{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"IX ZR 442/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 929 Abs. 2; StPO §§ 111 b, 111 c Abs. 5, 111 g Abs. 2, 3 a) Die Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten in einen von der Staatsanwaltschaft gemäß § 111 b StPO beschlagnahmten Vermö- gensgegenstand des Täters setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, daß in- nerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die Arrestvollziehung ge- mäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen oder ein darauf gerichteter An- trag gestellt wird. b) Wird auf die gesonderten Anträge mehrerer Verletzter deren Zwangsvoll- streckung oder Arrestvollziehung zugelassen, bestimmt sich ihre Rangfolge nicht nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme gemäß § 111 b StPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 442/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nja\n\nVerkündet am:\n6. April 2000\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 929 Abs. 2; StPO §§ 111 b, 111 c Abs. 5, 111 g Abs. 2, 3\n\na) Die Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten in einen von der\nStaatsanwaltschaft gemäß § 111 b StPO beschlagnahmten Vermö-\ngensgegenstand des Täters setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, daß in-\nnerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die Arrestvollziehung ge-\nmäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen oder ein darauf gerichteter An-\ntrag gestellt wird.\n\nb) Wird auf die gesonderten Anträge mehrerer Verletzter deren Zwangsvoll-\nstreckung oder Arrestvollziehung zugelassen, bestimmt sich ihre Rangfolge\nnicht nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme gemäß § 111 b StPO.\n\nBGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 442/98 - OLG München\n LG München I\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter\n\nDr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 19. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember\n\n1997 und der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom\n\n22. April 1997 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage wird festgestellt, daß der Kläger gegen die\n\nBeklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus dem bei der Beklag-\n\nten unter Nr. ... geführten Konto der M. Inc. hat.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie M. Inc. (im folgenden: M.) mit Sitz in Colorado Springs, USA, unter-\n\nhält bei der verklagten Bank unter der Kontonummer ... ein Girokonto und ein\n\nWertpapierdepot. Auf das Konto überwies die M. Gelder, die nach Auffassung\n\nder Strafverfolgungsbehörden betrügerisch erlangt worden waren. Mit Verfü-\n\ngung vom 3. August 1994 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gemäß\n\n§§ 111 b, 111 c StPO \"die Forderung aus der Kontoverbindung\". Das Amtsge-\n\nricht bestätigte die Beschlagnahme mit Beschluß vom 5. August 1994 (§ 111 e\n\nAbs. 2 StPO). Unter dem 22. August 1995 beschloß das Amtsgericht, daß die\n\nBeschlagnahme das Depot mit umfasse. Zum 2. Januar 1997 wies das Giro-\n\nkonto ein Guthaben von 215.926,23 DM auf; im Depot lagen Papiere im Wert\n\nvon 382.330,20 DM.\n\nZu den von der M. Geschädigten gehört der Kläger. Zur Sicherung sei-\n\nner Schadensersatzforderung gegen die M. erwirkte er am 8. Dezember 1995\n\neine Arrestpfändung über 88.426,50 DM nebst 10.000 DM Kosten in die Forde-\n\nrungen aus dem Girovertrag und das Wertpapierdepot. Mit Beschluß vom 21.\n\nDezember 1995 ließ das Amtsgericht gemäß § 111 g Abs. 2 StPO die Arrest-\n\nvollziehung zu. Beide Beschlüsse wurden der Beklagten am 8. Januar 1996\n\nzugestellt. Über den Betrag von 88.426,50 DM zuzüglich 10 % Zinsen seit\n\n15. Januar 1996 erwirkte der Kläger am 4. Juli 1996 ein - rechtskräftig gewor-\n\ndenes - Versäumnisurteil gegen die M.. Die Beklagte lehnte eine Zahlung an\n\nden Kläger mit der Begründung ab, daß vorrangige Pfändungen und Abtretun-\n\ngen das Guthaben erschöpften.\n\nDer Kläger macht gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin Teilan-\n\nsprüche aus dem Arrest- und Pfändungsbeschluß geltend. Er verlangt Zahlung\n\nvon 10.001 DM, hilfsweise Herausgabe von Wertpapieren im gleichen Werte.\n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen mit dem Hauptantrag Erfolg. Eine im\n\nzweiten Rechtszug erhobene Widerklage der Beklagten auf Feststellung, daß\n\ndem Kläger kein Anspruch auf Zahlung aus dem gepfändeten Konto zustehe,\n\nhat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte\n\nihre Anträge auf Klageabweisung und Feststellung gemäß der Widerklage\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nA.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, selbst wenn das Wertpapierdepot\n\naußer Betracht gelassen und nur das Guthaben auf dem Girokonto in Höhe\n\nvon 215.926,23 DM berücksichtigt werde, sei die Klage begründet. Das Konto-\n\nguthaben reiche aus, um neben den bevorrechtigten Gläubigern auch den Klä-\n\nger mit seinem Zahlungsanspruch über 10.001 DM zu befriedigen. Denn bevor-\n\nrechtigte Gläubiger seien nur die Geschädigten R. mit einer Forderung von\n\n70.425 DM und O. mit einer Forderung von 84.478,12 DM. Der Geschädigte V.\n\n(Streitverkündeter zu 2) mit einer Forderung von 97.268,80 DM gehöre nicht\n\ndazu, weil er den gerichtlichen Zulassungsbeschluß gemäß § 111 g Abs. 2\n\nStPO erst zwei Monate nach der Ausbringung eines Arrests erwirkt habe, also\n\nnicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO.\n\nDie Widerklage sei unbegründet. Zusammen mit den Depotwerten, die\n\nvon der Widerklage mit erfaßt würden, reiche das Kontoguthaben aus, um au-\n\nßer R., O. und dem Kläger mit seiner Teilforderung auch die A. in I. (Streitver-\n\nkündete zu 1) zu befriedigen, die als Zessionarin Rechte geltend macht. Ob die\n\nZession wirksam sei, könne deshalb offenbleiben. Andere Arrestgläubiger als\n\ndie bisher Genannten seien nicht bevorrechtigt, weil sie keinen Zulassungsan-\n\ntrag gemäß § 111 g StPO gestellt hätten.\n\nB.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-\n\nchen Teilen nicht stand.\n\nI. Zur Klage\n\n1. Von dem Guthaben auf dem Girokonto bleibt für den Kläger nichts\n\nübrig, weil neben den Pfändungspfandrechten der Gläubiger R. und O. auch\n\ndasjenige des Gläubigers V. dem Pfändungspfandrecht des Klägers vorgeht.\n\na) Zivilverfahrensrechtlich hat V. mit seinem Pfändungspfandrecht den\n\nzeitlichen Vorrang.\n\nDer Arrest- und Pfändungsbeschluß zugunsten von V. ist am 12. Sep-\n\ntember 1995 ergangen und der Beklagten am 18. September 1995 zugestellt\n\nworden. Damit hatte V. den Arrest - innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO -\n\nvollzogen (vgl. BGHZ 120, 73, 78). Ein Antrag auf Zulassung der Arrestvollzie-\n\nhung gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO oder gar eine entsprechende Zulas-\n\nsungsentscheidung gehört nicht zur Vollziehung und ist demgemäß zur Wah-\n\nrung der Vollziehungsfrist nicht erforderlich.\n\naa) Zwar \"bedarf\" nach § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO die Arrestvollzie-\n\nhung \"der Zulassung\". Damit soll jene aber nicht - über § 929 Abs. 2 ZPO hin-\n\naus - an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden. Das wäre zur Errei-\n\nchung des mit § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO verfolgten gesetzgeberischen\n\nZwecks nicht erforderlich.\n\nDie Beschlagnahme nach den §§ 111 b ff StPO soll den auf Verfall\n\n(§ 73 ff StGB) oder Einziehung (§§ 74 ff StGB) lautenden Teil des staatlichen\n\nStrafanspruchs sichern. Durch die Beschlagnahme erwirbt der Staat an dem\n\nbetreffenden Gegenstand nach § 111 c StPO ein Pfändungspfandrecht im Sin-\n\nne des § 829 ZPO. Andererseits ordnet § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB an, daß der\n\nbeschlagnahmte Gegenstand vorrangig zur Befriedigung des durch die Straftat\n\nVerletzten wegen seiner aus der Tat erwachsenen Schadensersatzansprüche\n\nzur Verfügung stehen soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. Amtli-\n\nche Begründung zu Nr. 27 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Straf-\n\ngesetzbuch vom 11. Mai 1973, BT-Drucks. 7/550 S. 292) soll die Sicherstellung\n\nvon Gegenständen zur Sicherung des Verfalls gleichzeitig auch der Schadlos-\n\nhaltung des Verletzten dienen. Dessen Befriedigung erfolgt im Wege der\n\nZwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Der Ver-\n\nletzte muß sich einen Titel verschaffen, der ihm den Zugriff auf die von den\n\nStrafverfolgungsbehörden sichergestellten Gegenstände ermöglicht. Dem Titel\n\nläßt sich aber häufig nicht entnehmen, ob der titulierte Anspruch aus der Tat\n\nherrührt, derentwegen die Beschlagnahme erfolgt ist. Andere Gläubiger, die\n\nnicht zu den durch die Straftat Verletzten gehören, sollen nicht vorrangig auf\n\nden beschlagnahmten Gegenstand zugreifen können. Ob der Gläubiger zu\n\ndem privilegierten Personenkreis gehört, ist im Verfahren nach § 111 g\n\nAbs. 2 StPO zu klären (BT-Drucks. aaO S. 294). Endet dieses mit der Zulas-\n\nsung, so verliert die Beschlagnahme, die ohne die Zulassung die relative Un-\n\nwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Verletzten gegenüber\n\ndem Staat zur Folge gehabt hätte (§ 111 c Abs. 5 StPO), gegenüber dem Ver-\n\nletzten ihre Wirkung (§ 111 g Abs. 1 StPO). Dieser kann die Zwangsvollstrek-\n\nkung gegen den Schädiger nunmehr so betreiben, als sei die zeitlich frühere\n\nBeschlagnahme gemäß § 111 c Abs. 3 StPO nicht erfolgt. Der Sache nach be-\n\ndeutet das nichts anderes, als daß der Staat, der aufgrund seiner Beschlag-\n\nnahme vorrangiger Pfändungspfandgläubiger \n\nist, mit seinem Pfandrecht\n\n- vorbehaltlich der Auswirkungen des § 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu\n\nunten b) - im Umfange der titulierten Forderung des Verletzten hinter dessen\n\nPfandrecht zurücktritt (ebenso Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n\n§ 111 g Rdnr. 2; KMR, StPO 20. Lieferung § 111 g Rdnr. 1, 2; Locher WuB VII\n\nC. § 111 g StPO 1.92; vgl. ferner Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 111 g\n\nRdnr. 1, 2; Rudolphi, in: SK-StPO, § 111 g Rdnr. 1; Achenbach, in: AK-StPO,\n\nVorbem. vor §§ 111 b - 111 n Rdnr. 3, 18).\n\nBestätigt wird diese Betrachtungsweise durch die Vorschrift des § 111 h\n\nAbs. 1 Satz 1 StPO. Danach kann der Verletzte, der wegen eines aus der\n\nStraftat erwachsenen Anspruchs in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach\n\n§ 111 d StPO vollzogen ist, die Zwangsvollstreckung betreibt oder einen Arrest\n\nvollzieht, verlangen, daß die durch den Vollzug des staatlichen Arrests begrün-\n\ndete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Range zurücktritt. Es gibt\n\nkeinen Grund, daß ein solcher Rangrücktritt zwar dann stattfinden soll, wenn\n\nder Staat den dinglichen Arrest angeordnet hat, nicht aber dann, wenn er den\n\nfraglichen Gegenstand gepfändet hat.\n\nbb) Insbesondere im strafverfahrensrechtlichen Schrifttum wird teilweise\n\ndie Ansicht vertreten, bis zum Vorliegen der Zulassungsentscheidung nach\n\n§ 111 g Abs. 2 StPO sei die vom Verletzten betriebene Zwangsvollstreckung\n\nschwebend unwirksam. Darüber, welche Wirkung der Zulassungsentscheidung\n\nzukommt, gehen die Meinungen wiederum auseinander. Ein Teil der Literatur\n\nist der Ansicht, die schwebende Unwirksamkeit werde durch die Zulassung\n\nrückwirkend geheilt (so Nack, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßord-\n\nnung, 4. Aufl. § 111 g Rdnr. 3; Dittke wistra 1991, 209, 211). Der Sache nach\n\nist auch das Berufungsgericht von schwebender Unwirksamkeit ausgegangen;\n\nseiner Meinung nach heile die Zulassung aber nur mit Wirkung für die Zukunft.\n\nEine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, der eine andere zeitlich vorgeht,\n\nist jedoch nicht schwebend unwirksam. Erledigt sich die frühere Maßnahme\n\n- z.B. durch Verzicht auf das dadurch erlangte Pfändungspfandrecht -, so\n\nkommt die spätere Maßnahme zum Zuge. Das wäre nicht möglich, wenn sie\n\nschwebend unwirksam wäre. Richtiger Ansicht nach ist die Zwangsvollstrek-\n\nkungsmaßnahme des Verletzten vor der Zulassungsentscheidung gegenüber\n\nder Beschlagnahme gemäß §§ 111 b ff StPO nur relativ unwirksam.\n\ncc) Wäre die Zulassung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO zur Wahrung der\n\nVollziehungsfrist erforderlich, hätte es zudem der Schädiger in der Hand, durch\n\nVerzögerung des Zulassungsverfahrens die Zwangsvollstreckung des Verletz-\n\nten zu vereiteln. Bevor der richterliche Beschluß über die Zulassung ergeht, ist\n\n- neben der Staatsanwaltschaft und dem Verletzten - auch der Beschuldigte zu\n\nhören (Schäfer, aaO Rdnr. 6; Meyer-Goßner, aaO Rdnr. 4; Nack, aaO Rdnr. 5).\n\nIst der Beschluß ergangen, kann der Beschuldigte ihn anfechten (Schäfer, aaO\n\nRdnr. 9; Meyer-Goßner, aaO Rdnr. 4; Nack, aaO Rdnr. 6). Dabei kann unter\n\nUmständen die Hemmung des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung an-\n\ngeordnet werden (§ 307 Abs. 2 StPO). Selbst wenn der Schädiger das Verfah-\n\nren nicht verzögert, könnte der Verletzte den Gang des gerichtlichen Verfah-\n\nrens nicht so beeinflussen, daß es mit Sicherheit binnen eines Monats seit Er-\n\ngehen der Arrestpfändung abgeschlossen wird.\n\nInsgesamt machen diese Umstände deutlich, daß das Zulassungsver-\n\nfahren gemäß § 111 g Abs. 2 StPO nicht darauf angelegt ist, innerhalb der Mo-\n\nnatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abgeschlossen zu werden.\n\nb) An dem von V. mit der wirksamen Vollziehung des Arrests erworbe-\n\nnen Rang ändert sich auch nichts dadurch, daß § 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO\n\nden Verletzten an dem Rang teilhaben läßt, den der Staat mit der Beschlag-\n\nnahme erworben hat.\n\nDie Zulassung läßt das mit der Beschlagnahme (§ 111 b StPO) entste-\n\nhende Veräußerungsverbot (§ 111 c Abs. 5 StPO) rückwirkend auch dem Ver-\n\nletzten zugute kommen (§ 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Schutzposition, die\n\nder Staat durch die Beschlagnahme erlangt hat, wird gleichsam an den Ver-\n\nletzten abgetreten (Schäfer, aaO Rdnr. 10; Meyer-Goßner, aaO Rdnr. 6; KMR\n\naaO Rdnr. 5). Die Auffassung, die Zulassung habe zur Folge, daß das durch\n\ndie Beschlagnahme entstandene Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5\n\nStPO rückwirkend auch dem Verletzten zugute komme (Lemke, in: Heidelber-\n\nger Kommentar zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl. § 111 g Rdnr. 5; Rudolphi, in\n\nSK-StPO, § 111 g Rdnr. 6), läuft auf dasselbe hinaus.\n\nWird zugunsten mehrerer Verletzter die Zwangsvollstreckung oder Ar-\n\nrestvollziehung zugelassen, hat die Anwendung des § 111 g Abs. 3 Satz 1\n\nStPO nicht zur Folge, daß alle Verletzten mit ihren Pfändungspfandrechten\n\ngleichen Rang haben. Zwar wäre für jeden einzelnen gleichermaßen der Zeit-\n\npunkt der Beschlagnahme maßgeblich. Die genannte Vorschrift gilt indes nicht\n\nfür das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander. Der Gesetzgeber wollte\n\n- wie dargelegt - durch die Regelungen der §§ 111 b bis 111 n StPO den Op-\n\nferschutz verbessern. Das Verhältnis mehrerer Opfer untereinander wollte er\n\njedoch nicht regeln. Insbesondere wollte er das vollstreckungsrechtliche Prio-\n\nritätsprinzip (BGHZ 52, 99, 107 f; 93, 71, 76; 123, 183, 190) nicht antasten (im\n\nErgebnis ebenso OLG Düsseldorf NStZ 1992, 203; 1997, 301; Dittke aaO\n\nS. 210). Andernfalls könnte die Verbesserung der Rechtsstellung einzelner\n\nOpfer für andere eine Verschlechterung bedeuten. Erhielten alle Verletzten\n\n- sofern sie nur irgendwann eine Zulassung nach § 111 g Abs. 2 StPO erwir-\n\nken - den gleichen Rang, würde die Rechtsstellung desjenigen Verletzten ver-\n\nschlechtert (und nicht verbessert), der aufgrund des Prioritätsgrundsatzes den\n\nVorrang genießt.\n\nAuch der Kläger geht nicht davon aus, daß er durch die zu seinen Gun-\n\nsten erfolgte Zulassungsentscheidung den anderen Verletzten, die - wie er -\n\nmit ihrer Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugelassen worden sind,\n\nrangmäßig gleichgestellt worden ist. Der Kläger erkennt insoweit durchaus\n\nUnterschiede an. Denn er räumt immerhin den Verletzten R. und O. den Vor-\n\nrang ein.\n\nOb sich die Rangfolge mehrerer, jeweils zur Zwangsvollstreckung oder\n\nArrestvollziehung zugelassener Verletzter nach den Zeitpunkten richtet, zu de-\n\nnen ihre Pfändungspfandrechte entstanden sind - was naheliegt -, oder nach\n\nden Zeitpunkten der zu ihren Gunsten ergangenen Zulassungen, braucht im\n\nvorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Geschädigte V. hat nicht\n\nnur vor dem Kläger gepfändet; er ist auch mit seiner Zwangsvollstreckung vor\n\ndem Kläger zugelassen worden.\n\n2. Ob der Kläger mit dem Hilfsantrag die Berücksichtigung der Depot-\n\nwerte neben dem Guthaben auf dem Girokonto oder an dessen Stelle begehrt,\n\nist zweifelhaft, kann indes dahinstehen. In jedem Falle ist der Hilfsantrag un-\n\nzulässig. Die Klage auf Herausgabe von Wertpapieren \"im Werte von\n\n10.001 DM\" ermangelt der erforderlichen Bestimmtheit \n\n(§ 253 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO). Ein entsprechendes Urteil wäre nicht vollstreckungsfähig.\n\nGepfändet (§ 857 i.V.m. § 847 Abs. 1 ZPO) hat der Kläger \"das Wertpa-\n\npierdepot\", das heißt die Ansprüche der M. aus dem Verwahrungsvertrag. Zur\n\nerfolgreichen Geltendmachung dieser Ansprüche gehört jedoch, daß über die\n\nArt der Verwahrung Klarheit herrscht. Dies ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag\n\nder Beklagten sind \n\nin dem Depot \n\n\"3.010 Stück Hypo-DM-Garantie-\n\nWertpapiere\" verwahrt. Handelt es sich - wie im Regelfall - um eine Sammel-\n\nverwahrung (§ 5 Abs. 1 DepotG), hat der Hinterleger die Auslieferungsansprü-\n\nche gemäß §§ 7 Abs. 1 und 8 DepotG. Der Hinterleger kann verlangen, daß\n\nihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei\n\nWertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwah-\n\nrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden. Nicht vorgetragen ist, ob\n\ndie \"Hypo-DM-Garantie-Wertpapiere\" auf einen Nennbetrag lauten; da die Be-\n\nklagte von \"Stück\" gesprochen hat, ist eher das Gegenteil anzunehmen. Selbst\n\nwenn aber die Wertpapiere auf einen Nennbetrag lauten, ist nicht bekannt, wie\n\nhoch dieser ist und ob er sich auf 10.001 DM addieren läßt. Auch zu der - beim\n\nFehlen eines Nennbetrags maßgeblichen - Stückelung fehlt jeglicher Vortrag.\n\nIm Falle einer Tauschverwahrung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 DepotG) oder unregel-\n\nmäßigen Verwahrung (§ 15 Abs. 1 DepotG) gelten diese Ausführungen ent-\n\nsprechend. Sind die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung\n\ndes jeweiligen Hinterlegers gesondert von den eigenen Beständen des Ver-\n\nwahrers und denen Dritter verwahrt (Sonderverwahrung gemäß § 2 Abs. 1 De-\n\npotG), ergibt sich der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe aus § 985\n\nBGB (Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 1997\n\n§ 72 Rdnr. 120). Auch hier ist ein lediglich wertmäßig umschriebener Anspruch\n\nnicht genügend bestimmt.\n\nDie erforderliche Klarheit hätte sich der Kläger durch ein entsprechen-\n\ndes Auskunftsverlangen verschaffen können, falls er durch die Pfändung des\n\nDepots ein Pfändungspfandrecht erworben hat. Ein derartiges Verlangen hat\n\nder Kläger nicht gestellt.\n\nII. Zur Widerklage\n\nGegenstand der vom Berufungsgericht als sachdienlich zugelassenen\n\n(§ 530 Abs. 1 ZPO) Widerklage ist - entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - allein die Frage, ob dem Kläger aus dem Giroverhältnis ein Zahlungs-\n\nanspruch zusteht. Auf das Wertpapierdepot bezieht sich die Widerklage nicht,\n\nweil sich aus dem Verwahrungsverhältnis kein Zahlungsanspruch - sondern\n\nallenfalls ein Herausgabe- oder Verschaffungsanspruch (vgl. Lwowski in:\n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 33 Rdnr. 66, 67) - erge-\n\nben kann.\n\nDie Widerklage hat das Berufungsgericht für zulässig erachtet. Es hat\n\ndas Rechtsschutzinteresse bejaht, weil sich der Kläger - über den Klagean-\n\nspruch hinaus - weiterer Ansprüche berühmt. Das läßt Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Widerklage aber\n\nauch begründet. Aufgrund der Pfändung des Guthabens auf dem Girokonto\n\nstehen dem Kläger, wie sich aus den Ausführungen zur Klage ergibt, keine\n\nZahlungsansprüche zu.\n\nC.\n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die\n\nSache entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ist die Klage abzuweisen\n\nund der Widerklage stattzugeben.\n\nPaulusch\n\nKreft\n\nStodolkowitz\n\nZugehör\n\nGanter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/ix-zr-442-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111g","ref_norm":"111g","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111c","ref_norm":"111c","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111e","ref_norm":"111e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111h","ref_norm":"111h","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/ix-zr-442-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-06/ix-zr-442-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2000-04-06","dockets":["IX ZR 442/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.04.2000 – IX ZR 442/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/ix-zr-442-98","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 929 Abs. 2; StPO §§ 111 b, 111 c Abs. 5, 111 g Abs. 2, 3 a) Die Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten in einen von der Staatsanwaltschaft gemäß § 111 b StPO beschlagnahmten Vermö- gensgegenstand des Täters setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, daß in- nerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die Arrestvollziehung ge- mäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen oder ein darauf gerichteter An- trag gestellt wird. b) Wird auf die gesonderten Anträge mehrerer Verletzter deren Zwangsvoll- streckung oder Arrestvollziehung zugelassen, bestimmt sich ihre Rangfolge nicht nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme gemäß § 111 b StPO.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 19. 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