{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"IX ZR 432/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO § 19 Zur Abgrenzung gegenüber hypothetischen Reserveursachen in Notarhaftungs- sachen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 432/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. April 2000\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBNotO § 19\n\nZur Abgrenzung gegenüber hypothetischen Reserveursachen in Notarhaftungs-\n\nsachen.\n\nBGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 432/98 - OLG Jena\n\n LG Mühlhausen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. November\n\n1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen sind die Erbinnen des am 17. März 1993 verstorbenen\n\nK. E. (im folgenden: Erblasser). Dieser war Gesellschafter der im Jahre 1972\n\nvon den DDR-Behörden in einen VEB umgewandelten P. E. & Co. KG (im fol-\n\ngenden: KG) in E. gewesen. Ende 1991 wurde das Eigentum an dem Betriebs-\n\ngrundstück auf die KG zurückübertragen. Die früheren Gesellschafter bzw. de-\n\nren Erben - insgesamt sechs Personen - wurden als Berechtigte an dem Ver-\n\nmögen der KG festgestellt. Dieses bestand aus dem Betriebsgrundstück, des-\n\nsen Verkehrswert Anfang 1991 auf 791.377 DM veranschlagt worden war. An-\n\nfang 1992 beschlossen die Gesellschafter die Auseinandersetzung der KG,\n\nderen Geschäftsbetrieb eingestellt war, und die Veräußerung des Betriebs-\n\ngrundstücks. Den größeren Teil desselben wollte der Gesellschafter B. E., der\n\nseit 1990 auf dem Grundstück unter der Firma \"P. E. GmbH & Co. KG Tief- und\n\nStraßenbau\" (im folgenden: GmbH) ein Bauunternehmen betrieb, erwerben.\n\nDer Veräußerungserlös sollte den Gesellschaftern entsprechend ihrer nomi-\n\nnalen Beteiligung zufließen. Einen kleineren Grundstücksteil wollten zwei an-\n\ndere Gesellschafter unter Verrechnung mit ihren Auseinandersetzungsansprü-\n\nchen übernehmen.\n\nAm 9. März 1992 beurkundete die verklagte Notarin einen Vertrag zur\n\nAuflösung und Auseinandersetzung der KG. Darin veräußerte unter anderem\n\nder Erblasser seine \"Anteile an den Grundstücken\" an B. E. Dieser verpflich-\n\ntete sich, an den Erblasser 200.000 DM zu zahlen. Davon waren 25.000 DM\n\nsofort fällig. Der Restkaufpreis von 175.000 DM wurde bis 31. Mai 1996 ge-\n\nstundet. Unter der Überschrift \"Kaufpreisfinanzierung und Belastungsvoll-\n\nmacht\" vereinbarten die Beteiligten folgendes:\n\n\"Um die Sicherung der Darlehen, die der Kaufpreisfinanzierung dienen,\nschon vor Eigentumsumschreibung zu ermöglichen, verpflichtet sich die\nVeräußerer, aber für Rechnung der jeweiligen Erwerber, das Kaufobjekt\nmit gegebenenfalls sofort vollstreckbaren Grundpfandrechten in beliebi-\nger Höhe samt Zinsen und etwaigen Nebenleistungen zu belasten, ohne\njedoch die persönliche Haftung oder Kosten zu übernehmen.\n\n...\n\nZahlungsansprüche, durch die sie (die Grundpfandrechte) erstmals va-\nlutiert werden, werden mit der Maßgabe, daß sie zur Bezahlung des\nKaufpreises gemäß Punkt III des Vertrages zu verwenden sind, bereits\njetzt an die Verkäufer abgetreten.\n\nDeshalb dürfen Gläubiger diese Grundpfandrechte bis zur vollständigen\nBezahlung des Kaufpreises und Eigentumsumschreibung des Vertrags-\nobjektes auf den jeweiligen Erwerber nur als Sicherheit für solche Zah-\nlungen verwenden, mit denen der Kaufpreis bezahlt wird. Sofern eine\nAbtretung ausgeschlossen ist, wird hierdurch ein unwiderruflicher Zah-\nlungsauftrag erteilt.\n\nDie amtierende Notarin wird angewiesen, die Eintragung der Grund-\npfandrechte im Grundbuch erst dann zu veranlassen, wenn ihr die\nGrundpfandrechtsgläubiger bestätigt haben, daß die Grundpfandrechte\nbis zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises und der Eigentumsum-\nschreibung nur als Sicherheit für diese Zahlung dienen und daß die\nGrundpfandrechtsgläubiger im Falle der Rückabwicklung Zug um Zug\ngegen Rückzahlung der Darlehensvaluta die erforderlichen Löschungs-\nunterlagen herausgeben.\" (Sogenannte Belastungsklausel I).\n\n\"Der Verkäufer bevollmächtigt die Erwerber - unter Befreiung von den\nBeschränkungen des § 181 BGB - die Vertragsobjekte mit Grundpfand-\nrechten in beliebiger Höhe samt Zinsen und Nebenleistungen zu bela-\nsten, Löschungen und Rangänderungen zuzustimmen und mit der Vor-\nmerkung des Käufers im Range zurückzutreten, das Kaufobjekt gemäß\n§ 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, Aus-\nzahlungsansprüche nach dieser Urkunde abzutreten und überhaupt alle\nErklärungen abzugeben, die mit der Bestellung von Grundpfandrechten\nam Kaufobjekt auf Rechnung der Erwerber zusammenhängen.\" (Soge-\nnannte Belastungsklausel II).\n\nDie Auflassung wurde sofort erklärt.\n\nAm 12. Mai 1992 bestellte B. E. zur Sicherung eines Bankkredits unter\n\nVerwendung der \"Belastungsklausel II\" eine Grundschuld über 305.000 DM an\n\nden Grundstücken. Unter demselben Datum unterschrieben alle sechs Gesell-\n\nschafter der aufgelösten KG - auch der Erblasser - eine Sicherungszweckerklä-\n\nrung. Danach sollte die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und\n\nkünftigen Forderungen der Bank gegen die GmbH und B. E. dienen. Am\n\n10. August 1992 wurde die Grundschuld eingetragen. Aus der Kreditsumme\n\nzahlte B. E. den sofort fälligen Betrag von 25.000 DM an den Erblasser. Weite-\n\nre Beträge leistete er an die sonst noch abzufindenden Gesellschafter. Den\n\nRest vereinnahmte er zur Finanzierung seines Betriebes. Am 8. März 1993 und\n\n8. Februar 1994 wurde B. E. als Eigentümer der von ihm gekauften Grund-\n\nstücksteile eingetragen. Er belastete sein nunmehriges Eigentum weiter. Inzwi-\n\nschen lasten darauf insgesamt Grundpfandrechte über 605.000 DM zuzüglich\n\nZinsen und Kosten. Den Restkaufpreis für den Erblasser blieb er schuldig. Die\n\nZwangsvollstreckung gegen B. E., der die eidesstattliche Versicherung abge-\n\ngeben hat, blieb erfolglos. Am 29. Juli 1994 wurde über das Vermögen der\n\nGmbH die Gesamtvollstreckung eröffnet.\n\nDie Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der\n\nVerletzung von Amtspflichten bei der Beurkundung und Durchführung des\n\nGrundstücksveräußerungsgeschäfts in Anspruch. Sie verlangen Zahlung von\n\n175.937,08 DM, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Landge-\n\nricht und Oberlandesgericht haben die Klage mit unterschiedlicher Begründung\n\nabgewiesen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-\n\nverweisung der Sache.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagten sei \"wohl\" eine\n\nfahrlässige Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Denn sie habe nicht auf das mit\n\neiner ungesicherten Vorleistung verbundene Risiko hingewiesen. Es sei ferner\n\ndavon auszugehen, daß sich der Erblasser an eine entsprechende Belehrung\n\ngehalten hätte. Das Verhalten der Beklagten sei aber für den eingetretenen\n\nSchaden nicht ursächlich geworden. Es liege ein Fall der überholenden Kausa-\n\nlität vor, weil der von der Beklagten möglicherweise durch mangelnde Beleh-\n\nrung verursachte Schaden ohnedies wegen der Unterzeichnung der Siche-\n\nrungszweckerklärung eingetreten wäre. Dadurch hätten der Erblasser und die\n\nanderen Veräußerer auf eine Absicherung ihrer Ansprüche verzichtet. Da er\n\ndie Sicherungszweckerklärung unterschrieben habe, obwohl ihm dabei seine\n\nSituation noch einmal deutlich vor Augen geführt worden sei, hätte er sich auch\n\nbei ordnungsgemäßer Belehrung so verhalten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDie Haftung der Beklagten aus § 18 VONot i.V.m. § 19 BNotO ist nicht wegen\n\n\"überholender Kausalität\" ausgeschlossen.\n\n1. Auf die Frage, ob in der Notarhaftung hypothetische Reserveursachen\n\nbeachtlich werden können (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14. März 1985 - IX ZR\n\n26/84, WM 1985, 666, 670; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074,\n\n2076 ff; vgl. ferner Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 19\n\nRdnr. 140), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.\n\n2. Die Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung vom 12. Mai 1992\n\nwar keine hypothetische Reserveursache.\n\na) Das Berufungsgericht hat zunächst - ohne Berücksichtigung der Si-\n\ncherungszweckerklärung - unterstellt, daß sich der Erblasser im Falle einer\n\nordnungsgemäßen Belehrung danach verhalten hätte. Es hat weiter unterstellt,\n\ndaß der Kaufvertrag mit B. E. dann gleichwohl - mit der vom Erblasser ge-\n\nwünschten Sicherung - zustande gekommen und mit diesem Inhalt durchführ-\n\nbar gewesen wäre. Anderenfalls hätte es schon deshalb den Ursachenzusam-\n\nmenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden verneinen müssen; auf die\n\nFrage, ob die Unterzeichnung der Sicherungszweckerklärung - die das Beru-\n\nfungsgericht als Verzicht auf Absicherung gewertet hat - eine hypothetische\n\nReserveursache darstellte, wäre es dann nicht angekommen.\n\nHätte das belehrungsgemäße Verhalten zu einer Absicherung des Kauf-\n\npreisanspruchs geführt, wäre aus der Unterzeichnung der Sicherungszwecker-\n\nklärung der nunmehr geltend gemachte Schaden nicht erwachsen. Die Absi-\n\ncherung des Kaufpreisanspruchs hätte - entsprechend der \"Belastungsklausel\n\nI\" - die Bestätigung des Grundpfandgläubigers vorausgesetzt, daß das Grund-\n\npfandrecht bis zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises und der Eigentum-\n\nsumschreibung nur (oder vorrangig) als Sicherheit für diese Zahlung dient. Ei-\n\nne formularmäßige Sicherungszweckerklärung, die das Gegenteil dessen be-\n\nsagte, wäre dann - sei es wegen des Vorrangs der Individualabrede\n\n(§ 4 AGBG), sei es als überraschende Klausel (§ 3 AGBG) - unwirksam gewe-\n\nsen.\n\nb) Zu einer zweiten Möglichkeit beratungsgemäßen Verhaltens hat das\n\nBerufungsgericht nichts ausgeführt. Nach der im Tatbestand des Berufungsur-\n\nteils wiedergegebenen Behauptung der Klägerinnen hätte der Erblasser, ord-\n\nnungsgemäß belehrt, \"den Vertrag ... in dieser Form (nicht) geschlossen\". Nä-\n\nheres hierzu ergibt sich aus dem Vorbringen in der Klageschrift, auf welches\n\ndas Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat:\n\n\"Wäre der Rechtsvorgänger der Kläger von der Beklagten entsprechend\naufgeklärt und belehrt worden, wäre er das Risiko seiner ungesicherten\nVorleistung keinesfalls eingegangen und hätte den Vertrag so nicht un-\nterzeichnet. In diesem Falle wären er bzw. seine Rechtsnachfolger ent-\nweder noch Gesamthandseigentümer des Grundstücks oder aber bei\nsachgerechter Vertragsgestaltung zumindest im Besitze des restlichen\nKaufpreises.\"\n\nDamit haben die Klägerinnen zum Ausdruck bringen wollen, die Be-\n\nklagte hätte den Erblasser dahin belehren müssen, entweder auf einer Absi-\n\ncherung der Kaufpreisforderung zu bestehen oder von der Veräußerung abzu-\n\nsehen. Da das Berufungsgericht ein belehrungsgemäßes Verhalten des Erb-\n\nlassers unterstellt hat, ohne eine der eben genannten Möglichkeiten auszu-\n\nschließen, hätte die \"überholende Kausalität\" in beiden Alternativen geprüft\n\nwerden müssen. Im Ergebnis ändert sich jedoch nichts.\n\nHätte das belehrungsgemäße Verhalten darin bestanden, daß der Erb-\n\nlasser die Grundstücke nicht veräußerte, wäre es zur Bestellung einer Grund-\n\nschuld durch den Erwerber und zur Unterzeichnung einer Sicherungszwecker-\n\nklärung durch die Veräußerer nicht gekommen. Daraus hätte sich also kein\n\nSchaden ergeben können. Insofern scheidet die Unterzeichnung der Siche-\n\nrungszweckerklärung als Reserveursache von vornherein aus.\n\nc) Davon abgesehen hat das Berufungsgericht den Einwand der Kläge-\n\nrinnen nicht ausgeräumt, daß der Erblasser im Falle einer ordnungsgemäßen\n\nBelehrung über die Risiken der ihm angesonnenen ungesicherten Vorleistung\n\ndie Sicherungszweckerklärung gar nicht erst unterzeichnet hätte. Das Argu-\n\nment, gerade die Vorlage der Sicherungszweckerklärung zur Unterzeichnung\n\nhätte dem Erblasser \"noch einmal deutlich seine Situation vor Augen führen\n\nmüssen\", ist nicht stichhaltig.\n\nZum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Unterzeichnung der\n\nSicherungszweckerklärung dem Erblasser \"noch einmal\" die Gefahren der un-\n\ngesicherten Vorleistung hätten bewußt machen sollen. Hatte die Beklagte den\n\nErblasser nicht darüber belehrt, wovon hier auszugehen ist, hatte dieser vor\n\nUnterzeichnung der Sicherungszweckerklärung keinen Anlaß, ein Problembe-\n\nwußtsein zu entwickeln.\n\nAuch die Annahme, daß die ihm zur Unterzeichnung vorgelegte Siche-\n\nrungszweckerklärung dem Erblasser die Augen habe öffnen müssen, erscheint\n\nnicht haltbar. Aus der Sicherungszweckerklärung ging nicht unmittelbar hervor,\n\ndaß der Veräußerer des Grundstücks, das nunmehr mit einer Grundschuld be-\n\nlastet werden sollte, wegen seines Kaufpreisanspruchs nicht gesichert war. Um\n\nzu dieser Erkenntnis zu gelangen, bedurfte es nicht ganz einfacher rechtlicher\n\nÜberlegungen, die ein juristischer Laie nicht ohne weiteres anstellt. Er mochte\n\nnoch zur Kenntnis nehmen, daß die Grundschuld \"zur Sicherheit für alle... For-\n\nderungen der Sparkasse\" gegen den Kreditnehmer dienen sollte. Daß er an\n\nder Kreditsumme - aus der er sich Befriedigung wegen seines Kaufpreisan-\n\nspruchs erhoffen durfte - keine gesicherten Rechte hatte, war damit für ihn\n\nnoch nicht selbstverständlich. Dies galt in besonderem Maße deshalb, weil es\n\nsich bei dem Erblasser um einen 83jährigen Bürger der früheren DDR handel-\n\nte, der jahrzehntelang keine Gelegenheit gehabt hatte, Erfahrungen im Grund-\n\nstücks- und Kreditsicherungsrecht zu sammeln.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis\n\nrichtig (§ 563 ZPO).\n\n1. Der Ansicht der Revisionserwiderung, es fehle bereits an einer Amts-\n\npflichtverletzung durch die Beklagte, ist nach der derzeitigen Sach- und\n\nRechtslage nicht zu folgen.\n\nDer Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Erblasser habe im vor-\n\nliegenden Fall eine ungesicherte Vorleistung erbracht, wird von der Revisi-\n\nonserwiderung - mit Recht - nicht in Zweifel gezogen. Das gleiche gilt für die\n\nFeststellung, die Beklagte habe bei der Beurkundung nicht über die Risiken der\n\nungesicherten Vorleistung belehrt. Auch hat die Beklagte die Beteiligten nicht\n\ndarüber belehrt, daß die \"Belastungsklausel I\" - welche die Veräußerer in eine\n\ntrügerische Sicherheit wiegen konnte - durch Aufnahme der \"Belastungsklau-\n\nsel II\" in den Vertrag entwertet wurde. Indem die Veräußerer den Erwerber be-\n\nvollmächtigten, die Grundstücke unbeschränkt mit Grundpfandrechten zu bela-\n\nsten, wurden die Beschränkungen der \"Belastungsklausel I\" gegenstandslos.\n\nDaran haben auch die angeblich unterschiedlichen Zwecksetzungen der Bela-\n\nstungsklauseln nichts geändert. Wenn diese Zwecksetzungen irgendeine Be-\n\ndeutung haben sollten, wäre die Beklagte um so mehr verpflichtet gewesen, die\n\nBeteiligten hierüber zu belehren.\n\nDie Revisionserwiderung macht geltend, es habe keine Belehrungs-\n\npflicht bestanden, weil die Beteiligten sich über die Tragweite ihrer Erklärungen\n\nund das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren gewesen seien und die\n\nkonkrete Vertragsgestaltung ernsthaft gewollt hätten. Ihnen sei es darum ge-\n\ngangen, B. E. für seine neu gegründete GmbH das Betriebsgrundstück der KG\n\nschnellstmöglich als (erstrangige) Kreditunterlage zur Verfügung zu stellen. Da\n\ndies bei einer dinglichen Absicherung des Kaufpreisanspruchs nicht hätte er-\n\nreicht werden können, hätten die Veräußerer bewußt auf diese Absicherung\n\nverzichtet. Dies ergebe sich aus der Zeugenaussage des B. E. in einem Paral-\n\nlelverfahren, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt\n\nhabe. Diese Gegenrüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat,\n\ngemäß dem Antrag der Beklagten, die Akten des Parallelverfahrens beigezo-\n\ngen. Ausweislich des darin enthaltenen Beweisaufnahmeprotokolls hat B. E.\n\nals Zeuge die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt. Er hat lediglich aus-\n\ngesagt, daß ihm an einer schnellen Eigentumsübertragung gelegen gewesen\n\nsei, weil er die Grundstücke für die Besicherung seiner Betriebsmittelkredite\n\ngebraucht habe. Dazu, ob sich die Interessenlage der Veräußerer - die mit der\n\nGmbH des Zeugen nichts zu tun hatten - mit seiner gedeckt habe, hat sich der\n\nZeuge nicht geäußert.\n\n2. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Meinung kann\n\nbisher nicht davon ausgegangen werden, daß der Erblasser auch bei ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung bereit gewesen wäre, den Vertrag so abzuschließen,\n\nwie tatsächlich geschehen, also B. E. unter Zurückstellung des eigenen Siche-\n\nrungsinteresses freie Hand bei der Belastung des Kaufgegenstands zu lassen.\n\nNach allgemeiner Lebenserfahrung kann der Beweis des ersten An-\n\nscheins für ein beratungsgemäßes Verhalten der Urkundsbeteiligten sprechen\n\n(st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 8/91, WM 1992, 527,\n\n528; v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, WM 1992, 1662, 1667; v. 27. Oktober 1994\n\n- IX ZR 12/94, WM 1995, 118, 121; v. 11. März 1999 - IX ZR 260/97, WM 1999,\n\n1324). Das gilt grundsätzlich auch bei Verträgen zwischen Familienangehöri-\n\ngen. Die Vermutung ist erst erschüttert, wenn tatsächliche Umstände festge-\n\nstellt sind, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß die Vertrag-\n\nsteile sich bei Vereinbarung der konkret nachteiligen Klausel wesentlich von\n\nverwandtschaftlicher Rücksichtnahme haben leiten lassen (BGH, Urt. v. 2. Juli\n\n1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071). Solche Umstände sind bislang nicht\n\nfestgestellt.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),\n\nweil sie noch nicht entscheidungsreif ist.\n\n1. Das Berufungsgericht hat sich zur Frage einer Pflichtverletzung mög-\n\nlicherweise nicht abschließend geäußert. Es hat dazu ausgeführt, daß der Be-\n\nklagten \"wohl\" eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Insoweit\n\nwird es auch folgendes berücksichtigen müssen:\n\nEs wird der Behauptung der Beklagten nachzugehen haben, die Veräu-\n\nßerer - insbesondere der Erblasser - hätten \"im Wege innerfamiliärer Hilfe\" die\n\nGrundstücke dem B. E. unbelastet als Kreditunterlage zur Verfügung stellen\n\nwollen. Dafür könnte sprechen, daß das neue Unternehmen des B. E. - durch\n\nseine firmenmäßige Bezeichnung, den Geschäftsbereich und den Standort - an\n\ndie Tradition der aufgelösten KG als früherem Familienunternehmen anknüpfte.\n\nAndererseits ist bisher nichts dafür ersichtlich, daß der geschäftliche Erfolg der\n\nvon B. E. neu gegründeten GmbH zum \"Gesamtkonzept\" bei der Auseinander-\n\nsetzung der Gesellschafter der aufgelösten KG gehört habe. Diese hatten an\n\ndem Gedeihen der GmbH weder ein gesellschaftsrechtliches noch ein ge-\n\nschäftliches Interesse.\n\nHätten die Veräußerer \"im Wege innerfamiliärer Hilfe\" die Grundstücke\n\nB. E. unbelastet als Kreditunterlage zur Verfügung stellen wollen, wären zudem\n\ndie Lasten dieser Hilfsaktion ganz unterschiedlich verteilt. Das Risiko einer In-\n\nsolvenz des B. E. trifft diejenigen unter den Veräußern - immerhin drei von fünf\n\n- nicht, die ihren Anteil am Erlös entweder in Grundstücken oder Geld sofort\n\nerhalten haben. Betroffen waren bzw. sind demnach allein der Erblasser und\n\nder Kläger im Parallelprozeß. Hätte man eine \"innerfamiliäre Hilfe\" allein zu\n\nLasten dieser beiden abgesprochen, liefe dies dem Gedanken der familiären\n\nSolidarität gerade zuwider.\n\nDie Behauptung, die Beklagte sei davon ausgegangen und habe auch\n\ndavon ausgehen dürfen, daß die Veräußerer die Grundstücke B. E. unbelastet\n\nals Kreditunterlage hätten zur Verfügung stellen wollen, würde sich auch\n\nschlecht mit der von der Beklagten an herausgehobener Stelle in den Vertrag\n\naufgenommenen \"Belastungsklausel I\" vertragen.\n\nFerner könnte ins Gewicht fallen, daß die Beklagte mit Schreiben vom\n\n8. Dezember 1994 den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen mitteilte, die\n\nGrundschuld über 305.000 DM sei aufgrund der im Vertrag enthaltenen Bela-\n\nstungsvollmacht bestellt worden; dabei sei \"versehentlich die im Vertrag ent-\n\nhaltene Sicherungsabrede nicht beachtet worden\". Mit dieser Sicherungsabre-\n\nde dürfte die Sicherung der Veräußerer gemeint gewesen sein. Dann wäre die\n\nBeklagte seinerzeit selbst nicht davon ausgegangen, daß die Veräußerer die\n\nGrundstücke B. E. unbelastet als Kreditunterlage haben zur Verfügung stellen\n\nwollen.\n\nAus den Ziffern 9 und 13 des - im übrigen von B. E. formulierten - Ge-\n\nsellschafterbeschlusses vom 30. Januar 1992, auf welche sich die Beklagte in\n\nden Vorinstanzen bezogen hat, dürfte sich zu der Frage, ob die Veräußerer\n\nunter Zurückstellung ihrer Interessen dem Erwerber unbelastete Grundstücke\n\nals Kreditunterlage haben zur Verfügung stellen wollen, wenig ergeben. In Zif-\n\nfer 9 hat B. E. erklärt, er werde die auf ihn übertragenen Grundstücke \"vorbe-\n\nhaltlich den Anforderungen zur Besicherung von Kreditmitteln\" im Familienbe-\n\nsitz erhalten. In Ziffer 13 haben die Gesellschafter dem B. E. gestattet, \"diesen\n\nBeschluß seiner Hausbank vorzulegen, um mit dem Nachweis der nunmehr\n\nvorhandenen Besicherbarkeit den Vorgang der Bereitstellung von Kreditmitteln\n\nzu beschleunigen\". Das rechtfertigt möglicherweise noch nicht die Annahme,\n\ndie Veräußerer hätten bewußt auf eine dingliche Absicherung ihrer Kaufpreis-\n\nansprüche verzichtet, um B. E. für seinen Betrieb eine unbelastete Kredit-\n\ngrundlage zu verschaffen. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten hat B.\n\nE. die sofort fälligen Kaufpreisteilbeträge nur durch Beleihung der Kaufgrund-\n\nstücke aufbringen können. Schon deshalb dürfte also die Vorlage des Gesell-\n\nschafterbeschlusses bei der Bank sinnvoll gewesen sein.\n\n2. Falls die Beklgte ihre Behauptung, B. E. hätten die Grundstücke un-\n\nbelastet als Kreditunterlage zur Verfügung gestellt werden sollen, nicht nach-\n\nweisen sollte, wird das Berufungsgericht im Rahmen des Ursachenzusammen-\n\nhangs zu prüfen haben, ob ein Vertrag mit der vom Erblasser gewünschten\n\nAbsicherung durchführbar gewesen wäre und ob sich B. E. auf diese Vertrags-\n\ngestaltung eingelassen hätte. Die Revisionserwiderung hat darauf hingewie-\n\nsen, \"für den Betriebsmittelkredit, von dessen Gewährung die geplante Ausein-\n\nandersetzung und damit auch die Restkaufpreiszahlung abhing\", sei eine erst-\n\nrangige Absicherung erforderlich gewesen. Dabei wird unterstellt, daß die Ver-\n\näußerung der Grundstücke an B. E. wirtschaftlich nur gegen Stundung der\n\nRestkaufpreise in Betracht kam, weil der aufgenommene, erstrangig abgesi-\n\ncherte Kredit größtenteils benötigt wurde, um der GmbH Betriebsmittel zuzu-\n\nführen, und ein weiterer Kredit nur nachrangig hätte abgesichert werden kön-\n\nnen, womit die Banken nicht einverstanden gewesen wären. Abgesehen davon,\n\ndaß derartiges in den Tatsacheninstanzen bisher nicht vorgetragen war, wird\n\nhier zu berücksichtigen sein, daß die Grundstücke inzwischen weit höher bela-\n\nstet sind. Das hätte möglicherweise von Anfang an geschehen können, um\n\nvorweg die Veräußerer mit ihren Ansprüchen zu befriedigen.\n\n3. Sollte sich ergeben, daß eine Absicherung des Erblassers nicht mög-\n\nlich oder daß jedenfalls B. E. dazu nicht bereit gewesen wäre und sollte es an-\n\ndererseits der Beklagten nicht gelingen, die Vermutung zu erschüttern, daß der\n\nErblasser dann nicht verkauft hätte, wäre die Klage mit ihrem Hauptantrag un-\n\nbegründet. Dann könnte indes der Hilfsantrag zum Zuge kommen.\n\n4. Dem Vorbringen der Parteien zum Bestehen einer anderweitigen Er-\n\nsatzmöglichkeit und zum Mitverschulden der Klägerinnen ist das Berufungsge-\n\nricht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen. Dies wird\n\nnunmehr nachzuholen sein.\n\nDr. Paulusch ist nach der\nBeratung verstorben und\nkann deshalb nicht unter-\nschreiben.\n\nKirchhof\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/ix-zr-432-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/ix-zr-432-98","retrieved":"2026-07-10 11:05:20.970575+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-13/ix-zr-432-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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