{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"1 StR 502/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3 Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlo- sens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i.S.d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Be- zug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n___________________\n\nStGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3\n\nDer Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlo-\n\nsens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln\n\nnicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung\n\ni.S.d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel\n\ndes § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).\n\nEine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Be-\n\nzug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das\n\nsich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach\n\nden Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu\n\nsolcher beizutragen vermag.\n\nBGH, Urt. vom 6. April 2000 – 1 StR 502/99 – LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 502/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Volksverhetzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n4. April 2000 in der Sitzung am 6. April 2000, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\n - in der Verhandlung vom 4. April 2000 -\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. März 1999\n\nwerden als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten\n\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklag-\n\nten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der von Beruf Rechtsanwalt ist,\n\nwegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete\n\nRevision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft\n\ngreift das Urteil im Strafausspruch an und erhebt verschiedene Verfahrensrü-\n\ngen sowie die Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung in der\n\nHandlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB)\n\nliegt ein von ihm als Verteidiger gestellter Beweisantrag zugrunde, den er im\n\nFrühjahr 1997 in einem Strafverfahren gegen den seinerseits der Volksverhet-\n\nzung und anderer Delikte angeklagten vormaligen NPD-Vorsitzenden \n\nD. anbrachte.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der vom Angeklagten\n\nverteidigte D. dem Kreis der Revisionisten zuzurechnen, die sich zum Ziel\n\ngesetzt haben, die deutsche Geschichte der Zeit des Nationalsozialismus um-\n\nzuschreiben. Vor allem durch Leugnen oder Verharmlosen des Verfolgungs-\n\nschicksals der Opfer des Nationalsozialismus \"soll das deutsche Volk von sei-\n\nner historischen Schuld entlastet\" werden. Zugleich wird behauptet, die Be-\n\nrichte über den Holocaust beruhten auf einer Legendenbildung durch jüdische\n\nKreise, die das Ziel verfolge, das deutsche Volk finanziell und politisch zu er-\n\npressen.\n\nIn der Hauptverhandlung gegen D. stellten dieser selbst und der\n\nAngeklagte als sein Verteidiger zahlreiche Beweisanträge. Das Verteidigungs-\n\nverhalten war von einer gemeinsamen \"revisionistischen Grundrichtung\" getra-\n\ngen. Einer entsprechenden Verteidigungsabsprache gemäß ließ D. in\n\nseinen Anträgen der rechtsradikalen Polemik freien Lauf. Der Angeklagte hielt\n\nsich aus beruflichen Gründen indessen zurück und vermied Äußerungen, die\n\nden Tatbestand der Volksverhetzung hätten erfüllen können. Demgemäß\n\nschloß der Angeklagte mehrere Beweisanträge, die er zumeist schriftlich vorbe-\n\nreitet hatte, mit der Klausel, daß mit den Beweisbehauptungen die Massenver-\n\nnichtung der Juden nicht geleugnet, verharmlost oder gebilligt werden solle.\n\nDem lag das Bestreben zugrunde, absehbare strafrechtliche und berufliche\n\nSchwierigkeiten zu vermeiden. Gegen Ende der Hauptverhandlung \"breitete\n\nsich eine allgemeine Atmosphäre der Hektik aus\", die zunehmend von gefühls-\n\nbetonten Äußerungen geprägt war. Als der Schluß der Beweisaufnahme un-\n\nmittelbar bevorstand, stellte der Angeklagte mehrere Hilfsbeweisanträge, die er\n\nentgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht schriftlich vorbereitet hatte, son-\n\ndern \"in offensichtlicher Eile\" handschriftlich notierte, verlas und übergab. Einer\n\ndieser Anträge - der allein Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten ist -\n\nlautete wie folgt:\n\n\"Es werden die Zeugen Bundespräsident Herzog, Bundestags-\npräsidentin Süßmuth, Präsidentin des Bundesverfassungsge-\nrichts Limbach und Bundeskanzler Kohl zum Beweis der Tatsa-\nche benannt, daß es primär massive politische Interessen sind,\nwelche dem Durchbruch der historischen Wahrheit im Zusam-\nmenhang mit dem Holocaust entgegenstehen, und zwar nicht\neinmal in erster Linie diejenigen der überlebenden Juden und\nderer Abkömmlinge oder gar des Staates Israel, sondern vor al-\nlem diejenigen unserer eigenen (deutschen) politischen Klasse,\nwelche ihre einzigartige politische Unfähigkeit seit fast 50 Jah-\nren mit der 'Einzigartigkeit der deutschen Schuld' legitimiert und\nnicht in der Lage ist, zuzugeben, daß sie sich an der Nase her-\numführen und für dumm verkaufen läßt.\"\n\nSein Mandant D. machte sich diesen hilfsweise gestellten Antrag\n\nzu eigen und stellte ihn als Hauptantrag. Das Landgericht lehnte den Antrag in\n\njenem Verfahren ab, weil er keine erhebliche Tatsachenbehauptung enthalte.\n\n2. In dem daraufhin gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren hat\n\ndas Landgericht den Erklärungsinhalt dieses vom Angeklagten als Verteidiger\n\ngestellten Beweisantrages durch Auslegung unter Berücksichtigung der Be-\n\ngleitumstände ermittelt. Es hat ausgeführt, wenn vom \"Durchbruch der histori-\n\nschen Wahrheit im Zusammenhang mit dem Holocaust\" die Rede sei, könne\n\ndies nur bedeuten, daß die bisher gültige historische Wahrheit nicht den Tat-\n\nsachen entspreche. Vor dem Hintergrund des Gegenstandes des Verfahrens\n\ngegen D. könne das nur heißen, daß der Holocaust entweder überhaupt\n\nnicht oder nicht in der als geschichtliche Tatsache anerkannten Art und Weise\n\nbzw. in dem überlieferten Umfang stattgefunden habe. Zu Gunsten des Ange-\n\nklagten sei indessen davon auszugehen, daß er die systematische Massenver-\n\nnichtung der Juden nicht pauschal habe in Abrede stellen wollen. Vielmehr er-\n\ngebe sich auch aus der Formulierung des Antrages der Aussagegehalt, daß es\n\nnicht zu den Massentötungen durch Vergasen im geschichtlich anerkannten\n\nUmfang gekommen sei. Auf dieser Grundlage bringe der Antrag die Meinung\n\nzum Ausdruck, jüdische Interessengruppen hätten das deutsche Volk politisch\n\nund finanziell erpreßt. Die polemische Gleichsetzung der - vom Angeklagten so\n\napostrophierten - \"einzigartigen politischen Unfähigkeit\" mit der Einzigartigkeit\n\nder deutschen Schuld stelle eine äußerst geschmacklose Verharmlosung der\n\nVerbrechen der NS-Zeit dar.\n\nDas Landgericht hat den Antrag auch für geeignet gehalten, den öffentli-\n\nchen Frieden zu stören, weil er in öffentlicher Hauptverhandlung gestellt wor-\n\nden sei; an dieser hätten zahlreiche Sympathisanten D. s aus der rechts-\n\nradikalen Szene ebenso wie mehrere Pressevertreter teilgenommen. Nach ent-\n\nsprechenden Presseberichten seien 21 Anzeigen wegen Volksverhetzung ge-\n\ngen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.\n\nAufgrund seiner intensiven beruflichen Befassung mit allen Rechtsfra-\n\ngen, die mit dem Holocaust verknüpft seien, sei dem Angeklagten bewußt ge-\n\nwesen, daß sein Beweisantrag - wegen der Offenkundigkeit des Holocaust -\n\nkeinerlei verteidigungsrelevante Erfolgsaussichten im Hinblick auf Schuld-\n\nspruch oder Strafmaß zugunsten seines Mandanten hätte haben können. Auch\n\ndie polemische Abfassung zeige, daß er den Antrag keineswegs zu Verteidi-\n\ngungszwecken gestellt habe.\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen sachlich-\n\nrechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Die Ur-\n\nteilsgründe lassen zwar besorgen, das Landgericht könne die Gewährleistung\n\neiner wirksamen Strafverteidigung bei der Auslegung und Anwendung des in\n\nRede stehenden Straftatbestandes auf Verteidigerhandeln nicht in jeder Hin-\n\nsicht genügend bedacht haben. Das beschwert den Angeklagten jedoch im Er-\n\ngebnis nicht, weil dem Zusammenhang des Urteils die Überzeugung des Land-\n\ngerichts zu entnehmen ist, daß der Angeklagte bei Stellung des gegenständli-\n\nchen Beweisantrages allein verteidigungsfremde Zwecke verfolgt hat. Mithin\n\ngreift die Tatbestandsausschlußklausel für sogenannte legitime Zwecke hier\n\nnicht ein (§ 86 Abs. 3 i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).\n\n1. Das Landgericht hat den Tatbestand der Volksverhetzung in der\n\nHandlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust rechtsbedenkenfrei\n\nals erfüllt angesehen (§ 130 Abs. 3 StGB).\n\na) Der Tatbestand des Billigens, Leugnens oder Verharmlosens des\n\nVölkermordes an der jüdischen Bevölkerung unter der Herrschaft des National-\n\nsozialismus wurde mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober\n\n1994 in die Vorschrift des § 130 StGB eingefügt. Der Gesetzgeber wollte damit\n\neinen Beitrag zur Verhinderung rechtsextremistischer Propaganda leisten. We-\n\ngen deren gefährlicher Auswirkungen auf das politische Klima sollte die An-\n\nwendung des § 130 StGB in der Praxis erleichtert und die generalpräventive\n\nWirkung der Strafvorschrift der Volksverhetzung erhöht werden, namentlich im\n\nBlick auf die Diffamierung und Diskriminierung jüdischer Mitbürger (vgl. Ge-\n\nsetzentwurf BTDrucks. 12/6853 S. 23/24; Rechtsausschußbericht BTDrucks.\n\n12/8588 S. 8). Das Handlungsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der\n\nÄußernde den Holocaust herunterspielt, beschönigt oder in seinem wahren\n\nGewicht verschleiert. Alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch ver-\n\nbrämter diskriminierender Mißachtung sollen erfaßt werden (vgl. von Bubnoff in\n\nLK StGB 11. Aufl. § 130 Rdn. 44; siehe auch BT-Verh. 12/227 S. 19664,\n\n19672). Steht eine relativierende Ausdrucksweise in Rede, ist der inhaltliche\n\nGesamtaussagewert der Äußerung aus Sicht eines verständigen Zuhörers oder\n\nLesers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände\n\nzu ermitteln (vgl. von Bubnoff aaO).\n\nb) Dem folgend hat das Landgericht den Aussagegehalt des vom Ange-\n\nklagten in öffentlicher Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages ermittelt\n\nund als Verharmlosung des Holocaust zur Zeit des Nationalsozialismus gewür-\n\ndigt. Ziel und Aussage des Antrages hat es darin gesehen zu verdeutlichen,\n\ndaß es nicht im geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord an der\n\njüdischen Bevölkerung gekommen sei. Die Zahl der Opfer müsse vielmehr in\n\nso erheblicher Weise nach unten korrigiert werden, daß es dem Angeklagten in\n\ndiesem Zusammenhang als angebracht erschienen sei, der Nachkriegspolitik\n\n\"einzigartige Unfähigkeit\" zu bescheinigen. Weiter hat die Strafkammer durch\n\neine nachvollziehbare, nicht zu beanstandende Textanalyse vor dem Hinter-\n\ngrund des Gegenstandes des Verfahrens gegen D. den Aussagegehalt\n\nauch dahin ermittelt, daß dem \"Durchbruch der Wahrheit\" in dem so verstan-\n\ndenen Sinne auch jüdische Interessengruppen entgegengewirkt (\"nicht einmal\n\nin erster Linie diejenigen der überlebenden Juden\") und - revisionistischer Ge-\n\nschichtsauffassung entsprechend - das deutsche Volk politisch und finanziell\n\nerpreßt hätten. Zudem hat das Landgericht in der polemischen Gleichsetzung\n\nder vermeintlich \"einzigartigen politischen Unfähigkeit\" deutscher Politik mit der\n\n- auch im Antrag in Anführungszeichen gesetzten - \"Einzigartigkeit der deut-\n\nschen Schuld\" eine Verharmlosung der Verbrechen der NS-Zeit gesehen. Da-\n\nbei hat das Landgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f.; BVerfG,\n\nKammer, NJW 1994, 2943, 2944) gemeint, die dem Angeklagten günstigere\n\nDeutung zugrundezulegen (vgl. dazu auch BGHZ 139, 95, 104), indem es nicht\n\nvon einer Leugnung des Holocaust, sondern lediglich von einer sogenannten\n\nquantitativen Verharmlosung ausgegangen ist. Es hat jedenfalls eine andere,\n\nnicht zur Annahme der Strafbarkeit führende Auslegung für ausgeschlossen\n\nerachtet.\n\nDiese Bewertung läßt im Ergebnis Denkfehler, Widersprüche oder einen\n\nVerstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen und rechtfertigt -\n\nunbeschadet der Frage eines Tatbestandsausschlusses nach § 86 Abs. 3\n\nStGB - die Annahme, damit werde der Holocaust (im Sinne des § 130 Abs. 3\n\nStGB) verharmlost. Zwar kann dem Verständnis des Landgerichts, der Antrag\n\nstelle sich als sogenanntes quantitatives Verharmlosen des Holocaust dar,\n\nmöglicherweise entgegengehalten werden, indem vom Durchbruch der histori-\n\nschen Wahrheit \"im Zusammenhang\" mit dem Holocaust die Rede sei, könne\n\nauch eine weitere, vom Landgericht nicht erwogene Interpretation in Betracht\n\ngezogen werden. Eine solche Deutung könnte dahingehen, der Holocaust habe\n\nder historischen Wahrheit gemäß in seiner uneingeschränkten Bedeutung -\n\nalso gleichsam qualitativ wie quantitativ ungeschmälert - angesprochen werden\n\nsollen und lediglich als Grundlage der vom Angeklagten - daran anknüpfend -\n\naufgestellten wertenden Behauptungen zur Nachkriegspolitik im Umgang mit\n\ndieser historischen Tatsache gedient. Aber auch bei einem solchen Sinngehalt\n\nhielte die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis der Nachprüfung stand,\n\nweil schon der auch dann noch verbleibende, vom Landgericht festgestellte\n\nAussagegehalt ersichtlich den Tatbestand erfüllt. Bereits allein die vom Land-\n\ngericht hervorgehobene Herstellung einer Beziehung zwischen der einzigarti-\n\ngen deutschen Schuld und der angeblich \"einzigartigen politischen Unfähig-\n\nkeit\" im Antragstext, die sich als polemisches Wortspiel erweist, stellt zumal im\n\nVerbund mit dem subtilen Abheben auf (auch) massive jüdische Interessen ei-\n\nne agitative Herabwürdigung des Holocaust und seiner Opfer dar. Der Gesetz-\n\ngeber wollte gerade auch solches verbrämtes Verharmlosen mit Strafe bedro-\n\nhen.\n\nc) Die weitere Annahme des Landgerichts, die Antragstellung sei geeig-\n\nnet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, begegnet unter den gegebe-\n\nnen Umständen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hin-\n\nsichtlich der Wirkungskraft und Wirkungsweise der in Rede stehenden Formu-\n\nlierungen ist insoweit nicht ohne Bedeutung, daß die Erklärung nicht etwa im\n\nöffentlichen Meinungskampf erfolgt ist, sondern in gerichtlicher Hauptverhand-\n\nlung. Aber auch bei solcher Fallgestaltung ist es ein gewichtiges Indiz für die\n\nEignung zur Friedensstörung, wenn tatsächlich eine erhebliche unruhestiftende\n\nöffentliche Wirkung weit über die Hauptverhandlung hinaus eintritt. Das Land-\n\ngericht hat diesen Umstand im gegebenen Zusammenhang zwar nicht aus-\n\ndrücklich erwogen. Das erweist sich indessen nicht als rechtsfehlerhaft, weil\n\nmit der Feststellung der öffentlichen Resonanz, dem Hinweis auf Pressebe-\n\nrichte und dem Eingang zahlreicher Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft\n\ndie Eignung zur Friedensstörung jedenfalls im vorliegenden Fall hinreichend\n\nbelegt ist.\n\n2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Voraussetzun-\n\ngen der Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 130\n\nAbs. 5 StGB nicht vorliegen.\n\na) Die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (in Verbin-\n\ndung mit § 130 Abs. 5 StGB) ist im Grundsatz auf den vorliegenden Fall anzu-\n\nwenden. Angesichts der Weite des Tatbestandes - zumal in der Verharmlo-\n\nsungsalternative - hat der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen, die der\n\nVerfolgung legitimer, von der Rechtsordnung anerkannter Zwecke Rechnung\n\nträgt. Danach ist der Tatbestand namentlich dann ausgeschlossen, wenn die\n\nHandlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Wissenschaft, der Forschung\n\nund der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder\n\nder Geschichte oder \"ähnlichen Zwecken\" dient (§ 86 Abs. 3 StGB). Strafver-\n\nteidigung ist in ihrem Range den in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten\n\nBelangen gleich zu erachten. Das ergibt sich aus folgendem:\n\nDie Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit verbun-\n\ndene Spannungsverhältnis zwischen Organ- und Beistandsfunktion erfordert\n\nschon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine be-\n\nsondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten (vgl. nur\n\nBGHSt 38, 345, 347; siehe grundlegend auch Beulke, Die Strafbarkeit des\n\nVerteidigers 1989, passim; siehe weiter zum Tatbestand der Strafvereitelung:\n\nBGH NStZ 1983, 503; zum Tatbestand der Beleidigung im Zusammenhang mit\n\ndem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialis-\n\nmus: BGH NStZ 1987, 554; zur Unterstützung einer oder zum Werben für eine\n\nterroristische Vereinigung siehe BGHSt 29, 99; 31, 16; 32, 243; BGH NStZ\n\n1990, 183; zum Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde: BGHSt 38,\n\n345; vgl. zur Beschaffung einer Schußwaffe: BGHSt 38, 7). Prozeßerklärungen\n\nsind danach nicht schon deshalb von vornherein strafrechtlicher Würdigung\n\nentzogen, weil sie im Rahmen der Verteidigung abgegeben werden (BGHSt 31,\n\n16, 17). Grundsätzlich gelten die Straftatbestände für jedermann, mithin auch\n\nfür den Verteidiger in der Hauptverhandlung. Die Struktur bestimmter Straftat-\n\nbestände birgt indessen für den Rechtsanwalt selbst das Risiko, daß ein pro-\n\nzessual erlaubtes, im Rahmen wirksamer Verteidigung liegendes Verhalten in\n\nden Anwendungsbereich des Straftatbestandes fallen kann. Da Strafverteidi-\n\ngung ihrer Natur nach auf den Schutz des Beschuldigten vor Anklage, Verhaf-\n\ntung und Verurteilung ausgerichtet ist, wirkt sie sich beispielsweise auf dem\n\nFelde der Organisationsdelikte (§§ 129, 129 a StGB) mitunter notwendigerwei-\n\nse günstig auf den Fortbestand einer kriminellen oder terroristischen Vereini-\n\ngung aus (BGHSt 29, 99, 102). Für diese Fallgestaltung hat der Bundesge-\n\nrichtshof hervorgehoben, daß in einem solchen Konfliktfall zwischen prozes-\n\nsual zulässigem Verteidigerhandeln und der Erfüllung des materiellen Straftat-\n\nbestandes - dort dem Unterstützungsverbot der §§ 129, 129 a StGB - ein\n\nrechtswidriges Handeln nicht angenommen werden könne, es sei denn, es ge-\n\nbe sich lediglich den Anschein zulässiger Verteidigung, verfolge in Wirklichkeit\n\nindessen ausschließlich verteidigungsfremde Zwecke (BGHSt 29, 99, 105; sie-\n\nhe auch BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184).\n\nEine solche Kollisionslage besteht jedoch dann nicht, wenn der beson-\n\nderen Situation des Verteidigers als Organ der Rechtspflege bereits durch\n\nAuslegung des jeweiligen Straftatbestandes hinreichend Rechnung getragen\n\nwerden kann. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich daraus, daß die Möglichkeit\n\nzu wirksamer Verteidigung auf der Grundlage des Verfahrensrechts notwendi-\n\nger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist; ihr kommt hierfür\n\ngrundlegende Bedeutung zu (so u.a. BGHSt 38, 7, 10/11; siehe auch BGHSt\n\n29, 99, 106; vgl. weiter BVerfGE 63, 380, 390; 65, 171, 174/175). Der Ange-\n\nklagte hat schließlich auch nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK Anspruch auf\n\n\"konkrete und wirkliche\" Verteidigung (vgl. EGMR EuGRZ 1980, 662; 1985,\n\n234; siehe Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. zu Art. 6 MRK Rdn. 20).\n\nDie Erfüllung dieses Gebots wäre ernsthaft gefährdet, wenn der Verteidiger\n\nwegen einer üblichen und prozessual zulässigen Verteidigungstätigkeit selbst\n\nstrafrechtlich verfolgt würde (so schon BGHSt 29, 99, 106; siehe auch BGH\n\nNStZ 1987, 554). Der Wirkkraft dieser letztlich im Recht des Angeklagten auf\n\nein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)\n\nwurzelnden verfahrensrechtlichen Verbürgung ist deshalb bei der Auslegung\n\nund Anwendung des Straftatbestandes Genüge zu tun. Das gilt auch im Blick\n\nauf die für den Rechtsanwalt gewährleistete \"freie Advokatur\". Eingriffe in die\n\nVerteidigerstellung berühren seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1\n\nSatz 2 GG; vgl. nur BGHSt 38, 7, 12; BVerfG, Kammer, NJW 1996, 3267 und\n\n3268). Sie bedürfen einer gesetzlichen Legitimation, die sich klar erkennen und\n\nzweifelsfrei feststellen läßt (BVerfGE 34, 293, 303). Bei der Anwendung ausle-\n\ngungsfähiger und auslegungsbedürftiger Straftatbestände ist all dies zu be-\n\nachten.\n\nDas muß hier dazu führen, daß Strafverteidigung als den anderen in\n\n§ 86 Abs. 3 StGB benannten sogenannten legitimen Zwecken gleichgewichtig\n\nzu erachten ist; sie ist ein \"ähnlicher Zweck\" in diesem Sinne. Der Tatbestand\n\nder Volksverhetzung in der hier in Rede stehenden Handlungsalternative ist\n\nmithin grundsätzlich auf Verteidigerhandeln in Fällen der vorliegenden Art nicht\n\nanzuwenden.\n\nb) Dieser grundsätzliche Tatbestandsausschluß für Verteidigungshan-\n\ndeln ist indes kein Freibrief des Verteidigers für Straffreiheit. Die Gewährlei-\n\nstung einer effektiven Strafverteidigung steht dann nicht in Frage und der\n\nGrundsatz der freien Advokatur hat zurückzustehen, wenn die zu beurteilende\n\nProzeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder\n\nsich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren An-\n\nschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Straf-\n\nverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen\n\nvermag (vgl. dazu BGHSt 29, 99, 105; 38, 7, 10; BGH NStZ 1987, 554; 1990,\n\n183, 184). In solchen Fällen fehlt es an der nach dem Schutzzweck der Tatbe-\n\nstandsausschlußklausel zu fordernden, von der Rechtsordnung anerkannten\n\nlegitimen Zielsetzung des Handelns. Dementsprechend fällt eine ausschließlich\n\nvon politisch-demonstrativem Charakter geprägte Äußerung mit beschimpfen-\n\nden Formulierungen, die zur Sachaufklärung und Verteidigung im konkreten\n\nVerfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermag,\n\nnicht unter § 86 Abs. 3 StGB, auch wenn sie als Beweisantrag bezeichnet ist.\n\nDie Abgrenzung und Ausgrenzung solcher Ausnahmefälle kann sich als\n\nschwierig erweisen; im Zweifel wird den Erfordernissen wirksamer Verteidigung\n\nder Vorrang einzuräumen sein. Ob im Einzelfall allein verteidigungsfremde\n\nZwecke verfolgt werden, also gleichsam im Gewande der Prozeßerklärung\n\noder Antragstellung Volksverhetzung betrieben wird, unterliegt in erster Linie\n\nder tatrichterlichen Würdigung auf der Grundlage aller Umstände (vgl. BGHSt\n\n40, 97, 101). Erweist sich das Verharmlosen als unvermeidlicher oder dem\n\nVerteidiger gar \"erwünschter Begleiteffekt\" neben der Verfolgung anerkannter\n\nVerteidigungszwecke, greift die Tatbestandsausschlußklausel; das Verteidi-\n\ngerhandeln ist mithin nicht tatbestandsmäßig. Diese Konsequenz ist im Inter-\n\nesse rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung hinzunehmen. Die entsprechen-\n\nden Folgen erscheinen im Blick darauf vertretbar, daß die Äußerung vor Ge-\n\nricht erfolgt, mithin unter den Rahmenbedingungen des Verfahrensrechts, na-\n\nmentlich der Sachleitungsbefugnis des Gerichtsvorsitzenden.\n\nc) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß\n\nder Angeklagte mit der Antragstellung ausschließlich verteidigungsfremde\n\nZwecke verfolgt hat. Diese Würdigung erweist sich als tragfähig und ist des-\n\nhalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nDas Landgericht hat ausführlich begründet, daß dem Beweisantrag \"kei-\n\nne verteidigungsrelevanten Erfolgsaussichten\" zukamen und sich der Ange-\n\nklagte als auf dem in Rede stehenden Kriminalitätsfelde erfahrener Strafvertei-\n\ndiger dessen auch bewußt war. Es hat dabei nicht nur die feststehende Recht-\n\nsprechung im Beweisantragsrecht zur Offenkundigkeit des Holocaust im Blick\n\ngehabt (vgl. nur BGH NStZ 1994, 140 m.w.N.), sondern auch die - dem Ange-\n\nklagten ebenfalls bekannte - Rechtsprechung erwähnt, daß derjenige, der die\n\nhistorische Wahrheit nicht anerkennt, dafür keine Strafmilderung verdient\n\n(Hinweis auf BGH NJW 1995, 340). Als weiteres Indiz hat es auf die polemi-\n\nsche Fassung des Antrages abgehoben. Diese Würdigung erweist sich nicht\n\ndeshalb als lückenhaft, weil das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht\n\nnoch einmal ausdrücklich erwogen hat, daß der Antrag in \"hektischer Atmo-\n\nsphäre\" gestellt wurde und der Angeklagte im übrigen zumeist absichernde\n\nKlauseln mit seinen sonstigen Anträgen verband. Der Senat schließt aus, daß\n\ndem Landgericht dies im gegebenen Zusammenhang aus dem Blick geraten\n\nsein könnte. Denn die Strafkammer geht weiter ohne Rechtsfehler davon aus,\n\nder Angeklagte sei bei der Formulierung des Beweisantrages nicht etwa nur\n\neinem Fassungsversehen zum Opfer gefallen; vielmehr habe er sich aufgrund\n\nder Hektik und der Eskalation der Feindseligkeiten zwischen den Prozeßbetei-\n\nligten in der Schlußphase der Beweisaufnahme dazu verstanden, seine bis da-\n\nhin vorsichtige Vorgehensweise abzulegen und sich offen zu dem von ihm\n\nselbst zumindest in Teilbereichen vertretenen revisionistischen Gedankengut\n\nzu bekennen; er habe sich in diesem Sinne äußern wollen. Dies folgert die\n\nStrafkammer aus verschiedenen Begleitumständen; sie hebt dabei auch her-\n\nvor, daß dem Angeklagten das \"revisionistische Gedankengut\" seines Man-\n\ndanten zumindest in abgeschwächter Form selbst zu eigen sei. Danach erwei-\n\nsen sich die vom Landgericht gezogenen Schlüsse als tragfähig.\n\nDie Richtigkeit der Würdigung des Landgerichts wird darüber hinaus\n\ndurch den Inhalt des Beweisantrages weiter belegt. Es liegt auf der Hand, daß\n\nder Antrag nach seinem Wortlaut ausschließlich demonstrativen Charakter\n\nhatte. Die Vorstellung, daß die als Beweismittel benannten Personen, der da-\n\nmalige Bundespräsident, die seinerzeitige Präsidentin des Bundestages, die\n\nPräsidentin des Bundesverfassungsgerichts und der vormalige Bundeskanzler,\n\ndie zugleich mit polemischen Wendungen in Verbindung gebracht wurden (\"an\n\nder Nase herumführen\", \"für dumm verkaufen\"), in irgendeiner Weise etwas im\n\nSinne des Antrages bekunden würden, war abwegig.\n\nDie Bewertung, der Antrag sei nicht zu Verteidigungszwecken ange-\n\nbracht worden, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Landgericht an\n\neiner Stelle im Zuge der Beweiswürdigung davon spricht, beim Anbringen des\n\nBeweisantrages hätten \"weniger Verteidigungszwecke\" als eigene revisionisti-\n\nsche Motive des Angeklagten im Vordergrund gestanden. Dabei handelt es\n\nsich angesichts eindeutig entgegenstehender Formulierungen an verschiede-\n\nnen anderen Stellen der Urteilsgründe ersichtlich um ein bloßes Vergreifen im\n\nAusdruck.\n\nNach allem ist auch gegen die Annahme bedingten Vorsatzes von\n\nRechts wegen nichts zu erinnern. Das Landgericht hat tragfähig, ohne Lücken\n\noder Widersprüche, begründet, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß\n\nsein Antrag völlig ungeeignet gewesen sei, etwas zur Entlastung seines Man-\n\ndanten D. beizutragen; er habe sich offen zu dem auch von ihm selbst\n\nzumindest in Teilbereichen vertretenen revisionistischen Gedankengut beken-\n\nnen wollen. Auf einen Irrtum über Tatumstände hatte sich der Angeklagte\n\nselbst nicht berufen; er lag hier auch fern.\n\n3. Auch sonst ist ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht\n\nhervorgetreten.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch\n\nbeschränkt. Das ergibt die Auslegung der Revisionsrechtfertigung. Der unbe-\n\nschränkte Aufhebungsantrag steht im Widerspruch dazu, daß die Revisionsbe-\n\ngründung lediglich auf eine höhere Bestrafung des Angeklagten abzielt; das\n\ngilt auch im Blick auf die erhobenen Verfahrensrügen.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Auf der Ablehnung der Beweisanträge, mit denen die Beschwerdefüh-\n\nrerin bewiesen sehen wollte, daß der Angeklagte schon in früheren Strafverfah-\n\nren als Verteidiger entsprechendes revisionistisches Gedankengut \"öffentlich\n\nverbreitet\" habe, beruht das angefochtene Urteil ersichtlich nicht. Das Landge-\n\nricht geht ausdrücklich davon aus, daß dem Angeklagten sogenanntes revisio-\n\nnistisches Gedankengut - zumindest in abgeschwächter Form - selbst zu eigen\n\nsei. Zudem sind frühere einschlägige Äußerungen des Angeklagten im Urteil\n\nfestgestellt.\n\n2. Die Aufklärungspflicht ist entgegen der Auffassung der Beschwerde-\n\nführerin nicht deshalb verletzt, weil das Landgericht das Protokoll der Haupt-\n\nverhandlung gegen D. vom Tage der Stellung des in Rede stehenden\n\nBeweisantrages nicht in die Beweisaufnahme eingeführt hat. Dazu drängte\n\nnichts, nachdem das Gericht zum Verlauf jener Hauptverhandlung den damali-\n\ngen Strafkammervorsitzenden als Zeugen vernommen hatte. Im übrigen hat\n\nauch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft keinen Anlaß gesehen, ei-\n\nnen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen sachlich-rechtlichen\n\nMangel zu Gunsten des Angeklagten nicht erkennen. Teilweise sucht die Be-\n\nschwerdeführerin lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des\n\nTatrichters zu setzen; damit vermag sie nicht durchzudringen, zumal die Straf-\n\nkammer lediglich gehalten war, die bestimmenden Straffindungserwägungen im\n\nUrteil anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Deshalb ist es auch kein\n\nRechtsmangel, daß das Landgericht auf die vom Angeklagten möglicherweise\n\nzu erwartenden ehrengerichtlichen Folgen nicht weitergehend als geschehen\n\neingegangen ist und die von der Verfolgung ausgenommene tateinheitlich be-\n\ngangene Gesetzesverletzung nicht ausdrücklich als straferhöhend herangezo-\n\ngen hat.\n\nDie von der Beschwerdeführerin beanstandete Wendung, der Ange-\n\nklagte habe die \"mildeste Form\" des Tatbestandes verwirklicht, stellt ersichtlich\n\ndarauf ab, daß bei der Strafbemessung zwischen der Erfüllung der Hand-\n\nlungsmerkmale des Billigens, Leugnens und Verharmlosens des Holocaust zu\n\ndifferenzieren ist. Das ist rechtlich zutreffend. Die verhängte Strafe kann auch\n\nnicht als unvertretbar milde charakterisiert werden.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Boetticher Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/1-str-502-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/1-str-502-99","retrieved":"2026-07-10 11:08:05.882685+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-06/1-str-502-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2000-04-06","dockets":["1 StR 502/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 502/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/1-str-502-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3 Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlo- sens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i.S.d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Be- zug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. März 1999\n\nwerden als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten\n\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklag-\n\nten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/130","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"130","label":"§ 130 StGB","mentions":10},{"id":"StGB/86","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"86","label":"§ 86 StGB","mentions":6},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:08:05.882685+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}