{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"5 StR 80/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 80/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 19. April 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Hehlerei u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte B der versuchten Hehlerei, der Angeklagte \n\nC der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei, jeweils in\n\nTateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen\n\nAusweisen, der Angeklagte M der Beihilfe zur ver-\n\nsuchten Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorberei-\n\ntung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig\n\nsind;\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO verworfen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B wegen Hehlerei in Tat-\n\neinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten C \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der Fäl-\n\nschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund neun Monaten und den Angeklagten M wegen Beihilfe zur Hehlerei\n\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Aus-\n\nweisen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Straf-\n\naussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nDie vom Angeklagten M mit der Revision erhobene Verfahrensrü-\n\nge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat die von\n\nallen Angeklagten erhobene Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtli-\n\nchen Erfolg; im übrigen sind die Revisionen unbegründet.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen bot der Angeklagte C einer Vertrau-\n\nensperson der Polizei, die er als solche nicht erkannte, eine Vielzahl von\n\nAusweisvordrucken und Aufenthaltspapieren zum Kauf an. Diese Dokumente\n\nwaren kurze Zeit zuvor von unbekannten Tätern beim Einbruch in eine Aus-\n\nländerbehörde entwendet worden. Nachdem die Vertrauensperson zum\n\nSchein auf das Angebot eingegangen war, veranlaßte der Angeklagte C \n\nunter Einbeziehung des Angeklagten B , der den Kontakt zu den Die-\n\nben herstellte und sich bei der Übergabe der Papiere seinerseits der Unter-\n\nstützung des Angeklagten M bediente, daß die Dokumente in die Hände\n\nder Vertrauensperson gelangten. Diese gab sie vollständig an ihren\n\nV-Mannführer weiter, mit dem sie während der gesamten Verhandlungen mit\n\nden Tätern engen Kontakt gehalten hatte. Absatzbemühungen der drei An-\n\ngeklagten, die über die ständig polizeilich überwachten Verhandlungen mit\n\nder Vertrauensperson hinaus gingen, hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nII.\n\nSoweit das Landgericht die Tathandlungen der Angeklagten als voll-\n\nendete Hehlerei bzw. als Beihilfe zur vollendeten Hehlerei in der Bege-\n\nhungsform des Absetzens gewertet hat, hält seine Beurteilung rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\nZwar erfordert die Tatbestandsverwirklichung nicht, daß es zu einem\n\nerfolgreichen Absatz kommt. Vielmehr genügt zur Vollendung des Delikts\n\njede – vom Absatzwillen getragene – vorbereitende, ausführende oder hel-\n\nfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter in seinen Bemühungen um\n\nwirtschaftliche Verwertung der “bemakelten“ Sache zu unterstützen. Jedoch\n\nmuß das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögens-\n\nsituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGH NStZ 1990, 539). Dabei\n\nkann nicht auf eine abstrakte Betrachtung abgehoben werden; entscheidend\n\nist, ob im konkreten Fall durch das Bemühen des Hehlers ein Erfolg zu er-\n\nwarten ist, da sonst eine Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage\n\nnicht in Frage kommt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der\n\nHehler ausschließlich mit einem – von ihm nicht als solchen erkannten – Po-\n\nlizeibeamten verhandelt und ihm das Diebesgut ausliefert. Dies hat der\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 17. Juni 1997\n\n(BGHSt 43, 110, 111) grundsätzlich entschieden.\n\nDie Bedenken, die das Landgericht gegen diese Entscheidung – ohne\n\nsie ausdrücklich zu benennen – vorbringt, geben dem Senat keinen Anlaß,\n\ndie bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage zu stellen.\n\nDer Umstand, daß die Verhandlungen hier nicht von einem verdeckten\n\nErmittler, sondern einer nicht im Polizeidienst stehenden Vertrauensperson\n\ngeführt wurden, gebietet im vorliegenden Fall keine abweichende Beurtei-\n\nlung. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Vertrauensperson\n\n– wie vom Landgericht beispielhaft angeführt – unzuverlässig ist und das\n\nDiebesgut entgegen polizeilicher Anweisung nicht oder nicht vollständig an\n\ndie Polizei und damit letztlich an den Berechtigten gelangen läßt, braucht der\n\nSenat mangels entsprechender Feststellungen nicht zu entscheiden.\n\nKonstruktive Bedenken gegen die oben dargestellte Auslegung des\n\nTatbestandsmerkmals “Absetzen“ ergeben sich entgegen der Auffassung\n\ndes Landgerichts auch dann nicht, wenn ein Täter, der bereits taugliche Ab-\n\nsatzbemühungen entfaltet hat, nunmehr an einen verdeckten Ermittler oder\n\neine Vertrauensperson der Polizei gerät. Es versteht sich von selbst, daß\n\neine in diesem Fall eingetretene Vollendung des Delikts nicht in das Ver-\n\nsuchsstadium zurückgeführt wird.\n\nNicht zu überzeugen vermag schließlich auch die vom Landgericht\n\nangestellte Erwägung, der geringeren Gefährlichkeit polizeilich überwachter\n\nAbsatzbemühungen könne im Rahmen der Strafzumessung für die vollen-\n\ndete Tat Rechnung getragen werden. Strafzumessungserwägungen sind sy-\n\nstematisch der Frage nach der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen\n\nnachgeordnet.\n\nDemgemäß war der Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Ange-\n\nklagten jeweils der versuchten tateinheitlichen Hehlerei bzw. der Angeklagte\n\nM der Beihilfe hierzu schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da\n\ndie Angeklagten sich gegenüber dem Schuldvorwurf nicht anders hätten\n\nverteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Zwar wären die vom Landgericht jeweils verhängten Strafen in An-\n\nbetracht des Umfangs und der Art der gehehlten Gegenstände auch inner-\n\nhalb eines nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB herabgesetzten Strafrahmens\n\nnicht unangemessen hart. Angesichts der vom Landgericht besonders her-\n\nausgestellten Bedeutung der rechtlichen Einordnung der Taten als versuchte\n\noder vollendete Delikte kann der Senat jedoch trotz der vom Landgericht\n\nvorgenommenen strafmildernden Berücksichtigung der Beteiligung der Ver-\n\ntrauensperson nicht ausschließen, daß es bei zutreffender rechtlicher Beur-\n\nteilung auf geringere Strafen erkannt hätte.\n\nHarms Basdorf Tepperwien\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/5-str-80-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/5-str-80-00","retrieved":"2026-07-10 11:05:37.118906+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-19/5-str-80-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2000-04-19","dockets":["5 StR 80/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.04.2000 – 5 StR 80/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/5-str-80-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1999 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte B der versuchten Hehlerei, der Angeklagte\n\nC der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei, jeweils in\n\nTateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen\n\nAusweisen, der Angeklagte M der Beihilfe zur ver-\n\nsuchten Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorberei-\n\ntung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig\n\nsind;\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2000, 266","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:05:37.118906+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}