{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-04-12","aktenzeichen":"XII ZR 79/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1603 Abs. 1 Bei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust kann sich der Unterhaltsschuldner auf die ei- gene Leistungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies setzt voraus, daß er die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens er- kennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 79/98\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nVerkündet am:\n12. April 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1603 Abs. 1\n\nBei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust kann sich der Unterhaltsschuldner auf die ei-\n\ngene Leistungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch\n\nunterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies setzt voraus, daß er die\n\nMöglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens er-\n\nkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den\n\nNichteintritt jener Folge handelt.\n\nBGH, Urteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - OLG Karlsruhe\nAG Mannheim\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\nvom 20. Februar 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Höhe des Kindesunterhalts.\n\nDer Kläger zu 1, geboren am 9. Februar 1984, und der Kläger zu 2, ge-\n\nboren am 15. November 1986, sind die Kinder des Beklagten aus dessen ge-\n\nschiedener Ehe. Am 12. Oktober 1987 hatte sich der Beklagte in vollstreckba-\n\nrer Urkunde des Jugendamts zu einem monatlichen Kindesunterhalt von je\n\n202,50 DM verpflichtet; in einem gerichtlichen Vergleich vom 29. März 1988\n\nhatte er sich verpflichtet, an jeden der Kläger - über den in der Jugendamtsur-\n\nkunde titulierten Unterhalt hinaus - weitere 20 DM monatlich zu zahlen.\n\nDer - seit 1994 wieder verheiratete - Beklagte ist gelernter Sanitätsin-\n\nstallateur und zu 60 % schwerbehindert. Er war seit 1977 bei den Stadtwerken\n\nM. , zuletzt im Werkschutz, beschäftigt. Die Stadtwerke kündigten das\n\nArbeitsverhältnis wegen des Diebstahls von Betriebseigentum zum 31. August\n\n1995. Aufgrund dieser Tat wurde der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe verur-\n\nteilt, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte bezog\n\nseit dem 24. November 1995 Arbeitslosengeld, dessen Höhe zunächst\n\n521,40 DM und seit dem 24. April 1996 540 DM wöchentlich betrug. Aufgrund\n\neiner bis zum 15. Februar 1998 befristeten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme\n\nerzielte er ein Arbeitseinkommen, und zwar für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni\n\n1997 in Höhe von rund 2.603 DM, anschließend in Höhe von rund 2.260 DM\n\nmonatlich.\n\nDie Kläger haben beantragt, den Beklagten - in Abänderung der von ih-\n\nnen erlangten Unterhaltstitel - zur Zahlung von weitergehendem Kindesunter-\n\nhalt, und zwar in Höhe des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, zu ver-\n\nurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht in Abänderung\n\nder amtsgerichtlichen Entscheidung die Jugendamtsurkunde in der Fassung\n\ndes Vergleichs vom 29. März 1988 dahin abgeändert, daß der Beklagte\n\n- an den Kläger zu 1 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1996\n\nmonatlich 402 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1997 monatlich\n\n392 DM und\n\n- hinsichtlich des Klägers zu 2 an das Land Rheinland-Pfalz für die Zeit\n\nvom 1. April bis 31. Dezember 1996 monatlich 324 DM und für die\n\nZeit vom 1. Januar 1997 bis 28. Februar 1998 monatlich 314 DM so-\n\nwie an den Kläger zu 2 für die Zeit ab 1. März 1998 monatlich 314 DM\n\nzu zahlen hat. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.\n\nMit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des amtsgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\nI.\n\nBei seiner Entscheidung ist das Oberlandesgericht von dem Arbeitsent-\n\ngelt ausgegangen, das der Beklagte aus seiner Beschäftigung bei den\n\nStadtwerken zuletzt bezogen hat und aus dem das Oberlandesgericht ein be-\n\nreinigtes Nettoeinkommen von monatlich 4.781 DM (für 1995) ermittelt hat.\n\nAuch ohne Anpassung dieses Betrags an zwischenzeitliche Einkommensstei-\n\ngerungen sei der Beklagte - unter Berücksichtigung laufender Verbindlichkeiten\n\nin Höhe von 358 DM, des seiner jetzigen Ehefrau geschuldeten Unterhalts so-\n\nwie eines Selbstbehalts von 1.400 DM - zur Zahlung des ausgeurteilten Unter-\n\nhalts für die Kläger leistungsfähig.\n\nDer Beklagte könne sich gegenüber den Klägern nicht auf den Verlust\n\nseines früheren Arbeitsplatzes und die damit einhergehende Einkommensein-\n\nbuße berufen; denn er habe diesen Verlust verantwortungslos und leichtfertig\n\nverursacht. Der Diebstahl gegenüber seinem Arbeitgeber, der zu seiner Ent-\n\nlassung geführt habe, sei, wie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit\n\ndreijähriger Bewährungsfrist zeige, schwerwiegend gewesen. Angesichts sei-\n\nner behinderungsbedingten schlechten Arbeitsmarktchance und der allgemein\n\nschlechten Arbeitsmarktsituation im Bezirk M. habe sich dem Beklagten\n\nbei der Begehung seiner Straftat aufdrängen müssen, daß er im Falle einer\n\nEntdeckung, der sich üblicherweise anschließenden Kündigung und der dann\n\nfolgenden Arbeitslosigkeit den Unterhalt für die Kläger und seine zweite Ehe-\n\nfrau kaum noch werde aufbringen können.\n\nII.\n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\n1. Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlan-\n\ndesgerichts, der die Rechtsprechung des Senats zutreffend wiedergibt: Danach\n\nkann ein unfreiwilliger, jedoch selbstverschuldeter Arbeitsplatzverlust unter-\n\nhaltsrechtlich nicht den Fällen freiwilliger Aufgabe einer Erwerbstätigkeit\n\ngleichgestellt werden. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Lei-\n\nstungsunfähigkeit verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn\n\ndas für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhalts-\n\npflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt\n\n(Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914). Für\n\nden erforderlichen unterhaltsrechtlichen Bezug insbesondere einer Straftat\n\nreicht es deshalb nicht aus, daß sie für den Arbeitsplatzverlust kausal gewor-\n\nden ist. Auch genügt nicht, daß sich der Arbeitsplatzverlust auf den Lebens-\n\nstandard nicht nur des Täters, sondern auch seiner unterhaltsberechtigten An-\n\ngehörigen auswirkt; denn derartige Folgen treffen die Angehörigen auch in in-\n\ntakten Familien und werden in der Regel als durch die Wechselfälle des Le-\n\nbens bedingt hingenommen. Es bedarf vielmehr einer auf den Einzelfall bezo-\n\ngenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und\n\nAntriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhalts-\n\nrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt\n\nhaben (Senat aaO; Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993,\n\n1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240,\n\n241).\n\n2. Das Oberlandesgericht bejaht diese Voraussetzungen, weil es die ge-\n\ngen den Arbeitgeber gerichtete Straftat des Beklagten als so schwerwiegend\n\nerachtet, daß sich dem Beklagten - für den Fall der Entdeckung seiner Tat - die\n\nMöglichkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aufdrängen mußte.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen:\n\na) Zunächst werden, worauf die Revision mit Recht hinweist, die rechtli-\n\nchen Erwägungen des Oberlandesgerichts von seinen tatsächlichen Feststel-\n\nlungen nicht getragen. So folgert das Berufungsgericht das besondere Gewicht\n\nder vom Beklagten begangenen Straftat allein aus dem Umstand, daß die ge-\n\ngen den Beklagten verhängte Strafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt\n\nwurde. Die dreijährige Dauer der Bewährungsfrist läßt jedoch keinen verläßli-\n\nchen Rückschluß auf die Schwere der Tat und das für sie gefundene Strafmaß\n\nzu. Der Tathergang sowie Art und Wert der vom Beklagten gestohlenen Sa-\n\nchen sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat,\n\nwie die Revision zu Recht rügt, weder die Strafakten beigezogen noch hat es\n\nsich mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, sein damaliger Ar-\n\nbeitgeber habe die Entlassung von 450 Arbeitnehmern geplant und vor diesem\n\nHintergrund das Vergehen \"hochgespielt\". Es hat, worauf die Revision eben-\n\nfalls zutreffend hinweist, auch nicht festgestellt, ob die vom Arbeitgeber auf-\n\ngrund der Straftat ausgesprochene Kündigung die Erfordernisse der §§ 21, 15\n\nSchwerbG beobachtet hat und, würde man den Beurteilungsmaßstäben des\n\nOberlandesgerichts folgen, auch insoweit für den Beklagten als Folge seines\n\nFehlverhaltens vorhersehbar war.\n\nb) Vor allem begegnet die angefochtene Entscheidung durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken, weil die bloße Vorhersehbarkeit des Arbeitsplatzverlu-\n\nstes, auf die das Oberlandesgericht maßgeblich abstellt, für sich genommen\n\nkein geeignetes Kriterium bietet, um den unterhaltsrechtlichen Bezug einer vom\n\nUnterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begründen. Die nachteiligen Fol-\n\ngen, die eine Straftat für den beruflichen Werdegang des Straftäters mit sich\n\nbringen kann, werden nämlich bei vernünftiger Betrachtung stets auf der Hand\n\nliegen; sie dürften sich zudem auch nicht ohne weiteres auf besonders\n\nschwerwiegende Straftaten beschränken lassen. Die Gefahren, die eine Straf-\n\ntat für die künftige Stellung des Täters im Arbeitsleben mit sich bringt, hängen\n\nzudem von sehr unterschiedlichen Faktoren ab. So verweist etwa das Beru-\n\nfungsgericht auf die erschwerte Vermittelbarkeit des schwerbehinderten Be-\n\nklagten auf einem örtlich ohnehin besonders angespannten Arbeitsmarkt. Bei-\n\nde Aspekte mögen sich bei vernünftiger Betrachtung aufdrängen; ihre Vorher-\n\nsehbarkeit begründet jedoch keine im Vergleich zu anderen Unterhaltsschuld-\n\nnern gesteigerte unterhaltsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten bei un-\n\nfreiwilligem Verlust seines Arbeitsplatzes. Anderenfalls ließen sich auch eine\n\nbesonders geschickte Tatausführung, welche die Wahrscheinlichkeit einer\n\nEntdeckung und damit eines Arbeitsplatzverlusts des Unterhaltsschuldners\n\nvorhersehbar vermindert, die schwere Ersetzbarkeit des Unterhaltsschuldners\n\nals Arbeitskraft oder auch die bisherige Nachsicht seines Arbeitgebers, die das\n\nRisiko seiner Kündigung als Folge der Straftat verringern, unterhaltsrechtlich\n\nzu Gunsten des Unterhaltsschuldners in Ansatz bringen, wenn diese Erwartun-\n\ngen fehlschlagen. Das kann nicht richtig sein und verdeutlicht, daß die bloße\n\nVorhersehbarkeit der aus der Straftat erwachsenden Folgen, auch wenn sie\n\nevident sind, als Anknüpfungspunkt für den unterhaltsrechtlichen Bezug der\n\nStraftat nicht ausreicht.\n\nDem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfä-\n\nhigkeit vielmehr nur dann versagt, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch\n\nunterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat, die nicht nur vorsätzliches\n\noder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt. Dies hat der\n\nSenat für den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaßten Fall einer vom Unterhaltsgläubi-\n\nger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile\n\nvom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom\n\n14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Für den ge-\n\nsetzlich nicht besonders geregelten Fall der vom Unterhaltsschuldner selbst\n\nverursachten Leistungsunfähigkeit können - schon im Hinblick auf den nur von\n\n§ 242 BGB eingeschränkten Grundsatz des § 1603 Abs. 1 BGB - keine gerin-\n\ngeren Anforderungen gelten. Bei Leichtfertigkeit, die gewöhnlich bewußte\n\nFahrlässigkeit sein wird, ergibt sich damit das Erfordernis, daß der Unterhalts-\n\nschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge sei-\n\nnes Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im\n\nVertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich unter grober\n\nMißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungslosig-\n\nkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über die erkannte\n\nMöglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinwegsetzt (vgl.\n\nSenat aaO).\n\n3. Danach kann das Berufungsurteil im Umfange seiner Anfechtung nicht\n\nbestehenbleiben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Se-\n\nnat nicht möglich; das Oberlandesgericht hat, von seinem Standpunkt aus fol-\n\ngerichtig, keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Beklagte den\n\nVerlust seines Arbeitsplatzes und seine damit einhergehende Leistungsunfä-\n\nhigkeit durch eine in diesem Sinne unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeige-\n\nführt hat. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\nBei der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht erforderlichenfalls\n\nzu prüfen haben, ob § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG im Rahmen des Forderungs-\n\nübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG analog anzuwenden ist und es aus-\n\nschließt, dem Beklagten fiktive Einkünfte auch insoweit zuzurechnen, als mit\n\nder Klage verlangt wird, die auf den Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 zu\n\nleistenden Beträge infolge des Anspruchsübergangs an das Land zu leisten\n\n(vgl. Senatsurteil vom 22. September 1999 - XII ZR 250/97 - FamRZ 2000, 221,\n\n223).\n\nBlumenröhr Krohn Hahne\n\n Gerber Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-12/xii-zr-79-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"UhVorschG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-12/xii-zr-79-98","retrieved":"2026-07-10 11:06:19.174062+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-12/xii-zr-79-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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