{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"XII ZR 62/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384 Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des ande- ren Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (An- schluß an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nXII ZR 62/98\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n19. April 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384\n\nZur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des ande-\n\nren Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines\n\nAuskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (An-\n\nschluß an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).\n\nBGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - OLG Düsseldorf\n\n AG Geldern\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Fe-\n\nbruar 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts\n\n- Familiengericht - Geldern vom 5. Juni 1997 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Aus-\n\nkunft in Anspruch.\n\nMit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wur-\n\nde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungs-\n\nantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die bei-\n\nde berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon\n\nlaufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten\n\nüberwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffun-\n\ngen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im Au-\n\ngust 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und\n\nScheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der\n\nSparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte\n\nam endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten.\n\nIm Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte\n\nder Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner\n\nLebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das\n\nEndvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zuge-\n\nwinn ergebe.\n\nMit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Aus-\n\nkunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August\n\n1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge\n\nund forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher.\n\nDas Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil\n\nder Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Spar-\n\nbücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensmin-\n\nderung nichts Ausreichendes dargetan sei.\n\nAuf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom\n\n29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung\n\na) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,\n\nb) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge ver-\n\nlangt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat\n\ndas Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Be-\n\nklagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zuge-\n\nlassene Revision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDa die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung\n\ntrotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über\n\ndie Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557,\n\n331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer\n\nSäumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.\n\nII.\n\nDas Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch\n\nauf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des\n\nZugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne\n\nvon § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener\n\nArt gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegen\n\nWegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den\n\nVorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftser-\n\nteilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne\n\nmit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegattenin-\n\nnengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typi-\n\nschen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck\n\nverfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbe-\n\nnannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor,\n\nda der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhände-\n\nrisch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien\n\neine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen\n\nbei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächli-\n\nche Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der\n\nParteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM,\n\ndas des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschafts-\n\nkonto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten.\n\nDie sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des\n\nBeklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der\n\nParteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide\n\nParteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Spar-\n\nguthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Ge-\n\nschäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei\n\ndie Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirkli-\n\nchung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Ge-\n\nschäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin\n\neinen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der\n\nTrennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die\n\nGuthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben be-\n\ntreffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein\n\nInteresse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwi-\n\nschen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Spar-\n\nbücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem An-\n\nspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an\n\ndem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 man-\n\ngels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterlie-\n\ngendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der\n\nKlägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teil-\n\nhabeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner ver-\n\nmögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des\n\nZugewinnausgleichs.\n\nIII.\n\nDagegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\n1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie\n\ngeltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abwei-\n\nsende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des\n\nAuskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei.\n\nFür den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des\n\nRechtsmittelführers maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nach\n\nUnterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der\n\nWert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das\n\ner an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zu\n\ndessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach\n\n§§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachen-\n\nvortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des\n\nLeistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt\n\nsich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltend-\n\nmachung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei\n\nüblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus\n\n(vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechts-\n\nmittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon,\n\nob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als\n\nTeilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto\n\neingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach\n\n§§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klä-\n\ngerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat.\n\nSie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Ver-\n\nwendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemein-\n\nsamen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung\n\n(29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags\n\n(31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen\n\ndes Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vor-\n\nhandenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die\n\nAnnahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder \"illoyal verschwendet\" habe\n\nund sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen\n\nseien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von\n\n(25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM : 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das\n\nOberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember\n\n1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-\n\ndenkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet\n\n3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Be-\n\nrufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der\n\nRevision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenomme-\n\nnen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich,\n\nsondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beider-\n\nseitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne.\n\nDann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien,\n\nwie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw.\n\n11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des\n\nAuskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer\n\nnoch die Berufungssumme.\n\n2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend gel-\n\ntend macht, unbegründet.\n\na) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen\n\nden Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Le-\n\nbensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine\n\nTreuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten\n\nZuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.\n\nb) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsan-\n\nspruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehe-\n\ngatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungs-\n\nbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des\n\n§ 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht\n\neines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Gut-\n\nhaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausge-\n\nstaltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989\n\n- IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird\n\nauch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht ver-\n\ndrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ\n\n87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ\n\n1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147,\n\n149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Se-\n\nnatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum\n\nGanzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16).\n\nEin Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufen-\n\nden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten\n\ndagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem\n\nderartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto\n\ngemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsa-\n\nme Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzu-\n\nnehmen, aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zuge-\n\nwinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergelei-\n\ntet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich.\n\nWie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, be-\n\nsteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung\n\ngegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß\n\nihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB;\n\nBGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudin-\n\nger/\n\nLanghein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob\n\nnicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der\n\nehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart\n\nhaben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnaus-\n\ngleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem ande-\n\nren Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubil-\n\nligt.\n\nDie Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durch-\n\nsetzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner\n\nKenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwi-\n\nschen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem\n\nzum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von\n\n25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte\n\ndas Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten\n\nhat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand\n\nzum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechts-\n\nschutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die\n\nAuskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO\n\nbeziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste\n\nZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und\n\n6).\n\nc) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.\n\nUnter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar\n\nzulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderun-\n\ngen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die\n\nKlägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber\n\nunbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das\n\nEndvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei-\n\ndungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat\n\nder Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft\n\ndergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rück-\n\nkaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von\n\n8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch\n\nnicht weiterverfolgt.\n\nEin darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und\n\nVerwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August\n\n1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im\n\nSinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof\n\nmehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379\n\nAbs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzu-\n\nrechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit\n\nnur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Klä-\n\nger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für\n\nein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138;\n\nSenatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803;\n\nJohannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminde-\n\nrungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügi-\n\nger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß\n\ndie Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem ande-\n\nren Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO\n\n§ 1375 Rdn. 22, 23).\n\nDiesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ih-\n\nren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufen-\n\nden Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das\n\nlaufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo)\n\nverbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht\n\nnachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Pro-\n\nzeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungs-\n\nund Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfest-\n\nstellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein\n\n(scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der tren-\n\nnungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem\n\nSohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen,\n\ndie er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im\n\nRahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht\n\nsubstantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts\n\naufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilur-\n\nteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen.\n\nBlumenröhr Hahne Gerber\n\n Sprick Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/xii-zr-62-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/xii-zr-62-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-19/xii-zr-62-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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