{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-04-20","aktenzeichen":"VII ZR 458/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bf, Cl Abs. 1 Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages enthaltene Ver- pflichtung, bei Vertragsunterschrift eine Vertragserfüllungsbürgschaft auszuhändi- gen, ist mit § 9 Abs. 1 AGBG vereinbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 458/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. April 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nAGBG § 9 Bf, Cl Abs. 1\n\nDie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages enthaltene Ver-\n\npflichtung, bei Vertragsunterschrift eine Vertragserfüllungsbürgschaft auszuhändi-\n\ngen, ist mit § 9 Abs. 1 AGBG vereinbar.\n\nBGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97 - Kammergericht\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-\n\ngerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n\n10. November 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem von beiden Seiten ge-\n\nkündigten Werkvertrag.\n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin mit Fassadensanierungsarbeiten\n\nzu einem Festpreis von 954.500 DM. In dem Subunternehmervertrag vom\n\n21. April 1995 vereinbarten die Parteien die Anwendung deutschen Rechts und\n\nder VOB/B. Zudem enthält der Vertrag unter anderem folgende Regelungen:\n\n§ 10\n\nZahlungsbedingungen\n\n...\n\n...\n\n10.3. ... Auf den Einbehalt von 10 % Sicherheit für die Abschlagsrech-\nnungen und 5 % Sicherheitseinbehalt für die Schlußrechnung kann bei\nVorlage einer Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. einer Gewährleistungs-\nbürgschaft verzichtet werden, so daß jeweils die vollen Rechnungsbe-\nträge zur Auszahlung gelangen.\n\n10.4. ... Innerhalb von 8 Wochen nach Vorlage der prüfungsfähigen\nSchlußrechnung werden unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlun-\ngen auf Zwischenrechnungen 95 % der anerkannten Gesamtbruttoforde-\nrungen des Subunternehmers gezahlt ...\n\n...\n\n...\n\n§ 13\n\nSicherheitsleistung\n\n13.1. Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus die-\nsem Vertrag, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Lei-\nstung, hat der Subunternehmer eine unbefristete Vertragserfüllungs-\nbürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme zu stellen. Diese\nBürgschaft ist bei der Vertragsunterschrift dem Generalunternehmer\nauszuhändigen.\n\nDie Urkunde wird mit Leistung der Schlußzahlung zurückgegeben, wenn\ngleichzeitig eine in § 13.2 beschriebene Bürgschaft hinterlegt wird.\n\n13.2. Der Generalunternehmer behält 5 % der anerkannten Brutto-\nschlußrechnungssumme als Gewährleistungssicherheit für die Dauer\nvon 5 Jahren ein. Der Subunternehmer kann die Auszahlung des Si-\ncherheitseinbehaltes im Austausch gegen eine auf die Dauer der fünf-\njährigen Gewährleistung befristete selbstschuldnerische Bürgschaft ei-\nner deutschen oder französischen Großbank verlangen, in der auf die\n\nEinrede der Vorausklage verzichtet, Zahlung auf erstes Anfordern zuge-\nsichert und auf die Hinterlegung verzichtet wird. Ein Anspruch auf Aus-\nzahlung des Sicherheitseinbehaltes gegen Bürgschaft besteht jedoch\nerst mit Ablauf von 3 Monaten nach erfolgter behördlicher Gebrauchs-\nabnahme und unter der Voraussetzung, daß sämtliche zum Zeitpunkt\nder Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung gerügten Mängel\nund Restarbeiten fachgerecht behoben bzw. ausgeführt sind ...\"\n\nDie Klägerin händigte der Beklagten die Urkunde über die Vertragser-\n\nfüllungsbürgschaft der Landesbank Berlin vom 15. Mai 1995 in Höhe von\n\n95.450 DM aus. Im Dezember stellte sie ihre Arbeiten ein und kündigte das\n\nVertragsverhältnis fristlos gemäß § 9 Nr. 1 a VOB/B. Daraufhin entzog die Be-\n\nklagte ihr den Auftrag unter Hinweis auf § 8 Nr. 3 VOB/B.\n\nIn ihrer Schlußrechnung vom 21. Februar 1996 ermittelte die Klägerin\n\neinen Restvergütungsanspruch in Höhe von 46.417,11 DM. Sie begehrt Zah-\n\nlung eines Teilbetrages von 11.834,86 DM sowie der verbleibenden\n\n34.582,25 DM (= 5 % der Bruttoschlußrechnungssumme) Zug um Zug gegen\n\nStellung einer Gewährleistungsbürgschaft und verlangt Herausgabe der Ur-\n\nkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft.\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf den Teilzahlungsbetrag von\n\n11.834,86 DM stattgegeben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zahlungs-\n\nklage insgesamt als zur Zeit unbegründet abgewiesen und die Verurteilung zur\n\nHerausgabe der Bürgschaftsurkunde bestätigt. Die im Berufungsverfahren er-\n\nhobene Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer Teilforde-\n\nrung von 95.450 DM hat das Berufungsgericht als unzulässig abgewiesen. Die\n\nBerufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.\n\nMit ihren Revisionen verfolgen die Beklagte ihr Klagabweisungsbegeh-\n\nren und die Widerklage und die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision und die Anschlußrevision haben Erfolg. Sie führen zur Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht.\n\nA) Revision der Beklagten\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht nimmt an, § 13 Nr. 1 des Subunternehmervertra-\n\nges sei wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Es handele sich\n\nbei der Klausel des von der Beklagten gestellten Formularvertrages um eine\n\nAllgemeine Geschäftsbedingung, die die Klägerin unangemessen benachteili-\n\nge. Die in § 13 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vorgesehene Abhängigkeit\n\ndes Vertragsschlusses von der vorherigen Stellung der Vertragserfüllungs-\n\nbürgschaft verstoße gegen § 17 Nr. 7 VOB/B. Die Unvereinbarkeit mit § 9\n\nAbs. 1 AGBG ergebe sich auch aus dem Regelungszusammenhang von § 13\n\nNr. 1 und Nr. 2 des Vertrages durch den nahtlosen Übergang von der Ver-\n\ntragserfüllungsbürgschaft auf die Gewährleistungsbürgschaft, die ihrerseits\n\nmangels angemessenen Ausgleichs für den Sicherheitseinbehalt unwirksam\n\nsei.\n\nDer Klägerin stehe daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein bereiche-\n\nrungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu, dem\n\ndie Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wegen etwaiger\n\nSchadensersatzansprüche entgegensetzen könne. Die Zulassung der erst kurz\n\nvor der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerklage sei im Hinblick auf die\n\ndamit verbundene Verzögerung nicht sachdienlich.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\n1. Auf das Vertragsverhältnis ist aufgrund der Rechtswahl gemäß Art. 27\n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anwendbar.\n\n2. Das Berufungsgericht geht bei dem Vertragstext von Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG aus. Das ist nicht zu bean-\n\nstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Es handelt sich\n\nnach dem unwidersprochenen Klägervortrag um ein nicht im einzelnen ausge-\n\nhandeltes von der Beklagten für ihre Subunternehmerverträge vorformuliertes\n\nVertragswerk. Auch die streitigen Klauseln unterliegen daher einer Prüfung\n\nnach § 9 AGBG.\n\nDas Berufungsgericht legt die Regelung in § 13 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 des\n\nVertrages dahin aus, daß die Bürgschaftsurkunde im Zeitpunkt der Vertrags-\n\nunterzeichnung vorliegen müsse. Die Beklagte habe damit den Vertragsschluß\n\nvon der vorherigen Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft abhängig ge-\n\nmacht.\n\nDiese Auslegung ist nicht unbedenklich.\n\nDie Regelung über die Aushändigung der Bürgschaft bei Vertragsunter-\n\nschrift kann, worauf auch die Revision zutreffend hinweist, auch als Fälligkeits-\n\nabrede für die Sicherheitsleistung in dem Sinne zu verstehen sein, daß der\n\nÜbergabeanspruch mit dem Vertragsschluß fällig wird.\n\nOb dieser Auslegung der Vorzug zu geben ist, bedarf keiner abschlie-\n\nßenden Erörterung. Offenbleiben kann auch, ob dem Senat eine selbständige\n\nAuslegung im Hinblick auf eine etwaige bezirksübergreifende Verwendung der\n\nFormularklausel möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1986 - V ZR\n\n72/85, BGHZ 98, 250, 258). Der anzuwendende Kontrollmaßstab des § 9\n\nAGBG wird davon nicht berührt.\n\nDas Berufungsgericht stützt die Unwirksamkeit dieser Regelung ganz\n\nwesentlich auf die Belastungen, die für den Subunternehmer dadurch entste-\n\nhen, daß er die Bürgschaft für den Fall des Vertragsschlusses bereithalten\n\nmuß. Diese Belastungen bestehen in gleichem Maße, wenn die Klausel als\n\nFälligkeitsregelung zu verstehen ist. Derselben AGB-Kontrolle ist die Formular-\n\nklausel ausgesetzt, wenn sie als Regelung des vorvertraglichen Verhaltens und\n\ndamit als Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages verstanden\n\nwird (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95, 98\n\nf).\n\n3. Verfehlt ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Klausel sei\n\nan § 17 Nr. 7 VOB/B zu messen. Die Regelungen der VOB/B sind ihrerseits\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht auf eine mit § 9 Abs. 1 AGBG zu\n\nvereinbarende Vertragsgestaltung schließen lassen. Prüfungsmaßstab ist al-\n\nlein, ob der Inhalt der Formularklausel bei der Art dieses Geschäftes allgemein\n\nunter Beachtung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine\n\nunangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders ergibt\n\n(BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, NJW 2000, 658, für BGHZ\n\nvorgesehen).\n\nDie Verdingungsordnung für Bauleistungen ist keine gesetzliche Rege-\n\nlung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember\n\n1982 - VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135, 141 und vom 10. Juni 1999 - VII ZR\n\n365/98, BauR 1999, 1290 = NJW 1999, 3260, für BGHZ vorgesehen).\n\nZu Unrecht folgert das Berufungsgericht daher eine unangemessene\n\nBenachteiligung des Subunternehmers daraus, daß die Klausel nicht der Re-\n\ngelung des § 17 Nr. 7 VOB/B entspricht.\n\n4. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1\n\nAGBG, wenn der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des\n\nVertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen hinreichend\n\nzu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen\n\n(z.B. Urteile vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27, 30, 31 und vom\n\n3. November 1999 - VIII ZR 269/98, ZIP 2000, 314, für BGHZ vorgesehen).\n\nEine solche treuwidrige Benachteiligung des Auftragnehmers liegt nicht vor.\n\nDas gesetzliche Werkvertragsrecht gewährt keinen vertraglichen An-\n\nspruch auf Leistung einer Sicherheit für noch zu erbringende Leistungen. Er\n\nmuß vielmehr, auch bei einem VOB-Vertrag (§ 17 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B), aus-\n\ndrücklich vereinbart werden. Es besteht indessen ein allgemein anzuerkennen-\n\ndes Sicherungsinteresse des Auftraggebers.\n\nDie in § 13 Nr. 1 Abs. 1 des Vertrages getroffene Regelung gewährlei-\n\nstet, daß der Auftraggeber bereits mit dem Vertragsabschluß gesichert ist. Mit\n\ndieser Regelung werden Zweifel darüber beseitigt, ob der Auftragnehmer in der\n\nLage ist, eine entsprechende Bürgschaft zu erbringen. Sie schützt so den Auf-\n\ntraggeber, verfolgt jedoch auch gemeinsame Interessen beider Parteien. Sie\n\nvermeidet Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien für den Fall,\n\ndaß die Bürgschaft nicht, nicht vertragsgerecht oder nicht rechtzeitig gestellt\n\nwird. Diese Auseinandersetzungen können zu empfindlichen Störungen bei der\n\nVertragsdurchführung führen, insbesondere dann, wenn sie von gegenseitigen\n\nLeistungsverweigerungen und Androhungen von Kündigungen begleitet sind.\n\nGegenüber diesem billigenswerten Zweck der Klausel wiegt der Nachteil\n\ndes Auftragnehmers, der in etwaigen Belastungen seines Kreditrahmens und\n\nAvalzinsen liegen kann, nicht so schwer, daß die Klausel unangemessen wäre.\n\nDer Umstand, daß die Bürgschaft bereits bei Vertragsschluß bereitgehalten\n\nwerden muß, führt allenfalls zu einer geringfügigen Mehrbelastung. Die in der\n\nLiteratur vorgeschlagene Kompromißlösung, sich in diesem Zeitpunkt auf die\n\nEinholung einer Bestätigung des Bürgen zu beschränken (Ingenstau/Korbion,\n\nVOB, 13. Aufl., B § 17 Rdn. 97; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 8. Aufl., A § 14\n\nRdn. 3 b), vermeidet die Streitigkeiten nicht für den Fall, daß die Bürgschaft\n\nnicht gestellt wird.\n\n5. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die Un-\n\nangemessenheit der Klausel nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Rege-\n\nlungen in § 13 Nr. 1 und 2 des Vertrages.\n\na) Zu Recht hält das Berufungsgericht allerdings die Klausel in § 13\n\nNr. 2 des Vertrages für unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR\n\n324/95, NJW 1997, 2598). Das bedeutet, daß eine Gewährleistungsbürgschaft\n\nnicht wirksam vereinbart worden ist. Damit hat die Regelung in § 13 Nr. 1\n\nAbs. 2 des Vertrages keinen Bestand, nach der die Vertragserfüllungsbürg-\n\nschaft zurückzugeben ist, wenn gleichzeitig die Gewährleistungsbürgschaft\n\nübergeben wird.\n\nb) Daraus folgt jedoch nicht, daß zugleich die Vereinbarung der Ver-\n\ntragserfüllungsbürgschaft unwirksam wird. Vielmehr bleibt die in § 13 Nr. 1\n\nAbs. 1 des Vertrages getroffene Regelung zur Stellung der Sicherheit unab-\n\nhängig von der näheren Ausgestaltung ihrer Rückgabe gemäß § 13 Nr. 2 i.V.m.\n\n§ 13 Nr. 1 Abs. 2 des Vertrages bestehen. Inhaltlich voneinander trennbare,\n\neinzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen sind einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich, und\n\nzwar auch dann, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit\n\nanderen unwirksamen Klauseln stehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996\n\n- VII ZR 224/95, ZfBR 1997, 73 = NJW 1997, 394).\n\nIII.\n\n1. Die auf § 812 BGB gestützte Verurteilung der Herausgabe der Bürg-\n\nschaft kann keinen Bestand haben. Ein solcher Bereicherungsanspruch be-\n\nsteht nicht. Die Beklagte hat die Vertragserfüllungsbürgschaft aufgrund der\n\nwirksam vereinbarten Sicherheitsleistung in § 13 Nr. 1 Abs. 1 des Vertrages\n\nund mithin nicht rechtsgrundlos erhalten.\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird zu\n\nprüfen haben, ob durch die Bürgschaft gesicherte Ansprüche bestehen. Die\n\nBeklagte hat sich durchgängig auf solche Ansprüche wegen mangelhafter\n\nWerkleistungen berufen und auch zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung\n\ngemacht.\n\n2. Damit erweist sich auch die mit fehlender Sachdienlichkeit begründete\n\nAbweisung der Widerklage als rechtsfehlerhaft. Sie beruht auf der Annahme,\n\ndaß gegenüber dem Anspruch auf Rückgabe einer rechtsgrundlos erhaltenen\n\nBürgschaftsurkunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlicher Scha-\n\ndensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden kann. Für einen vertragli-\n\nchen Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit gilt dies nicht.\n\nB) Anschlußrevision der Klägerin\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe mit ihrer Schlußrech-\n\nnung die bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses erbrachten\n\nTeilleistungen nicht prüfbar abgerechnet. Sie hätte zur Ermittlung der auf die\n\nTeilleistung entfallenden Pauschalvergütung konkrete Angaben zum Verhältnis\n\ndes Wertes der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Vertrag zu\n\nerbringenden Gesamtleistungen machen müssen und nicht lediglich die Ver-\n\ngütung auf der Grundlage von Einheitspreisen entsprechend ihrem ursprüngli-\n\nchen Kostenangebot vom 3. April 1995 ermitteln und einen \"Nachlaß aus Pau-\n\nschalierung 4,8 %\" in Abzug bringen dürfen.\n\nFür die Nachtragsleistungen unter den Positionen N 1 bis N 6 der\n\nSchlußrechnung habe sie die Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 VOB/B für eine\n\nÄnderung der Pauschalpreisvereinbarung nicht hinreichend dargetan.\n\nII.\n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht stellt unzutreffende Anforderungen an die Dar-\n\nlegung der erbrachten Leistungen eines vorzeitig beendeten Pauschalpreis-\n\nvertrages.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Höhe\n\nder Vergütung für erbrachte Leistungen nach dem Verhältnis des Wertes der\n\nerbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag ge-\n\nschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muß deshalb das\n\nVerhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des\n\nPreisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Haben die\n\nParteien den Pauschalpreis auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen auf-\n\ngeschlüsselten Angebotes des Unternehmers, insbesondere durch Abrundung,\n\nvereinbart, so kann dies ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Berechnung der\n\nVergütung für die erbrachten Leistungen sein (BGH, Urteile vom 20. Januar\n\n2000 - VII ZR 97/99, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 4. Juli 1996\n\n- VII ZR 227/93, BauR 1996, 846 = ZfBR 1996, 310 = NJW 1996, 3270).\n\nb) Diesen Anforderungen genügt die Schlußrechnung der Klägerin. Das\n\nBerufungsgericht hat die prägenden Umstände der Vertragsgestaltung nicht\n\nhinreichend berücksichtigt.\n\nDie Vergütungsabrede in § 3 des Subunternehmervertrages bezieht sich\n\nausdrücklich auf das Angebot der Klägerin vom 3. April 1995. Der darin aufge-\n\nführte, später vertraglich vereinbarte Pauschalpreis ist aus der Summe der auf-\n\ngeschlüsselten Einheitspreise unter Abzug eines Abrundungsbetrages gebil-\n\ndet. Dementsprechend ist die Klägerin in ihrer Schlußrechnung vorgegangen.\n\nSie hat die erbrachten Leistungen nach dem von ihr genommenen Aufmaß und\n\nden Einheitspreisen des Angebots bewertet. Der prozentuale Abzug entspricht\n\ngenau dem Rundungsbetrag des Pauschalpreises. Damit ist das Verhältnis des\n\nWerts der erbrachten Leistungen zur gesamten Leistung ohne weiteres er-\n\nkennbar. Diese Abrechnungsweise deckt sich zudem mit dem in § 15 Nr. 4 des\n\nVertrages für den Fall einer Kündigung durch den Generalunternehmer vorge-\n\nsehenen Verfahren. Dem Informations- und Kontrollinteresse der Beklagten ist\n\ndamit genügt.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Abrechnung von Nachtrags-\n\nleistungen als unschlüssig angesehen. Es hat sich durch die bloße Prüfung\n\neiner Anpassung von Pauschalpreisvereinbarungen gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1\n\nSatz 2 VOB/B den Blick für Vergütungsansprüche gemäß § 2 Nr. 5 bis Nr. 8\n\nVOB/B verstellt.\n\nDie Klägerin hat im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, daß\n\ndie unter den Nachtragspositionen N 1 bis N 6 aufgeführten Leistungen auf-\n\ngrund von Planungsänderungen und nach ihrer Behauptung vertragswidriger\n\nVorleistungen notwendig geworden sind. Insoweit kommen Ansprüche aus § 2\n\nNr. 5 oder Nr. 6 VOB/B in Betracht, soweit die Leistungen angeordnet worden\n\nsind. Soweit eine Anordnung fehlt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben,\n\nob Ansprüche aus § 2 Nr. 8 VOB/B oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag\n\ngegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 291/88 = BGHZ\n\n113, 315, 322). Die Position N 5 hat die Beklagte zudem anerkannt.\n\nUllmann \n\nThode \n\nKuffer\n\nKniffka \n\nWendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-20/vii-zr-458-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-20/vii-zr-458-97","retrieved":"2026-07-10 11:08:09.249407+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-20/vii-zr-458-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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