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-26/3-str-152-00","retrieved":"2026-07-10 11:07:44.754305+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-26/3-str-152-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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