{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-04-11","aktenzeichen":"X ZR 246/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 246/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. April 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. April 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden,\n\ndie Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 22. Oktober 1998 ver-\n\nkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin war Eigentümerin des in C., R. 16, gelegenen Hausgrund-\n\nstücks. Das Haus wurde von der Klägerin und einer Frau M. in Wohngemein-\n\nschaft bewohnt.\n\nAm 26. November 1992 schlossen sie mit den Beklagten einen als\n\n\"Grundstücksüberlassungsvertrag\" bezeichneten notariellen Vertrag. Hierin\n\nverpflichtete sich die Klägerin, den Beklagten das in ihrem Eigentum stehende\n\nGrundstück zu \"schenken\". Ferner wurde ein \"lebenslanges und unentgeltli-\n\nches Altenteilsrecht im übertragenen Grundbesitz\" vereinbart. Es sollte ein\n\nWohnrecht an näher bezeichneten Räumlichkeiten in dem Haus zugunsten der\n\nKlägerin und Frau M. umfassen; darüber hinaus verpflichteten sich die Be-\n\nklagten, \"die Berechtigten im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause zu versor-\n\ngen oder die Versorgung zu gewährleisten und nicht gegen ihren Willen den\n\nUmzug in ein Alters- oder Pflegeheim zu betreiben\". Die Klägerin behielt sich\n\nschließlich \"den Widerruf der Schenkung\" unter anderem für den Fall vor, daß\n\ndie Beklagten ihre \"Verpflichtungen aus dem Altenteilsrecht nachhaltig grob\"\n\nverletzten. Im Falle des Widerrufs sollte die Klägerin berechtigt sein, von den\n\nBeklagten \"die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübertragung des\n\nunbelasteten Grundbesitzes zu verlangen\".\n\nNachdem die Beklagten in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch\n\neingetragen worden waren, ergänzten die Parteien die getroffenen Vereinba-\n\nrungen. In der notariellen Urkunde vom 12. Dezember 1994 erklärten sie \"zur\n\nKlarstellung der dem Sinn des Vertrages zugrundeliegenden Regelung der Ko-\n\nstentragung\" unter anderem, daß die Klägerin und Frau M. die Kosten für die\n\neigene Versorgung mit den täglichen Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen\n\nsowie Bekleidung, Heizkosten etc. tragen sollten, während die Kosten der Be-\n\ntreuung im Falle der Pflegebedürftigkeit der Klägerin oder Frau M. (Haushalts-\n\nhilfe und Pflegehilfe) von den Beklagten zu übernehmen seien. Diesen sollte\n\nes freistehen, die Pflege selbst zu übernehmen oder durch Dritte ausführen zu\n\nlassen.\n\nIn der Zeit von September 1993 bis Juli 1994 bauten die Beklagten im\n\nObergeschoß des Hauses eine Wohnung aus, die sie Mitte 1994 bezogen. Bis\n\nHerbst 1994 wurden die von der Klägerin und Frau M. genutzten Räumlichkei-\n\nten von den Beklagten modernisiert.\n\nJedenfalls ab Oktober 1994 war Frau M. in vollem Umfange pflegebe-\n\ndürftig.\n\nMit Schreiben vom 15. November 1994 ließ die Klägerin durch ihren\n\ndamaligen Rechtsanwalt den Beklagten eine Frist bis zum 16. Dezember 1994\n\nzur Erfüllung des notariellen Vertrages setzen, weil das Altenteilsrecht von den\n\nBeklagten noch immer nicht so gewährt werde, wie es vertraglich festgelegt sei;\n\n\"bei Nichtänderung der Pflegesituation\" durch die Beklagten - so hieß es wei-\n\nter - werde von dem Recht zum Widerruf Gebrauch gemacht.\n\nSeit Mitte November 1994 war die - schwangere - Beklagte zu 2 krank-\n\ngeschrieben und ganztägig im Hause. Jedenfalls seit Mitte Dezember 1994\n\nwurde Frau M. - zumindest gelegentlich - von dem Beklagten zu 1 ausgekleidet\n\nund ins Bett gehoben; die Beklagten entfalteten insgesamt ein \"Mehr\" an Hil-\n\nfeleistungen. Seit dem 8. Februar 1995 wurde eine Hauskrankenpflege tätig,\n\ndie noch im gleichen Monat durch den Beklagten zu 1 für die Wochenenden\n\nwieder abbestellt wurde. Die Kosten für den Pflegedienst wurden von der Kran-\n\nkenkasse getragen.\n\nMit Wirkung vom 1. Mai 1995 lehnte die Klägerin die Erbringung weiterer\n\nPflegeleistungen durch die Beklagten ab. Unter dem 2. Mai 1995 ließ sie durch\n\nihren Rechtsanwalt unter Hinweis auf das vertraglich eingeräumte Recht den\n\nWiderruf der Schenkung und ein Wohnungsverbot aussprechen. Später ließ\n\nsie die Schenkung auch wegen groben Undanks widerrufen.\n\nDie Klägerin verlangt die Rückübertragung des Hausgrundstücks, weil\n\ndie Beklagten ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Pflegedien-\n\nsten gegenüber Frau M. nicht nachgekommen seien; soweit die Beklagten\n\nPflegeleistungen erbracht hätten, sei dies nur widerwillig, sporadisch und ohne\n\n\"Überzeugung\" erfolgt. Zur Begründung hat die Klägerin - in der zweiten In-\n\nstanz - ferner geltend gemacht, von den Beklagten beschimpft und mißhandelt\n\nworden zu sein.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Beklagten zu verur-\n\nteilen, das Grundstück unentgeltlich, kosten- und steuerfrei sowie - mit Aus-\n\nnahme eines Graben- und des zugunsten der Klägerin bestellten Altenteils-\n\nrechts - frei von eingetragenen Lasten aufzulassen und die Eintragung der\n\nKlägerin als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen. Die Beklagten sind dem\n\nRechtsmittel entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\n1. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich der geltend ge-\n\nmachte Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nicht auf §§ 530, 531\n\nAbs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 812 BGB stützen lasse. Die Klägerin könne\n\ndie Zuwendung nicht wegen groben Undanks widerrufen, weil nach dem Willen\n\nder Parteien ein überwiegend unentgeltliches Geschäft nicht gegeben gewesen\n\nsei. Der Wert des Hausgrundstücks, der mit 300.000,-- DM zu bemessen sei,\n\nsei durch das zu dem Altenteilsrecht gehörende Wohnungsrecht gemindert,\n\ndas mit 96.000,-- DM anzusetzen sei; die Pflegeleistungen, zu deren Erbrin-\n\ngung sich die Beklagten im Rahmen des Altenteilsrechts ferner verpflichtet\n\nhätten, stellten dagegen eine Gegenleistung der Beklagten dar, die ausgehend\n\nvon den monatlichen Kosten einer Pflegekraft einen Wert von 240.000,-- DM\n\nhabe, so daß die Gegenleistung die Zuwendung wertmäßig übersteige.\n\nDies trägt im rechtlichen Ausgangspunkt der ständigen höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung Rechnung, wonach im Falle groben Undanks der in\n\n§ 531 Abs. 2 BGB eingeräumte Anspruch nur dann auf Rückübertragung des\n\nüberlassenen Gegenstandes geht, wenn es sich bei dem widerrufenen Ge-\n\nschäft um eine - zumindest gemischte - Schenkung handelte, bei der, soweit\n\neine Gegenleistung in Betracht kommt, der unentgeltliche Charakter des Ge-\n\nschäfts überwog, was dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Gegenleistung\n\nweniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenkes betrug (Sen.Urt.\n\nv. 19.01.1999 - X ZR 42/97, NJW 1999, 1626, 1627 m.w.N.). Auch die Anwen-\n\ndung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall läßt Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen.\n\nb) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht ver-\n\nkannt, daß in dem Vertrag vom 26. November 1992 im Zusammenhang mit der\n\nGrundstücksübertragung von einer \"Schenkung\" die Rede war und die Parteien\n\ndie Grundstücksübertragung als Schenkung behandelt wissen wollten. In dem\n\nangegriffenen Urteil wird ausdrücklich ausgeführt, daß die Parteien jedenfalls\n\neine teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung der Klägerin gewollt hätten, weil\n\ndas Grundstück ausdrücklich schenkweise habe überlassen werden sollen.\n\nc) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe bei\n\nder Bewertung des Hausgrundstücks mit nur 300.000,-- DM die Denkgesetze\n\nund die allgemeine Lebenserfahrung außer acht gelassen. In ihrer Berufungs-\n\nbegründung hatte die Klägerin selbst - von den Beklagten unbestritten - vorge-\n\ntragen, daß der Bodenrichtwert für C. bei 230,-- DM/m² gelegen habe, woraus\n\nsich für das 932 m² große Grundstück ein Bodenwert von 214.316,-- DM er-\n\nrechne; unter Berücksichtigung der damaligen Bebauung betrage der Wert des\n\nHausgrundstücks deshalb mindestens 300.000,-- DM. Hiermit steht die Be-\n\nwertung des Berufungsgerichts im Einklang. Die von ihm herangezogenen ver-\n\nöffentlichten Bodenrichtwerttabellen bestätigten, daß die Bodenpreise in C. bei\n\nca. 230,-- DM/m² lagen. Es war eine vertretbare Ausübung des dem Tatrichter\n\ndurch § 287 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums, sich auch ansonsten\n\nnach der Wertangabe der Klägerin zu richten.\n\nd) Ebensowenig kann der Meinung der Revision beigetreten werden,\n\ndas Berufungsgericht sei an die im Vertrag vom 26. November 1992 angege-\n\nbenen Werte gebunden, weshalb der Wert des Altenteils auf 3.600,-- DM jähr-\n\nlich habe bemessen werden müssen. Denn im Rahmen der hier vorzunehmen-\n\nden Bewertung kommt es auf die objektiven Werte an. Erst wenn sich eine ob-\n\njektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, bedarf es - zur Fest-\n\nstellung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt (BGH, Urt. v. 14.02.1993\n\n- XII ZR 232/91, FamRZ 1993, 1047, 1048) - der weiteren Prüfung, ob die Par-\n\nteien um die Wertdifferenz zwischen Zuwendung und Gegenleistung wußten\n\nund wollten, daß der nicht durch die Gegenleistung abgegoltene Teil dem Zu-\n\nwendungsempfänger unentgeltlich zugewandt wird. Bei der Feststellung des\n\nobjektiven Wertes der Zuwendung können Wertangaben, welche die Parteien\n\nim Schenkungsvertrag gemacht haben, nicht den Ausschlag geben.\n\nDa der Wert eines zugewendeten Grundstücks um den dinglicher Bela-\n\nstungen zu mindern ist (BGHZ 107, 156; Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 42/97,\n\nNJW 1999, 1626, 1627), und da weitere Rügen gegen die tatrichterliche Be-\n\nwertung des als Bestandteil des Altenteilrechts versprochenen und vom Beru-\n\nfungsgericht zu Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit übernommen\n\nangesehenen Wohnrechts mit 96.000,-- DM nicht erhoben sind, hat das Beru-\n\nfungsgericht nach allem ohne Rechtsfehler den Wert der Zuwendung, welche\n\ndie Beklagten erhalten haben, mit insgesamt 202.000,-- DM festgestellt.\n\ne) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Berechnung des Wertes\n\nder Pflegeleistung durch das Berufungsgericht, wobei sowohl verkannt worden\n\nsei, daß Frau M. nicht fünf Jahre lang ein Pflegefall gewesen sei und Pflegelei-\n\nstungen bei der Klägerin bisher nicht angefallen seien, als auch die Leistungen\n\naus der gesetzlichen Pflegeversicherung übersehen worden seien.\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der von den Be-\n\nklagten vertraglich versprochenen Pflegeleistungen ist der Vertragsabschluß.\n\nAm 26. November 1992 wie am 12. September 1994, als die Parteien die Ver-\n\npflichtung zu Pflegeleistungen präzisiert haben, war nicht absehbar, in wel-\n\nchem Umfang Frau M. und die Klägerin pflegebedürftig sein und Pflegeleistun-\n\ngen in Anspruch nehmen würden. Die tatsächlich bisher in Anspruch genom-\n\nmenen Leistungen konnten deshalb nicht entscheidend sein. Das Berufungsge-\n\nricht mußte vielmehr mit Prognosen arbeiten. Das ist geschehen. Das Beru-\n\nfungsgericht ist aufgrund der Sterbetafel von einer Lebenserwartung der Kläge-\n\nrin bei Vertragsabschluß von ca. 20 Jahren und bei Frau M. von ca. 7 Jahren\n\nausgegangen. Die Zeit der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit hat es sodann\n\nmit jeweils fünf Jahren bemessen. Auch die Revision zeigt nicht auf, was hieran\n\nrechtsfehlerhaft sein könnte. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung\n\nkonnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzliche Pfle-\n\ngeversicherung erst nach Vertragsabschluß eingeführt worden ist.\n\nf) Vergeblich beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht\n\nin der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Pflegeleistungen eine\n\nGegenleistung für die Zuwendung der Klägerin und insoweit keine Auflage ge-\n\nmäß § 525 BGB gesehen hat.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer Auslegung des-\n\nsen, was die Parteien nach den Umständen des Falls als gewollt erklärt haben.\n\nEine vom Tatrichter vorgenommene Auslegung darf vom Revisionsgericht je-\n\ndoch nur beanstandet werden, wenn der Tatrichter gegen gesetzlich oder all-\n\ngemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze oder allgemein\n\nanerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrensfehlerhaft vorge-\n\ngangen ist (st. Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992,\n\n1967, 1968). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.\n\ng) Da nach allem der Zuwendung der Klägerin mit einem Wert von\n\n202.000,-- DM eine von den Beklagten versprochene Gegenleistung im Wert\n\nvon 240.000,-- DM gegenübersteht, kann das Herausgabeverlangen der Kläge-\n\nrin mangels objektiver Bereicherung der Beklagten nicht auf § 531 Abs. 2 BGB\n\ngestützt werden, selbst wenn den Beklagten grober Undank anzulasten ist. Es\n\nbedeutet deshalb entgegen der Meinung der Revision auch keinen Begrün-\n\ndungsmangel, daß das Berufungsgericht insoweit nicht auf das Vorbringen der\n\nKlägerin eingegangen ist, wonach einer der Beklagten die Klägerin am 22. Juni\n\n1996 grob beleidigt und sowohl am 30. Juli 1996 als auch am 20. April 1997\n\ntätlich angegriffen haben soll.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den in dem Vertrag vom 26. November\n\n1992 vorgesehenen Vorbehalt zwar als Vereinbarung eines vertraglichen\n\nRücktrittsrechts gewertet, aber gemeint, daß auch ein Rückgewähranspruch\n\ngemäß § 346 BGB der Klägerin nicht zustehe, weil nicht festgestellt werden\n\nkönne, daß die Beklagten in der Zeit vom 17. Dezember 1994 bis 30. April\n\n1995 ihre im Rahmen des Altenteilsrechts übernommene Verpflichtung zur\n\nPflegeleistung nachhaltig grob verletzt hätten.\n\na) Auf diesen Zeitraum hat das Berufungsgericht abgestellt, weil die\n\nKlägerin sich ab dem 1. Mai 1995 die Erbringung sämtlicher Versorgungslei-\n\nstungen durch die Beklagten verbeten habe und weil sie angesichts der mit\n\nAnwaltsschreiben vom 15. November 1994 gesetzten Frist durch das Verbot\n\ndes widersprüchlichen Verhaltens gehindert sei, sich auf vor Ablauf der Frist\n\nbegangenes vertragswidriges Verhalten der Beklagten zu berufen.\n\nDas läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Vergeblich verweist die Re-\n\nvision demgegenüber darauf, daß sich die Pflegeverpflichtung der Beklagten\n\nbereits aus dem notariellen Vertrag vom 26. November 1992 ergeben habe.\n\nDenn das ändert nichts daran, daß es als widersprüchlich angesehen werden\n\nkann, wenn die Klägerin, nachdem sie den Beklagten eine Frist zur Erfüllung\n\nihrer Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen gesetzt hat, den Rück-\n\ntritt mit Verletzungen dieser Verpflichtung begründete, die vor Fristablauf vor-\n\ngekommen sind. Erkennbarer Zweck der Fristsetzung vom 15. November 1994\n\nwar es gerade, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wenn die Beklagten ihrer\n\nVerpflichtung in Zukunft nachkommen würden. Damit wäre es nicht vereinbar,\n\nfür die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts auf die Zeit vor Fristablauf zu-\n\nrückzugreifen.\n\nb) Eine nachhaltig grobe Pflichtverletzung durch die Beklagten in der\n\nmaßgeblichen Zeit hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, weil so-\n\nwohl die seit dem 8. Februar 1995 erfolgte Hinzuziehung des Pflegedienstes\n\nals auch der Umstand, daß für diese Hauskrankenpflege die Krankenkasse\n\naufgekommen und die Beklagten Kosten hierfür bislang nicht aufgewendet\n\nhätten, schon einen groben Verstoß nicht darstellten und weil das Gericht im\n\nübrigen die Überzeugung gewonnen habe, daß die im Rahmen der ergänzend\n\ndurchgeführten Beweisaufnahme vernommene Zeugin A. S. die Wahrheit ge-\n\nsagt habe, als sie unter Angabe einzelner Betreuungsleistungen der Beklagten\n\naus eigenem Erleben bekundet habe, die Beklagten hätten bei der Pflege von\n\nFrau M. alles getan, was sie nach den Umständen hätten tun können.\n\nAuch das liegt im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung\n\nund läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\naa) In Anbetracht der nachträglichen Vereinbarung vom 12. September\n\n1994 sollte die Verpflichtung der Beklagten darin bestehen, die Kosten der Be-\n\ntreuung (Haushaltshilfe und Pflegehilfe) im Falle der Pflegebedürftigkeit an der\n\nPerson oder für die Person der Klägerin und/oder der Frau M. zu tragen, wobei\n\nden Beklagten freistehen sollte, die Pflege selbst zu übernehmen oder durch\n\nDritte ausführen zu lassen. Das bedeutet zum einen, daß Dritte hinzugezogen\n\nwerden durften, ohne eine Pflichtverletzung zu begehen, zum anderen freilich\n\nauch, daß die Beklagten an ihrer Stelle tätige Dritte zu bezahlen hatten. Die\n\nMißachtung dieser Pflicht, was die Betreuung von Frau M. durch eine außen-\n\nstehende Krankenhilfe anlangt, mußte aber nicht als grobe Pflichtverletzung\n\nangesehen werden, weil Zweck der Abrede der Parteien war bzw. ist, eine für\n\ndie Klägerin und Frau M. kostenfreie Pflege zu gewährleisten und Frau M. die-\n\nse ab 8. Februar 1995 auch tatsächlich erhalten hat; das tatsächliche Gesche-\n\nhen in dieser Zeit weicht von dem Vereinbarten praktisch nur dadurch ab, daß\n\ndie Beklagten in Anbetracht des Eintritts der Krankenkasse bislang vermeidba-\n\nre Kosten erspart haben.\n\nbb) Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten\n\nRügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet\n\n(§ 565 a ZPO).\n\n3. Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, die Klage sei auch\n\nnicht wegen Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Bei der Pflegever-\n\npflichtung der Beklagten handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das\n\ndurch außerordentliche Kündigung beendet werden könne, insbesondere dann,\n\nwenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört sei.\n\nAufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzung könne hiervon zwar ausge-\n\ngangen werden; der Klägerin sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses\n\njedoch zumutbar, weil die Beklagten ihrer Pflegeverpflichtung auch dadurch\n\nnachkommen könnten, daß sie die Dienste Dritter in Anspruch nähmen, zumal\n\nmangels anderweiter Darlegungen nicht davon ausgegangen werden könne,\n\ndaß die Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien allein auf ein Verschulden\n\nder Beklagten zurückzuführen sei.\n\nDemgegenüber verweist die Revision darauf, daß das vereinbarte Al-\n\ntenteilsrecht auch das Wohnrecht der Klägerin umfasse. Aufgrund des bisheri-\n\ngen Prozeßverhaltens der Beklagten und deren Tätlichkeiten und Beleidigun-\n\ngen, die ebenfalls berücksichtigt werden müßten, sei es der Klägerin nicht\n\nmehr zumutbar, mit den Beklagten weiterhin \"unter einem Dach\" zu wohnen.\n\nDiese Rüge der Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nDie Kündigung eines Vertragsverhältnisses hat regelmäßig nur die Fol-\n\nge, daß das Vertragsverhältnis für die Zukunft aufgelöst wird. Bereits erbrachte\n\nLeistungen sind nicht zurückzugewähren (BGHZ 73, 350, 354; RGZ 90, 328,\n\n330). Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß bei reinen Dauerschuldverhält-\n\nnissen eine Rückabwicklung faktisch oft nicht mehr durchgeführt werden kann\n\nund deshalb Auseinandersetzungen hierüber vermieden werden müssen. Da\n\ndie vom Berufungsgericht als Kündigung gewerteten Widerrufserklärungen der\n\nKlägerin ersichtlich gleichwohl zur Rückauflassung des Hausgrundstücks füh-\n\nren sollten, hätte das Berufungsgericht unter diesen Umständen erwägen müs-\n\nsen, ob ihnen und der Klage nicht auch die Berufung auf ein anderes Rechtsin-\n\nstitut zugrunde liegt, das eine solche Rechtsfolge ermöglicht. Dies war hier um\n\nso mehr geboten, als das Berufungsgericht eine Zerstörung des Vertrauens-\n\nverhältnisses zwischen den Parteien angenommen hat und nach der Recht-\n\nsprechung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, wenn\n\nbei einem Vertrag mit Versorgungsvereinbarung diese Abrede auf eine dauer-\n\nhafte, vom gegenseitigen Vertrauen der Vertragsparteien getragene Beziehung\n\nangelegt ist und dieses Vertrauensverhältnis heillos zerstört ist (BGH, Urt. v.\n\n20.03.1981 - V ZR 152/79, DB 1981, 1615). Obwohl einem Wegfall der Ge-\n\nschäftsgrundlage in erster Linie durch eine sachgerechte Anpassung des be-\n\neinträchtigten Schuldverhältnisses Rechnung zu tragen ist (st. Rspr., vgl. etwa\n\nBGHZ 47, 52), kann nämlich ein solches Geschehen im Einzelfall auch zu ei-\n\nnem nach den Regeln des Bereicherungsrechts zu behandelnden (BGHZ 109,\n\n144) Anspruch auf Rückabwicklung führen, dann nämlich, wenn gerade dies\n\nzur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unver-\n\neinbarer Folgen unabweisbar erscheint (vgl. BGHZ 133, 316, 321 m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht wird deshalb den Sachverhalt auch unter diesem\n\nrechtlichen Gesichtspunkt aufzuklären und zu würdigen haben. Es wird dabei\n\n- wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht wie bisher allein die Erbrin-\n\ngung der Pflegeleistungen in den Blick nehmen dürfen. Auch die Nutzung des\n\nWohnrechts und die sich hieraus ergebenden Beziehungen der Parteien wird\n\nes zu berücksichtigen haben, weil auch sie das Vertrags- und Vertrauensver-\n\nhältnis der Parteien bestimmen. In diesem Zusammenhang kann entscheiden-\n\nde Bedeutung vor allem dem bisher vom Berufungsgericht unbeachtet gelas-\n\nsenen Vorbringen der Klägerin zukommen, auf das sich die Revision ausdrück-\n\nlich bezogen hat. Danach soll der Beklagte zu 1 die Klägerin nicht nur beleidigt\n\nhaben, indem er ihr gegenüber am 22. Juni 1996 geäußert haben soll, es wer-\n\nde Zeit, daß \"die alte Kuh\" eine andere Bleibe finde und endlich von hier ver-\n\nschwinde; vor allem soll der Beklagte zu 1 die Klägerin unter anderem am\n\n20. April 1997 auf die linke Gesichtshälfte geschlagen haben, so daß sie hin-\n\ngefallen sei und sich verletzt habe, was das Amtsgericht P. mit einem Strafbe-\n\nfehl wegen Körperverletzung über 20 Tagessätze à 50,-- DM geahndet habe.\n\nAuch wenn sich das Vorbringen der Klägerin zu Tätlichkeiten und Beleidigun-\n\ngen als richtig erweist, wird in Erwägung gezogen werden müssen, ob lediglich\n\neine Anpassung des Vertragsverhältnisses etwa dahin notwendig \n\nist,\n\ndaß die Beklagten zum Auszug aus dem Haus und - sobald die Klägerin pfle-\n\ngedürftig wird - zur Einschaltung eines Pflegedienstes verpflichtet werden, oder\n\nob es unabweisbar ist, daß die Beklagten den Besitz oder das Eigentum an\n\ndem Hausgrundstück auf die Klägerin zurückübertragen.\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-11/x-zr-246-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-11/x-zr-246-98","retrieved":"2026-07-10 11:07:16.788742+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-11/x-zr-246-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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