{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"III ZR 165/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VwVfG § 45 Abs. 3 a) Wer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts mit der Begründung bean- sprucht, die erforderliche Anhörung vor Erlaß des Verwaltungsakts sei unterblieben, muß einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unter- bleiben der Anhörung und der Versäumung der rechtzeitigen Anfechtung schlüssig darlegen und glaubhaft machen. b) Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greift zugunsten desjenigen, der die rechtzeitige Anfechtung eines Verwaltungsakts versäumt hat, vor dessen Erlaß er nicht angehört worden war, nur so lange ein, als ein Ursachen- zusammenhang zwischen dem Anhörungsmangel und dem (weiteren) Unterbleiben der Anfechtung gegeben ist. c) Wer mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der Anfechtung eines öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses anführt, im Falle einer vorherigen Anhörung wäre ihm der Erlaß des Um- legungsbeschlusses nicht entgangen und er hätte ihn rechtzeitig ange- fochten, kann von dem Zeitpunkt an nicht mehr als an einer Nachholung der Anfechtung \"gehindert\" angesehen werden, zu dem ihm der Umle- gungsbeschluß und dessen wesentliche Zielsetzung persönlich bekannt- gegeben worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 165/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. April 2000\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Baulandsache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nVwVfG § 45 Abs. 3\n\na) Wer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der\nFrist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts mit der Begründung bean-\nsprucht, die erforderliche Anhörung vor Erlaß des Verwaltungsakts sei\nunterblieben, muß einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unter-\nbleiben der Anhörung und der Versäumung der rechtzeitigen Anfechtung\nschlüssig darlegen und glaubhaft machen.\n\nb) Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greift zugunsten desjenigen, der die\nrechtzeitige Anfechtung eines Verwaltungsakts versäumt hat, vor dessen\nErlaß er nicht angehört worden war, nur so lange ein, als ein Ursachen-\nzusammenhang zwischen dem Anhörungsmangel und dem (weiteren)\nUnterbleiben der Anfechtung gegeben ist.\n\nc) Wer mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der\nAnfechtung eines öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses\nanführt, im Falle einer vorherigen Anhörung wäre ihm der Erlaß des Um-\nlegungsbeschlusses nicht entgangen und er hätte ihn rechtzeitig ange-\nfochten, kann von dem Zeitpunkt an nicht mehr als an einer Nachholung\nder Anfechtung \"gehindert\" angesehen werden, zu dem ihm der Umle-\n\ngungsbeschluß und dessen wesentliche Zielsetzung persönlich bekannt-\ngegeben worden ist.\n\nBGH, Urteil vom 13. April 2000 - III ZR 165/99 - OLG Dresden\n LG Chemnitz\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beteiligten zu 3 wird das Urteil des Se-\n\nnats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom\n\n21. April 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil der\n\nBaulandkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. Septem-\n\nber 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten der Rechtsmittel-\n\nzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Umlegungsausschuß der Stadt C. (Beteiligter zu 3) beschloß am\n\n9. September 1997 die Einleitung der Umlegung für das im Westen an die C.\n\nangrenzende Gebiet \"K. 25\", in dem auch das den Beteiligten zu 1 und 2 gehö-\n\nrende Flurstück 468 der Gemarkung S. (F. Straße 35) liegt. Der Umlegungsbe-\n\nschluß wurde am 12. September 1997 im Amtsblatt der Stadt C. mit einer\n\nRechtsbehelfsbelehrung bekannt gemacht.\n\nAnlaß für den Umlegungsbeschluß war, daß ein umfangreiches, von der\n\nStadt C. am 29. Juni 1995 unter Auflagen genehmigtes Instandsetzungs-, Aus-\n\nbau- und Neubauvorhaben der Beteiligten zu 4 in diesem Bereich teilweise ins\n\nStocken geraten war, unter anderem weil die Beteiligten zu 1 und 2 hiergegen\n\nmit der Begründung, der in Angriff genommene Neubau im rückwärtigen Be-\n\nreich des Nachbargrundstücks F. Straße 37 halte nicht den erforderlichen Ab-\n\nstand zu ihrem Grundstück ein, vorgegangen waren.\n\nMit jeweils am 11. November 1997 zugegangenen Schreiben vom 5. No-\n\nvember 1997 teilte der Beteiligte zu 3 den - in den alten Bundesländern woh-\n\nnenden - Beteiligten zu 1 und 2 unter Hinweis auf den am 12. September 1997\n\neinschließlich Rechtsbehelfsbelehrung ortsüblich bekannt gemachten Umle-\n\ngungsbeschluß mit, daß ihr Grundstück sich in einem \"rechtskräftig eingeleite-\n\nten\" Umlegungsgebiet befinde, wobei sie - \"zwecks Erörterung gemäß § 66\n\nBauGB\" - auf folgendes hinwies:\n\n\"... Rechtsgrundlage des Umlegungsbeschlusses ist die am 22. Ju-\nni 1995 erteilte Baugenehmigung nach § 34 BauGB ... Die Bauge-\n\nnehmigung bezweckt und beinhaltet eine Neugestaltung und Sa-\nnierung ... durch die Stadt C. ... Die Baugenehmigung ist ... be-\nstandskräftig und unanfechtbar. Um den Planungswillen der Stadt\nC. in Form der unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung umzu-\nsetzen, erfolgte die Einleitung eines gesetzlichen Umlegungsver-\nfahrens, ... um eine Bodenordnung entsprechend Baugesetzbuch\ndurchführen zu können. Gegenstand der Erörterung mit Ihnen ist\neine Änderung der Grundstücksrechte ihres Grundstückes durch\neine Abstandsbaulast in Form einer Grunddienstbarkeit. Diese ...\nGrunddienstbarkeit ist verbunden mit einer entsprechenden geld-\nwerten Entschädigung, die durch eine amtliche Wertermittlung er-\nfolgt ist. Die Entschädigungshöhe beträgt demnach 40.000 DM ...\n\nIm Rahmen dieser Erörterung bitte ich Sie, mir innerhalb der ...\nFrist von 14 Tagen evtl. vorhandene Fragen und Probleme, u.a. im\nZusammenhang mit dem Wertminderungsbetrag für die mit der Ab-\nstandsbaulast betroffene Teilfläche von ca. 332 qm (s. Anl.), mit-\nzuteilen ...\"\n\nDie Beteiligten zu 1 und 2, die erstmals hierdurch von dem eingeleiteten\n\nUmlegungsverfahren erfuhren, erhielten am 18. November 1997 auf die ent-\n\nsprechende Bitte ihres Anwalts Kopien der Baugenehmigung vom 22. Juni\n\n1995 und des Umlegungsbeschlusses vom 9. September 1997. Mit (Anwalts-)\n\nSchreiben vom 24. November 1997 nahmen die Beteiligten zu 1 und 2 \"zum\n\nUmlegungsverfahren an sich und der ... bezweckten Erörterung im Sinne von\n\n§ 66 BauGB\" Stellung, wobei sie anführten, die ihnen übersandte Baugeneh-\n\nmigung sei keineswegs bestandskräftig, sondern von ihnen bereits angefoch-\n\nten, und der Umlegungsbeschluß sei rechtswidrig, weil die materiellrechtlichen\n\nVoraussetzungen für die Einleitung eines Umlegungsverfahrens offensichtlich\n\nfehlten; der vorgesehene Entschädigungsbetrag sei im übrigen wesentlich zu\n\nniedrig. Abschließend kündigten die Beteiligten zu 1 und 2 in diesem Schreiben\n\nan, \"nicht nur gegen jedwede Umlegungsbeschlußfassung Widerspruch einzu-\n\nlegen bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen\", sondern die Stadt\n\naus Amtshaftung in Regreß zu nehmen und eine rechtsaufsichtliche Überprü-\n\nfung des Verfahrens zu veranlassen.\n\nAm 9. Dezember 1997 legten die Beteiligten zu 1 und 2 Widerspruch\n\ngegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 ein und baten vor-\n\nsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung\n\nder Widerspruchsfrist. Hierzu trugen sie unter anderem vor, sie hätten am\n\n4. Dezember 1997 zufällig bei einem Telefonat mit dem Bauordnungsamt der\n\nStadt C. von der Absicht des Beteiligten zu 3 erfahren, trotz der von den Betei-\n\nligten zu 1 und 2 im Schreiben vom 24. November 1997 mitgeteilten Bedenken\n\nam Umlegungsbeschluß festzuhalten und das Verfahren fortzusetzen. Das Re-\n\ngierungspräsidium wies den Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2, dem der\n\nBeteiligte zu 3 nicht abhalf, als unzulässig (verfristet) zurück.\n\nDen hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gericht-\n\nliche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zurück-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesge-\n\nricht (Senat für Baulandsachen) - unter Wiedereinsetzung der Beteiligten zu 1\n\nund 2 in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist - den\n\nangefochtenen Umlegungsbeschluß aufgehoben. Mit der Revision erstrebt der\n\nBeteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Urteils der Kammer für Baulandsa-\n\nchen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet.\n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beteiligten\n\nzu 1 und 2 gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 als zuläs-\n\nsig behandelt und eine Sachentscheidung über die Gültigkeit dieses Beschlus-\n\nses getroffen. Die von ihm den Beteiligten zu 1 und 2 gewährte Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist hat\n\nkeine rechtliche Grundlage. Infolgedessen hat der Umlegungsbeschluß vom 9.\n\nSeptember 1997 auch im Verhältnis zu den Beteiligten zu 1 und 2 Bestands-\n\nkraft erlangt.\n\n1.\n\nAusgangspunkt - auch des Berufungsgerichts - ist, daß die Beteiligten\n\nzu 1 und 2 die Frist für einen Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß\n\nversäumt haben. Der Beschluß war - wie das Berufungsgericht zutreffend aus-\n\nführt, ohne daß die Beteiligten zu 1 und 2 dies für sich genommen im Revisi-\n\nonsverfahren in Frage stellen - zulässigerweise öffentlich (ortsüblich) bekannt\n\ngemacht worden (vgl. §§ 50 Abs. 1 BauGB, 41 Abs. 3 SächsVwVfG). Er galt\n\ndamit zwei Wochen nach der Veröffentlichung \n\nim Amtsblatt von C.\n\n(12. September 1997) als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 3 SächsVwVfG),\n\nso daß anschließend die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 212 BauGB i.V.m.\n\n§ 70 Abs. 1 VwGO und § 9 der Sächsischen Umlegungsausschußverordnung\n\nvom 6. April 1993, GVBl. S. 281) zu laufen begann, mithin am 27. Oktober\n\n1997 abgelaufen war.\n\na) Ohne Erfolg machen die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Revisionser-\n\nwiderung (erstmals) geltend, die - hier praktisch sechs Wochen nach der öf-\n\nfentlichen Bekanntmachung betragende - Frist für einen Widerspruch hätte im\n\nHinblick auf § 58 VwGO überhaupt nicht zu laufen begonnen, weil die mitver-\n\nöffentlichte Rechtsbehelfsbelehrung unklar und für den durchschnittlichen\n\nAdressaten widersprüchlich gewesen sei. Diese Rechtsbehelfsbelehrung lautet\n\nauszugsweise: \"Gegen diesen Beschluß kann innerhalb eines Monats nach der\n\nBekanntgabe (= 14 Tage nach Bekanntmachung des Beschlusses) Wider-\n\nspruch durch die Beteiligten erhoben werden.\" Die Revision meint, aufgrund\n\ndes Klammerzusatzes hätte der Eindruck entstehen können, die Wider-\n\nspruchsfrist ende 14 Tage nach der Bekanntmachung vom 12. September\n\n1997. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr bringt die Rechtsbehelfsbelehrung\n\nzum Ausdruck, daß gegen den Beschluß innerhalb eines Monats nach der \"Be-\n\nkanntgabe\" Widerspruch erhoben werden kann, wobei der Begriff \"Bekanntga-\n\nbe\" durch den Klammerzusatz (\"= 14 Tage nach Bekanntmachung des Be-\n\nschlusses\") erläutert wird. Diese nächstliegende Bedeutung des verwendeten\n\nTextes ist für einen sorgfältigen Leser - auch ohne besondere Rechtskenntnis-\n\nse - durchaus zu verstehen.\n\nb) Die mit dem Umlegungsbeschluß veröffentlichte Rechtsbehelfsbeleh-\n\nrung war auch nicht, wie die Revisionserwiderung weiter meint, deshalb fehler-\n\nhaft, weil sie keine konkrete Angabe des Datums enthält, ab wann die jeweili-\n\ngen Fristen zu laufen begannen. Die Daten des Fristablaufs konnte der Leser\n\ndes Amtsblatts vom 12. September 1997 aus den Angaben über den Fristab-\n\nlauf in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst ermitteln. Konkrete Angaben über\n\ndas Datum des Fristbeginns sind bei Rechtsmittelbelehrungen, auf die sich\n\n§ 58 VwGO bezieht, im allgemeinen nicht erforderlich (BVerwG NJW 1991,\n\n508; Kopp/Schenke VwGO 11. Aufl. § 58 Rn. 11). Soweit in den Kommentaren\n\nzu § 56 a VwGO - bezogen auf die Bekanntgabe in verwaltungsgerichtlichen\n\nMassenverfahren - der Standpunkt vertreten wird, die hierauf bezogene\n\nRechtsmittelbelehrung müsse, um nach § 58 Abs. 1 VwGO die Frist für\n\nRechtsmittel in Lauf zu setzen (\"abweichend von dem allgemeinen Grundsatz,\n\ndaß eine Belehrung über den Beginn der Frist nicht erforderlich ist\"), auch be-\n\nstimmte Daten über den Fristbeginn angeben (vgl. Kopp/Schenke aaO § 56 a\n\nRn. 9 m.w.N.), handelt es sich ersichtlich - und erklärtermaßen - um besondere\n\nErfordernisse speziell eines solchen Verfahrens. Entgegen dem von den Betei-\n\nligten zu 1 und 2 in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Stand-\n\npunkt lassen sich zusätzliche Erfordernisse für die Art und Weise der Rechts-\n\nmittelbelehrung im Zusammenhang mit einem veröffentlichten Umlegungsbe-\n\nschluß auch nicht aus § 73 Abs. 5 VwVfG, der die Auslegung des Plans im\n\nPlanfeststellungsverfahren betrifft, herleiten.\n\n2.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beteiligten zu 1 und 2\n\nwegen der Versäumung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hält der - dem Revisionsgericht\n\nauch insoweit eröffneten (vgl. BVerwG NJW 1977, 542; Senatsurteil vom 20.\n\nNovember 1980 - III ZR 95/79 - LM BBauG § 71 Nr. 1 = DVBl. 1981, 396;\n\nKopp/Schenke aaO § 70 Rn. 12) - rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beteiligten zu 1 und 2\n\neinen wirksamen, mit der Nachholung des Widerspruchs als der versäumten\n\nRechtshandlung verbundenen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), Antrag auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand erstmals am 9. Dezember 1997 gestellt\n\nhaben. Die Möglichkeit, bereits das Schreiben vom 24. November 1997 abwei-\n\nchend von seinem an sich eindeutig in eine andere Richtung gehenden Wort-\n\nlaut als Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997\n\nauszulegen, verwirft es rechtsfehlerfrei, wobei es maßgeblich auch darauf ab-\n\nstellt, daß es sich hierbei um einen von einem Rechtsanwalt verfaßten Schrift-\n\nsatz handelte. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts bringen auch\n\ndie Beteiligten zu 1 und 2 im Revisionsverfahren keine (Gegen-)Rüge an.\n\nb) Ausgehend von § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach\n\nder Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Nachholung des Wider-\n\nspruchs binnen zwei Wochen \"nach Wegfall des Hindernisses\" zu stellen war,\n\nnimmt das Berufungsgericht an, daß der Wiedereinsetzungsantrag der Betei-\n\nligten zu 1 und 2 vom 9. Dezember 1997 als verspätet anzusehen wäre, wenn\n\nals \"Hindernis\" allein die Unkenntnis der Beteiligten zu 1 und 2 von der Exi-\n\nstenz und der öffentlichen Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses in\n\nBetracht gekommen wäre. Die insoweit erforderliche Kenntnis hätten den Be-\n\nteiligten zu 1 und 2 die am 11. November 1997 zugegangenen Schreiben des\n\nBeteiligten zu 3 vom 5. November 1997 verschafft. Diese Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts gilt um so mehr - bezogen auf den 18. November 1997 - bei\n\nEinbeziehung der Tatsache, daß der Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 und 2\n\nam 18. November 1997 den Umlegungsbeschluß vom 9. September 1997 so-\n\nwie die Baugenehmigung vom 29. Juni 1995 übersandt hatte.\n\nObwohl demzufolge - so das Berufungsgericht - die Beteiligten zu 1 und\n\n2 die \"typische Chance, die das Gesetz dem von einer öffentlichen Bekannt-\n\nmachung betroffenen Nichtortsansässigen zur nachträglichen Anfechtung ein-\n\nräumt\", nicht fristgerecht wahrgenommen hätten, meint es, im Hinblick auf die\n\nVorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG, den Beteiligten zu 1 und 2 Wiedereinset-\n\nzung gewähren zu müssen.\n\naa) Nach dieser Vorschrift, die anerkanntermaßen zumindest analog\n\nauch auf die Wiedereinsetzung für den Widerspruch gemäß § 70 Abs. 2 VwGO\n\ni.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO anzuwenden ist (vgl. nur Kopp VwVfG 6. Aufl.\n\n§ 45 Rn. 43; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. § 45 Rn. 172; we-\n\ngen der Problematik, die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungs-\n\nverfahrensgesetze anzuwenden, vgl. Kopp aaO Rn. 49; Sachs aaO Rn. 171),\n\ngilt unter anderem dann, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor\n\nErlaß eines Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die rechtzeitige An-\n\nfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist, die Versäumung als nicht\n\nverschuldet (Satz 1); das für die Wiedereinsetzungsfrist (\"nach § 32 Abs. 2\")\n\nmaßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen\n\nVerfahrenshandlung ein (Satz 2).\n\nbb) Das Berufungsgericht nimmt an, daß es unbeschadet der Regelung\n\nin § 28 Abs. 2 Nr. 4 SächsVwVfG - wonach von der vorherigen Anhörung Be-\n\nteiligter, insbesondere dann, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung er-\n\nlassen will, abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Ein-\n\nzelfalls nicht geboten ist - nach den Besonderheiten des Streitfalles unerläßlich\n\ngewesen sei, die Beteiligten zu 1 und 2 vor der Beschlußfassung über die Ein-\n\nleitung des Umlegungsverfahrens anzuhören. Daß der Beteiligte zu 3 nicht er-\n\nmessensfehlerfrei von einer Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 hätte absehen\n\ndürfen, begründet das Berufungsgericht im wesentlichen damit: Es habe für\n\nden Umlegungsausschuß auf der Hand gelegen, daß die Beteiligten zu 1 und 2\n\nin besonders nachteiliger Weise von der angestrebten Umlegung betroffen sein\n\nwürden. Dem außerordentlich zeitnah an die formale Bestandskraft des Einlei-\n\ntungsbeschlusses versandten Schreiben vom 5. November 1997 und dem un-\n\nstreitigen Vorbringen der Beteiligten sei zu entnehmen, daß der Beteiligte zu 3\n\nvon vornherein beabsichtigt habe, das Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2\n\nmit einer Abstandsflächenbaulast zu belasten, um das benachbarte Bauvorha-\n\nben der Beteiligten zu 4 voranzubringen und es rechtlich abzusichern. Daß\n\ndieses Vorhaben im September 1997 bereits seit vielen Monaten ruhte, sei\n\ndem Beteiligten zu 3 ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, daß die der\n\nBeteiligten zu 4 erteilte Baugenehmigung - nach der eigenen Darstellung des\n\nBeteiligten zu 3 im Schreiben vom 5. November 1997 die \"Rechtsgrundlage\"\n\nder Umlegung - bei der Verwirklichung Probleme bereitete.\n\nDer dargelegte Anhörungsmangel - so das Berufungsgericht weiter - sei\n\nfür die Versäumung der Widerspruchsfrist durch die Beteiligten zu 1 und 2\n\n(mit-)ursächlich geworden. Wie ihrem Schreiben vom 24. November 1997 ent-\n\nnommen werden könne, hätten die Beteiligten zu 1 und 2, wären sie zuvor an-\n\ngehört worden, voraussichtlich rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Hätte ihnen\n\nder Beteiligte zu 3 seine An- und Absichten, die im Verlaufe des Wider-\n\nspruchsverfahrens erst nach und nach klar geworden seien, bereits im Vorfeld\n\nmitgeteilt und zur Erörterung gestellt, hätten die Beteiligten zu 1 und 2, wie aus\n\nihrem vehementen Einsatz für den ungeschmälerten Erhalt ihres Grundstücks\n\nzu schließen sei, erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Dann wäre nicht nur\n\nder Umlegungseinleitungsbeschluß samt der ihm zugrundeliegenden Motivati-\n\non mutmaßlich nicht ihrer Kenntnis entgangen. Vielmehr hätten sie den Wider-\n\nspruch dann aller Voraussicht nach auch rechtzeitig angebracht. Gemäß § 45\n\nAbs. 3 Satz 2 VwVfG hätte die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Nachholung\n\nder gebotenen Anhörung zu laufen beginnen können. Das Schreiben des Be-\n\nteiligten zu 3 vom 5. November 1997 habe für sich allein keine nachgeholte\n\nAnhörung dargestellt; darin werde die Einleitung des Umlegungsverfahrens als\n\nunabänderlich bezeichnet und folglich nicht mehr, dem Zweck einer Anhörung\n\nentsprechend, zur Disposition gestellt. Aus diesem Umstand sei andererseits\n\nnicht etwa zu folgern, § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG gelange insgesamt nicht zur\n\nAnwendung. Daß die Behörde eine gebotene Anhörung sowohl vorher als auch\n\nnachträglich unterlasse, dürfe dem Adressaten des Verwaltungsaktes wieder-\n\neinsetzungsrechtlich grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Aus diesem\n\nGrunde hätten die Beteiligten zu 1 und 2 bis zum Abschluß des \"Anhörungs-\n\nverfahrens\" Anfang Dezember 1997, als sie davon erfahren hätten, daß der\n\nBeteiligte zu 3 endgültig am Umlegungsbeschluß festhielt, mit der Entschei-\n\ndung über die Einlegung des förmlichen Widerspruchs und über den gleichzei-\n\ntigen Wiedereinsetzungsantrag zuwarten können. Die tatsächliche und stets\n\nmit einem Kostenrisiko verbundene Anbringung des Rechtsbehelfs nebst Wie-\n\ndereinsetzungsantrag am 9. Dezember 1997 sei unter diesen Umständen in-\n\nnerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt.\n\ncc) Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.\n\n(1)\n\nEs mag allerdings im Revisionsverfahren mit dem Berufungsgericht da-\n\nvon ausgegangen werden, daß angesichts der von dem Beteiligten zu 3 mit der\n\nUmlegung verfolgten Zwecke und der vom Berufungsgericht hervorgehobenen\n\nbesonderen Betroffenheit der Beteiligten zu 1 und 2 von dem einzuleitenden\n\nVerfahren eine vorherige Anhörung derselben geboten, die Unterlassung einer\n\nsolchen Anhörung also verfahrensfehlerhaft war (§§ 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4\n\nSächsVwVfG). Auf die Richtigkeit der - auf den ersten Blick allerdings nicht\n\nfernliegenden - Beurteilung des Berufungsgerichts zu dieser Frage und die\n\nhiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht an.\n\n(2)\n\nDenn die weiteren Folgerungen, die das Berufungsgericht aus diesem,\n\nhier jedenfalls zu unterstellenden, Verfahrensfehler des Beteiligten zu 3 für das\n\nWiedereinsetzungsgesuch der Beteiligten zu 1 und 2 im Hinblick auf § 45\n\nAbs. 3 VwVfG zieht, begegnen unter dem Gesichtspunkt, wie lange die Betei-\n\nligten zu 1 und 2 hierdurch gehindert waren, Widerspruch - gegebenenfalls\n\nverbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch - gegen den Umlegungsbe-\n\nschluß des Beteiligten zu 3 einzulegen, durchgreifenden Bedenken.\n\n(aa) Zwar ist es entgegen der Revision nicht zu beanstanden, daß das\n\nBerufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat,\n\ndaß der Anhörungsmangel (mit)ursächlich dafür war, daß die Beteiligten zu 1\n\nund 2 den - durch ortsübliche Bekanntmachung wirksam gewordenen - Umle-\n\ngungsbeschluß nicht fristgerecht (§§ 41 Abs. 4 Satz 3 Sächs VwVfG, 70 Abs. 1\n\nSatz 1 VwGO) mit einem Widerspruch angefochten haben. Hätte ihnen der\n\nBeteiligte zu 3 die mit dem Umlegungsverfahren verfolgten Ziele, insbesondere\n\nwas die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 anging,\n\nbereits im Vorfeld mitgeteilt und zur Erörterung gestellt, so wäre dadurch, wie\n\ndas Berufungsgericht revisionsrechtlich unbedenklich feststellt, bei den Betei-\n\nligten zu 1 und 2 eine erhöhte Aufmerksamkeit geweckt worden, infolge dersel-\n\nben ihnen die Existenz des Umlegungsbeschlusses nicht entgangen wäre und\n\nsie auch rechtzeitig Widerspruch eingelegt hätten. Man könnte allerdings in\n\nFrage stellen, ob dieser festgestellte tatsächliche Ursachenzusammenhang\n\nauch unter wertenden Gesichtspunkten ausreichte, um mit dem Berufungsge-\n\nricht den Tatbestand des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG als gegeben zu erachten\n\nund die Versäumung der Widerspruchsfrist als solcher gerade aufgrund dieser\n\nVorschrift als nicht verschuldet zu behandeln. Einer solchen Wertung könnte\n\nmöglicherweise entgegenstehen, daß der Sinn des Gebots einer Anhörung der\n\nBetroffenen vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts nicht eigentlich darin\n\nliegt, die spätere Kenntnisnahme des zu erlassenden Verwaltungsaktes durch\n\ndiese Personen sicherzustellen. Diese Frage braucht hier jedoch nicht vertieft\n\nzu werden.\n\n(bb) Rechtsfehlerhaft ist jedenfalls die - sich an die vorausgegangene\n\nAussage gleichsam \"automatisch\" anschließende - Anwendung des § 45 Abs. 3\n\nSatz 2 VwVfG durch das Berufungsgericht, ohne daß es in Betracht zieht, daß\n\n- unbeschadet einer noch fehlenden oder jedenfalls noch nicht abgeschlosse-\n\nnen Nachholung der Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 durch die Beteiligte\n\nzu 3 - gerade diejenigen Umstände, die nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts für die Versäumung der Anfechtungsfrist ursächlich waren, schon\n\nam 11. November, spätestens jedoch am 18. November 1997, entfallen sein\n\nkonnten.\n\nAufgrund des am 11. November 1997 zugegangenen Schreibens der\n\nBeteiligten zu 3 vom 5. November 1997 und - jedenfalls - nach Zugang der\n\nmaßgeblichen Unterlagen (Umlegungsbeschluß, Baugenehmigung unter ande-\n\nrem für das nachbarliche Vorhaben) am 18. November 1997 war den Beteilig-\n\nten zu 1 und 2 der Umlegungsbeschluß und dessen wesentliche Zielsetzung\n\n- soweit sie den die Beteiligten zu 1 und 2 entscheidend belastenden Zugriff\n\nauf ihr Grundstück (Abstandsflächenbaulast mit damit der Sache nach verbun-\n\ndener Unbebaubarkeit einer Teilfläche zugunsten des Bauvorhabens auf dem\n\nNachbargrundstück) betraf - bekannt. Hätten die Beteiligten zu 1 und 2 eine\n\nsolche Kenntnis schon zu einem Zeitpunkt erlangt gehabt, als die Frist für ei-\n\nnen Widerspruch gegen den am 12. September 1997 öffentlich bekannt ge-\n\nmachten Umlegungsbeschluß noch lief - also vor dem 27. Oktober 1997 (oben\n\nzu 1) -, und gleichwohl einen fristwahrenden Widerspruch unterlassen, so ist\n\nnicht ersichtlich, wie sie mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Fristablauf\n\nschlüssig hätten darlegen und glaubhaft machen können (zu diesem Minde-\n\nsterfordernis vgl. Kopp aaO Rn. 44; Sachs aaO Rn. 174; zu § 126 Abs. 3 AO\n\n- dem Vorbild des Gesetzgebers für § 45 Abs. 3 VwVfG - BFHE 43, 106), die\n\nFristversäumung beruhe im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auf dem Un-\n\nterbleiben ihrer Anhörung vor Erlaß des Umlegungsbeschlusses (\"dadurch\").\n\nAus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich dazu nichts. Es sind\n\nzwar Fälle denkbar - und auch für sie soll die \"wenig glücklich gefaßte\" (vgl.\n\nKopp aaO Rn. 43) Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG dem Betroffenen weiter-\n\ngehenden Rechtsschutz verschaffen -, daß selbst der Adressat eines ihm per-\n\nsönlich (mit Begründung) bekannt gegebenen Verwaltungsakts, dem vorher\n\nkein rechtliches Gehör gewährt worden war, aus Gründen, die gerade auf seine\n\nunterbliebene Anhörung zurückgehen, an einer fristgerechten Anfechtung ge-\n\nhindert worden ist. So mag es sein, daß der Verwaltungsakt und seine Begrün-\n\ndung auf wesentliche zusätzliche Gesichtspunkte, die bei einer Anhörung zur\n\nSprache gekommen wären, nicht eingehen und hierdurch dem Adressaten die\n\nEntscheidung, ob er einen Rechtsbehelf einlegen und/oder wie er diesen be-\n\ngründen soll, zumindest erschwert wird (vgl. Kopp aaO Rn. 44). Im Streitfall\n\nhätte aber darin, daß die Beteiligten zu 1 und 2 vor dem Umlegungsbeschluß\n\nnicht gehört worden waren, keinerlei Erschwernis dieser Art gelegen, gegen\n\nden ihnen mit seiner wesentlichen Zielsetzung bekannt gegebenen Verwal-\n\ntungsakt, den sie nach eigenem Vorbringen von Anfang an als rechtswidrig\n\nansahen, Widerspruch einzulegen.\n\nDie vorstehende Überlegung - daß die zwischenzeitliche persönliche\n\nBekanntgabe und Erläuterung eines zunächst nur öffentlich bekannt gemach-\n\nten Verwaltungsakts während des Laufs der Rechtsmittelfrist die Ursächlichkeit\n\ndes Mangels vorheriger Anhörung für die Versäumung der Anfechtung im Sin-\n\nne des ersten Satzes des § 45 Abs. 3 VwVfG entfallen lassen kann - legt zu-\n\ngleich - vor dem Hintergrund der allgemeinen Grundsätze des Wiedereinset-\n\nzungsrechts - auch eine entsprechende Auslegung des zweiten Satzes dieser\n\nVorschrift nahe: Die Regel des § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, daß - sobald der\n\nTatbestand des Satzes 1 gegeben ist - das für die Wiedereinsetzungsfrist\n\nmaßgebende Ereignis (\"Wegfall des Hindernisses\") im Zeitpunkt der Nachho-\n\nlung der unterlassenen Verfahrenshandlung, bei Fehlen der erforderlichen An-\n\nhörung also der Nachholung derselben (wegen der Streitfragen zu diesem Er-\n\nfordernis vgl. Kopp aaO Rn. 45; Stelkens/Bonk aaO Rn.175), eintritt, schließt\n\nnicht aus, daß im Einzelfall ausnahmsweise auch schon vor (dem Abschluß)\n\nder betreffenden \"Nachholung\" eine Situation eintritt, in der bei wertender Be-\n\ntrachtung keine Rede mehr davon sein kann, dem Betroffenen sei - weiterhin -\n\nselbst bei Anwendung der für einen gewissenhaften und seine Rechte und\n\nPflichten sachgemäß wahrnehmenden Beteiligten die Einlegung eines Rechts-\n\nmittels unmöglich oder unzumutbar (vgl. Kopp/Schenke aaO § 60 Rn. 8) gewe-\n\nsen. Ein solcher Ausnahmefall ist nach dem Regelungszusammenhang zwi-\n\nschen den Sätzen 1 und 2 des § 45 Abs. 3 VwVfG jedenfalls dann anzuneh-\n\nmen, wenn und sobald der - wie hier - an sich gegebene Ursachenzusammen-\n\nhang zwischen dem Unterbleiben der vorherigen Anhörung des Beteiligten und\n\nder Versäumung der Anfechtung des Verwaltungsakts nachträglich durch Vor-\n\ngänge \"unterbrochen\" wird, die - hätten sie schon während des Laufs der An-\n\nfechtungsfrist vorgelegen - einer Wiedereinsetzung auf der Grundlage des § 45\n\nAbs. 3 Satz 1 VwVfG von vornherein entgegengestanden hätten.\n\nBei diesem Verständnis des § 45 Abs. 3 VwVfG hat die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, die Beteiligten zu 1 und 2 hätten mit der Anfechtung des\n\nUmlegungsbeschlusses, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch,\n\nselbst dann noch bis zum Abschluß eines nachträglichen Anhörungsverfahrens\n\n- das als ein solches auch nach der Beurteilung des Berufungsgerichts nie\n\nstattgefunden hat - warten dürfen, als ihnen der Umlegungsbeschluß nebst\n\nseiner wesentlichen Zielsetzung persönlich zur Kenntnis gegeben worden war,\n\nkeine Grundlage. Vielmehr mußte sich den Beteiligten zu 1 und 2 spätestens\n\nnach dem 18. November 1997 (Zugang des bereits vorher von der Beteiligten\n\nzu 3 erläuterten Umlegungsbeschlusses samt Baugenehmigung für den in Re-\n\nde stehenden Baukomplex) aufdrängen, daß - wollten sie den Umlegungsbe-\n\nschluß überhaupt mit förmlichen Rechtsmitteln angreifen - eine unverzügliche\n\nWiderspruchseinlegung unumgänglich war.\n\nc) Eine andere Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs der Betei-\n\nligten zu 1 und 2 ergibt sich im Streitfall nicht daraus, daß vorliegend eine\n\nAuslegung des § 45 Abs. 3 VwVfG zum Tragen kommt, die nicht ohne weiteres\n\naus dem bloßen Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist und bezogen auf die\n\ngegebene konkrete Fallgestaltung einen von den Gerichten zu entscheidenden\n\n\"Erstfall\" darstellen mag, wie die Beteiligten zu 1 und 2 in der mündlichen Revi-\n\nsionsverhandlung angeführt haben. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 9. De-\n\nzember 1997 läßt nicht erkennen, daß die - anwaltlich vertretenen - Beteiligten\n\nzu 1 und 2 zu dem hier entscheidenden Zeitpunkt (nach dem Erhalt des\n\nSchreibens der Beteiligten zu 3 vom 5. November 1997 am 11. November 1997\n\nbzw. dem Zugang der weiteren Unterlagen am 18. November 1997) gerade im\n\nHinblick auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG und ein ganz bestimmtes\n\nVerständnis derselben von der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Um-\n\nlegungsbeschluß Abstand nehmen zu können geglaubt haben. Selbst im letzte-\n\nren Fall müßten sie sich jedenfalls entgegenhalten lassen, daß sie anwaltlich\n\nvertreten waren (vgl. hierzu Kopp/Schenke aaO § 60 Rn. 20). Für einen\n\nRechtsanwalt mußte aber die Rechtslage, was die vorstehend erörterten Fra-\n\ngen angeht, zumindest zweifelhaft erscheinen; er mußte in dem Stadium, um\n\ndas es hier geht, allemal vorsorglich zu einem alsbaldigen förmlichen Rechts-\n\nmittel raten.\n\nd) Der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz, daß das\n\nVerfahrensrecht den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise\n\nerschweren darf (vgl. BVerfGE 93, 99, 108; Senatsurteil BGHZ 140, 208, 217),\n\nsteht der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen. Es war, wie gesagt, den\n\nBeteiligten zu 1 und 2 ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls nach\n\nden ihnen am 11. und am 18. November 1997 gegebenen zusätzlichen Infor-\n\nmationen zu dem bekannt gemachten Umlegungsbeschluß gegen diesen als-\n\nbald den vom Gesetz eingeräumten förmlichen Rechtsbehelf einzulegen.\n\nRinne Wurm Streck\n\n Schlick Dörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/iii-zr-165-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/iii-zr-165-99","retrieved":"2026-07-10 11:04:59.450670+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-13/iii-zr-165-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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