{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-04-11","aktenzeichen":"X ZR 19/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 BGB § 635 Zur Haftung des Unternehmens für die objektiv unrichtige Erklärung, verloren- gegangene Daten auf einer EDV-Anlage seien nicht wiederherzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 19/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. April 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 276\n\nBGB § 635\n\nZur Haftung des Unternehmens für die objektiv unrichtige Erklärung, verloren-\n\ngegangene Daten auf einer EDV-Anlage seien nicht wiederherzustellen.\n\nBGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 19/98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. April 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden,\n\ndie Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1997 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des\n\nBeklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-\n\non, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte, ein Zahnarzt, hat bei der Klägerin eine EDV-Anlage mit\n\nProgrammen für seine Praxis erworben. Nachdem er im März 1994 nicht mehr\n\nauf die Festplatte des Rechners zugreifen konnte, hat er diesen nach seiner\n\nDarstellung der Klägerin mit dem Auftrag zugesandt, entweder die Festplatte\n\nzu reparieren oder die Daten auf eine andere Platte zu übertragen. Kurze Zeit\n\nnach Eingang des Rechners teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß die\n\nDaten von der Platte nicht mehr zu retten seien, und forderte ihn auf, die von\n\nihm erstellten Bänder mit Datensicherungen zu übersenden. Eine Wiederher-\n\nstellung der Daten von diesen Bändern gelang der Klägerin ebenfalls nicht.\n\nWie sie geltend macht, seien die Bänder teilweise nicht zu lesen gewesen bzw.\n\nwiesen eine Inkonsistenz auf.\n\nParallel zu ihren Reparaturbemühungen hat die Klägerin dem Beklagten\n\neine neue Computeranlage überlassen, in die dieser die relevanten Daten sei-\n\nner Praxis und seiner Patienten von Hand eingegeben hat. Nachdem die Repa-\n\nraturbemühungen der Klägerin endgültig gescheitert waren, hat sie von ihm\n\nunter anderem den vereinbarten Kaufpreis für diese Anlage verlangt. Zwi-\n\nschenzeitlich hatte der Beklagte die Festplatte des ursprünglichen Rechners\n\neinem anderen Unternehmen übergeben, das nach seiner Behauptung von\n\nfrüheren Mitarbeitern der Klägerin gegründet worden ist. Diesem Unternehmen\n\nist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb weniger Stun-\n\nden gelungen, die Festplatte lauffähig und die darauf befindlichen Daten zu-\n\ngänglich zu machen.\n\nGestützt hierauf hat der Beklagte gegenüber der Kaufpreisforderung der\n\nKlägerin mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Zu deren Begründung\n\nhat er geltend gemacht, er habe für die fristgerechte Bestellung der Quartals-\n\nabrechnung für das erste Vierteljahr 1994 Anfang April die Daten in den neuen\n\nRechner von Hand eingeben und dabei auf Fremdkräfte, unter anderem seine\n\nEhefrau, zurückgreifen müssen. Diesen Kräften habe er eine Vergütung in der\n\nGrößenordnung von insgesamt 75.000,-- DM gezahlt. Diesen Aufwand müsse\n\ndie Klägerin ersetzen, nachdem sich herausgestellt habe, daß die Festplatte\n\nund die darauf befindlichen Daten mit einfachen Mitteln zu retten gewesen wä-\n\nren. Die von ihr gegebene Auskunft, eine solche Reparatur sei unmöglich, sei\n\nobjektiv falsch gewesen. Diesen Fehler habe sie auch subjektiv zu vertreten.\n\nSoweit seine Ansprüche nicht durch die Aufrechnung gegenüber der Klagefor-\n\nderung verbraucht sind, hat er - nachdem die Klägerin ihre Forderung im Kla-\n\ngewege geltend gemacht hat - wegen des verbleibenden Restbetrages Wider-\n\nklage erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Klage - abgesehen von einem Restbetrag, dem\n\ngegenüber es eine Aufrechnung ausgeschlossen hat - abgewiesen und die\n\nKlägerin auf die Widerklage im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die ge-\n\ngen diese Entscheidung gerichtete Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsge-\n\nricht hat den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für die Anlage und Strea-\n\nmerbänder verurteilt und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen\n\ndiese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine\n\nabgewiesenen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel ent-\n\ngegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, daß der Kläge-\n\nrin ursprünglich ein Anspruch auf Vergütung der an den Beklagten veräußerten\n\nzweiten Computeranlage zusteht, den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\n\nnach Grund und Höhe als unstreitig bewertet hat. Die Revision ist dem nicht\n\nentgegengetreten. Der Streit der Parteien betrifft allein die von dem Beklagten\n\ngeltend gemachten Gegenansprüche.\n\nII. 1. Die Zurückweisung der Aufrechnung und die Abweisung der Wi-\n\nderklage hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß dem Beklagten Ersatz-\n\nansprüche gegen die Klägerin nicht zustünden, weil es an dem dafür erforderli-\n\nchen Verschulden auf seiten der Klägerin fehle. Zwar sei ihre Erklärung, ein\n\nZugriff auf die Festplatte sei nicht mehr möglich und die dort befindlichen Da-\n\nten könnten daher nicht zurückgewonnen werden, objektiv falsch gewesen. Im\n\nRahmen ihrer Möglichkeiten sei sie jedoch ordnungsgemäß vorgegangen, um\n\neinen Datentransfer von dem alten auf den neuen Rechner zu ermöglichen.\n\nNach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. habe sie die gleichen Maß-\n\nnahmen getroffen wie das später von dem Beklagten eingeschaltete Unter-\n\nnehmen. Zwar habe der Zeuge möglicherweise nicht eine in jeder Hinsicht ge-\n\ngenüber der schadhaften baugleiche Steuerelektronik an der Festplatte be-\n\nnutzt. In ihrem Altbestand habe sich eine solche jedoch nicht befunden; diese\n\nhabe von ihr auch nicht beschafft werden können. Es sei daher schon \"Glück\"\n\ngewesen, daß man auf die bei der Klägerin vorhandene Logik überhaupt habe\n\nzurückgreifen können. Die Vorhaltung weiterer Altmodelle sei von ihr nicht zu\n\nverlangen, zumal der Benutzer eines Computers die Möglichkeit habe, wichtige\n\nDaten auf Bändern zu sichern.\n\nDer Klägerin könne auch nicht vorgeworfen werden, daß sie den Be-\n\nklagten nicht auf die Möglichkeit der Wiedergewinnung von Daten bei Verwen-\n\ndung eines baugleichen Festplattencontrollers hingewiesen habe. Daß ein sol-\n\nches Modell im Handel frei erhältlich gewesen sei, könne dem Parteivortrag,\n\ninsbesondere dem des Beklagten, nicht entnommen werden. Die Wahrschein-\n\nlichkeit, den Anbieter eines solchen Bauteils innerhalb der kurzen zur Verfü-\n\ngung stehenden Zeit bis zum notwendigen Abschluß der Quartalsabrechnung\n\naufzufinden, sei außerordentlich gering gewesen, so daß man vom Verlust der\n\nDaten habe ausgehen müssen. Hinzugekommen sei, daß die Datensicherung\n\nauch aus einem anderen Grunde nicht kalkulierbar und im Ergebnis zufällig\n\nsei, da es sich nach der Aussage des Zeugen S., der die Daten dann letzt-\n\nlich zurückgewonnen habe, auch bei der Verwendung eines identischen Chips\n\num eine Zitterpartie gehandelt habe. Damit lägen die Umstände des Falles so,\n\ndaß der Klägerin ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne.\n\n2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Anforderungen an die Feststellung des erforderlichen Verschul-\n\ndens auf seiten der Klägerin überspannt; zugleich hat es bei seiner Wertung\n\nwesentlichen Sachvortrag des Beklagten übergangen, wie die Revision mit\n\nRecht beanstandet.\n\na) Wie das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend ausgeführt\n\nhat, kommen im vorliegenden Fall zugunsten des Beklagten Ansprüche aus\n\npositiver Forderungsverletzung in Betracht. Die Erklärung der Klägerin, daß die\n\nDaten von der Festplatte nicht zurückgewonnen werden könnten, war objektiv\n\nfalsch. Schon darin ist eine objektive Pflichtverletzung der Klägerin zu sehen.\n\nSie war die wesentliche Ursache dafür, daß der Beklagte in die nach seiner\n\nDarstellung kostenintensive Neueingabe aller für die Abrechnung benötigten\n\nAngaben eingetreten ist. Im Rahmen des durch die Übergabe der Festplatte\n\nzur Reparatur und zur Wiedergewinnung der Daten begründeten Vertragsver-\n\nhältnisses durfte der Beklagte erwarten, daß die als Fachunternehmen auftre-\n\ntende Klägerin ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage, insbe-\n\nsondere über die objektiv bestehenden Möglichkeiten einer Reparatur der\n\nFestplatte und die für ihn in erster Linie wesentliche Frage der Rückgewinnung\n\nder Daten aufklärte und dabei auch über solche Möglichkeiten informierte, die\n\nnur eine geringe Chance der Realisierung boten. Darauf, ob anderweitig nur\n\ngeringe Chancen einer Wiedergewinnung der Daten bestanden, kommt es in\n\ndiesem Zusammenhang nicht an. Der Auftraggeber kann erwarten, von einem\n\nFachunternehmen zutreffend und umfassend über alle Möglichkeiten der Repa-\n\nratur unterrichtet zu werden. Die Entscheidung darüber, ob auch wenig aus-\n\nsichtsreiche andere Wege beschritten werden sollen, obliegt allein ihm. Darin,\n\ndaß die Klägerin dem nicht nachgekommen ist, sondern dem Beklagten dar-\n\nüber hinaus eine objektiv unrichtige Erklärung gegeben hat, liegt eine Verlet-\n\nzung der vertraglichen Schutzpflichten durch sie, die eine Schadensersatz-\n\npflicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung auslösen\n\nkann. Daß die Erklärung objektiv unrichtig war, ist durch das Berufungsgericht\n\nfestgestellt worden; die Revisionserwiderung hat insoweit einen Rechtsfehler\n\nnicht aufzeigen können. Das Berufungsgericht ist der Aussage des Zeugen\n\nS. gefolgt, der bekundet hat, er habe durch einen bloßen Austausch des\n\nfestplatteneigenen Controllers die Festplatte wieder gängig und die darauf ge-\n\nspeicherten Daten zugänglich machen können.\n\nBei diesem Sachverhalt war es Sache der Klägerin, sich hinsichtlich des\n\nVerschuldens für die objektiv festzustellende Pflichtverletzung zu entlasten.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Schuldner ent-\n\nsprechend dem Rechtsgedanken des § 282 BGB darlegen und gegebenenfalls\n\nbeweisen, daß er eine objektiv feststehende und zu einem Schaden führende\n\nPflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wenn die Schadensursache - wie hier -\n\nin seinem Verantwortungsbereich liegt (vgl. BGHZ 64, 46, 51; 66, 51, 53; siehe\n\nauch Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 282 BGB Rdn. 8 m.w.N.). Dieser\n\nEntlastungsbeweis ist nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht\n\ngeführt. Für einen Sachkundigen waren die Erklärungen der Klägerin nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts erkennbar unvollständig und ungenau.\n\nDanach hat sich die Klägerin nicht darauf beschränkt, ihr eigenes subjektives\n\nUnvermögen zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten darzulegen, son-\n\ndern sie hat gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, eine Wieder-\n\nherstellung oder Wiedergewinnung der Daten sei objektiv und damit schlecht-\n\nhin unmöglich. Hiervon durfte sie auch vor dem Hintergrund der vom Beru-\n\nfungsgericht festgestellten Marktverhältnisse nicht ausgehen. Auch wenn man\n\nmit der angefochtenen Entscheidung annimmt, daß sich die Klägerin nicht mit\n\ndem Einbau der Festplatte in verschiedene Rechner begnügt, sondern weitere\n\nMaßnahmen einschließlich eines Austausches des Festplattencontrollers er-\n\ngriffen hat, durfte sie gegenüber ihrem Kunden nicht in der geschehenen Wei-\n\nse darstellen, daß eine Reparatur ausgeschlossen sei. Als ein auf dem ein-\n\nschlägigen Sektor tätiges Fachunternehmen mußte sie erkennen, jedenfalls\n\naber mit der Möglichkeit rechnen, daß sie noch nicht alles unternommen hatte,\n\num einen Zugriff auf die Festplatte zu ermöglichen. Insoweit ist das Berufungs-\n\ngericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der für die Klägerin\n\ntätige Mitarbeiter nicht einmal geprüft hatte, ob die von ihm als Austausch her-\n\nangezogene Platine der gleichen Revision wie der defekte Controller ent-\n\nstammte. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge H., der die Reparaturarbeiten\n\nausgeführt \n\nhatte,\n\nangegeben, auf die Revision der Platte nicht geachtet zu haben, und es als gut\n\nmöglich bezeichnet, daß er den Controller einer anderen Revision eingebaut\n\nhatte. Damit war auch aus seiner Sicht eine Kompatibilität der Controller nicht\n\ngesichert. Das schloß eine abschließende Beurteilung der Wiederherstel-\n\nlungsmöglichkeiten aus und ließ allenfalls die Aussage zu, daß der Klägerin\n\neine solche Reparatur nicht möglich war.\n\nIn diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf\n\nverweisen, daß - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ihr ein entspre-\n\nchender Controller nicht zur Verfügung stand und von ihr auf dem Markt auch\n\nnicht beschafft werden konnte. Die Vertragsverletzung der Klägerin liegt nicht\n\ndarin, daß sie eine solche Beschaffung nicht vorgenommen hat; eine Ersatz-\n\npflicht kann sich vielmehr schon daraus ergeben, daß sie dem Beklagten ge-\n\ngenüber behauptet hat, daß eine Reparatur objektiv unmöglich sei, ohne ihn\n\nauf die anderweiten Möglichkeiten, mögen diese auch fernliegend gewesen\n\nsein, hinzuweisen.\n\nRechtsfehlerhaft ist die Wertung des Berufungsgerichts zum Vertreten-\n\nmüssen darüber hinaus auch deshalb, weil diese auf die subjektiven Fähigkei-\n\nten und Möglichkeiten der Klägerin abstellt. Abweichend vom Strafrecht gilt im\n\nZivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürf-\n\nnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. dazu Palandt/Heinrichs,\n\n§ 276 BGB Rdn. 15 m.w.N.). Es kommt daher nicht darauf an, welche Fähig-\n\nkeiten und Fertigkeiten die Klägerin individuell besaß; Maßstab für das Ver-\n\nschulden ist vielmehr, welche Sorgfalt von einem Schuldner in der Lage der\n\nKlägerin erwartet werden kann. Daß ein solcher Schuldner nicht hatte erken-\n\nnen lassen, daß die erteilte Auskunft falsch war und aus der Sicht des Beklag-\n\nten die Suche nach weiteren Lösungen zu Unrecht als unsinnig erscheinen\n\nlassen mußte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.\n\nb) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist die angefochtene Entscheidung\n\nauch, soweit darin Ersatzansprüche des Beklagten wegen der Fehler bei den\n\nSicherungsbändern deshalb verneint werden, weil der Beklagte die Ursächlich-\n\nkeit eines Fehlverhaltens der Klägerin für die mangelnde Lesbarkeit der Siche-\n\nrungsbänder nicht schlüssig dargelegt habe. Mit dieser Würdigung hat das Be-\n\nrufungsgericht die Anforderungen an die ausreichende Darlegung der An-\n\nspruchsvoraussetzungen überspannt.\n\naa) Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Darle-\n\ngungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz\n\ngeeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden\n\nerscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991,\n\n2707, 2709 = MDR 1992, 66, 67; v. 15.12.1994 - VII ZR 140/93, NJW-RR 1995,\n\n722 u. v. 1.2.1995 - IV ZR 265/93, NJW-RR 1995, 724). Dabei richtet sich der\n\nUmfang der erforderlichen Darlegung zum einen nach der Einlassung des\n\nGegners und zum anderen nach dem, was der Partei an näheren Angaben zu-\n\nmutbar und möglich ist (zur Begrenzung der Darlegungslast durch die Zumut-\n\nbarkeit vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1995 - IV ZR 31/94, MDR 1995, 407 = NJW 1995,\n\n1160; Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 55/97, NJW-RR 2000, 343, 344 - Werbefotos).\n\nDem genügt das Vorbringen des Beklagten. Dieser hat in der Klageerwiderung\n\ngeltend gemacht, daß die Fehlerhaftigkeit der Datenstruktur auf den Streamer-\n\nbändern auf einen Programmierfehler der Klägerin, die das Sicherungspro-\n\ngramm geliefert und gepflegt hatte, zurückzuführen sei, und sich insoweit zum\n\nBeweis auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Im gleichen Schriftsatz\n\nhat er sein Vorbringen dahin ergänzt, daß die Klägerin ihm, dem Beklagten,\n\nschon 1986/1987 ein nach ihren Angaben untaugliches Datensicherungssy-\n\nstem verkauft habe, weil die von der Klägerin gefertigte Software eine Daten-\n\nstruktur auf den Bändern hergestellt habe, die eine Rekonstruktion nicht zulas-\n\nse. Dieses Vorbringen hat er mit Schriftsatz vom 9. November 1995 wiederholt\n\nund mit Schriftsatz vom 22. Januar 1996 weiter geltend gemacht, daß er die\n\nDatensicherungen regelmäßig in einer der Üblichkeit entsprechenden Weise\n\nvorgenommen habe. Mehr als diese Darlegung ist von einem technischen Lai-\n\nen wie dem Beklagten nicht zu erwarten. Zugleich müssen diese Ausführungen\n\ngenügen, um einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dem Anspruch auf\n\nFachkunde am Markt auftritt, eine sachliche Stellungnahme zu ermöglichen,\n\ninsbesondere dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - die Bänder erhalten\n\nhat und untersuchen konnte. Tatsächlich ist die Klägerin auch sachlich auf die-\n\nses Vorbringen des Beklagten eingegangen, indem sie vorgetragen hat, die\n\nmangelnde Eignung der Kopien sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte\n\nalte Bänder verwendet habe, die schadhaft gewesen seien.\n\nBei dieser Ausgangslage durfte das Berufungsgericht die Behauptung\n\ndes Beklagten nicht als unsubstantiiert zurückweisen. Auch im Zivilverfahren\n\ndarf der Richter von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Be-\n\nweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, die Erheblich-\n\nkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen mangels näherer Bezeichnung nicht\n\nbeurteilt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1994 - VII ZR 140/93, NJW\n\n1995, 722), wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Be-\n\nhauptung gekleidet, tatsächlich aber erkennbar aus der Luft gegriffen (BGH,\n\nUrt. v. 12.6.1996 - VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212), also ohne greifbare\n\nAnhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1995\n\n- VI ZR 178/94, MDR 1995, 738 = NJW 1995, 2111), oder wenn es auf die un-\n\nter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt. Dabei ist sowohl bei der Zurück-\n\nweisung eines Beweismittels als ungeeignet (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v.\n\n28.2.1992 - 2 BvR 1179/91, NJW 1993, 254) als auch bei der Annahme von\n\nWillkür oder Mißbrauch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das\n\nFehlen jeglicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (vgl. BGH, Urt. v.\n\n25.4.1995 - VI ZR 178/94, MDR 1995, 738 = NJW 1995, 2111). Das gleiche gilt\n\ndann, wenn sich der Antrag als Ausforschungsbeweis darstellt, der angenom-\n\nmen wird, wenn eine Partei die beweiserheblichen Tatsachen erst durch die\n\nBeweisaufnahme zu erfahren sucht, um sie zur Grundlage ihres eigenen neuen\n\nProzeßvortrages zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW\n\n1984, 2888, 2889). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine unzulässige Ausforschung\n\nnicht vor, wenn eine Prozeßpartei mangels der nur bei einem Sachkundigen\n\nvorhandenen Erkenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, von ihr zu-\n\nnächst nur vermutete Angaben als Behauptung in einen Rechtsstreit einzufüh-\n\nren (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160 = MDR 1995,\n\n407). Mangels näherer Kenntnis und insbesondere eines Einblicks in die kon-\n\nkret von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen bei der Erstellung und Imple-\n\nmentierung des Datensicherungsprogramms war von dem Beklagten eine über\n\ndie Behauptung, die Beklagte habe dabei Fehler gemacht, da sich nur so die\n\naufgegriffenen Mängel erklären ließen, hinausgehende Darstellung nicht zu\n\nerwarten. Diese genügt daher den Anforderungen an die Substantiierungs-\n\npflicht. Insoweit hätte das Berufungsgericht daher mit der von ihm gegebenen\n\nBegründung nicht von der Erhebung der mit der Klagebeantwortung angebote-\n\nnen Beweise absehen dürfen.\n\nbb) Die Versagung von Ersatzansprüchen erweist sich insoweit nach\n\ndem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig. Insoweit kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, daß die\n\nRechte des Beklagten verjährt sind. Nach seinen Behauptungen, zu denen das\n\nBerufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat, war die Sicherungssoft-\n\nware eine individuelle Anfertigung durch die Klägerin, so daß das ihrer Liefe-\n\nrung zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach Werkvertragsrecht zu beurteilen\n\nist. Für die hier geltend gemachten Schäden gilt dann jedoch nicht die Verjäh-\n\nrungsfrist des § 638 BGB, auch wenn - wovon mit Rücksicht auf die vom Be-\n\nklagten genannten Zeitangaben, nach denen die Programme 1986/1987 gelie-\n\nfert wurden - von einer länger zurückliegenden Abnahme auszugehen sein\n\nwird. Mit dem Ausgleich für seine Aufwendungen macht der Beklagte nicht ei-\n\nnen unmittelbar auf die Mangelhaftigkeit der Software gestützten Ersatzan-\n\nspruch geltend, sondern verlangt Ausgleich für einen auf dieser Mangelhaftig-\n\nkeit beruhenden weiteren Schaden, der rechtlich als sogenannter Mangelfolge-\n\nschaden zu qualifizieren ist. Auf diesen findet im vorliegenden Fall § 638 BGB\n\nkeine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im\n\nRahmen der §§ 635, 638 BGB von einem engen Schadensbegriff vor allem\n\ndeshalb auszugehen, weil bei Werkverträgen Mangelfolgen nicht selten nach\n\nAblauf der Verjährungsfrist des § 638 BGB eintreten, die in ihren Wirkungen\n\nverhältnismäßig schwer sind und deren Folgen bei zweckgerichteter Auslegung\n\nder Vorschriften nicht unter deren Geltungsbereich gebracht werden dürfen,\n\nsondern nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung und der für\n\ndiese geltenden Verjährungsvorschrift des § 195 BGB zu beurteilen sind. Für\n\ndie Abgrenzung zwischen den nach § 638 BGB verjährenden Mängelfolge-\n\nschäden und denen, für die die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt,\n\nist eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interes-\n\nsenabwägung ausschlaggebend, durch die das Verjährungsrisiko für Mangel-\n\nfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird\n\n(vgl. Sen.Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, MDR 1993, 426 = NJW 1993, 923,\n\n924). In den §§ 635, 638 BGB ist im Grundsatz nur der sogenannte Mangel-\n\nschaden geregelt, der dem Werk unmittelbar anhaftet, nicht hingegen der so-\n\ngenannte Mangelfolgeschaden, der zwar auch kausal durch einen Mangel be-\n\ndingt ist, aber erst durch den Hinzutritt eines weiteren Ereignisses und an an-\n\nderen Rechtsgütern realisiert wird. Dieser weitere Schaden ist grundsätzlich\n\nnach den Regeln der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen; der entspre-\n\nchende Ersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von\n\n30 Jahren nach § 195 BGB. Im einzelnen kann die Abgrenzung dabei nicht\n\nnach der in beiden Fällen erforderlichen Kausalität erfolgen, sondern nur nach\n\ndem lokalen Zusammenhang, das heißt danach, ob sich der Schaden an dem\n\nWerk selbst oder an anderen Rechtsgütern verwirklicht hat (vgl. Sen.Urt. v.\n\n25.6.1991 - X ZR 4/90, MDR 1991, 1036 = NJW 1991, 2418, 2419). Bei Anle-\n\ngung dieser Kriterien scheidet eine Anwendung des § 638 BGB hier aus, da\n\nder erforderliche lokale Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem ein-\n\ngetretenen Schaden nicht besteht. Es geht nicht allein um die mangelnde\n\nBrauchbarkeit des Sicherungsprogramms, sondern darum, daß sich infolge des\n\nFehlens dieser Brauchbarkeit ein weitergehender umfangreicher Schaden im\n\nVermögen des Beklagten entwickelt hat.\n\n3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand\n\nhaben. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen, das gegebenenfalls auch die notwendigen Feststellungen zur\n\nHöhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs zu treffen haben wird.\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-11/x-zr-19-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-11/x-zr-19-98","retrieved":"2026-07-10 11:07:12.777470+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-11/x-zr-19-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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