{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-04-20","aktenzeichen":"VII ZR 116/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 270 Abs. 3 Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzufüh- rende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger zu vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO er- folgt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 116/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. April 2000\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 270 Abs. 3\n\nDer auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzufüh-\n\nrende Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit\n\nder Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger\n\nzu vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO er-\n\nfolgt ist.\n\nBGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Bauleistungen.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember\n\n1997 rechtzeitig unterbrochen worden ist.\n\nDie Klägerin hat am 23. Juli 1997 Klage eingereicht. Ihre Mitteilung von\n\nder Zahlung des Vorschusses ist am 30. Dezember 1997 eingegangen. Dar-\n\naufhin ist die Zustellung der Klage angeordnet worden. Die Zustellung am\n\n10. Januar 1998 ist fehlgeschlagen, weil die in der Klageschrift angegebene\n\nAdresse falsch war. Die entsprechende Postmitteilung ist am 14. Januar 1998\n\nbei Gericht eingegangen. Am 19. Januar 1998 hat die Geschäftsstelle die Mit-\n\nteilung darüber an die Klägerin verfügt. Diese hat am 23. Januar 1998 die neue\n\nAdresse mitgeteilt. Am 27. Januar 1998 ist die Zustellung der Klage erneut\n\nverfügt worden. Die Zustellung ist am 30. Januar 1998 erfolgt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung\n\nverjährt sei. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die\n\nKlägerin ihren Klageanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Klageforderung sei verjährt. Die Verjäh-\n\nrung sei vor dem 31. Dezember 1997 nicht unterbrochen worden. Die Zustel-\n\nlung der Klageschrift am 30. Januar 1998 sei nicht demnächst im Sinne des\n\n§ 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Die nicht nur geringfügige Verzögerung der Zustel-\n\nlung beruhe darauf, daß der Klägervertreter schuldhaft eine falsche Adresse\n\nder Beklagten angegeben habe. Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des\n\nLandgerichts seien allenfalls geringfügig, so daß die Klägerin jedenfalls eine\n\nVerzögerung von 17 Tagen zu vertreten habe. Es bestehe kein Anlaß von der\n\nRechtsprechung abzuweichen, nach der eine Verzögerung von mehr als\n\n14 Tagen nicht mehr geringfügig ist.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Verjährung ist durch die Zustellung der Klage am 30. Januar 1998\n\nunterbrochen worden, § 209 Abs. 1 BGB. Diese Zustellung ist demnächst i.S.v.\n\n§ 270 Abs. 3 ZPO erfolgt.\n\n1. Eine Zustellung ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die\n\ndurch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen\n\nnicht überschreitet (BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94 =\n\nNJW 1996, 1060, 1061; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 = BauR 1999,\n\n1216 = ZfBR 1999, 322). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung\n\nist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zu-\n\nstellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH,\n\nUrteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891). Der auf ver-\n\nmeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende\n\nZeitraum wird nicht angerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR\n\n92/87 = FamRZ 1988, 1154).\n\n2. Danach hat die Klägerin lediglich eine Verzögerung von nicht mehr\n\nals 14 Tagen zu vertreten.\n\nDer Berechnung ist der Zeitraum vom 11. Januar bis zum 30. Januar\n\n1998 zugrunde zu legen. Die Klage wäre auch bei von vornherein ordnungs-\n\ngemäßer Adressierung erst am 10. Januar 1998 zugestellt worden.\n\nVom 14. Januar 1998 bis zum 19. Januar 1998 ist eine vermeidbare\n\nVerzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichts eingetreten. Die Bearbeitungs-\n\nzeit von jedenfalls drei Werktagen für die Mitteilung des Gerichts von der fehl-\n\ngeschlagenen Zustellung kann der Klägerin nicht in vollem Umfang zur Last\n\nfallen. Ausreichend war eine Bearbeitungszeit von höchstens zwei Tagen. Die\n\nSache ist nicht dem Richter vorgelegt worden, sondern ausweislich der in den\n\nAkten befindlichen Verfügungen von der Geschäftsstelle selbständig bearbeitet\n\nworden.\n\nWäre die Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen zur Post gelangt,\n\nhätte dem Gericht die neue Adresse spätestens am Dienstag, dem 20. Januar\n\n1998, vorgelegen.\n\nDie Zustellung wäre dann nach normalem Geschäftsgang des Gerichts,\n\nfür den ebenfalls eine Bearbeitungszeit von nicht mehr als zwei Tagen zugrun-\n\nde zu legen ist, spätestens am Samstag, dem 24. Januar 1998, erfolgt.\n\nIII.\n\nDas Urteil ist aufzuheben. Da zu dem geltend gemachten Anspruch kei-\n\nne Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen.\n\nUllmann Thode Kuffer\n\n Kniffka Wendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-20/vii-zr-116-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-20/vii-zr-116-99","retrieved":"2026-07-10 11:07:19.925234+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-20/vii-zr-116-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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