{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-04-20","aktenzeichen":"VII ZR 164/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 2 Die Pflicht des Auftragnehmers zum Schadensersatz gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B umfaßt die engeren und entfernteren Mangelfolgeschäden, die auf einen Mangel des Werkes oder eine Vertragswidrigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind. VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 3, § 8 Nr. 3 Abs. 1, Abs. 2 a) Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Kostenvorschuß oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne die Entziehung des Auftrages zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert (An- schluß an BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - VII ZR 44/97, ZfBR 1998, 31 = BauR 1997, 1027). b) Der Auftragnehmer verliert sein Recht auf vertragsgemäße Fertigstellung des Werkes, wenn er diese endgültig verweigert; der Auftraggeber kann die vertrags- gemäße Fertigstellung verlangen oder die Ersatzvornahme durchführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 164/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n20. April 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVOB/B § 4 Nr. 7 Satz 2\n\nDie Pflicht des Auftragnehmers zum Schadensersatz gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B\n\numfaßt die engeren und entfernteren Mangelfolgeschäden, die auf einen Mangel\n\ndes Werkes oder eine Vertragswidrigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.\n\nVOB/B § 4 Nr. 7 Satz 3, § 8 Nr. 3 Abs. 1, Abs. 2\n\na) Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Kostenvorschuß oder auf Ersatz der\n\nFremdnachbesserungskosten auch ohne die Entziehung des Auftrages zu, wenn\n\nder Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert (An-\n\nschluß an BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - VII ZR 44/97, ZfBR 1998, 31 =\n\nBauR 1997, 1027).\n\nb) Der Auftragnehmer verliert sein Recht auf vertragsgemäße Fertigstellung des\n\nWerkes, wenn er diese endgültig verweigert; der Auftraggeber kann die vertrags-\n\ngemäße Fertigstellung verlangen oder die Ersatzvornahme durchführen.\n\nBGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99 - OLG Nürnberg\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. März 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt restlichen Werklohn in Höhe von 15.930 DM. Der\n\nBeklagte rechnet mit Schadensersatzforderungen in Höhe der Klageforderung\n\nauf und verlangt mit der Widerklage weiteren Schadensersatz in Höhe von\n\n4.068,78 DM sowie den Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von\n\n45.828,97 DM nebst Zinsen.\n\nII.\n\n1. Im Jahre 1992 ließ der Beklagte ein größeres Anwesen in M. sanie-\n\nren. Mit den Außenputzarbeiten beauftragte der Beklagte den Kläger. Der Klä-\n\nger verpflichtete sich, Verunreinigungen an anderen Gewerken zu beseitigen,\n\ndie bei der Herstellung seines Gewerkes entstehen würden. Die VOB/B wurde\n\nvereinbart. Nachdem die Dachdecker- und Malerarbeiten fertiggestellt waren,\n\nführte der Kläger sein Gewerk im Mai 1992 aus. Die erbrachte Leistung stellte\n\ner dem Beklagten mit 27.930 DM in Rechnung. Der Beklagte zahlte einen Teil-\n\nbetrag von 12.000 DM. Er weigerte sich unter Hinweis auf Mängel der Arbeiten\n\ndes Klägers, das Werk abzunehmen und den Restwerklohn zu zahlen. Der\n\nKläger bestritt seine Verantwortlichkeit für die Mängel und verweigerte die\n\nNachbesserung, zu der er von dem Beklagten aufgefordert worden war.\n\n2. Der Beklagte hat behauptet, er habe 17.787,78 DM für die Beseiti-\n\ngung der Verschmutzung an anderen Gewerken aufbringen müssen, die der\n\nKläger bei der Ausführung der Außenputzarbeiten verursacht habe. Außerdem\n\nhabe er für ein Gutachten der Landesgewerbeanstalt B. über die Arbeiten des\n\nKlägers, das er zur Prozeßvorbereitung habe erstatten lassen, eine Vergütung\n\nin Höhe von 2.210,92 DM bezahlt. Mit den ihm seiner Ansicht nach zustehen-\n\nden Ersatzansprüchen hat der Beklagte gegenüber der Restwerklohnforderung\n\naufgerechnet.\n\n3. Mit seiner Widerklage hat der Beklagte den nach der Aufrechnung\n\nverbleibenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.068,78 DM sowie einen\n\nAnspruch auf einen Kostenvorschuß für die Neuherstellung des nach seinem\n\nVortrag mangelhaften Putzes in Höhe von 45.828,97 DM verlangt. In der Be-\n\nrufungsinstanz hat der Beklagte statt des Kostenvorschusses die Erstattung\n\nder Mängelbeseitigungskosten in gleicher Höhe gefordert.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe\n\nvon 4.068,78 DM stattgegeben. Hinsichtlich des in erster Instanz mit der Wi-\n\nderklage verlangten Kostenvorschusses hat es ein Grundurteil zu Lasten des\n\nKlägers erlassen.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 13.719,08 DM nebst\n\nZinsen stattgegeben und die Klage im übrigen sowie die Widerklage abgewie-\n\nsen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er erstrebt die\n\nAbweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Werklohnanspruch ohne Begründung\n\nals fällig behandelt, obwohl das Werk nicht abgenommen worden ist.\n\n2. Die vom Berufungsgericht unterstellte Fälligkeit der Forderung ohne\n\nAbnahme ist nicht zu beanstanden.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(Urteil vom\n\n23. November 1978 - VII ZR 29/78, NJW 1979, 549 = BauR 1979, 152) wird\n\nder Werklohn des Auftragnehmers auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auf-\n\ntragnehmer die ursprünglich vom Auftraggeber geforderte Nachbesserung ab-\n\ngelehnt hat und der Auftraggeber nicht mehr Mangelbeseitigung, sondern\n\nSchadensersatz verlangt. Unter diesen Voraussetzungen sind die der er-\n\nbrachten Bauleistung entsprechenden Vergütungen des Auftragnehmers und\n\nder Schadensersatzanspruch des Auftraggebers endgültig abzurechnen.\n\nDie Voraussetzungen der Abrechnung des Vertragsverhältnisses nach\n\ndiesen Grundsätzen lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor.\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Forderung auf Erstattung der Kosten für\n\ndie Beseitigung der Verunreinigungen an anderen Gewerken, die nach dem\n\nSachvortrag des Beklagten, der in der Revision als richtig zu unterstellen ist,\n\nbei der Ausführung der Außenputzarbeiten entstanden sein sollen, und die Er-\n\nstattung der Kosten für die Erneuerung des Putzes mit folgenden Erwägungen\n\nals unbegründet erachtet:\n\nDer Beklagte könne die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigun-\n\ngen an den anderen Gewerken und für die Neuherstellung des Putzes nicht\n\nverlangen, weil die Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3\n\nAbs. 2 VOB/B nicht gegeben seien.\n\na) Die Aufwendungen für die Neuherstellung des Putzes und für die Be-\n\nseitigung der Verunreinigungen seien Kosten der Mängelbeseitigung. Auf die\n\nKosten für die Beseitigung der Verunreinigungen sei § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B\n\nnicht anwendbar, weil es sich nicht um Kosten für die Beseitigung von Man-\n\ngelfolgeschäden handele. Da der Kläger sich vertraglich verpflichtet habe, et-\n\nwaige Verunreinigungen an anderen Gewerken zu beseitigen, gehöre die Be-\n\nseitigung der Verunreinigungen zu dem geschuldeten Werkerfolg des Klägers.\n\nb) Die Erstattung der Fremdnachbesserungskosten könne der Beklagte\n\nnicht verlangen, weil er dem Kläger nicht vor der Durchführung der\n\nFremdnachbesserung den Auftrag entzogen habe. Die Entziehung des Auf-\n\ntrags sei auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung\n\nverweigere und den Werklohn verlange.\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand.\n\na) Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten sowohl\n\nfür die Beseitigung der Verunreinigungen als auch für die Neuherstellung des\n\nPutzes zu. Für die Revision ist zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daß\n\ndie Beseitigung der Mängel am Putz nur im Wege der Neuherstellung möglich\n\nwar. Ob es sich bei den Kosten für die Beseitigung der Verunreinigungen um\n\nKosten der Mängelbeseitigung oder um Kosten für die Beseitigung von Man-\n\ngelfolgeschäden handelt, auf die § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B anwendbar wäre,\n\nkann dahinstehen. Selbst wenn es sich um Kosten der Mängelbeseitigung\n\nhandeln sollte, ist der Erstattungsanspruch des Beklagten begründet.\n\nb) Der Auftraggeber muß einem Auftragnehmer, der mit der Mängelbe-\n\nseitigung in Verzug ist, und der noch Fertigstellungsarbeiten am Bau erbringen\n\nmuß, den Auftrag nach einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vor einer\n\nFremdnachbesserung entziehen (§ 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 2\n\nVOB/B). Die Entziehung des Auftrages dient in diesem Fall dazu, für die weite-\n\nre Bauabwicklung unter den Beteiligten klare Verhältnisse zu schaffen, um\n\nStreitigkeiten nach Möglichkeit zu verhindern (BGH, Urteil vom 15. Mai 1986\n\n- VII ZR 176/85, ZfBR 1986, 226 = BauR 1986, 573; Urteil vom 2. Oktober 1997\n\n- VII ZR 44/97, ZfBR 1998, 31 = BauR 1997, 1027).\n\nc) Diese Grundsätze sind auf die Fallkonstellation dieses Rechtsstreites\n\nnicht anwendbar, weil sie sich von beiden Entscheidungen in relevanten\n\nPunkten unterscheidet.\n\nIm Hinblick auf die endgültige Weigerung des Klägers, das Werk ver-\n\ntragsgemäß fertigzustellen, war eine erneute Fristsetzung zur Mängelbeseiti-\n\ngung mit einer Kündigungsandrohung entbehrlich (BGH, Urteil vom 20. April\n\n1978 - VII ZR 166/76, BauR 1978, 306: zu § 13 Nr. 5 VOB/B).\n\nDie Auftragsentziehung durch den Beklagten vor einer Fremdnachbes-\n\nserung war aufgrund der Besonderheiten der Fallsituation ebenfalls nicht erfor-\n\nderlich. Der Kläger hat die vertragsgemäße Fertigstellung endgültig verweigert.\n\nDadurch hat er sein Recht, die vertragsgemäße Herstellung selbst vorzuneh-\n\nmen, verloren. Bei dieser Fallgestaltung kann es unter den Beteiligten zu un-\n\nklaren Verhältnissen bei der weiteren Bauabwicklung nicht kommen. Der Auf-\n\ntraggeber kann entweder die vertragsgemäße Fertigstellung verlangen oder die\n\nErsatzvornahme durchführen. Ein Nebeneinander von Auftragnehmer und\n\nDrittunternehmer, der zu Streitigkeiten auf der Baustelle führen könnte, ist aus-\n\ngeschlossen. Unter diesen besonderen Voraussetzungen ist der Auftraggeber\n\nohne vorherige Kündigung des Vertrages oder Benachrichtigung des Auftrag-\n\nnehmers berechtigt, die Mängel durch einen Drittunternehmer beseitigen zu\n\nlassen.\n\nUllmann Thode Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-20/vii-zr-164-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-20/vii-zr-164-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-20/vii-zr-164-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2000-04-20","dockets":["VII ZR 164/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.04.2000 – VII ZR 164/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-20/vii-zr-164-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 2 Die Pflicht des Auftragnehmers zum Schadensersatz gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B umfaßt die engeren und entfernteren Mangelfolgeschäden, die auf einen Mangel des Werkes oder eine Vertragswidrigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind. VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 3, § 8 Nr. 3 Abs. 1, Abs. 2 a) Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Kostenvorschuß oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne die Entziehung des Auftrages zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert (An- schluß an BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - VII ZR 44/97, ZfBR 1998, 31 = BauR 1997, 1027). b) Der Auftragnehmer verliert sein Recht auf vertragsgemäße Fertigstellung des Werkes, wenn er diese endgültig verweigert; der Auftraggeber kann die vertrags- gemäße Fertigstellung verlangen oder die Ersatzvornahme durchführen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. März 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"BauR 2000, 1479","basis":"cited_by_decisions","votes":8}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:15.742190+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}