{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-04-18","aktenzeichen":"VI ZB 1/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 1/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. April 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler, Dr. Greiner\n\nund Wellner\n\nbeschlossen:\n\nDie vom Streithelfer der Klägerin geführte sofortige Beschwerde\n\ngegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 4. November 1999 wird auf Kosten des Streithel-\n\nfers zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.925.000 DM fest-\n\ngesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer damalige Prozeßbevollmächtigte und jetzige Streithelfer der Kläge-\n\nrin legte mit einem am 28. Juli 1999, dem letzten Tag der Berufungsfrist, beim\n\nOberlandesgericht München eingegangenen Telefax \"gegen das Urteil vom\n\n15. Juni 1999 Berufung ein\". Dabei waren zwar das Aktenzeichen des landge-\n\nrichtlichen Urteils sowie die Parteien namentlich benannt (\"in dem Rechtsstreit\n\nB. Berliner .... AG gegen Raiffeisenbank G. eG\"), nicht jedoch das erstinstanz-\n\nliche Gericht, die Parteistellung und der Berufungsführer. Bei dem angefochte-\n\nnen Urteil handelte es sich um ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts\n\nMünchen II, in dessen Bezirk die beklagte Raiffeisenbank ihren allgemeinen\n\nGerichtsstand hat. Eine Fernablichtung des angefochtenen Urteils war der Be-\n\nrufungsschrift nicht beigefügt. Mit Telefax vom 29. Juli 1999 teilten die damali-\n\ngen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Anschrift der Berufungsbeklagten\n\nund ihrer voraussichtlichen anwaltlichen Vertreter mit und reichten mit Schrift-\n\nsatz vom 6. August 1999 drei Abschriften des landgerichtlichen Urteils vom\n\n15. Juni 1999 zu den Akten. Mit Schriftsatz vom 12. August 1999 bestellten\n\nsich die Rechtsanwälte Z. und Kollegen als Prozeßbevollmächtigte für die Klä-\n\ngerin im Berufungsverfahren und legten vorsorglich namens und im Auftrag der\n\nKlägerin erneut Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II\n\nvom 15. Juni 1999 ein. Die ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin legten daraufhin das Mandat nieder.\n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 4. November 1999 die Be-\n\nrufung der Klägerin als unzulässig verworfen und eine - von Amts wegen ge-\n\nprüfte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt. Gegen diesen\n\nBeschluß richtet sich die vom Streithelfer der Klägerin geführte sofortige Be-\n\nschwerde.\n\nII.\n\nDas zulässige Rechtsmittel ist sachlich unbegründet. Das Oberlandes-\n\ngericht hat mit Recht die am 28. Juli 1999 eingelegte Berufung der Klägerin\n\nwegen Verstoßes gegen die Formerfordernisse des § 518 Abs. 2 ZPO und der\n\ndaraus folgenden Nichteinhaltung der Berufungsfrist des § 516 ZPO als unzu-\n\nlässig erachtet sowie eine entsprechende Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand wegen eines der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Ver-\n\nschuldens ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht gewährt.\n\n1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die\n\nam 28. Juli 1999, dem letzten Tag der Berufungsfrist, per Telefax eingegange-\n\nne Berufungsschrift zwei unentbehrlichen Formerfordernissen des § 518 Abs. 2\n\nZPO nicht genügte: zum einen fehlte die Bezeichnung des Gerichts, dessen\n\nUrteil mit dem Rechtsmittel angegriffen wurde, und zum andern die Bezeich-\n\nnung des Rechtsmittelführers.\n\na) Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeich-\n\nnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet ist. Dazu gehört,\n\ndaß das Gericht namhaft gemacht wird, welches das Urteil erlassen hat. Zwar\n\nist der Wortlaut der Rechtsmittelschrift dabei nicht allein maßgebend, erforder-\n\nlich ist jedoch, daß der Prozeßgegner und - innerhalb der Rechtsmittelfrist -\n\nauch das Berufungsgericht in der Lage sind, sich aus den vorhandenen Unter-\n\nlagen Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen.\n\nFehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf-\n\ngrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner\n\nnicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (ständige Rechtspre-\n\nchung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 -\n\nNJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 21. März 1991 \n\n- IX ZB 6/91 -\n\nNJW 1991, 2081; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 89,\n\n958; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395; Beschluß\n\nvom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW 1989, 2396, jeweils m.w.N.).\n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum\n\nnotwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO - neben den\n\ngesetzlich ausdrücklich normierten Voraussetzungen - weiterhin die Angabe,\n\nfür wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird; bei der Berufung, die\n\neinen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der\n\nSache befaßten Gericht eröffnet, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit\n\nzur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechts-\n\nmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei ver-\n\nständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung\n\n- ohne rein formalistische Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1991,\n\n3140) - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (vgl. Se-\n\nnat, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292; Be-\n\nschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650; BGH, Beschluß vom\n\n15. Juli 1999 - IX ZB 45/99 - NJW 1999, 3124 m.w.N.).\n\nc) Diese Voraussetzungen an eine hinreichend genaue Bezeichnung\n\ndes angefochtenen Urteils und des Rechtsmittelführers waren im vorliegenden\n\nFall innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 516 ZPO nicht erfüllt. In\n\nder am letzten Tag der Berufungsfrist per Telefax übermittelten Berufungs-\n\nschrift fehlen die entsprechenden Angaben. Da entgegen der Sollvorschrift des\n\n§ 518 Abs. 3 ZPO der Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil nicht beige-\n\nfügt war, konnte sich auch hieraus keine Klarstellung ergeben. Diese erschloß\n\nsich auch nicht aus den sonstigen Begleitumständen, insbesondere der Anga-\n\nbe des Aktenzeichens und des Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils\n\nzusammen mit den Namen der Parteien. Da der Oberlandesgerichtsbezirk\n\nMünchen 10 Landgerichtsbezirke umfaßt, war das erstinstanzliche Gericht da-\n\nmit selbst dann nicht hinreichend individualisiert, wenn man mit dem Beru-\n\nfungsgericht berücksichtigt, daß die Ortsbezeichnung im Namen der \"Raiffei-\n\nsenbank G.\" eine Zuordnung deren allgemeinen Gerichtsstands nach § 13\n\nZPO zum Landgerichtsbezirk München II ermöglichte. Da in der Berufungs-\n\nschrift auch die Angabe fehlte, wer Kläger und Beklagter war und für wen das\n\nRechtsmittel eingelegt werden sollte, konnte aus diesen Umständen nicht mit\n\nder erforderlichen Sicherheit gefolgert werden, daß der Rechtsstreit in erster\n\nInstanz vor diesem Landgericht geführt worden war. Etwas anderes ergibt sich\n\nauch nicht daraus, daß die nur namentlich benannte Gegenpartei in ihrem Fir-\n\nmennamen den Zusatz \"Berliner ...\" führt, denn abgesehen von der - nicht aus-\n\nzuschließenden - Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne der\n\n§§ 38, 39 ZPO konnte diese Partei, deren Anschrift in der Berufungsschrift\n\nnicht mitangegeben war, auch an einem Gerichtsstand einer Niederlassung\n\noder einem anderen besonderen Gerichtsstand in einem der übrigen Landge-\n\nrichtsbezirke verklagt worden sein. Allenfalls bestand aufgrund der vorge-\n\nnannten Umstände eine Möglichkeit, daß es sich bei dem erstinstanzlichen Ge-\n\nricht um das Landgericht München II und bei der \"Raiffeisenbank G.\" um die\n\nBeklagte handeln könnte, was jedoch wegen der verbleibenden Zweifel nicht\n\nden Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO genügt (vgl. Senat, Urteil vom\n\n15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554; Beschluß vom\n\n7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320, 321; BGH, Beschluß vom\n\n16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395, 2396).\n\nZu Unrecht meint der Beschwerdeführer, aus dem seiner Kanzlei am\n\n2. August 1999 zugegangenen Schreiben des Oberlandesgerichts vom 29. Juli\n\n1999, in dem festgehalten ist: \"Die Berufung der Klagepartei wurde per Fax\n\neingelegt am 28. Juli 1999 gegen das Urteil des Landgerichts München II,\n\n3 O 7059/98\", folgern zu können, daß die zugrundeliegenden notwendigen An-\n\ngaben bereits seiner Berufungsschrift vom 28. Juli 1999 zu entnehmen gewe-\n\nsen seien. Abgesehen davon, daß sich dies - wie vorstehend ausgeführt - aus\n\ndem objektiven Inhalt der Berufungsschrift vom 28. Juli 1999 nicht mit einer\n\nden Erfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO entsprechenden Sicherheit ergab,\n\nwird bei dieser Argumentation auch nicht berücksichtigt, daß die damaligen\n\nProzeßbevollmächtigten selbst per Telefax vom 29. Juli 1999 \"wie soeben te-\n\nlefonisch angekündigt\" als Vertreter der Berufungsklägerin die Anschrift der\n\nBerufungsbeklagten, der Raiffeisenbank G., und deren voraussichtliche an-\n\nwaltliche Vertreter dem Oberlandesgericht mitgeteilt hatten. Daß das Oberlan-\n\ndesgericht bereits am 28. Juli 1999 anhand der vorhandenen schriftlichen Un-\n\nterlagen über weitere Erkenntnisse verfügte, ist weder dargetan noch sonstwie\n\nersichtlich.\n\n2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO we-\n\ngen Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht der Klägerin mit\n\nRecht nicht gewährt. Ein entgegenstehendes Verschulden ihrer damaligen\n\nProzeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu-\n\nrechnen lassen muß, liegt schon darin, daß sich der Unterzeichner der Beru-\n\nfungsschrift nicht zuvor vergewissert hat, ob das anzufechtende Urteil und der\n\nRechtsmittelführer zutreffend bezeichnet waren. Er hat nicht hinreichend sorg-\n\nfältig gehandelt, wenn er eine entsprechende Prüfung unterlassen hat oder\n\nwenn ihm trotz einer Überprüfung das Fehlen der erforderlichen Angaben ent-\n\ngangen ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW\n\n1989, 2396 m.w.N.).\n\nGroß Dr. Lepa Dr. Dressler\n\n Dr. Greiner Wellner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-18/vi-zb-1-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-18/vi-zb-1-00","retrieved":"2026-07-10 11:06:56.003932+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-18/vi-zb-1-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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