{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"XII ZR 96/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1570, 1581 Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Un- terhalts, wenn der Verpflichtete nach Scheidung der Ehe in dem früher im Miteigen- tum der Parteien stehenden Einfamilienhaus verblieben und dieses für ihn zu groß ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 = FamRZ 1998, 899).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 96/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. April 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1570, 1581\n\nZur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Un-\n\nterhalts, wenn der Verpflichtete nach Scheidung der Ehe in dem früher im Miteigen-\n\ntum der Parteien stehenden Einfamilienhaus verblieben und dieses für ihn zu groß\n\nist (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 = FamRZ 1998,\n\n899).\n\nBGH, Urteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - OLG Schleswig\nAG Rendsburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für\n\nFamiliensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 10. März 1998 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Un-\n\nterhalt in Anspruch.\n\nDie Ehe der Parteien ist seit Januar 1995 rechtskräftig geschieden. Aus\n\nder Ehe stammen die Kinder Henrik, geboren am 8. März 1983, der bei dem\n\nBeklagten lebt, und Thies, geboren am 22. Februar 1988, der bei der Klägerin\n\nlebt. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 14. September 1995 zur Zahlung von monatlich 340 DM Un-\n\nterhalt für den Sohn Thies verurteilt, die Klägerin durch Urteil des Familienge-\n\nrichts vom 17. März 1994 - im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit - zur Zahlung\n\nvon monatlich 150 DM für den Sohn Henrik.\n\nDer Beklagte arbeitet in einem Maschinenbauunternehmen. Die Klägerin\n\ngeht, wie schon zur Zeit der Ehe, einer Teilzeitbeschäftigung als Zahntechnike-\n\nrin nach.\n\nWährend der Ehe lebte die Familie in einem im Miteigentum der Partei-\n\nen stehenden Einfamilienhaus. Nach dem Scheitern der Ehe erwarb der Be-\n\nklagte den Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Haus und zahlte ihr zum\n\nAusgleich hierfür sowie als Zugewinnausgleich einen Betrag von 85.000 DM.\n\nDer Beklagte bewohnt das Haus seither zusammen mit dem Sohn Henrik. Die\n\nKlägerin lebt mit dem Sohn Thies in einer gemieteten Wohnung.\n\nDie Klägerin hat - nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens - be-\n\nantragt, den Beklagten zur Zahlung von monatlich 514,34 DM für August bis\n\nDezember 1995, monatlich 481,90 DM für 1996 und monatlich 529 DM ab Ja-\n\nnuar 1997 an sie zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der\n\nKlage unter Abweisung im übrigen in Höhe von monatlich 483,48 DM für die\n\nZeit vom 5. August bis 31. Dezember 1995, von monatlich 451,04 DM für 1996\n\nund monatlich 529 DM ab 1. Januar 1997 stattgegeben. Es hat den Unterhalts-\n\nanspruch der Klägerin im Wege der Differenzberechnung ermittelt und dabei\n\ndem Einkommen des Beklagten wegen des Wohnens im eigenen Haus einen\n\nWohnvorteil in Höhe von monatlich 400 DM hinzugerechnet.\n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abän-\n\nderung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet\n\nsich die Klägerin mit der - zugelassenen - Revision, mit der sie die Wiederher-\n\nstellung des familiengerichtlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten als nicht leistungsfähig an-\n\ngesehen und zur Begründung dieser Auffassung ausgeführt: Zwar stünde der\n\nKlägerin grundsätzlich nach § 1570 BGB ein - im Wege der Differenzmethode\n\nzu ermittelnder - Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Dieser sei\n\njedoch außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts\n\nder Klägerin Unterhalt zu gewähren, § 1581 BGB. Der eigene angemessene\n\nUnterhalt des Beklagten entspreche dem \"großen Selbstbehalt\", der im Jahre\n\n1995 mit monatlich 1.500 DM und im Jahre 1996 mit monatlich 1.600 DM zu\n\nbemessen sei. Bei Berücksichtigung der Belastungen des Beklagten in Form\n\nvon Kindesunterhalt und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle werde der \"große\n\nSelbstbehalt\" bereits unterschritten.\n\nHierbei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der vorgelegten\n\nVerdienstbescheinigungen und unter Berücksichtigung von Steuererstattungen\n\nmonatliche Einkünfte des Beklagten von durchschnittlich 2.549,67 DM im Jahr\n\n1995, 2.489,40 DM im Jahr 1996 und 2.358,24 DM im Jahr 1997 zugrunde ge-\n\nlegt. Diese hat es um die Fahrtkosten, den Unterhalt für den Sohn Thies zu-\n\nzüglich Kindergeldanteil und einen neben der nicht ausreichenden Zahlung der\n\nKlägerin von dem Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrag für Henrik auf mo-\n\nnatlich 1.481,77 DM im Jahr 1995, monatlich 1.597,60 DM im Jahr 1996 und\n\nmonatlich 1.466,44 DM im Jahre 1997 - jeweils unterhalb des \"großen Selbst-\n\nbehalts\" - bereinigt.\n\nIm übrigen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Weiteres Einkommen\n\nsei dem Beklagten nicht zuzurechnen, insbesondere nicht aufgrund eines\n\nWohnvorteils, wie ihn das Familiengericht angenommen habe. Zwar gehörten\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum anrechenbaren Ein-\n\nkommen grundsätzlich auch Wohnvorteile für mietfreies Wohnen im eigenen\n\nHaus. Ein solcher Wohnvorteil entstehe dem Beklagten im vorliegenden Fall\n\naber nicht. Bei dem von dem Familiengericht angenommenen Mietwert von\n\nmonatlich 1.400 DM für das Haus hätten die Parteien zwar nach den Grundsät-\n\nzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Wohnvorteil gehabt, solan-\n\nge sie in dem Haus zusammen lebten. Denn insoweit habe der Mietwert von\n\n1.400 DM in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem gemeinsamen Einkom-\n\nmen gestanden. Das sei aber jetzt, nachdem der Beklagte Alleineigentümer\n\ndes Hausgrundstücks sei und auch allein die Hauslasten zu tragen habe, nicht\n\nmehr der Fall. Im Verhältnis zu seinem Einkommen könne ein Mietwert von\n\nmonatlich 1.400 DM unterhaltsrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden. Das\n\njetzt anrechenbare Einkommen des Beklagten enthalte einen Mietanteil, der\n\nsich für Einfamilienhäuser auf ein Drittel des verfügbaren Einkommens belaufe\n\n(so auch BGH FamRZ 1984, 559 für den Trennungsunterhalt). Es bestehe kein\n\nAnlaß, bei den beengten finanziellen Verhältnissen des Beklagten von dieser\n\n\"Drittelobergrenze\" abzuweichen. Da das anrechenbare Einkommen des Be-\n\nklagten jeweils unter dem \"großen Selbstbehalt\" liege, ergebe sich ein Wohn-\n\nkostenanteil in der Größenordnung von monatlich etwa 500 DM. Dieser liege\n\ndeutlich unter den Hauslasten des Beklagten, die nach einer von ihm vorge-\n\nlegten Aufstellung monatlich 967,64 DM betrügen. Selbst wenn darin teilweise\n\ndie Kosten für die Finanzierung des an die Klägerin gezahlten Ausgleichsbe-\n\ntrages von 85.000 DM enthalten seien, ergebe sich für den Beklagten kein\n\nmeßbarer Wohnvorteil.\n\n2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, der revi-\n\nsionsrechtlichen Nachprüfung nicht Stand.\n\na) Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 22. April 1998 (XII ZR\n\n161/96 = FamRZ 1998, 899 ff. mit Anm. Riegner FamRZ 2000, 265 f.) ent-\n\nschieden hat, ist der (Wohn-)Vorteil, der mit dem \"mietfreien\" Wohnen in einem\n\neigenen Haus oder einer Eigentumswohnung verbunden ist, grundsätzlich nach\n\nden tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen \"Drittelwert\"\n\n(Drittelobergrenze) zu bemessen. Die Ausführungen in dem genannten Urteil\n\nbetrafen zwar einen Fall des Trennungsunterhalts. Für den hier zu beurteilen-\n\nden nachehelichen Unterhalt gilt insoweit jedoch nichts anderes. Auch hier ist\n\nvon den tatsächlichen Verhältnissen und nicht von einem \"Drittelwert\" der ver-\n\nfügbaren Erwerbseinkünfte auszugehen. Der tatsächliche, objektive Mietwert\n\ndes früher gemeinsam von den Parteien mit den beiden Kindern und seit der\n\nScheidung nur noch von dem Beklagten mit dem Sohn Henrik bewohnten Ein-\n\nfamilienhauses ist nach der bisherigen Annahme des Berufungsgerichts - unter\n\nBezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts - mit monatlich 1.400 DM\n\nanzusetzen. Nach Abzug der zu erbringenden \"Hauslasten\" ergäbe sich hier-\n\naus der Wohnwert als objektiver Nutzungswert des Eigenheims (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteile vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 = FamRZ 1995, 869, 871; vom\n\n22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 = FamRZ 1998, 87, 88; Wendl/Gerhardt, Das\n\nUnterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 1 Rdn. 214, 215).\n\nDieser Wert ist jedoch nicht mit dem Wohnvorteil des Beklagten gleich-\n\nzusetzen. Bewohnt ein geschiedener Ehegatte das frühere Eigenheim nach der\n\nScheidung allein oder, wie im vorliegenden Fall, mit einem Kind aus der Ehe,\n\nso kann das Haus nach dem neuen Lebenszuschnitt des Ehegatten zu groß\n\nund zu aufwendig sein und seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen. Als\n\nWohnvorteil, d.h. als Vorteil \"mietfreien\" Wohnens im eigenen Haus, wirkt sich\n\nfür den Ehegatten in einer solchen Situation, wenn und soweit er das Haus\n\nnicht mehr in vollem Umfang nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der\n\ndem Umfang seiner tatsächlich geübten Nutzung entspricht. Der darüber\n\nhinausgehende Wert des Hauses ist als allgemeiner Vermögenswert zu be-\n\nhandeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegen-\n\nheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft, weil auch solche\n\nVermögenseinkünfte die Leistungsfähigkeit erhöhen bzw. die Unterhaltsbedürf-\n\ntigkeit vermindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zumut-\n\nbarer Weise erzielt werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987\n\n- IVb ZR 81/86 = FamRZ 1988, 145, 149 m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich\n\ndie Rechtslage beim nachehelichen Unterhalt von derjenigen beim Trennungs-\n\nunterhalt. Denn während des Getrenntlebens ist es dem Ehegatten in der Re-\n\ngel nicht zumutbar, das frühere Familienheim, das er inzwischen allein be-\n\nwohnt, zur Steigerung seiner Einkünfte (etwa durch Vermietung) anderweitig zu\n\nverwerten, damit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft,\n\ndie in dieser Zeit noch nicht ausgeschlossen ist, nicht zusätzlich erschwert wird\n\n(vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 = FamRZ 1989, 1160, 1161\n\nm.w.N.). Nach der Scheidung der Ehe besteht hingegen grundsätzlich keine\n\nVeranlassung mehr, ein zu großes Haus oder eine zu große Wohnung zu be-\n\nhalten, vielmehr trifft den Ehegatten nun grundsätzlich unterhaltsrechtlich die\n\nObliegenheit - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach\n\nAbwägung der beiderseitigen Interessen - eine wirtschaftlich angemessene\n\nNutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen (vgl. Senatsurteile vom\n\n4. November 1987 aaO; vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 = FamRZ 1990,\n\n269, 271). Zu diesem Zweck kann er gehalten sein, entweder durch Vermie-\n\ntung einzelner Räume oder sonst eines Teils des Hauses Mieteinnahmen zu\n\nerzielen, soweit die tatsächlichen Verhältnisse dies zulassen, oder unter Um-\n\nständen auch das gesamte Einfamilienhaus zu einem entsprechenden Mietzins\n\nzu vermieten und selbst eine weniger kostspielige Wohnung zu beziehen, um\n\ndie überschüssigen Mieteinnahmen zu Unterhaltszwecken einsetzen zu kön-\n\nnen; im Einzelfall kann sich selbst eine Veräußerung des Hauses als erforder-\n\nlich erweisen (vgl. allgemein Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO S. 149\n\nm.w.N.). Wenn der Ehegatte zumutbarerweise durch Teilvermietung des Hau-\n\nses Einkünfte erzielen kann, sind diese neben dem ihm zuzurechnenden\n\nWohnvorteil für seine eigene Nutzung seinen unterhaltserheblichen sonstigen\n\nEinkünften hinzuzurechnen. Soweit ihm eine Vollvermietung zuzumuten ist,\n\nerhöht die erzielbare Miete abzüglich der ihn weiter treffenden \"Hauslasten\" für\n\ndas Eigenheim sein unterhaltsrelevantes Einkommen.\n\nWenn sich allerdings nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände und\n\nInteressen eine Teil- oder Vollvermietung oder eine Veräußerung des Eigen-\n\nheims als nicht möglich oder als nicht zumutbar erweisen sollte, ist für die Un-\n\nterhaltsberechnung - ähnlich wie beim Trennungsunterhalt - in der Weise vor-\n\nzugehen, daß der Gebrauchswert der insgesamt für den allein nutzenden Ehe-\n\ngatten an sich zu großen Wohnung danach bestimmt wird, welchen Mietzins\n\nder Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Le-\n\nbensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte\n\n(vgl. Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 220, 221 ff.). Ob und in welcher Höhe ihm in\n\ndiesem Fall (noch) ein Wohnvorteil als Vorteil \"mietfreien\" Wohnens zuzurech-\n\nnen ist, richtet sich danach, welche anzuerkennenden Grundstückskosten und -\n\nlasten, verbrauchsunabhängigen Kosten und etwaigen Schuldraten (vgl. dazu\n\nSenatsurteil vom 22. April 1998 aaO S. 901 unter 2 b) er tatsächlich für sein\n\nEigenheim zu erbringen hat. Liegen diese unter dem angesetzten Mietwert ei-\n\nner angemessenen kleineren Wohnung, dann stellt die Differenz den unter-\n\nhaltsrelevanten Wohnvorteil des Ehegatten dar.\n\nb) Das Berufungsgericht hat die \"Hauslasten\" ohne nähere Prüfung aus\n\neiner Aufstellung des Beklagten (GA Bd. 2 Bl. 307 a) mit monatlich 967,64 DM\n\n(137,32 DM + 120 DM + 710,42 DM = richtig: 967,74 DM) übernommen. Dieser\n\nBetrag kann indessen nach den bisherigen Feststellungen nicht in voller Höhe\n\nals Minderung des Wohnwertes anerkannt werden.\n\naa) Der Ansatz allgemeiner Grundstückskosten und -lasten in Höhe von\n\njährlich 1.647,88 DM entsprechend monatlich 137,32 DM bedarf hinsichtlich\n\nder einzelnen Positionen näherer Überprüfung, weil sich darunter auch ver-\n\nbrauchsabhängige Nebenkosten befinden.\n\nbb) Für den Betrag von monatlich 120 DM als \"Darl. LBS K. \" fehlt es an\n\ntatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere dazu, ob das\n\nzugrundeliegende Darlehen bereits während des Zusammenlebens der Partei-\n\nen oder nach dem Scheitern der Ehe von dem Beklagten allein aufgenommen,\n\nund ob es für das Einfamilienhaus, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem\n\nErwerb des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Beklagten, verwendet\n\nwurde.\n\ncc) Hinsichtlich des Betrages von monatlich 710,42 DM \"Darl. Sparkas-\n\nse\" rügt die Revision zu Recht, daß in der hierzu vorgelegten Darlehens-\n\nZinsbescheinigung der Sparkasse M. vom 8. Januar 1996 der Wert\n\ndes Ursprungskapitals mit 110.000 DM angegeben ist, während der an die Klä-\n\ngerin gezahlte Ausgleich für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils und\n\nden Zugewinn nur 85.000 DM betrug. Dazu habe die Klägerin, wie die Revision\n\nweiter zu Recht geltend macht, im Verfahren vorgetragen, daß der Beklagte mit\n\nder Kreditsumme auch einen neuen Pkw finanziert habe. Falls dies zutrifft, sind\n\ndie entsprechenden Kosten, da es sich nicht um Hauslasten handelt, bei der\n\nBewertung des Wohnvorteils nicht berücksichtigungsfähig (und der Klägerin\n\nauch im übrigen nicht ohne weiteres entgegenzuhalten).\n\nSoweit in den monatlichen Raten von 710,42 DM Zins- und Tilgungslei-\n\nstungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Be-\n\nklagten enthalten sind, mindern die Zahlungen für den Zinsaufwand den anre-\n\nchenbaren Wohnvorteil des Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1997\n\naaO S. 88), zumal die Klägerin ihrerseits Zinserträge aus dem erhaltenen Be-\n\ntrag von 85.000 DM erzielen konnte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1986\n\n- IVb ZR 9/85 = FamRZ 1986, 437, 439; vom 22. Oktober 1997 aaO S. 88, 89).\n\nUm Tilgungsleistungen, die der Rückführung des Darlehens und damit der\n\nVermögensbildung des Beklagten dienen, ist der Wohnvorteil hingegen nicht\n\nzu kürzen, weil andernfalls der Klägerin zugunsten einer Vermögensbildung\n\ndes Beklagten ein zu geringer Unterhalt zugebilligt würde. Das widerspräche\n\nden Grundsätzen des Unterhaltsrechts (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober\n\n1997 aaO S. 88; vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 = FamRZ 1992, 423\n\nff.).\n\nDie Schuldraten für den Kreditanteil zur Finanzierung des Zugewinn-\n\nausgleichs - über den Anteil für den Erwerb des Miteigentumsanteils an dem\n\nEigenheim hinaus - mindern mangels Bezuges zu dem Haus den Wohnvorteil\n\ndes Beklagten nicht; sie sind auch nicht als sonstige unterhaltserhebliche Be-\n\nlastungen anzuerkennen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 aaO S. 439\n\na.E.; OLG Hamm FamRZ 1985, 483 f.). Denn der Zugewinnausgleich ist regel-\n\nmäßig aus vorhandener Vermögenssubstanz zu leisten. Wird zum Zweck der\n\nFinanzierung des Ausgleichs ein Kredit aufgenommen, so wird damit die vom\n\nGesetz an sich zugemutete Verwertung von Vermögensgegenständen abge-\n\nwendet, und die entsprechenden Vermögenswerte bleiben dem Verpflichteten\n\nerhalten. Die Aufwendungen für diese Art der Vermögenserhaltung können\n\nnicht zu Lasten des Berechtigten von dem unterhaltserheblichen Einkommen\n\ndes Verpflichteten abgesetzt werden (vgl. OLG Hamm aaO).\n\n3. Da hiernach auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen\n\nnicht verläßlich beurteilt werden kann, ob dem Beklagten ein unterhaltserhebli-\n\ncher Wohnvorteil - gegebenenfalls in welcher Höhe - einkommenserhöhend\n\nzuzurechnen ist, kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt wer-\n\nden, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin von vornherein an fehlender\n\nLeistungsfähigkeit des Beklagten scheitere. Das angefochtene Urteil kann da-\n\nher nicht bei Bestand bleiben. Die Sache ist vielmehr zur weiteren Prüfung und\n\nerneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n4. Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht zunächst den Un-\n\nterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578\n\nAbs. 1 BGB, zu bestimmen haben. Diese sind unter den hier gegebenen Um-\n\nständen außer durch die beiderseitigen Erwerbseinkünfte der Parteien auch\n\ndurch den Wohnwert als Vorteil des mietfreien Wohnens in dem gemeinschaft-\n\nlichen Eigenheim geprägt worden. Der Wohnvorteil zur Zeit des Zusammenle-\n\nbens der Parteien bestimmt sich nach dem objektiven Mietwert des Hauses in\n\nder bisher angenommenen Höhe von 1.400 DM unter Abzug der allgemeinen\n\nGrundstückskosten und -lasten sowie des Zins- und des Tilgungsaufwandes für\n\nden (ggf.) seinerzeit bestehenden Finanzierungskredit, zu dem bisher keine\n\ntatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind. Auch wenn die Eheleute\n\nmit Hilfe der Tilgungszahlungen für einen entsprechenden Kredit bei Bestehen\n\nder Ehe Vermögen gebildet haben, bestimmen die insoweit geleisteten Zahlun-\n\ngen als tatsächlicher Eheaufwand die für die Bemessung des nachehelichen\n\nUnterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse, solange sie sich in\n\neinem wirtschaftlich angemessenen Rahmen hielten (vgl. Senatsurteil vom\n\n29. März 1995 - XII ZR 45/94 = FamRZ 1995, 869, 870 m.w.N.).\n\nDer auf diese Weise ermittelte Wohnvorteil steht im Rahmen der Unter-\n\nhaltsberechnung beiden Parteien zu gleichen Anteilen zu. Der Unterhaltsbedarf\n\nder Klägerin richtet sich daher nach dem Verhältnis der beiderseitigen Er-\n\nwerbseinkünfte zuzüglich der Hälfte des anzusetzenden Wohnwertes.\n\nOb und in welcher Höhe die Klägerin ihrerseits sich erzielte oder jeden-\n\nfalls erzielbare Zinserträge aus den für die Übertragung ihres Miteigen-\n\ntumsanteils und den Zugewinnausgleich erhaltenen 85.000 DM nach § 1577\n\nAbs. 1 BGB bedarfsdeckend anrechnen lassen muß (vgl. dazu Senatsurteil\n\nvom 22. Oktober 1997 aaO S. 89 unter 4.), wird das Berufungsgericht bei sei-\n\nner erneuten Entscheidung mit in die Prüfung einzubeziehen haben.\n\nBlumenröhr Krohn Sprick\n\nBundesrichterin Weber-Monecke\nist im Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n\nBlumenröhr\n\nWagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/xii-zr-96-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/xii-zr-96-98","retrieved":"2026-07-10 11:05:41.419338+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-05/xii-zr-96-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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