{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"XII ZR 334/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 296 a, 297, 301 Abs. 1 Zur Behandlung einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung zugestellten Wi- derklage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 334/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n19. April 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 296 a, 297, 301 Abs. 1\n\nZur Behandlung einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung zugestellten Wi-\n\nderklage.\n\nBGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 334/97 - Thüringer OLG in Jena\n\nLG Erfurt\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivil-\n\nsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. No-\n\nvember 1997 und das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 26. November 1996 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Mietzins.\n\nMit Vertrag vom 28. Februar/24. März 1992 vermietete die Klägerin der\n\nBeklagten Geschäftsräume in einem der Klägerin gehörenden Haus in E.. Das\n\nMietverhältnis begann am 1. März 1992 und war auf zehn Jahre befristet.\n\nMit Schreiben vom 28. August 1994 kündigte die Beklagte das Mietver-\n\nhältnis zum 31. März 1995. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die\n\nKlägerin habe ihr vor Abschluß des Mietvertrags anläßlich einer gemeinsamen\n\nBegehung des Hauses zugesagt, das Haus werde noch im Jahre 1992, späte-\n\nstens jedoch Anfang 1993 saniert, umgebaut und unter anderem mit einer\n\nBankfiliale sowie mit einer Augenarztpraxis belegt. Diese Zusagen seien nicht\n\neingehalten worden.\n\nIm Hinblick auf - im Januar 1995 beginnende - Renovierungsmaßnah-\n\nmen der Klägerin vereinbarten die Parteien am 1. November 1994, daß der\n\nMietzins für die Dauer der Einrüstung des Hauses um monatlich 2.000 DM ge-\n\nmindert werde. In einer Abrede vom 6. April 1995 kamen die Parteien überein,\n\ndaß für die Monate April und Mai 1995 keine \"Grundmiete\" zu zahlen sei und\n\nmit Bauarbeiten \n\nin den Geschäftsräumen der Beklagten \n\n\"erst Ende\n\nApril/Anfang Mai\" begonnen werde. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sie\n\nhabe Mitte März 1995 absehen können, daß sich die Renovierung der von ihr\n\nneu angemieteten Geschäftsräume und damit auch ihr Auszug aus den von der\n\nKlägerin gemieteten Räumen bis in den Mai 1995 verzögern werde; dies habe\n\nsie der Klägerin auch mitgeteilt.\n\nDie Beklagte zahlte Mietzins für die Zeit bis einschließlich März 1995\n\nund räumte die Geschäftsräume im April 1995. Im Oktober 1995 kündigte die\n\nKlägerin das - nach ihrer Auffassung fortbestehende - Mietverhältnis mit der\n\nBeklagten fristlos. Außerdem nahm sie eine für die Verbindlichkeiten der Be-\n\nklagten aus dem Mietvertrag gestellte Bankbürgschaft über einen Betrag von\n\n15.000 DM in Anspruch, der bei ihr im November 1995 einging.\n\nDie Klägerin hat Mietzins für die Zeit von Juli 1995 bis einschließlich\n\nOktober 1996 nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat nach der mündlichen\n\nVerhandlung am 15. Oktober 1996 mit einem der Klägerin am 18. November\n\n1996 zugestellten Schriftsatz vom 5. November 1996 Widerklage auf Zahlung\n\nvon 15.000 DM nebst Zinsen wegen unberechtigter Inanspruchnahme der\n\nBürgschaft erhoben. Das Landgericht hat einen Wiedereintritt in die mündliche\n\nVerhandlung abgelehnt. Es hat der Klage durch Teilurteil vom 26. November\n\n1996 - und zwar hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang - stattgege-\n\nben. Hinsichtlich der Widerklage hat es mit Beschluß vom 27. Januar 1997 das\n\nRuhen des Verfahrens \"bis zur Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz\" ange-\n\nordnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den der\n\nKlägerin zugesprochenen Betrag um den Mietzins für die Monate Juli bis Okto-\n\nber 1995 herabgesetzt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung\n\nder Klage auch im übrigen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils sowie des vom Landgericht erlassenen Teilurteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht zu Recht\n\nzunächst ein Teilurteil über die Klagforderung erlassen, da nur die Klage zur\n\nEntscheidung reif gewesen sei. Die Widerklage sei zwar unzulässig, da sie erst\n\nnach Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben worden sei. Dennoch sei\n\ndie Widerklage noch nicht entscheidungsreif, da über sie zunächst mündlich\n\nverhandelt werden müsse.\n\nGegen diese Auffassung wendet sich die Revision im Ergebnis zu\n\nRecht:\n\nDie Widerklage ist aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils\n\nunzulässig. Daraus folgt jedoch nicht, daß das Gericht zunächst über die Wi-\n\nderklage mündlich verhandeln müsse und diese sodann als unzulässig abwei-\n\nsen könne. Die Unzulässigkeit der Widerklage ergibt sich nämlich gerade aus\n\ndem Umstand, daß die Widerklage erst nach dem Schluß der mündlichen Ver-\n\nhandlung eingegangen ist, das Gericht eine Wiedereröffnung der mündlichen\n\nVerhandlung abgelehnt hat und deshalb über die Widerklage nicht mehr münd-\n\nlich verhandelt werden konnte. Würde über die unzulässige Widerklage münd-\n\nlich verhandelt, würde die bis dahin unzulässige Widerklage nachträglich zu-\n\nlässig.\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es deshalb gebilligt, eine\n\nerst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage ohne\n\nmündliche Verhandlung als unzulässig abzuweisen (Beschluß vom 12. Mai\n\n1992 - XI ZR 251/91 - NJW-RR 1992, 1085). Folgt man dem, war der vorlie-\n\ngende Rechtsstreit nicht nur hinsichtlich der Klage, sondern auch in Ansehung\n\nder Widerklage entscheidungsreif: Das Landgericht hätte dann - zugleich mit\n\nder Entscheidung über die Klage - die unzulässige Widerklage abweisen müs-\n\nsen; für den Erlaß eines nur auf die Klage beschränkten Teilurteils nach § 301\n\nAbs. 1 ZPO wäre kein Raum gewesen.\n\nDie Frage, ob die Widerklage ohne mündliche Verhandlung beschieden\n\nwerden kann, bedarf hier indessen keiner Entscheidung; denn das Teilurteil\n\nhätte bereits aus anderem Grunde nicht ergehen dürfen. Ein Teilurteil ist nur\n\ndann zulässig, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie das\n\nSchlußurteil über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die\n\nGefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlußurteil also\n\nausgeschlossen ist (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Senatsurteil\n\nvom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85 - BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Unterhaltsab-\n\nänderung 1). Das ist hier nicht der Fall: Der mit der Widerklage geltend ge-\n\nmachte Anspruch wegen unberechtigter Inanspruchnahme der Mietbürgschaft\n\nsetzt voraus, daß die Beklagte der Klägerin im Zeitpunkt dieser Inanspruch-\n\nnahme nicht länger Mietzins schuldete, weil die von der Beklagten zum\n\n31. März 1995 erklärte Kündigung wirksam war. Andererseits hängt von der\n\nUnwirksamkeit dieser Kündigung die Begründetheit der Klage ab; denn bei Be-\n\nendigung des Mietverhältnisses zum 31. März 1995 konnte ein - erst für die\n\nZeit ab Juli 1995 geltend gemachter - Mietzins- und Schadensersatzanspruch\n\nder Klägerin gegen die Beklagte nicht mehr bestehen. Damit ist die Wirksam-\n\nkeit der Kündigung für die Klage und die Widerklage erheblich. Diese doppelte\n\nErheblichkeit birgt bei Erlaß eines auf die Klage beschränkten Teilurteils die\n\nGefahr, daß das Teilurteil der Klage stattgibt, weil die Kündigung der Beklagten\n\ndas Mietverhältnis nicht wirksam beendet habe, im Schlußurteil aber auch der\n\nWiderklage entsprochen wird, wenn das Gericht diese Kündigung nunmehr für\n\nwirksam erachtet. Die Unzulässigkeit der Widerklage hindert die Gefahr eines\n\nsolchen Widerspruchs nicht; denn das Gericht könnte bei der Entscheidung\n\nüber die Widerklage deren Zulässigkeit anders beurteilen oder durch Widerer-\n\nöffnung der mündlichen Verhandlung deren Zulässigkeit bewirken. Die Unzu-\n\nlässigkeit eines Teilurteils beugt dem vor. Damit hätte das Teilurteil nicht erlas-\n\nsen werden dürfen.\n\nWegen dieses Verfahrensmangels muß das Berufungsurteil, soweit das\n\nlandgerichtliche Teilurteil bestätigt worden ist, aufgehoben werden. Insoweit\n\nhat der Senat zugleich das verfahrensfehlerhaft ergangene Teilurteil des Land-\n\ngerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII.\n\nBei seiner erneuten Entscheidung wird das Landgericht folgendes zu be-\n\nrücksichtigen haben:\n\n1. Die Klägerin kann von der Beklagten für die Zeit von November 1995\n\nbis einschließlich Oktober 1996 nur dann Mietzins verlangen, wenn die Be-\n\nklagte das Mietverhältnis nicht zum 31. März 1995 wirksam gekündigt hat. Eine\n\nsolche Kündigung kann sich aus § 542 BGB oder aus § 564 Abs. 2, § 566\n\nSatz 2 BGB rechtfertigen, wenn die Klägerin der Beklagten, wie von dieser un-\n\nter Beweisantritt vorgetragen, anläßlich einer gemeinsamen Begehung des\n\nHauses und vor Vertragsschluß zugesagt hat, das Haus bis Ende 1992, späte-\n\nstens Anfang 1993 zu renovieren und die frei werdenden Räume unter ande-\n\nrem mit einer Bankfiliale und einer Augenarztpraxis zu belegen. In der be-\n\nhaupteten Zusage liegt eine vertragliche Bestimmung der Sollbeschaffenheit\n\nder von der Beklagten gemieteten Räume, die fehlerhaft werden, wenn - wie\n\nhier geltend gemacht - die angebliche Zusage nicht rechtzeitig eingehalten\n\nwird. Diese Fehlerhaftigkeit der Mietsache konnte die Beklagte - bei Vorliegen\n\nder Voraussetzungen des § 542 BGB - berechtigen, das Mietverhältnis außer-\n\nordentlich zu kündigen. Außerdem konnte die behauptete mündliche Zusage\n\nbewirken, daß der von den Parteien geschlossene Mietvertrag in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht der von § 566 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Schriftform\n\nentspricht, deshalb auf unbefristete Zeit geschlossen war und folglich von der\n\nBeklagten ordentlich gekündigt werden konnte.\n\nDer Vortrag der Beklagten hierzu ist - entgegen der Auffassung von\n\nOberlandesgericht und Landgericht - hinreichend substantiiert. Er wird nicht\n\ndadurch widerlegt, daß die behauptete Zusage weder Eingang in den Mietver-\n\ntrag gefunden hat noch sonst schriftlich fixiert worden ist: Die Vermutung der\n\nVollständigkeit des schriftlichen Mietvertrags, auf die das Oberlandesgericht\n\nmaßgebend abhebt, ist widerlegbar. Zudem hat die Beklagte auf ihre wieder-\n\nholten Bemühungen verwiesen, von der Klägerin eine schriftliche Bestätigung\n\nder von ihr - der Beklagten - behaupteten Zusagen zu erhalten. Die Zusatzver-\n\neinbarungen vom 1. November 1994 und 6. April 1995 erlauben, wie auch die\n\nÜberlegungen der Revision zeigen, keine zwingenden Schlüsse auf eine Un-\n\nrichtigkeit des Beklagtenvortrags; sie lassen sich vielmehr auch dann plausibel\n\nbegründen, wenn man mit dem Vortrag der Beklagten von deren berechtigt er-\n\nklärtem und fortbestehendem Willen, das Mietverhältnis mit der Klägerin zum\n\n31. März 1995 zu beenden, ausgeht.\n\n2. Nimmt man mit der Klägerin an, daß die Beklagte das Mietverhältnis\n\n- mangels eines Kündigungsgrundes - nicht bereits wirksam zum 31. März\n\n1995 gekündigt hat, so könnte das Mietverhältnis durch die von der Klägerin im\n\nOktober 1995 erklärte fristlose Kündigung nur aufgelöst worden sein, wenn die\n\nBeklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung von mehr als einer Monatsmiete\n\nim Rückstand war (§ 2 Nr. 4 Mietvertrag). Das erscheint im Hinblick auf die\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts zweifelhaft. Danach hat die Beklagte den\n\nMietzins bis einschließlich März 1995 bezahlt. Für die Monate April und Mai\n\n1995 war nach der Abrede vom 6. April 1995 keine \"Grundmiete\" zu zahlen.\n\nFür die Monate Juli bis Oktober 1995 hat das Berufungsgericht einen Miet-\n\nzinsanspruch der Klägerin für nicht begründet erachtet.\n\nDas Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Klägerin ein\n\nAnspruch auf den vertraglich vereinbarten Mietzins nur zusteht, wenn und so-\n\nlange sie die der Beklagten vermieteten Räume in einem vertragsgemäßen\n\nZustand erhält (§§ 536, 537 BGB). Für einen Schadensersatzanspruch, wel-\n\ncher der Klägerin gegen die Beklagte zustehen könnte, wenn ihre im Oktober\n\n1995 erklärte Kündigung wirksam ist, kann nichts anderes gelten; denn nur\n\nsolange die Klägerin zur Überlassung der Räume in vertragsgemäßem Zustand\n\nbereit und in der Lage ist, begründet deren Leerstand einen von der Beklagten\n\nzu ersetzenden (Mietausfall-) Schaden. Auch diese Voraussetzungen bedürfen\n\nim Hinblick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts der Überprüfung. Das\n\nBerufungsgericht hat die der Beklagten vermieteten Räume als im September\n\nund Oktober 1995 nicht nutzbar angesehen und den Vortrag der Klägerin, die\n\nBeklagte habe bei ihrem Auszug diesen Zustand durch die Wegnahme von ihr\n\nselbst eingebauter Heizungen und Decken selbst herbeigeführt, für nicht hin-\n\nreichend substantiiert erachtet. Die Beklagte hat vorgetragen, daß der auch\n\nvom Oberlandesgericht beanstandete Zustand der Mieträume nach der von der\n\nKlägerin erklärten fristlosen Kündigung von der Klägerin nicht behoben worden\n\nist und jedenfalls bis zum Oktober 1996 fortbestand. Bei der erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung wird erforderlichenfalls auch dieser Vortrag zu\n\nwürdigen sein.\n\nBlumenröhr Hahne Gerber\n\n Sprick Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/xii-zr-334-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/xii-zr-334-97","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-19/xii-zr-334-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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