{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"V ZB 48/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 48/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. April 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang,\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen \n\nden Beschluß \n\ndes\n\n11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom\n\n3. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 250.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Ausfertigung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts wurde\n\ndem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 21. Juni 1999 zugestellt. Darin\n\nwaren auf Seite 7 die letzten Buchstaben jeder Zeile nicht lesbar. Deshalb\n\nsandte der Klägervertreter mit Schreiben vom 30. Juni 1999 die Ausfertigung\n\nan das Landgericht zurück und beantragte die erneute förmliche Zustellung\n\neiner \"vollständigen Ausfertigung\" des Urteils. Sie erfolgte am 5. Juli 1999. Die\n\nBerufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ging am 27. Juli 1999\n\nbei dem Oberlandesgericht ein.\n\nDie Klägerin hält die Berufungsfrist für gewahrt; hilfsweise begehrt sie\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist. Dazu hat\n\nsie vorgetragen:\n\nNach Auffassung ihres Prozeßbevollmächtigten und des Korrespon-\n\ndenzanwalts begann der Lauf der Berufungsfrist mit der zweiten Zustellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils am 5. Juli 1999. Sie habe die Wirkung gehabt, daß die\n\nerste Zustellung gegenstandslos geworden sei. Das Landgericht habe offen-\n\nsichtlich gewollt, daß die erste Zustellung für den Beginn des Laufs der Beru-\n\nfungsfrist nicht ausreichte. Ihr Prozeßbevollmächtigter und der Korrespondenz-\n\nanwalt seien sich unmittelbar nach der ersten Zustellung darüber im klaren ge-\n\nwesen, daß für den Fall, daß die Beanstandung vom Landgericht nicht geteilt\n\nwerden würde, auf jeden Fall rechtzeitig nach der ersten Zustellung Berufung\n\neingelegt werden müsse, um ganz sicher zu gehen. Nach der zweiten Zustel-\n\nlung seien sie der Auffassung gewesen, daß die erste Zustellung gegen-\n\nstandslos bzw. aufgehoben worden sei, so daß der Lauf der Berufungsfrist er-\n\nneut in Gang gesetzt worden wäre. Das Landgericht habe die erste Urteils-\n\nausfertigung einbehalten und damit zweifelsfrei die Aufhebung der ersten Zu-\n\nstellung gewollt. Anderenfalls hätte es die zweite Ausfertigung formlos über-\n\nsenden müssen. In diesem Fall hätte die erste bereits notierte Berufungsfrist\n\nzur Anfechtung des Urteils eingehalten werden können.\n\nMit Beschluß vom 3. November 1999 hat das Oberlandesgericht den\n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als\n\nunzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klä-\n\ngerin, mit der sie ihre Rechtsansicht zur Wahrung der Berufungsfrist wiederholt\n\nund zusätzlich meint, ihrem Prozeßbevollmächtigten falle kein Verschulden zur\n\nLast.\n\nII.\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht die Berufung der Klägerin verworfen, weil sie verspätet eingelegt\n\nwurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.\n\n1. Mit der am 21. Juni 1999 erfolgten Zustellung der Urteilsausfertigung\n\nbegann für die Klägerin die Berufungsfrist zu laufen.\n\nFür die Wirksamkeit der Urteilszustellung als Voraussetzung des Be-\n\nginns der Berufungsfrist kommt es entscheidend auf die äußere Form und den\n\nInhalt der zugestellten Ausfertigung an; sie muß die Urschrift wortgetreu und\n\nvollständig wiedergeben, wobei kleine Fehler nicht schaden, wenn der Zustel-\n\nlungsempfänger aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und insbesonde-\n\nre den Umfang seiner Beschwer erkennen kann (BGH, Beschl. v. 23. April\n\n1980, VIII ZB 6/80, VersR 1980, 771, 772; BGH, Beschl. v. 3. Februar 1987,\n\nVI ZB 17/86, BGHR ZPO § 170 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1). Da hier, anders\n\nals in der in BGHZ 138, 166 ff abgedruckten Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofes, auf welche die Klägerin ihre sofortige Beschwerde auch stützt, eine\n\nalle Seiten der Urschrift enthaltende Ausfertigung zugestellt wurde, ist allein ihr\n\nInhalt maßgeblich. Ihm muß ein mit dem Streitstoff Vertrauter die tragenden\n\nEntscheidungsgründe entnehmen können. Das ist hier ohne weiteres möglich.\n\nDie auf Seite 7 in jeder Zeile fehlenden Buchstaben führen nicht einmal dazu,\n\ndaß die nicht vollständig lesbaren Sätze unverständlich sind. Erst recht lassen\n\nsie keinen Zweifel an der gesamten Begründung des Urteils aufkommen.\n\nDie Wirksamkeit der Zustellung vom 21. Juni 1999 entfällt nicht etwa\n\nwegen der Rückgabe der Ausfertigung an das Landgericht durch den Prozeß-\n\nbevollmächtigten der Klägerin. Er hat von dem zuzustellenden Schriftstück\n\nKenntnis genommen und seinen Willen, es als zugestellt anzusehen, durch\n\nUnterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zum Ausdruck\n\ngebracht. Damit war der Zustellungsvorgang abgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v.\n\n5. Mai 1993, XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214) und ein Widerruf nicht\n\nmehr möglich.\n\nSchließlich setzte die erneute Zustellung am 5. Juli 1999 auch keine\n\nneue Rechtsmittelfrist in Gang (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1986,\n\nVIII ZB 47/86, VersR 1987, 680).\n\n2. Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht,\n\nwie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein der Klägerin zurechenbares\n\nVerschulden ihres Prozeßbevollmächtigten entgegen (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).\n\nEr hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Lauf der Berufungsfrist\n\nnach dem Zeitpunkt der ersten Zustellung berechnen müssen. Anders als in\n\nden Fällen, in denen die erneute Urteilszustellung vom Gericht ohne Zutun der\n\nParteivertreter als notwendig angesehen wurde (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n7. Oktober 1986, VI ZB 8/86, VersR 1987, 258; Beschl. v. 26. Oktober 1994,\n\nIV ZB 12/94, VersR 1995, 680), konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin\n\nhier nicht ohne weiteres den Eindruck gewinnen, das Landgericht habe die er-\n\nste Zustellung als unwirksam angesehen. Denn er selbst war es, der die Ur-\n\nkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu der - unnötigen - erneuten Zustellung\n\nveranlaßt hat. Sie ist kein Umstand, der ein Verschulden an der Fristversäu-\n\nmung ausschließt. Zumindest führte sie zu einer zweifelhaften Rechtslage, bei\n\nder der Prozeßbevollmächtigte den sichersten zur Verfügung stehenden Weg\n\nwählen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1974, IV ZB 50/73, VersR 1974, 751,\n\n752; Beschl. v. 17. Dezember 1986, VIII ZB 47/86, VersR 1987, 680; Beschl. v.\n\n25. Januar 1989, VIII ZB 37/88, VersR 1989, 530, 531) und von der Wirksam-\n\nkeit der ersten Zustellung ausgehen mußte.\n\nNach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\n Krüger\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/v-zb-48-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/v-zb-48-99","retrieved":"2026-07-10 11:05:37.660745+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-13/v-zb-48-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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