{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-04-18","aktenzeichen":"VI ZR 359/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 359/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. April 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter\n\nDr. Lepa, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Oktober 1998 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht\n\nüber die Feststellungswiderklage zum Nachteil der Klägerin ent-\n\nschieden hat.\n\nDie Feststellungswiderklage wird insgesamt als unzulässig abge-\n\nwiesen.\n\nII. Die Anschlußrevision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des\n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 1. Oktober 1998 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:\n\n1. Im ersten Rechtszug:\n\nDie Klägerin 30%, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamt-\n\nschuldner 61%, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner\n\nweitere 9% der Gerichtskosten.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Streithelfer\n\ntragen diese je selbst zu 30%, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als\n\nGesamtschuldner zu 61%, die Beklagten zu 2) und 3) als Ge-\n\nsamtschuldner zu weiteren 9%.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese\n\nselbst zu 81%, die Klägerin zu 19%.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen\n\ndiese selbst.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) trägt die Klä-\n\ngerin.\n\n2. Im zweiten Rechtszug:\n\nDie Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 45%, die Beklagten\n\nzu 1) als Gesamtschuldner zu 55%.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Streithelferin\n\nzu 2) tragen diese selbst zu je 45%, die Beklagten zu 1) als Ge-\n\nsamtschuldner zu 55%.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) trägt die Klä-\n\ngerin.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese\n\nselbst.\n\n3. Im Revisionsverfahren:\n\nDie Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 69%, die Beklagten\n\nzu 1) als Gesamtschuldner zu 31%.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) trägt die Klä-\n\ngerin.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten\n\nzu 1) als Gesamtschuldner zu 31% und die Klägerin selbst zu\n\n69%.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese\n\nselbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verpachtete 1969 ein Gelände zur Ausbeutung von Sand\n\nund Kies an die Firma S. KG mit der Verpflichtung zur Wiederauffüllung. Der\n\nPächterin war es untersagt, in der Kiesgrube grundwassergefährdende Stoffe\n\nabzulagern; sie verpflichtete sich vertraglich, für die unverzügliche Beseitigung\n\nsolcher Ablagerungen auf eigene Kosten zu sorgen. Nach Abschluß der Aus-\n\nbeute verfüllte die Beklagte zu 2), Rechtsnachfolgerin der Firma S. KG, die\n\nKiesgrube unerlaubt u.a. mit Absiebrückständen aus Recyclinganlagen. Die\n\nBeklagte zu 3) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2).\n\nGeschäftsführer der Beklagten zu 3) waren der Beklagte zu 4) und dessen\n\nVater, E.S., der frühere Beklagte zu 1).\n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-\n\nurteilen, die Absiebrückstände zu entfernen und zulässiges Material einzubrin-\n\ngen; zugleich hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamt-\n\nschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der aus\n\nder Einbringung der Absiebrückstände entstanden ist oder noch entstehen\n\nwird.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten zu 2) und zu 3) rechtskräftig mit Tei-\n\nlurteil antragsgemäß verurteilt. Mit Schlußurteil vom 5. April 1995 hat es unter\n\nAbweisung der Klage im übrigen (insbesondere Neueinbringung von Material)\n\nE.S. und den Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2)\n\nund zu 3) zur Entfernung der Absiebrückstände verurteilt und auch die bean-\n\ntragte Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren materiellen Scha-\n\ndens getroffen. Hiergegen haben E.S. und der Beklagte zu 4) Berufung einge-\n\nlegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist E.S. verstorben und von den Be-\n\nklagten zu 1) - in bislang ungeteilter Erbengemeinschaft - beerbt worden.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 11. Juli\n\n1996 ist die Frage eines Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung erörtert\n\nworden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1) hat erklärt, er mache\n\nden Vorbehalt nicht im vorliegenden Rechtsstreit geltend, sondern führe die\n\nBeschränkung für seine Partei günstiger im Wege des Nachlaßkonkurses her-\n\nbei. Mit inzwischen rechtskräftigem Teilurteil vom 24. Oktober 1996 hat das\n\nOberlandesgericht die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Ein Vor-\n\nbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO ist dabei unterblieben.\n\nIm weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens, in dem es in der Sache nur noch\n\num die Haftung des Beklagten zu 4) als Geschäftsführer der Beklagten zu 3)\n\nging, haben die Beklagten zu 1) Widerklage erhoben, mit der sie die Feststel-\n\nlung, daß sie der Klägerin aus dem Teilurteil vom 24. Oktober 1996 nur im\n\nUmfang der beschränkten Erbenhaftung haften, und den Vorbehalt der be-\n\nschränkten Erbenhaftung begehrt haben. Für den Fall der Unzulässigkeit der\n\nFeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 1 ZPO haben sie vorsorglich deren\n\nVerweisung an das Landgericht A. beantragt. Sie haben die Auffassung ver-\n\ntreten, auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nach § 780 ZPO ergebe sich eine\n\nBeschränkung ihrer Haftung aus den besonderen Umständen des Falles, ins-\n\nbesondere den Abreden der beiderseitigen Prozeßvertreter und dem Grund-\n\nsatz von Treu und Glauben. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1)\n\nsei irrtümlich davon ausgegangen, durch Eröffnung des Nachlaßkonkurses\n\ntrete kraft Gesetzes eine beschränkte Erbenhaftung ein. Nach Verlassen des\n\nSitzungssaales habe er den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf ange-\n\nsprochen. Dieser habe angeboten, nochmals in die Verhandlung zur Protokol-\n\nlierung eines Vorbehalts nach § 780 ZPO einzutreten, habe das aber nicht für\n\nnotwendig erachtet. Beiderseits habe die Ansicht bestanden, auch ohne aus-\n\ndrücklichen Vorbehalt in einem Urteil könne eine beschränkte Erbenhaftung\n\ndurch Nachlaßkonkurs herbeigeführt werden.\n\nMit Schlußurteil vom 1. Oktober 1998 hat das Berufungsgericht auf die\n\nBerufung des Beklagten zu 4) die gegen diesen (als Geschäftsführer der Be-\n\nklagten zu 3)) gerichtete Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Be-\n\nklagten zu 1) festgestellt, daß die Klägerin die Beklagten zu 1) so behandeln\n\nmüsse, als behalte das Teilurteil vom 24. Oktober 1996 ihnen die beschränkte\n\nErbenhaftung vor. Die Zwischenfeststellungswiderklage und die weitergehende\n\nFeststellungswiderklage der Beklagten zu 1) hat es abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision hat sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage\n\ngegen den Beklagten zu 4) sowie dagegen gewandt, daß sie die Beklagten\n\nzu 1) so behandeln müsse, als behalte ihnen das Teilurteil die beschränkte\n\nErbenhaftung vor. Der Senat hat die Revision nur angenommen, soweit sie sich\n\ngegen die Beschränkung der Klägerin hinsichtlich der Rechte aus dem Teilur-\n\nteil wendet. Mit ihrer - vom Senat ebenfalls angenommenen - Anschlußrevision\n\nverfolgen die Beklagten zu 1) ihr Begehren zur Feststellungswiderklage in vol-\n\nlem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Zwischenfeststellungsklage für unzuläs-\n\nsig, weil es an der gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit\n\nfehle; über die Klage gegen die Beklagten zu 1) sei rechtskräftig entschieden.\n\nDie Widerklage sei jedoch als allgemeine Feststellungsklage nach § 256\n\nAbs. 1 ZPO zulässig; sie sei auch sachdienlich (§ 530 Abs. 1 ZPO). Es gehe\n\ndarum, in dem hinsichtlich der Kostenentscheidung noch nicht entschiedenen\n\nRechtsstreit gegen die Beklagten zu 1) die Reichweite des Vollstreckungstitels\n\nzu klären. Die Widerklage sei auch begründet, soweit die Beklagten zu 1) die\n\nFeststellung begehrten, daß ihnen im Ergebnis die Geltendmachung der be-\n\nschränkten Erbenhaftung vorzubehalten sei. Die Klägerin müsse sich aufgrund\n\ndes Verhaltens ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 242 BGB so behandeln\n\nlassen, als wären die Prozeßvertreter beider Parteien in den Sitzungssaal zu-\n\nrückgekehrt und als hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1) die\n\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Geltendmachung des Vor-\n\nbehalts beantragt. Damit hätte er Erfolg gehabt. Wenn der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte der Klägerin in Kenntnis der Umstände auf das Anliegen seines Gegners,\n\nin den Sitzungssaal zurückzukehren, entgegnet habe, das sei nicht erforder-\n\nlich, da die Beschränkung der Erbenhaftung auch im Nachlaßkonkurs möglich\n\nsei, müßten die Beklagten zu 1) so stehen, als wären beide Rechtsanwälte in\n\nden Sitzungssaal zurückgekehrt und als hätte der Prozeßbevollmächtigte der\n\nBeklagten zu 1) den Antrag gestellt. Die Klägerin dürfe aus dem auf einem bei-\n\nderseitigen Irrtum beruhenden Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten keine\n\nVorteile ziehen. Bei korrektem Verlauf hätten die Beklagten zu 1) auch nach\n\nder Vorstellung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Vorbehalt der\n\nbeschränkten Erbenhaftung im Urteil erhalten. Der Umfang des \"Rechtsbin-\n\ndungswillens\" des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin könne dahinstehen.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision der Klägerin\n\nnicht stand. Die Anschlußrevision der Beklagten zu 1) hat dagegen keinen Er-\n\nfolg.\n\n1. Die Revision der Klägerin ist im Umfang der Annahme begründet. Die\n\nFeststellungsklage konnte nicht mehr in zulässiger Weise im Wege der Wider-\n\nklage (§ 33 ZPO) - weder als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2\n\nZPO noch als \"normale\" Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO - erhoben\n\nwerden.\n\nProzeßvoraussetzung einer Widerklage ist, daß die Klage gegen die be-\n\nklagte Partei in der Hauptsache im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage\n\nnoch rechtshängig ist (vgl. BGHZ 40, 185, 187; BGH, Urteil vom 8. März 1972\n\n- VIII ZR 34/71 - JR 1973, 18). Daran fehlte es vorliegend.\n\nDie Rechtshängigkeit einer Klage endet u.a. dann, wenn über die Klage\n\ndurch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist. Das war hier im Prozeß-\n\nrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) durch das\n\nTeilurteil vom 24. Oktober 1996 geschehen, lange bevor die Beklagten zu 1) im\n\nApril 1998 die Widerklage erhoben haben.\n\nDaß die Kostenentscheidung hinsichtlich der durch das Teilurteil vom\n\n24. Oktober 1996 erledigten Klage gegen die Beklagten zu 1) noch offenge-\n\nblieben und darüber erst durch Schlußurteil zusammen mit der gegen den Be-\n\nklagten zu 4) gerichteten Klage zu befinden war, rechtfertigt keine andere Be-\n\nurteilung. Die Sache liegt nicht anders als bei einer nach Klagerücknahme oder\n\nübereinstimmender Erledigungserklärung noch offenen Kostenentscheidung.\n\nAuch dann \n\nist die Erhebung einer Widerklage unzulässig (vgl. Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO 21. Aufl., § 33 Rdn. 17; Wieczorek/Schütze/Hausmann,\n\nZPO 3. Aufl., § 33 Rdn. 19 f.; Münchener Kommentar-ZPO/Patzina, § 33\n\nRdn. 12 f.; Musielak/Smid, ZPO, § 33 Rdn. 6).\n\nAnderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Anschlußrevision - auch\n\nnicht daraus, daß über die Klage gegen den Beklagten zu 4) noch nicht ent-\n\nschieden war. Das für die Zulässigkeit der Widerklage maßgebende Prozeß-\n\nrechtsverhältnis besteht nur zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1);\n\nmit dem Beklagten zu 4), der sich einer im Wege der subjektiven Klagenhäu-\n\nfung (§ 59 ZPO) erhobenen weiteren Klage gegenüber sah, war ein weiteres\n\nProzeßrechtsverhältnis begründet worden, in dessen Rahmen die Widerklage\n\nnicht erhoben war. Der zufällige Umstand, daß der Beklagte zu 4) zugleich als\n\nMiterbe an dem (anderen) Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und\n\nden Beklagten zu 1) beteiligt ist, ändert daran nichts.\n\n2. Die Anschlußrevision der Beklagten zu 1) ist dagegen aus den zur\n\nRevision dargelegten Gründen unbegründet.\n\n3. Soweit die Beklagten hilfsweise für den Fall einer Unzulässigkeit ihrer\n\nFeststellungswiderklage beantragt haben, diese an das zuständige Landgericht\n\nzu verweisen, ist dem Antrag nicht zu entsprechen. Der Feststellungswiderkla-\n\nge fehlt die besondere Prozeßvoraussetzung der Rechtshängigkeit der Klage\n\nbei Erhebung der Widerklage. Infolgedessen ist dem Gericht jede andere Ent-\n\nscheidung als eine Abweisung der Widerklage als unzulässig verwehrt. Zudem\n\ngestattet § 281 ZPO keine Verweisung bei funktioneller Unzuständigkeit (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 - VersR 1996, 1390, 1391;\n\nBeschluß vom 20. März 1996 - X ARZ 1018/95 - NJW-RR 1996, 891).\n\nEiner Entscheidung über die - naheliegenden - Bedenken dagegen, auf-\n\ngrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Verstoß\n\ndes Prozeßvertreters der Klägerin gegen § 242 BGB anzunehmen, bedarf es\n\nnach allem nicht. Da das angefochtene Urteil zu Unrecht die Zulässigkeit der\n\nFeststellungswiderklage bejaht, ist es insoweit aufzuheben und die Feststel-\n\nlungswiderklage insgesamt abzuweisen.\n\n4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1,\n\n100 Abs. 1, Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO.\n\nGroß Dr. Lepa Dr. Dressler\n\n Dr. Greiner Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-18/vi-zr-359-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-18/vi-zr-359-98","retrieved":"2026-07-10 11:07:02.923331+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-18/vi-zr-359-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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