{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"IV ZR 145/98","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 145/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. April 2000\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und\n\ndie Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 5. April\n\n2000\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 12. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Schlußurteil\n\nder 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 15. Oktober 1997 abgeändert.\n\nSoweit der Klage nicht durch Teilanerkenntnisurteil des\n\nLandgerichts vom 27. April 1995 stattgegeben wurde,\n\nwird sie in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt 2% der im ersten Rechtszug ent-\n\nstandenen Kosten und die Kosten des Berufungsverfah-\n\nrens. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die\n\nKläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger machen Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325\n\nAbs. 1 BGB geltend. Die Klägerin zu 1), die während des Rechtsstreits\n\nverstorbenen früheren Kläger zu 2) und zu 3), deren Erben das Verfah-\n\nren fortführen, sowie der Beklagte sind die Kinder der am 9. Februar\n\n1992 verstorbenen Erblasserin. Ihre testamentarischen Erben sind der\n\nBeklagte zu 2/3 und der frühere Kläger zu 3) zu 1/3. Zu ihren Lebzeiten\n\nverschenkte die Erblasserin ihr Vermögen an ihre Kinder und zum Teil\n\nan Dritte. Den wesentlichen Vermögensgegenstand, ein Gebäudegrund-\n\nstück, brachte sie 1989 unentgeltlich in eine gleichzeitig gegründete Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts ein, die aus ihr, dem Beklagten und des-\n\nsen Sohn bestand. Nach dem Gesellschaftsvertrag löste der Tod eines\n\nGesellschafters die Gesellschaft nicht auf, die Vererblichkeit der Rechte\n\naus der Gesellschafterstellung war ausgeschlossen. Bei ihrem Tod hatte\n\ndie Erblasserin kein nennenswertes Vermögen mehr.\n\nDie Klägerin zu 1) und die früheren Kläger zu 2) und 3) haben sich\n\nzu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dem Zweck zusammenge-\n\nschlossen, ihre Ansprüche am Nachlaß ihrer Mutter gegen den Beklag-\n\nten durchzusetzen. Den beim Landgericht erhobenen Zahlungsanspruch\n\nvon circa 1,2 Mio. DM hat der Beklagte in Höhe von 104.344,95 DM\n\nnebst 4% Zinsen seit 1. August 1993 anerkannt. Das entsprechende An-\n\nerkenntnisurteil vom 27. April 1995 ist rechtskräftig. Durch Schlußurteil\n\nvom 15. Oktober 1997 hat das Landgericht den Klägern weitere\n\n358.387,78 DM nebst 4% Zinsen seit 1. August 1993 zuerkannt. Dage-\n\ngen hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt\n\nund die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB\n\nerhoben. Da der Nachlaß wertlos sei, hätten die Kläger keinen Zah-\n\nlungsanspruch.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Verurteilung auf 259.883,25 DM\n\nermäßigt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Gegen dieses\n\nUrteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Kläger erstreben die\n\nZurückweisung der Berufung und der Beklagte die Abweisung des über\n\nden anerkannten Betrag hinausgehenden Anspruchs.\n\nDer Senat hat die Revision der Kläger nicht angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten führt zur Abweisung der über den an-\n\nerkannten Betrag hinausgehenden Zahlungsansprüche.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts\n\nüber die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger zu 1) und des frü-\n\nheren Klägers zu 2) bestätigt. Den Anspruch des früheren Klägers zu 3)\n\nhat es abgewiesen, weil dieser als Miterbe nicht pflichtteilsberechtigt\n\ngewesen sei. Diese Auffassung ist nicht richtig. Der Pflichtteilsergän-\n\nzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) setzt nach allgemeiner Meinung an-\n\nders als der eigentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) einen Aus-\n\nschluß von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen nicht voraus\n\n(BGH, Urteile vom 8. Februar 1961 - V ZR 137/59 - LM Nr. 2 zu § 2325\n\nBGB unter II und vom 21. März 1973 - IV ZR 157/71 - NJW 1973, 995\n\nunter 1; Palandt/Edenhofer, 59. Aufl. § 2325 BGB Rdn. 2). Darauf kommt\n\nes hier jedoch nicht an.\n\n2. Die auf § 2325 BGB gestützten Zahlungsansprüche aller Kläger\n\nsind aus einem anderen Grund abzuweisen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Rechtsfolgen aus der vom Beklagten erhobenen Unzulänglichkeit-\n\nseinrede nach § 1990 BGB nicht beachtet. Ist die Einrede erhoben, hat\n\ndas Prozeßgericht entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich\n\naufzuklären und darüber zu entscheiden oder den Vorbehalt der Haf-\n\ntungsbeschränkung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO auszusprechen (BGH, Ur-\n\nteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81- NJW 1983, 2378 unter 2 a.E.).\n\nBeides hat das Berufungsgericht unterlassen. Wenn - wie im vorliegen-\n\nden Fall unstreitig ist - kein Nachlaß von wirtschaftlichem Wert vorhan-\n\nden ist, dann fehlt es an einem Haftungsgegenstand. Der auf § 2325\n\nBGB gestützte Anspruch gegen den Erben ist durch die Unzulänglichkeit\n\ndes Nachlasses materiell entkräftet, die Zahlungsklage ist als unbegrün-\n\ndet abzuweisen (BGH, Urteile vom 8. Februar 1961 - V ZR 137/59 - aaO\n\nunter III und vom 16. November 1967 - III ZR 82/67 - LM Nr. 6 zu § 2325\n\nBGB). Daß der Beklagte sich für den Fall der außergerichtlichen Eini-\n\ngung bereit erklärt hatte, den von ihm errechneten Betrag nach Aufnah-\n\nme eines Darlehens zu zahlen, macht die gegenüber den weit höheren\n\nAnsprüchen im Prozeß erhobene Einrede nicht rechtsmißbräuchlich.\n\n3. Einen Anspruch aus § 2329 BGB haben die Kläger im Beru-\n\nfungsverfahren trotz eines ausführlichen Hinweises in der Berufungsbe-\n\ngründung des Beklagten nicht hilfsweise geltend gemacht. Der Senat\n\nhat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, keinen Anlaß\n\ngesehen, einen solchen auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichte-\n\nten Hilfsantrag anzuregen. Der Hilfsantrag wäre im Revisionsverfahren\n\nunzulässig, weil es sich dabei nicht lediglich um eine Beschränkung oder\n\nModifikation des Hauptantrags handeln würde, die sich auf einen vom\n\nTatrichter bereits gewürdigten Sachverhalt stützen könnte (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88 - WM 1989, 1873 unter 1\n\na.E.).\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte nach § 97\n\nAbs. 2 ZPO zu tragen, weil er die Unzulänglichkeitseinrede erst im\n\nzweiten Rechtszug erhoben hat.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Terno\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/iv-zr-145-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1990","ref_norm":"1990","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/iv-zr-145-98","retrieved":"2026-07-10 11:05:35.132693+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-05/iv-zr-145-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2000-04-05","dockets":["IV ZR 145/98"],"decision_type":"Urteile","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 05.04.2000 – IV ZR 145/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/iv-zr-145-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 12. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Schlußurteil\n\nder 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 15. Oktober 1997 abgeändert.\n\nSoweit der Klage nicht durch Teilanerkenntnisurteil des\n\nLandgerichts vom 27. April 1995 stattgegeben wurde,\n\nwird sie in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt 2% der im ersten Rechtszug ent-\n\nstandenen Kosten und die Kosten des Berufungsverfah-\n\nrens. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die\n\nKläger.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/2325","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2325","label":"§ 2325 BGB","mentions":7},{"id":"BGB/1990","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1990","label":"§ 1990 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/2303","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2303","label":"§ 2303 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2329","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2329","label":"§ 2329 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/780","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"780","label":"§ 780 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:05:35.132693+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}