{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2000-04-20","aktenzeichen":"VII ZB 11/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZB 11/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. April 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.\n\nKuffer, Dr. Kniffka und Wendt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß\n\ndes 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom\n\n10. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-\n\ngen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.\n\nBeschwerdewert: 36.520,05 DM.\n\nGründe:\n\nDie Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts S. vom\n\n16. November 1999 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und\n\ndie Berufung der Beklagten verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-\n\nschwerde der Beklagten.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDas Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil die Be-\n\nklagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Berufungsfrist unverschuldet ver-\n\nsäumt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß die Verspätung auf Mängel bei den organisatorischen\n\nMaßnahmen des Prozeßbevollmächtigten zur wirksamen Ausgangskontrolle für\n\nfristwahrende Schriftsätze zurückzuführen ist.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.\n\nDas Berufungsgericht hat einen durchgreifenden, bereits im ursprüngli-\n\nchen Gesuch vorgetragenen und glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungs-\n\ngrund übersehen. Auf die nach seiner Meinung nicht ausreichend organisierte\n\nAusgangskontrolle kommt es wegen einer konkreten Einzelanweisung nicht\n\nentscheidend an. Erteilt ein Prozeßbevollmächtigter unter Abweichung einer\n\nbestehenden Kanzleiorganisation einer zuverlässigen Kanzleikraft eine auf den\n\nkonkreten Fall bezogene Einzelanweisung, bei deren Befolgung die einzuhal-\n\ntende Frist gewahrt worden wäre, dann trifft ihn kein die Wiedereinsetzung\n\nausschließendes Verschulden, wenn seine Weisung versehentlich nicht befolgt\n\nwird und deshalb die Frist verstreicht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n27. Oktober 1998 - X ZB 20/98, NJW 1999, 429; 25. März 1998 - IV ZB 1/98,\n\nBGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 2 und vom 26. September 1995 - XI ZB\n\n13/95, VersR 1996, 348 jeweils m.w.N.).\n\nSo liegt es hier.\n\nDie Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, sie habe erst am\n\nletzten Tag der Berufungsfrist gegen 16 Uhr auf fernmündliche Nachfrage der\n\nAnwaltssekretärin Weisung erteilt, Berufung einzulegen. Die mit Fristsachen\n\nbetraute, bis dahin stets zuverlässige Anwaltssekretärin habe sodann die Be-\n\nrufungsschrift gefertigt, von dem Rechtsanwalt unterschreiben lassen und ver-\n\nsprochen, das Schriftstück mitzunehmen und nach Dienstschluß auf dem Weg\n\nnach Hause in den Nachtbriefkasten des Landgerichts einzuwerfen. Das habe\n\nsie dann vergessen. Die Berufungsschrift habe sie auf ihrem Schreibtisch lie-\n\ngen lassen und dort am nächsten Tag bei Dienstbeginn vorgefunden.\n\nMit der konkreten Einzelanweisung des Prozeßbevollmächtigten der Be-\n\nklagten an seine Sekretärin, den von ihr gefertigten Schriftsatz persönlich nach\n\ndem kurz bevorstehenden Dienstschluß in den Nachtbriefkasten einzuwerfen,\n\nwar die Fristwahrung gewährleistet. Der Sekretärin war der Fristablauf an die-\n\nsem Tag bekannt. Der Prozeßbevollmächtigte und demgemäß auch die Be-\n\nklagte, § 85 Abs. 2 ZPO, haben nicht dafür einzustehen, daß die Sekretärin\n\ndiese Anweisung versehentlich nicht ausgeführt hat.\n\nUllmann \n\nThode \n\nKuffer\n\nKniffka \n\nWendt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-20/vii-zb-11-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-20/vii-zb-11-00","retrieved":"2026-07-10 11:06:30.321520+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-20/vii-zb-11-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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